Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1716/2006
{T 0/2}

Urteil vom 7. Februar 2008

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
X.________ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nachbezug zum Ausserkontingentszollansatz.

Sachverhalt:
A.
Die Firma X._______ AG, ... (Firma X._______), ist Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und demzufolge berechtigt, auf Grund von Kontingentszuteilungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) Schnittblumen zum Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen. Die von ihr ersteigerte Kontingentsmenge für Schnittblumen belief sich gemäss BLW für die Periode vom 1. Mai bis 25. Oktober 1999 auf insgesamt 1'100 kg brutto. Mit dem Blumenimport und der Kontingentsführung (insbesondere die Verwaltung der Zollkontingente) war seit Jahren stets die Y._______ AG, ..., beauftragt.
B.
Mit Schreiben bzw. Listen vom 20. Oktober 1999 (betr. [Kontingents-]"Stand 31.08.1999") bzw. 11. Februar 2000 informierte das BLW die Firma X._______ über festgestellte Kontingentsüberschreitungen für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis 25. Oktober 1999 in der Menge von 667 kg ("Stand 31.08.1999") bzw. 1'375 kg und gab ihr (jeweils) gleichzeitig Gelegenheit, die entsprechenden Einfuhrzahlen zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten zu melden. Eine entsprechende Stellungnahme durch die Firma X._______ erfolgte weder auf das erste noch das zweite Orientierungsschreiben.
Nach entsprechender Meldung des BLW am 27. März 2000 wurde gegen die Firma X._______ eine zolldienstliche Untersuchung wegen Kontingentsüberschreitungen eingeleitet. Nach Abschluss dieser Untersuchung verfügte die Zollkreisdirektion Basel am 11. Februar 2004 die Nachforderung zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) für 766,6 kg (brutto) Schnittblumen, die in der Zeit vom 1. Juni bis zum 25. Oktober 1999 zum KZA eingeführt worden seien, ohne dass die dafür notwendigen Zollkontingentsanteile zur Verfügung gestanden hätten. Sie forderte die Differenz zwischen dem AKZA und dem KZA in der Höhe von Fr. 22'570.-- (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) bei der Firma X._______ nach. Die Reduktion der überschrittenen (End-) Menge von 1'375 kg auf 766,6 kg rührt gemäss Oberzolldirektion (OZD) daher, dass dem Abfertigungszollamt bei der Einfuhrabfertigung von Schnittblumen-Sendungen mit Kollektivdeklarationen auf den vorzulegenden Detail-Listen erst seit dem 1. Juni 1999 zusätzliche Angaben (wie GEB-Nr. jedes einzelnen Importeurs sowie Vermerk für jeden einzelnen Posten bzw. pro GEB-Inhaber, ob die Sendung zum KZA oder AKZA abzufertigen ist) zu deklarieren waren. Diese Praxisänderung wurde der Y._______ AG mit Einschreiben vom 20. April 1999 mitgeteilt. Aus diesem Grund seien die im Monat Mai 1999 eingeführten Sendungen aus der Kontingentsberechnung ausgeklammert worden, wodurch sich die überschrittene Menge im besagten Umfang reduziert habe.
C.
Gegen die vorerwähnte Verfügung beschwerte sich die Firma X._______ mit Eingabe vom 12. März 2004 bei der OZD und beantragte, die Nachbezugsverfügung sei vollständig aufzuheben. Mit Entscheid vom 5. September 2005 wies die OZD die Beschwerde ab und auferlegte der Firma X._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 850.--.
