Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2D 10/2019

Urteil vom 6. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden.

Gegenstand
Anwaltsprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 22. Januar 2019 (U 18 35).

Sachverhalt:

A.
A.________ legte am 6. Mai 2017 zum dritten Mal den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung des Kantons Graubünden ab. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 teilte ihr die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit, sie habe die erforderliche Note nicht erzielt und sei daher zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
Am 26. Mai 2017 gelangte A.________ an die Aufsichtskommission und beantragte, dieser Entscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie sei zum mündlichen Teil der Prüfung, eventualiter erneut zur schriftlichen Prüfung zuzulassen. Eventualiter sei der Entscheid schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zudem seien ihr die Musterlösung und die anonymisierten Lösungen der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidierenden zuzustellen. Die Aufsichtskommission trat mit Beschluss vom 7. Juli 2017 auf das Wiedererwägungsgesuch um Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ein, hiess das Gesuch um schriftliche Begründung des Prüfungsentscheides und Angabe einer Rechtsmittelbelehrung gut und wies die übrigen Anträge ab.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid trat das Verwaltungsgericht infolge verspäteter Anfechtung nicht ein; die parallel dazu erhobene Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid der Aufsichtskommission wurde abgewiesen.

B.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erhob A.________ mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses nahm die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen und hiess sie mit Urteil vom 29. Mai 2018 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017 betreffend das Nichteintreten auf die Anfechtung des Prüfungsentscheides auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil 2C 1004/2017 vom 29. Mai 2018).
In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 22. Januar 2019 die Beschwerde von A.________ ab.

C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin [Aufsichtskommission] sei anzuweisen, sie an einem der nächsten Examen an den mündlichen Teil der Anwaltsprüfung zuzulassen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwältin zu erteilen. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Lösungen der Kandidierenden, die zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung Sommer 2017 zugelassen wurden, sowie diejenigen Lösungen derselben Prüfung, die mit der Note 3.0 bewertet wurden, anonymisiert zukommen zu lassen. Nach Eingang dieser Editionen sei ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift einzuräumen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Aufsichtskommission verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Zusammenhang mit einer Anwaltsprüfung und somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft das Ergebnis einer Prüfung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen. Folglich hat die Beschwerdeführerin zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG erhoben (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteile 2D 7/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.1; 2D 25/2011 vom 21. November 2011 E. 1).

1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt. Das nach Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht begründet sein (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.; Urteil 2C 235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Als Trägerin dieser verfassungsmässigen Rechte ist sie zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert. Zudem rügt sie eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und macht eine willkürliche Bewertung ihrer Prüfung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend. Die Legitimation zur Erhebung dieser Rügen ist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht dem
Betroffenen einen Rechtsanspruch einräumt oder dem Schutz seiner angeblich verletzten Interessen dient (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308 f.; Urteil 8D 7/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.1). Im Zusammenhang mit Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kandidaten ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung haben, was sie insbesondere zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3 S. 235; Urteil 2C 235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.2). Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.

1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.

2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2.2. Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie untersucht es, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine grosse Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (etwa bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473, mit Hinweisen; Urteile 2C 235/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.1; 2D 23/2015 vom 14. September 2015 E. 6.1; 2D 2/2014 vom 16. Juni 2014 E. 1.5; 2D 34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.3).

2.3. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG beruht (vgl. Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG).

2.4. Weist das Bundesgericht eine Angelegenheit zur Neubeurteilung an die untere Instanz zurück, so ist sowohl die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch das Bundesgericht selbst an den Rückweisungsentscheid gebunden. Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (BGE 145 III 49 nicht publ. E. 2.1; Urteil 5A 101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2; vgl. auch BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f.). Mit dem Urteil 2C 1004/2017 vom 29. Mai 2018 wurde das Verwaltungsgericht angewiesen, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich des Nichtbestehens der schriftlichen Anwaltsprüfung einzutreten und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge zu behandeln. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eventualiter beantragt, die Aufsichtskommission sei anzuweisen, ihr den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwältin zu erteilen, geht dies über den Gegenstand des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens hinaus, weshalb
darauf nicht eingetreten wird.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, die Aufsichtskommission sei zu verpflichten, ihr die Lösungen der Kandidierenden, welche zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung Sommer 2017 zugelassen wurden sowie diejenigen Lösungen derselben Prüfung, die mit der Note 3.0 bewertet wurden, anonymisiert zukommen zu lassen. Nach Eingang dieser Editionen sei ihr eine Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerdeschrift einzuräumen. Ein analoges Editionsbegehren der Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht ihr die Einsicht in die Prüfungsakten anderer Kandidaten zu Recht verweigert hat.

