Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.143-144

Entscheid vom 6. November 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. AG, c/o Avv. Andrea Prospero, 2. B. AG, c/o Avv. Andrea Prospero, Beschwerdeführerinnen 1 + 2

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen mehrere Personen, darunter unter anderem C. alias D. alias E. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der kriminellen Vereinigung zwecks Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist die Procura della Rupubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Erhebung aller ab dem 1. Januar 2010 bestehenden Unterlagen zu Kontoverbindungen, die in Zusammenhang mit F. bzw. den vom ihm beherrschten Gesellschaften B. AG und der A. AG stehen könnten und die Vornahme einer Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der G. AG an der X-Strasse in Y. (Schweiz) ersucht (act. 1.3 I Ziff. 2; Verfahrensakten Beilage 2).

B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 11. Okto-ber 2012 das Rechtshilfeersuchen an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug delegiert hatte, trat diese mit Verfügung vom 11. März 2013 auf das Ersuchen ein und ordnete den Vollzug der erbetenen Rechtshilfemassnahmen an. Unter anderem zog sie zahlreiche Unterlagen aus einer konnexen, in der Schweiz geführten Strafuntersuchung SV.12.0541 bei, nämlich Dokumente, die anlässlich einer Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") vom 5. Juni 2012 im Verfahren 67.0.745002.2.12 in von der B. AG der A. AG gemieteten Räumlichkeiten an der X-Strasse in Y. (Schweiz) erhoben worden waren (act. 1.3 II Ziff. 5 und act. 1.3. III Ziff. 2).

C. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der aus dem Verfahren der EZV Nr. 67.0.74500.2.12 beigezogenen Akten betreffend Hausdurchsuchung an der X-Strasse, in Y. (Schweiz) (act. 1.3, Dispositiv-Ziffer 3).

D. Dagegen gelangten die B. AG und die A. AG mit Beschwerde vom 28. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. März 2014 und die Verweigerung der zur Herausgabe beabsichtigten Akten (act. 1 S. 42).

E. Während das BJ am 14. Mai 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 6), beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 5. Juni 2014 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; Art. 19 Abs. 2
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19 - 1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
2    ...29
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.30
BStGerOR). Die Beschwerde vom 28. April 2014 gegen die Schlussverfügung vom 26. März 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmannahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Hinsichtlich der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens aufgrund einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen bejaht die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in konstanter Rechtsprechung die Legitimation des jeweiligen Hauseigentümers oder Mieters zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen. Dies, weil es sich bei diesen Unterlagen im Gegensatz etwa zu einem Protokoll einer Zeugen- bzw. Beschuldigteneinvernahme nicht um von der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010, E. 2.2; RR.2007 vom 19. Dezember 2007, E. 2.5).

Vorliegend beinhaltet die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe von Unterlagen, welche anlässlich des Vollzugs eines spanischen Rechtshilfeersuchens durchgeführten Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2012 in den von den Beschwerdeführerinnen gemieteten Räumlichkeiten von der EZV beschlagnahmt und im Anschluss von der Beschwerdegegnerin im nationalen Strafverfahren SV.12.0541 beigezogen wurden. Im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung sind die Beschwerdeführerinnen demzufolge beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Ihrer Ansicht nach hätten die meisten der herauszugebenden Dokumente nichts mit der in Italien geführten Strafuntersuchung zu tun. Ausserdem würden einige der herauszugebenden Dokumente eng mit der Tätigkeit von Rechtsanwalt H. als Verteidiger von F. zusammenhängen, unterstünden daher dem Anwaltsgeheimnis und könnten nicht nach Italien herausgegeben werden (act. 1 S. 7 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich auf den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur der Geheimnisträger selber berufen kann, mithin auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht weiter einzugehen ist. Hinzu kommt, dass sich die gemäss den Beschwerdeführerinnen dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Akten auf Tätigkeiten von H. als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen und damit nicht auf berufsspezifische Tätigkeiten beziehen (nachfolgend 4.5), weshalb das Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe ohnehin nicht entgegenstünde (vgl. Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
– 392 StGB, Basler Kommentar, Basel 2013, N 17 zu Art. 321).