D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 liess die Firma X._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit dem Antrag, dieser und damit auch die besagte Nachbezugsverfügung seien vollumfänglich aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die behaupteten Kontingentsüberschreitungen seien tatsächlich nicht ausgewiesen bzw. im Detail nicht belegt, weshalb sie grundsätzlich bestritten würden. Die Kontingentsführung und -verwaltung sei durch die Y._______ AG erfolgt, von welcher sie auch jeweils die Abrechnungen erhalten habe. Auf Grund dieser Abrechnungen sowie der "Aufstellungen" des BLW habe sie in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Einfuhren den Kontingenten entsprechen würden und allfällige Überschreitungen (gemäss der damaligen Praxis) durch Zusatzkontingente ausgeglichen worden seien. Die (erst) per 1. Januar 2002 in Kraft getretene Praxisänderung bezüglich Nachforderungen für überschrittene Kontingentsbezüge dürfe nicht rückwirkend für 1999 angewendet werden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 beantragte die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie in erster Linie auf das "Selbstveranlagungsprinzip" und den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit bei der Verwaltung von Zollkontingentsanteilen. Des weiteren nahm sie Bezug auf ein Schreiben vom 11. Februar 2000, womit die OZD der Beschwerdeführerin die Kontingentsüberschreitungen mengenmässig mitgeteilt habe, wobei Letztgenannte von ihrem Recht, innert der gesetzten Frist allfällige Unstimmigkeiten zu melden, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe damit die Mengenüberschreitung stillschweigend akzeptiert. Schliesslich sei die von der Beschwerdeführerin dargelegte Praxis, wonach früher allfällige Mehrmengen beim BLW vorgängig telefonisch eingefordert werden konnten, spätestens seit Inkrafttreten des GATT/WTO-Übereinkommens auf den 1. Juli 1995 und der damit eingeführten Kontingentierung von Schnittblumen nicht mehr möglich.
F.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bis Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG findet auf Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465).
2.
2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1).
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 7 Grundsatz - 1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
1    Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
2    Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumentenschutzes und der Landesversorgung.18
., vgl. insb. Art. 21
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
LwG betreffend Zollkontingente). Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) - worunter auch Schnittblumen fallen (Art. 1
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 1 Anwendungsbereich - Diese Verordnung regelt die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst, Tiefkühlgemüse, Schnittblumen, Mostobst und Obsterzeugnissen sowie von Obstgehölzen nach Anhang 1 Ziffern 7, 8 und 10-13 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20116 und die Ausfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst nach Anhang 1.
VEAGOG) - konkretisiert diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 19 Zollansätze - 1 Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
1    Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
2    Die Zollansätze für Zucker zuzüglich der Garantiefondsbeiträge (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201646) betragen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto. Die Bestimmung gilt bis 2026.47
LwG, soweit dieses selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insb. Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] und Anhang 4 zur Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01]; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.1).
2.2 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2, A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2, A-1699/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2, A-1674/2006 vom 16. April 2007 E. 2.3, A-1688/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3, A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.3; Entscheid der ZRK 2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
2.3 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Gegen die Zollabfertigung kann gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung Beschwerde erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Beschwerdeverfahrens hat der Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen die Abfertigung zu wehren, indem er nachträglich nachweist, dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen (BGE 109 Ib 192 E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.55 E. 3b). Erfolgt keine solche Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG, wird die Zollabfertigung im Sinn von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich und der Zollpflichtige muss sich die Angaben auf der Zollquittung entgegenhalten lassen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.180/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1 und 3.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.5, 2.6 und 3.2, A-1724/2006 vom 2. April 2007 E. 5, je mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR i.V.m. Art. 9 und 13 aZG; BGE 129 II 160 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung ist nicht erforderlich; es genügt, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 160 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche begeht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Kontingentsüberschreitung von der Zollkreisdirektion von ursprünglich 1'375 kg auf 766,6 kg reduziert worden sei. Zudem lasse sich aus den Abrechnungen für Ein- und Ausfuhr im Vergleich zu den Einfuhrdeklarationen ihrer Spediteurin die Zusammensetzung der nun verfügten überschrittenen Menge (was gleichermassen für die "Überschreitung von 667 kg" gelte) für den fraglichen Zeitraum nicht nachvollziehen. Deshalb werde in grundsätzlicher Weise bestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr Kontingent überhaupt und insbesondere in der verfügten Höhe überschritten habe. Im weiteren hält die Beschwerdeführerin daran fest, "dass allfällige Mehrmengen zum ersteigerten Kontingent jeweils vorgängig eingefordert bzw. mitgeteilt" worden seien; "dies nach der ständigen Praxis seit 1995". Diese Praxis der mündlichen Zuteilung sei jedenfalls durch Herrn A._______ vom BLW in seiner Aktennotiz vom 10. Januar 2004 bestätigt worden.