3.2. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467; 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gehören die Arbeiten anderer Kandidaten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Akten, in die der Kandidat Einsicht hat. Die Einsicht kann aber gewährt werden, wenn konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c S. 228; Urteile 2D 7/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.1; 2D 2/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.2; 2D 10/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.4; 2C 638/2007 und 2D 117/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2, mit Hinweisen; vgl. auch E. 2.1 des angefochtenen Urteils).
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag mit dem Verdacht, dass Kantonsangestellte bevorzugt bzw. Praktikanten aus Anwaltskanzleien benachteiligt worden seien. Zudem ist sie der Auffassung, dass ein versteckter numerus clausus bestehen würde. Zur Begründung führt sie aus, von den zehn Kandidaten der Anwaltsprüfung des Sommers 2017 seien nur drei zum mündlichen Teil zugelassen worden: Einer davon sei beim Kantonsgericht, ein anderer beim Verwaltungsgericht und der dritte bei einem staatsnahen Unternehmen angestellt gewesen. Ohne einen Vergleich der verschiedenen Prüfungen könne eine allfällige Bevorzugung dieser drei Kandidaten nicht überprüft werden. Zudem könne dadurch verifiziert werden, ob die anderen Kandidaten die Notwendigkeit einer Klageschrift an das Regionalgericht erkannt hätten.

3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Anwaltsverordnung vom 20. Juni 2006 des Kantons Graubünden (BR 310.200) wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3.5 erzielt hat. Vorliegend ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende schriftliche Anwaltsprüfung von insgesamt zehn Kandidaten abgelegt wurde, wovon nur drei zum mündlichen Teil zugelassen wurden. Ebenfalls unbestritten ist, dass zwei von diesen drei Kandidaten Praktikanten des Kantons- bzw. Verwaltungsgerichts waren. Der dritte Kandidat war bei einem Energieversorgungsunternehmen angestellt (vgl. auch E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Diese Zahlen sind jedoch für sich und ohne weitere Belege wenig aussagekräftig, um die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu stützen. Die Vorinstanz führt aus, es sei gerichtsnotorisch, dass in den Vorjahren verschiedene Mitarbeiter oder ehemalige Praktikanten der oberen kantonalen Gerichte bzw. Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, einschliesslich staatsnaher Betriebe, die Anwaltsprüfung auch beim letzten Versuch nicht bestanden hätten (vgl. E. 2.5.1 des angefochtenen Urteils). Es besteht vorliegend kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Zudem ergibt sich aus dem
angefochtenen Urteil, dass die Prüfungen den fünf Kommissionsmitgliedern bzw. Experten anonymisiert zur Korrektur und individueller Notengebung zugestellt werden. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, die Experten würden sich drei Wochen nach der Prüfung zur Besprechung der Noten treffen; welche Prüfungsarbeit zu welchem Kandidaten gehört, werde erst nach der Festsetzung der definitiven Note aufgedeckt (vgl. Ziff. 2.5.2 des angefochtenen Urteils). Dieser Verfahrensablauf, der von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist geeignet, die Gleichbehandlung der Kandidaten zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund reicht der blosse Verdacht der Beschwerdeführerin, sie könnte benachteiligt worden sein, nicht aus, um einen Anspruch auf Einsicht in die Akten anderer Kandidaten zu begründen. Folglich hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie ihren Antrag auf Akteneinsicht in Prüfungen anderer Kandidaten mangels konkreter Anhalts- oder Verdachtspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung abgewiesen hat (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die Edition der Prüfungen anderer Kandidaten anzuordnen.