4.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 3. A., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; Popp, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen
für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

4.4 Im italienischen Rechtshilfeersuchen wird C. und weiteren Mitbeschuldigten vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum bis ca. Mai 2012 ca. 360 Kunden hochverzinsliche Vermögensanlagen im Umfang von insgesamt ca. EUR 89 Mio. verkauft zu haben, ohne über die dazu erforderliche Bewilligung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen verfügt zu haben. Bei der Bewerbung und dem Verkauf der Vermögensanlagen sollen die Täter zudem vorgetäuscht haben, die Gelder würden bei Banken der renommierten Bankier-Familie I. sicher und gewinnbringend angelegt. In Wirklichkeit habe C. jedoch die Gelder für eigene Bedürfnisse oder für solche der Mittäter verwendet. Um den Anlegern die versprochenen Renditen dennoch auszahlen zu können, habe er bei der Bank J. unter Vorlage gefälschter Bankgarantien der Bank K. entsprechende Darlehen aufgenommen. Die von den Anlegern anvertrauten Gelder habe C. auf Schweizer Bankkonten, welche auf die G. AG und die G. Inc., zwei von ihm beherrschte Gesellschaften, lauten würden, überwiesen. Über die Bankverbindungen der G. AG und die G. Inc. seien sodann Gelder geflossen, die aus dem Umfeld der italienischen Camorra stammen würden. C. habe diese Gelder einerseits in ein Projekt eines Vergnügungsparks in X. (Italien) investiert und andererseits zur Finanzierung von Rohstoff- und Edelmetallgeschäften verwendet. C. habe sich bei diesen Geschäften unter anderem seines Komplizen F. bedient, indem sie über die G. Inc. gefälschte Rechnungen an die in Spanien domizilierte Gesellschaft L. adressiert und damit Erdöl-Handelsgeschäfte fingiert hätten. C. habe zugegeben, dass bei der Bank J. ein "Commodities-Konto" bestehe, das auf "G." und F. oder die Beschwerdeführerin 2 laute. Bei einer in U. (Italien) durchgeführten Hausdurchsuchung hätten eine beachtliche Menge an mutmasslich gefälschten Rechnungen gefunden werden können und zwar für Erdölverkäufe in der Höhe von mehreren Millionen Euro der "G." an die spanische L. im Zeitraum von Februar bis April 2012. F. soll der wirtschaftlich Berechtigte an den Beschwerdeführerinnen sein (Verfahrensakten Beilage 2).

4.5 Die italienischen Behörden gehen mithin davon aus, dass F. in die teilweise fingierten Rohstoff- und Edelmetallgeschäfte von C. involviert gewesen sei und dass über Konten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank J. gewaschene Gelder bzw. Gelder im Zusammenhang mit den vorgetäuschten Geschäften geflossen seien. Ziel des Rechtshilfeersuchen ist es, die vermutungsweise deliktische Herkunft der von C. und seinen Mittätern getätigten Geschäfte zu klären. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Herausgabe der Dokumente gemäss Schlussverfügung Dispositiv-Ziffer 3 mit dem oben dargelegten Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Dabei wird der in der Schlussverfügung verwendeten Zitierweise der Dokumente gefolgt.

4.5.1 Die Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1 CHF, 2 EUR und 3 USD der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank J., wie die Kontoeröffnungsunter-lagen, die Kontoauszüge vom Februar 2011 bis April 2012, die ent-sprechenden Vermögensübersichten und die Belastungs- und Vergütungsanzeigen […], die Kontoeröffnungsformulare der Bank M. AG vom Ja-nuar 2012 mit Bezug auf die Eröffnung eines Kontos der Beschwerdeführerin 2 sowie die diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz zwischen H. und der Bank M. AG […], die (undatierten) Kontoeröffnungsformulare der Bank N. SA hinsichtlich der Eröffnung eines Kontos der Beschwerdeführerin 2 sowie zwei Gutschriftsanzeigen vom Februar 2011 und April 2012 über einen Betrag von EUR 50'000 und EUR 2 Mio. vom Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank J. auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank N. SA mit der IBAN 4 […], die Kontoeröffnungsunterlagen, die Kontoauszüge vom Oktober 2011 bis März 2012 und weitere Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 5, Nr. 3 und Nr. 6 der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank J. […] sowie die Kontoeröffnungsunterlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank O. Ltd. vom November 2010 und ein Schreiben von H. an die Bank O. Ltd. vom Februar 2011, mit dem er die Saldierung der Kontoverbindung wünscht […] sind für das in Italien geführte Strafverfahren offenkundig geeignet, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wohin die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder geflossen sind. Gleiches gilt mit Bezug auf die Bankunterlagen für das Mieterkautionskonto bei der Bank P. für die von F. in W. (Schweiz) gemietete Wohnung […], den Einzahlungsschein betreffend die Wohnungsmiete […], die Krankenkassenpolice von F. […] sowie die diversen Zahlungsaufträge von H. an die Bank J. […].