3.1.1 Zunächst gilt es klarzustellen, dass sich die "Überschreitung von 667 kg" (ausdrücklich) lediglich auf die bis "Stand 31.08.1999" festgestellten Überschreitungen bezog. Für die gesamte Kontingentsperiode vom 1. Mai 1999 bis 25. Oktober 1999 bezifferte sich die Überschreitung auf 1'375 kg, wobei im Rahmen der Nachbezugsverfügung vom 11. Februar 2004 wegen einer (erst) ab 1. Juni 1999 erfolgten und vorgängig kommunizierten Praxisänderung (namentlich in Bezug auf die [neu] zusätzlich zu deklarierende GEB-Nummer jedes einzelnen Importeurs) die (noch) im Mai 1999 eingeführten Sendungen aus der Kontingentsberechnung ausgeklammert wurden (siehe oben Bst. B).
3.1.2 Einer Klarstellung bedarf sodann die angeblich vom BLW bestätigte "Praxis der mündlichen Zuteilung" von Zusatzkontingenten "seit 1995". Diesbezüglich gab Herr A._______ vom BLW gemäss Aktennotiz der Zollkreisdirektion Basel vom 10. Februar 2004 (in vollständiger Wiedergabe der einschlägigen Passage) zur Auskunft, "dass es früher möglich und auch gängige Praxis war, Zusatzkontingente «von Hand», d.h. mündlich zuzuteilen. Seit 1995 sei dies aber neu geregelt worden und ist seither nicht mehr möglich. Sicherlich nicht mehr im betreffenden Jahr 1999 (...)". Eine ähnliche Auskunft erteilte gemäss einer weiteren Aktennotiz der Zollkreisdirektion Basel vom 11. Februar 2004 Frau B._______, Nachfolgerin von Herrn C._______, der bis 1995 beim BLW, Sektion Ein- und Ausfuhr, arbeitete: "Vor dem Jahr 1995 hätte noch das «alte» System existiert, bei welchem es - wie von Herrn A._______ bestätigt - gängige Praxis gewesen sei, die mündliche Zusage von Zusatzkontingenten zu versichern. Dieses System sei allerdings nicht mehr seit 1995 und es sei ausgeschlossen, dass nach dieser Zeit noch Zusatzkontingente mündlich erteilt worden seien (...)". Speziell betreffend das Jahr 1999 gab Frau B._______ zur Auskunft, "dass sicherlich keine mündliche Zusage von Zusatzkontingenten gemacht worden sei. Seit dem WTO würden neue Bestimmungen bestehen und Zusatzkontingente würden nur noch erteilt, wenn Inlandleistungen erbracht worden sind oder eine Drittfirma Kontingente abtrete".
Daraus ist zu schliessen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Praxis der mündlichen Zuteilung" von Zusatzkontingenten vom BLW bestenfalls bis ins Jahr 1995 angewendet wurde: Denn danach waren die Behörden für die Zuteilung von Kontingenten auf Grund des Beitritts der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 schon aus völkerrechtlichen Gründen an die entsprechenden ratifizierten GATT/WTO-Übereinkommen gebunden (vgl. oben E. 2.1). Insbesondere gestützt auf die Ein- und Ausfuhrverordnung für Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG), die seit dem 1. Januar 1999 in Kraft ist, können frische Schnittblumen zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt (Art. 12 Abs. 2). Je nach Marktbedarf und Schweizer Angebot kann das Bundesamt das Zollkontingent Nummer 13 erhöhen (Art. 12 Abs. 3
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 12 Zollkontingent - 1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
1    Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2    Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet.
). Die Zuteilung der Zollkontingentsanteile richtet sich gemäss Art. 14
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 12 Zollkontingent - 1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
1    Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2    Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet.
VEAGOG nach Massgabe der Einfuhren zum KZA und zum AKZA während einer (gesetzlich) festgelegten Periode des Vorjahres (Art. 14 Abs. 1
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 12 Zollkontingent - 1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
1    Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2    Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet.
), wobei die Verteilung der zusätzlichen Mengen gemäss Art. 12 Abs. 4
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 12 Zollkontingent - 1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
1    Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2    Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet.
VEAGOG entweder a) durch Versteigerung oder b) nach Massgabe der Inlandleistung erfolgt. Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass das BLW der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 keine Zusatzkontingente mündlich zugesichert hat. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine Belege beizubringen, welche einen gegenteiligen Schluss zulassen würden.