4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
) sowie sinngemäss verschiedene Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend. Zunächst bringt sie vor, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht oder zu wenig auseinandergesetzt. Die Urteilsbegründung wirke parteiisch zu ihren Ungunsten. So sei das Verwaltungsgericht insbesondere nicht darauf eingegangen, dass weder die Prüfungsaufgaben noch die Musterlösung eine transparente und für alle Kandidierenden gleich angewendete Punktevorgabe vorweisen würden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei das Fehlen einer Notenskala. Ferner habe die Vorinstanz ihre Rügen, insbesondere die willkürliche Korrektur und Bewertung, nicht durch Beweise widerlegen können; stattdessen habe sich die Vorinstanz sehr oft auf das Wissen der Behördenmitglieder bzw. auf "gerichtsnotorische" Tatsachen berufen, ohne weitere Beweise vorzubringen. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch im bundesgerichtlichen Verfahren die fehlende Gewichtung der Prüfungsaufgaben bzw. die fehlende Punktevergabe in der Aufgabenstellung sowie das Fehlen eines Bewertungsrasters und einer Notenskala. Ohne diese Informationen sei es
nicht möglich, das Zustandekommen der von ihr erzielten Note 3.0 nachzuvollziehen.

4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beschwerdeführerin bringt nicht substantiiert vor, inwiefern ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei (vgl. E. 2.1 hiervor). Der subjektive Eindruck, die Vorinstanz habe die Beschwerde einseitig zu ihren Lasten geprüft, namentlich aufgrund der Publikation des sie betreffenden Urteils 2C 1004/2017 vom 29. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt B hiervor) in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung des Kantons Graubünden (ZGRG) und ihrer politischen Tätigkeiten, lässt sich vorliegend nicht weiter belegen. Ferner anerkennt auch die Beschwerdeführerin, dass das Wissen der Behördenmitglieder gemäss Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG/GR; BR 370.100) zu den möglichen Beweismitteln gehört. Als "gerichtsnotorisch" gelten Erkenntnisse des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche
Fragen, nicht aber Wissen des Richters über den konkreten Beweisgegenstand (vgl. Urteil 5A 774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1). Gerichtsnotorische Tatsachen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht beweisbedürftig sind (vgl. Art. 151
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
ZPO; Urteile 5A 109/2018 vom 20. April 2018 E. 8.2; 4D 24/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.7). Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, dass bzw. welche Tatsachen von der Vorinstanz fälschlicherweise als "gerichtsnotorisch" bezeichnet worden seien.

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - sofern sich aus dem kantonalen Recht keine Pflicht zur Schriftlichkeit ergibt - auch nur mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteile 2D 54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3; 2D 34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3b/bb; 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und 5e; 2P.21/1993 vom 8. September 1993, publ. in:
SJ 1994 S. 161 ff., E. 1b).