4.5.2 Zweifellos sind ferner sämtliche Unterlagen, die die Geschäftstätigkeit von F. und/oder der im Oktober 2010 bzw. Februar 2011 gegründeten Beschwerdeführerinnen betreffen bzw. die Rückschlüsse auf deren Geschäftstätigkeit schliessen lassen, von Nutzen, um sich ein Bild über die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Rohstoffgeschäfte, die teilweise über Konten von F. oder der Beschwerdeführerinnen abgewickelt worden seien, zu machen. So finden sich in den Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin 2 zahlreiche Dokumente zu Öl-, Gold-, Aluminium- und Mineralgeschäften, die die Beschwerdeführerin 2 über den Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2012 mit verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften getätigt bzw. abzuwickeln beabsichtigt haben soll, wie beispielsweise mit der Q. Corporation in V. (USA) […], der R. SA in ZZ. (Schweiz) […], der S. SA in YY. (Schweiz) […], der T. Inc. in XX. (USA) […], der AA. in Venezuela […], der BB. Ltd. in China […], der CC. Enterprise in Ghana […], der DD. Ltd. in Saudi Arabien […] sowie der EE. in VV. (Schweiz) […]. Eine Vielzahl von E-Mails zwischen F. und H. bzw. zwischen F. und Dritten, wie auch Banken sowie Dokumente von Januar 2011 bis Mai 2012 haben ferner die Abwicklung von Öl-, Gold-, Aluminium- und Kryolithgeschäften unter anderem in Venezuela, Zypern und den USA, die Beteiligung an ausländischen Gesellschaften (insbesondere der FF. Ltd.) oder Anlagegeschäfte zum Inhalt […]. Bei den Unterlagen befinden sich auch diverse Abrechnungen oder Garantien, die unter anderem Öl- und Goldgeschäfte von F. und/oder der Beschwerdeführerin 1 zum Gegenstand haben […]. In einer E-Mail vom April 2011 zwischen F. und H. wird sodann über ein Geschäft mit der im Rechtshilfeersuchen erwähnten L. gesprochen […]. Ausserdem finden sich Korrespondenz und Dokumente vom Juni 2010 zwischen H., C. und der G. AG betreffend den Erwerb eines Gemäldes, diverse E-Mails vom April und Mai 2012 zwischen F. bzw. H. und C., welche die Geschäftsabwicklung unter anderem über den Singapurer Markt sowie wiederum den Erwerb eines Gemäldes zum Inhalt haben […]. Schliesslich befinden sich unter den herauszugebenden Dokumenten auch Unterlagen hinsichtlich der Gründung diverser juristischer Personen durch F., wie der GG. S.L., der HH. Ltd. und der II. SA […], ein Asset Management Agreement zwischen
der G. AG und der Beschwerdeführerin 1 vom Januar 2012 […], ein Trust Agreement zwischen der FF. Ltd. und der Beschwerdeführerin 1 […] sowie ein Loan-Agreement zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der JJ. Sagl […]. All diese Dokumente weisen fraglos einen genügenden Konnex zum italienischen Strafverfahren auf, sodass sie ohne Weiteres dem ersuchenden Staat herauszugeben sind.

4.5.3 Genauso von Interesse dürften für die italienischen Behörden sämtliche firmeninternen Dokumente der Beschwerdeführerinnen sein, können diese doch Aufschluss über die Hintergründe der Geschäftstätigkeit sowie die Verwendung der mutmasslich deliktisch erlangten Gelder geben. Es handelt es sich hierbei um die Gründungsunterlagen der Beschwerdeführerinnen […], die Aktienzertifikate […], die (Arbeits-)Verträge zwischen der Beschwerdeführerin 2 und F. […], ein Trust Agreement zwischen H. und F. betreffend die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 […], die Vollmachten der Beschwerdeführerin 2 an H. vom April und Juni 2012 […], ein Untermietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und H. […], die interne Korrespondenz zwischen F. und H. sowie Dokumente betreffend die Verwaltung und Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen […] bzw. zwischen H. und KK. betreffend das Arbeitsverhältnis von F. mit der JJ. SAGL […], die Honorar- und Spesenabrechnungen von H. […], die Notizen von H. betreffend die Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen […], dessen Rücktrittserklärung als Direktor der Beschwerdeführerin 2 […], eine Aktennotiz von MLaw LL. betreffend Rohwarenhandel der Beschwerdeführerin 1 […], ein Internetauszug der Ghana News […], alle Buchhaltungsdokumente der Beschwerdeführerinnen – wie Bankabrechnungen, Abrechnungen der Sozialleistungen, der MwSt., Steuerunterlagen – und die entsprechende Korrespondenz zwischen H., F., KK. und der für die Buchhaltung der Beschwerdeführerinnen zuständigen MM. AG […] sowie schliesslich der Beschluss des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 1 vom 21. September 2011 mit Bezug auf die Emission eines Aktienzertifikats […]. Soweit die Beschwerdeführerinnen bezüglich des zuletzt genannten Dokuments geltend machen, dieses könne nicht herausgegeben werden, da es dem Schutz auf Privatsphäre unterliege (act. 1 S. 36), sind sie darauf hinzuweisen, dass im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Rechtsschutz bietet (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6).