3.1.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden mit dem BLW und der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin für die Kontingentsperiode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober 1999 (lediglich) eine Kontingentsmenge von insgesamt 1'100 kg (ohne Zusatzkontingente) zur Verfügung stand. Als aktenkundig erweist sich sodann, dass die Beschwerdeführerin als (unbestrittenermassen) Zollpflichtige gegen die Zollabfertigungen (betreffend die hier zu beurteilende Periode) innerhalb der Frist gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG keine Beschwerde eingereicht hat, weshalb die einzelnen angenommenen Zolldeklarationen der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich wurden (oben E. 2.3). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den beiden Orientierungsschreiben des BLW im Oktober 1999 bzw. Februar 2000 betreffend die festgestellten Kontingents-Überschreitungen (oben Bst. B) von ihrem Recht, allfällige Unstimmigkeiten zu melden, unwidersprochenerweise keinen Gebrauch gemacht hat. Ihre Behauptung im vorliegenden Verfahren, "allfällige Mehrmengen zum ersteigerten Kontingent jeweils vorgängig eingefordert bzw. mitgeteilt" zu haben, steht demnach im klaren Widerspruch zu ihrem damaligen passiven Verhalten.
Mangels Beschwerde im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG wurden die einzelnen Zolldeklarationen und damit namentlich die für die fragliche Periode zum KZA eingeführten Mengen an Schnittblumen rechtskräftige Grundlage für die Festsetzung der Abgaben durch die Verfügung der ZKD vom 11. Dezember 2004 (Art. 35 Abs. 2 aZG; oben E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden, auf die Nachbezugsverfügung beschränkten Verfahren die festgestellten Kontingentsüberschreitung nicht mehr (d.h. weder in grundsätzlicher noch mengenmässiger Hinsicht) bestreiten. Sie muss sich die auf den entsprechenden Zollanmeldungen gemachten Angaben bzw. die festgestellten und kommunizierten Überschreitungen ihrer Kontingentsanteile entgegenhalten lassen (oben E. 2.3). Damit steht fest, dass die überschrittene Kontingentsmenge an Schnittblumen zu Unrecht zum KZA abgefertigt und eingeführt wurde, womit der objektive Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG erfüllt ist (vgl. oben E. 2.4).
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Ergebnis nicht, dass sie nach dem "Prinzip der Selbstkontrolle" für die Verwaltung ihrer Zollkontingente selbst verantwortlich ist. Sie wendet allerdings ein, vorliegend die Y._______ AG mit der Verwaltung der Zollkontingente beauftragt zu haben, wofür diese ihr auch noch Gebühren in Rechnung gestellt habe. Sie habe auf Grund der von der Y._______ AG erhaltenen Abrechnungen sowie auch der "Aufstellungen" des BLW (womit wohl deren Abrechnungen für die Monate Mai bis Oktober 1999 gemeint sind) in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Einfuhren den Kontingenten entsprachen.
Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen.
3.2.1 Beauftragt die Beschwerdeführerin eine Drittperson (Spediteurin) mit der Zolldeklaration bzw. mit der Kontingentsverwaltung, hat sie als Auftraggeberin für das Verhalten dieser Hilfsperson (nach Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) umfassend und wie für ihr eigenes einzustehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Hilfsperson eine unmissverständliche Weisung erteilt wurde; auch allfälliges fehlerhaftes bzw. schuldhaftes Verhalten der Hilfsperson ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. auch Entscheid der ZRK 1993-846 vom 7. April 1994 E. 2a und b; BGE 114 Ib 67 E. 2c bis 2e mit Hinweisen, 107 Ia 168 E. 2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 3.2.1). Der Beizug der Spediteurin (selbst gegen Gebühr) und ein allfälliges Fehlverhalten derselben änderte folglich nichts an der Eigenverantwortlichkeit des Importeurs für Kontingentsüberschreitungen (siehe sogleich E. 3.2.2). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin bzw. Zollmeldepflichtige für die Zollschuld (solidarisch) einzustehen hat. Greift die Zollbehörde wie vorliegend vorab auf die Beschwerdeführerin, bleibt es dieser unbenommen, eine geltend gemachte Rückforderung (gegenüber anderen Zollzahlungspflichtigen) gestützt auf das Zivilrecht zu verfolgen (Art. 13 Abs. 1 aZG; ausführlich zur Zollmelde- und Zollzahlungspflicht: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätte sich somit die Nachbezugsverfügung nicht "in erster Linie" gegen ihre Spediteurin richten müssen. Vielmehr stand es der Zollverwaltung frei, vorab für den gesamten Zollbetrag die Beschwerdeführerin ins Recht zu fassen.