4.3. Vorliegend wird von keiner Seite geltend gemacht, dass das kantonale Recht besondere Anforderungen an die Begründung von Anwaltsprüfungen stellen würde. Zu prüfen ist folglich nur, ob im Falle der Beschwerdeführerin die Mindestanforderungen gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV eingehalten wurden.
Unbestrittenermassen wurden der Beschwerdeführerin die Musterlösung, der anonymisierte Notenspiegel sowie das Sitzungsprotokoll (Beschlussprotokoll) der Aufsichtskommission vom 24. Mai 2017 ausgehändigt. Zudem stand ihr bereits der Beschluss der Anwaltskommission vom 7. Juli 2017 betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch zur Verfügung. Letzterem kann entnommen werden, welche Lösungen von den Kandidaten erwartet wurden und weshalb die Antworten der Beschwerdeführerin den Anforderungen der Aufgaben nicht entsprachen. Der Beschwerdeführerin wurde sodann Gelegenheit gegeben, sich zu den Dokumenten zu äussern, wovon sie auch Gebrauch machte (vgl. Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Urteils). Sie war auch in der Lage, Beschwerde zu erheben.
Hinsichtlich des der Beschwerdeführerin abgegebenen Sitzungsprotokolls der Aufsichtskommission vom 24. Mai 2017 ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein Beschluss- und nicht um ein Wortprotokoll handelt. Somit enthält es weder Auskünfte über das Zustandekommen der einzelnen Noten noch über den Inhalt der Beratungen der Aufsichtskommission. Allerdings wird vorliegend nicht behauptet, dass das kantonale Recht eine weitergehende bzw. überhaupt eine Protokollierungspflicht enthalten würde. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Prüfungen durch fünf Experten unabhängig voneinander korrigiert werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Examinatoren objektiviert die Leistungsbeurteilung, weshalb vorliegend auch keine bundesverfassungsrechtlich gebotene Protokollierungspflicht bestand (vgl. bezüglich einer Probelektion Urteil 2D 29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine (weitergehende) Protokollierungspflicht verneint hat (vgl. Ziff. 2.2 des angefochtenen Urteils). Nicht ganz von der Hand zu weisen ist jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach weitere Angaben zur Punktevergabe oder ein
Bewertungsraster dazu beigetragen hätten, das Zustandekommen der Prüfungsnote besser nachvollziehen zu können; angesichts des Umstandes, dass das Nichtbestehen der Prüfung der Beschwerdeführerin schriftlich erläutert und der Tatsache, dass die Prüfung durch fünf Experten korrigiert wurde, führt das Fehlen solcher Informationen im konkreten Fall zu keiner Verletzung der Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.
Im Übrigen kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass die Vorinstanz auf die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen ist und diese einzeln geprüft hat (vgl. Ziff. 1.3 des angefochtenen Urteils). Das Verwaltungsgericht hat auch ausführlich dargelegt, weshalb es die Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin durch die Aufsichtskommission als vertretbar erachtet hat (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Dass die Beschwerdeführerin mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, vermag noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen.

4.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den ihr ausgehändigten Akten entnehmen konnte, welche Lösungen von ihr erwartet wurden und weshalb ihre Leistung nicht genügte, um zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen zu werden. Ferner war sie in der Lage, sowohl den Prüfungsentscheid als auch das vorinstanzliche Urteil anzufechten (vgl. auch E. 2.2.3 des angefochtenen Urteils). Eine Verletzung der Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt nicht vor. Ob die konkrete Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin vor der Verfassung standhält, ist im Folgenden zu prüfen.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die materielle Beurteilung ihrer Prüfung. Im Wesentlichen rügt sie eine falsche Aufgabenstellung, eine willkürliche Mehrbewertung einer von drei Aufgaben, eine praxisfremde Korrekur und Musterlösung sowie die Nichtbeachtung der fast vollständigen Übereinstimmung ihrer Lösung mit der Musterlösung.

5.1. Nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, auferlegt sich das Bundesgericht bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen eine grosse Zurückhaltung (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach der Rechtsprechung verletzt es kein Bundes (verfassungs) recht, wenn die kantonalen richterlichen Behörden sich ihrerseits bei der Beurteilung von Prüfungsentscheiden ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. Urteile 2D 41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D 11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1). Das Rechtsmittelverfahren kann nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen bzw. die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung entsprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen
Examinatoren (vgl. Urteile 2D 41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D 11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2).

5.2. Die vorliegend strittige Anwaltsprüfung enthielt einen Sachverhalt und am Ende folgende drei Aufgaben (vgl. E. 2.6.2 des angefochtenen Urteils) :