4.5.4 Zahlreiche weitere Dokumente beziehen sich auf zwei im Januar 2012 abgeschlossene Consultancy Agreements zwischen den Beschwerdeführerinnen und der JJ. SAGL, WW. (Schweiz), als deren Direktor F. fungierte. Diese sahen unter anderem monatliche Zahlungen der Beschwerdeführerinnen von insgesamt CHF 15'000 an die JJ. SAGL vor. In diesem Zusammenhang stehen auch die im September 2011 abgeschlossenen Verträge zwischen F. und KK. bzw. der NN. SA betreffend den Sitz ("contratto di domiciliazione"), die Geschäftsführung ("contratto di gestione") und die Verwaltung ("contratto di amministrazione") der JJ. SAGL […]. Auch diese Unterlagen sind für die italienischen Strafverfolgungsbehörden von potentieller Erheblichkeit, darf doch als notorisch gelten, dass Consultingverträge häufig als Mittel zur Verschleierung bei Vermögensdelikten genutzt werden (vgl. Entscheid der II. Beschwerdekammer RR.2010.220 vom 14. Juni 2011, E. 6.3).

4.5.5 Die Handelsregisterauszüge und der Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt die Beschwerdeführerinnen betreffend […] sowie die Auszüge aus dem Geldwäschereigesetz (GwG), dem Obligationenrecht (OR) und dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) bzw. die Kopien der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006, in: Amtsblatt der Europäischen Union, L214/29 vom 4. August 2006 sowie der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo, SR.946.231.12 […], dürfen – da es sich hierbei um öffentlich zugängliche Dokumente handelt – ohne Weiteres dem ersuchenden Staat herausgegeben werden.

4.5.6 Schliesslich sind auch sämtliche Dokumente, die Rückschlüsse auf die Person von F. bzw. auf dessen persönliches und familiäres Umfeld zulassen, von potentieller Relevanz, damit sich die italienischen Behörden ein umfassendes Bild über den Kreis der in die mutmasslich deliktischen Tätigkeiten involvierten Personen machen können. Es handelt es sich dabei um folgende Unterlagen: Eine E-Mail zwischen den Eheleuten F. vom Mai 2012 betreffend den Familienstatus der "Familie OO." […], die Korrespondenz zwischen F. und H. vom Oktober 2011, Februar, Mai und Juni 2012 im Zusammenhang mit ausländischen Adressen von F., dessen Aufenthaltsbewilligung bzw. dem Familiennachzug der Familie von F. […], der Lebenslauf von F. […], ein Artikel aus der Zeitung "PP." (Kopie) vom 26. Mai 2005, der Bezug auf die Arbeit von F. nimmt […], sowie zwei E-Mails vom Oktober und November 2011 zwischen H. und F. bzw. KK. betreffend die Übergabe der Wohnung von F. in W. (Schweiz) und die Wohnsitznahme von F. in der Schweiz und dessen Führerausweis […].

4.5.7 Offensichtlich keinen Konnex zum Strafverfahren in Italien haben jedoch folgende Unterlagen: Eine E-Mail zwischen F. und H. vom Juni 2012 mit religiösem Inhalt […], Ostern- und Weihnachtsglückwünsche von F. an H. […], eine nicht lesbare E- Mail von H. vom Juni 2012 mit kryptischen Zeichen […], eine Broschüre der Fachmesse für Technologie und Handel von pflanzlichen Ölen und tierischen Fetten, München 5.-7. Oktober 2011 […], ein Ausschnitt aus der NZZ (Kopie), Nr. 127 vom 4. April 2012, S. 19, mit dem Titel "Rajoy will EU-Fiskalbehörde […], ein Seminarprogram einer wissenschaftlichen Tagung vom April 2012 […], eine E-Mail von H. an F. vom Januar 2012 hinsichtlich des Besuchs von Deutschlektionen […] und ein von F. verfasster Zeitungsartikel in spanischer Sprache (ohne Datum) mit gesellschaftskritischem Inhalt […].

In diesem Umfang ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

5. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher zu einem kleinen Teil, nämlich mit Bezug auf die Herausgabe der unter Ziffer 4.5.7 genannten Dokumente, gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 300.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
1    Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2    Es ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e  die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3    Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
, Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie Art. 22 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200624 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200425 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
BStKR). Die Gerichtsgebühr ist angesichts des minimalen Obsiegens auf insgesamt Fr. 5'800.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 4.5.7 teilweise gutgeheissen.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'800.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbestrag von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 6. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matteo Scotti

- Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).