3.2.2 Was das Abstellen auf den verfassungsmässigen Schutz von Treu und Glauben anbelangt, bleibt zudem auf das Selbstdeklarationsprinzip und die Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin für die richtige und mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen Einfuhrdeklaration sowie insbesondere für die Überwachung der Einhaltung der Kontingentsanteile zu verweisen (oben E. 2.2). Diese Verantwortung kann sie (grundsätzlich) weder auf die von ihr beauftragte Speditionsfirma abschieben, geschweige denn auf das BLW (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 3.1.3). Eine Berufung auf Treu und Glauben würde darüberhinaus schon daran scheitern, dass von der Beschwerdeführerin keine konkrete Vertrauensgrundlage genannt wird, woran auch die von ihr ins Recht gelegten Abrechungen des BLW (für die Monate Mai bis Oktober 1999) nichts zu ändern vermögen. Mithin ist eine Auskunft, eine Zusicherung oder ein anderes Verhalten, in das sie hätte vertrauen dürfen, weder belegt noch ersichtlich. Vielmehr weisen die beiden Mitteilungen des BLW im Oktober 1999 bzw. im Februar 2000 (oben Bst. B) unmissverständlich auf festgestellte Kontingentsüberschreitungen hin, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dringenden Anlass für eine fristgerechte Stellungnahme hätte geben sollen (ausführlich zum Vertrauensschutz statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1).
3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Zollzahlungspflichtige auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgaben (vgl. oben E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist für die nicht erhobene Zollabgabe nach Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachleistungspflichtig: Denn als Importeurin der eingeführten Schnittblumen und somit Auftraggeberin des Warenführers bzw. -deklaranten (Spediteurs) ist sie nach Art. 9 aZG zollmeldepflichtig sowie als solche gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG zollzahlungspflichtig (oben E. 3.2.1). Dabei kommt es nicht auf das Verschulden bzw. darauf an, ob sie die Falschdeklarationen (im Sinne von unberechtigten Einfuhren zum KZA) erkannt hat oder hätte erkennen müssen (vgl. oben E. 2.4). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang einzig, dass die entsprechenden Waren vorliegend zu Unrecht zum niederen KZA statt zum ordentlichen AKZA verzollt und dadurch dem Staat rechtmässig geschuldete Abgaben vorenthalten wurden. Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt (oben E. 3.1.3), weshalb die zollzahlungspflichtige Beschwerdeführerin auch für die nachzuleistenden Abgaben haftet. Unbestritten ist vorliegend die (berechnete) Höhe des geschuldeten Zolles, weshalb sich das Eingehen darauf erübrigt.
3.4 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, es sei richtig, "dass mit der Änderung der Rechtsgrundlagen per 01.01.2002 das Bundesamt für Landwirtschaft die Nachforderung und Rechnungsstellung für überschrittene Kontingentbezüge neu geregelt (...)" habe. Diese Neuerung sei per 1. Januar 2002 in Kraft getreten und könne nicht rückwirkend für 1999 angewendet werden.
Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die am 1. März (und nicht am 1. Januar 2002) in Kraft getretene Änderung der (alten) Verordnung zum Zollgesetz (aZV, AS 2002 326) betreffend deren Art. 151a lediglich das Inkasso neu regelte. Demnach konnte das BLW die Abgabendifferenz (neu) im Auftrag der Zollverwaltung (vorgängig, d.h. bevor diese den Nachbezug verfügte) in Rechnung stellen (sog. "vereinfachtes Verfahren"). An den Rechtsgrundlagen in Bezug auf die zu Unrecht zum KZA eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie namentlich an der Möglichkeit zum nachträglichen Bezug der Abgaben änderte sich indes nichts. Weil es vorliegend auch nicht zur (vorgängigen) Rechnungsstellung durch das BLW gekommen ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein Raum (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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