- Beurteilen Sie die Rechtslage für Ihren Mandanten. Prüfen Sie auch die Prozessrisiken.
- Erteilen Sie Rat, wie weiter vorgegangen werden könnte. Beschreiben Sie in Stichworten das Verfahren. Wie beurteilen Sie den Vorschlag des Gegenanwalts betreffend Schiedsgericht?
- Ergreifen Sie die erfolgsversprechenden Rechtsschritte. Verfassen Sie die dafür erforderlichen vollständigen Rechtsschriften.
Dem angefochtenen Urteil, welches auf den Wiedererwägungsbeschluss der Aufsichtskommission vom 7. Juli 2017 Bezug nimmt, kann entnommen werden, dass die ungenügende Leistung der Beschwerdeführerin hauptsächlich damit begründet wurde, dass sie keine Klageschrift an das zuständige Gericht verfasst habe. Das Schwergewicht der schriftlichen Prüfung habe aber auf dem Verfassen vollständiger Klageschriften gelegen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile sei zumindest indirekt in der Aufgabenstellung vorgenommen worden, indem bei der Aufgabe 2 lediglich Stichworte, bei der Aufgabe 3 jedoch vollständige Rechtsschriften verlangt worden seien, was durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben worden sei (vgl. E. 2.6.3, 2.8.1 und 2.8.2 des angefochtenen Urteils). Ziel der Prüfungsaufgabe sei gewesen, die Kündigung einer Wohnung für nichtig erklären zu lassen. Dazu sei das Verfassen einer vollständigen Klageschrift an das zuständige Regionalgericht zwingend gewesen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen habe; stattdessen habe sie lediglich ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht eingereicht, was jedoch nicht genüge, weil diese Behörde nicht die Kompetenz habe, einen Entscheid betreffend die
Nichtigkeit der Kündigung zu fällen (vgl. E. 2.9.1 des angefochtenen Urteils). Der Begriff "vollständig" sei sowohl inhaltlich als auch umfangmässig zu verstehen. Die inhaltliche Vollständigkeit umfasse insbesondere die Angabe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde, die Parteibezeichnungen, die massgebenden Rechtsbegehren und die Beweisofferten. Mit der umfangmässigen Vollständigkeit sei nicht bloss das Gesuch an die Schlichtungsstelle, sondern auch die prozessuale Klageerhebung gemeint gewesen (vgl. E. 2.9.1 des angefochtenen Urteils). Schliesslich enthalte die Prüfung der Beschwerdeführerin auch weitere Fehler: So habe sie insbesondere die Frist falsch berechnet, was in der Praxis das Verpassen der massgebenden Frist zur Folge gehabt hätte. Zudem seien ihre Ausführungen zum ersten Teil der Prüfung sehr knapp gehalten und enthielten unnötige und nicht zielführende Überlegungen (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils).

5.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Ausführungen als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.2 und 5.1 hiervor).

5.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die unterschiedliche Bewertung bzw. Gewichtung der drei Aufgaben sei nicht erkennbar gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anhand der Fragestellung und der Hervorhebungen hätte merken können, dass das Schwergewicht auf dem Verfassen der vollständigen Klageschriften lag. Zudem erscheint als naheliegend, dass eine Frage, bei welcher eine Antwort in Stichworten verlangt wird, nicht gleich bewertet wird wie eine Aufgabe, bei welcher Rechtsschriften zu verfassen sind. Im Übrigen besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung, in der Aufgabenstellung detailliert anzugeben, wie die einzelnen Prüfungsteile gewichtet werden (vgl. Urteil 2D 25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.1; E. 2.6.1 des angefochtenen Urteils).
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin erscheint die Mehrgewichtung des dritten Teils der Prüfung nicht als willkürlich. Gemäss den Ausführungen der Aufsichtskommission im Wiedererwägungsbeschluss vom 7. Juli 2017 habe sich diese vergewissern wollen, dass künftige Anwältinnen und Anwälte in der Lage seien, eine Rechtsschrift an das zuständige Gericht mit allen notwendigen Elementen zu formulieren. Daher sei das Hauptgewicht der Prüfungsaufgabe auf die konkrete Umsetzung gesetzt worden. Diese Auffassung erscheint auch mit Blick auf Sinn und Zweck einer Anwaltsprüfung als sachlich vertretbar. Im Übrigen anerkennt auch die Beschwerdeführerin, dass das Beherrschen der Praxisnähe eine Kernaufgabe der Anwaltsprüfung bildet.

5.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Praxisnähe der Musterlösung und der Bewertung vermögen auch keine Willkür zu begründen. Wie bereits erwähnt, obliegt die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistung in erster Linie den Examinatoren; das Bundesgericht auferlegt sich bei der Beurteilung der Examensleistung als solche besondere Zurückhaltung und greift nur ein, wenn sich die Vorinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Ziff. 2.2 und 5.1 hiervor). Es ist jedoch nicht am Bundesgericht zu beurteilen, ob ein Durchschnittsanwalt ebenfalls zum selben Ergebnis käme wie die Musterlösung oder in welchem Zeitpunkt die Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht sinnvoll gewesen wäre. Auch kann vorliegend keine zusätzliche Prüfung der Examensleistung der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, da Fachkenntnisse des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Examensbewertungen eben nicht zum Tragen kommen (vgl. auch Urteil 2D 11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2). Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb das Verfassen einer vollständigen Klageschrift an das zuständige Gericht zwingend notwendig gewesen wäre. Ihre Ausführungen erscheinen weder sachfremd noch offensichtlich unhaltbar
(vgl. E. 5.1 hiervor). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich letztlich in Kritik, auf die das Bundesgericht angesichts seiner beschränkten Kognition nicht eingehen kann.

5.3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine Musterlösung bzw. ein Mustervorschlag nicht massgeblich für die Bewertung sei, sondern letztlich einzig und allein die konkrete Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung durch das Gremium (vgl. E. 2.3.1 des angefochtenen Urteils). Die Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht ganz unberechtigt: Musterlösungen dienen dazu, die Leistungen der Prüfungskandidaten nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen und fördern die rechtsgleiche Behandlung der zu prüfenden Personen (Urteile 2D 41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.2; 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.3). Folglich kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Nicht zu beanstanden sind jedoch die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Musterlösung nicht alle möglichen Lösungsansätze enthalten müsse. Bei der Frage, ob allenfalls auch Antworten, welche die Musterlösung nicht vorsieht, als richtig bewertet werden, steht den Examinatoren ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile 2D 41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.2; 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.3). Vorliegend wurde das ungenügende Prüfungsergebnis allerdings nicht primär damit
begründet, dass die Lösungen der Beschwerdeführerin von der Musterlösung abweichen würden, sondern mit dem Fehlen eines wesentlichen Teils der Prüfung. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der Vorinstanz bzw. der Aufsichtskommission zu verstehen, wonach selbst eine Prüfungsarbeit nahe an der Musterlösung diesen Mangel nicht wettmachen könne. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen zum Lösungsschema.

5.3.4. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Willkür zu begründen. So kann die falsche Berechnung der Frist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht als unwesentlicher Fehler bezeichnet werden, zumal dies nach den vorinstanzlichen Ausführungen in der Praxis zum Verpassen der Frist geführt hätte. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der Zustellung des Prüfungsergebnisses an eine falsche Adresse Schlüsse auf eine willkürliche oder unsorgfältige Korrektur der Prüfung gezogen werden könnten. Schliesslich schlägt der Vorwurf der falschen Anwendung der "in der Schweiz geltende[n] Notenskala" bereits deshalb fehl, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Pflicht zur Anwendung einer bestimmten Notenskala bestanden haben soll. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eigener Berechnungen zu einem anderen Prüfungsergebnis kommt, lässt die Bewertung der Experten noch nicht als willkürlich erscheinen.

5.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, dass die Bewertung ihrer Prüfung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich war. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts bei der Bewertung von Prüfungsleistungen können vorliegend weder eine offensichtliche Überbewertung eines Teils der Prüfungsaufgabe noch andere sachfremde Kriterien bei der Bewertung der Prüfung festgestellt werden.

6.
Die Beschwerdeführerin beruft sich an verschiedenen Stellen der Beschwerde auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) bzw. auf den Vertrauensschutz und das Rechtsmissbrauchsverbot als dessen Bestandteile sowie auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Ihre Ausführungen genügen jedoch den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und E. 2.1 hiervor), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich stellt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2BV), dessen Verletzung sie ebenfalls rügt, kein Grundrecht, sondern ein Verfassungsprinzip dar (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156). Als solches kann er im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht selbständig angerufen werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG und E. 2.1 hiervor).

7.
Nach dem Gesagten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov