Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1022/2021

Urteil vom 6. April 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch B.________ und C.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,

gegen

Einwohnergemeinde S.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Peter Heer und Inka Tschudin, Rechtsanwälte.

Gegenstand
Erstattung von Schulgeldern und Transportkosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 2. November 2021 (WKL.2020.8).

Sachverhalt:

A.
A.________ mit Jahrgang 2008 besuchte bis zum Schuljahr 2016/2017 die Primarschule in S.________ (Kanton Aargau). Gemäss den Therapieberichten leidet A.________ an einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung, die sich in einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, einer fakultativen Hyperakusis (Geräuschüberempfindlichkeit) sowie einer chronischen zwischenmenschlichen Belastung im Zusammenhang mit der Schule ausdrückt. Der Schulpsychologische Dienst hatte in der Abklärung vom April 2016 überdies ein überdurchschnittliches kognitives Potenzial festgestellt.
Im März 2017 traten in der Primarschule zunächst Probleme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung privater Therapieangebote auf. Im Mai 2017 kamen Konflikte mit Mitschülerinnen und Mitschülern hinzu, die A.________ belasteten. Nach der Darstellung der Eltern von A.________ verschärfte sich die Situation danach und führte im Juni 2017 zu einem ersten "Zusammenbruch", gefolgt von einem zweiten kurz vor den Sommerferien. Vor diesem Hintergrund wechselte A.________ zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 an die (ausserkantonale) Privatschule D.________ in T.________ (Kanton Basel-Landschaft).

A.a. Ende November 2017 wandten sich die Eltern von A.________ erneut an den Schulpsychologischen Dienst und ersuchten darum, die Sonderschulungsbedürftigkeit abzuklären. Im Fachbericht vom 12. Februar 2018 empfahl der Schulpsychologische Dienst eine separative Sonderschulung in der Tagessonderschule des Kinderheims E.________, im Schulheim F.________ in U.________ oder in der Sonderschule G.________ in V.________.
Mit Schreiben vom 9. April 2018 gelangte die Rechtsvertreterin von A.________ an die Einwohnergemeinde und die Schulpflege S.________. Sie teilte mit, die Eltern von A.________ wollten und könnten die Kosten der Privatschule D.________ nach den Frühlingsferien des Schuljahres 2017/2018 nicht mehr bezahlen. Im Hinblick auf die Gewährleistung des unentgeltlichen Grundschulunterrichts werde darum ersucht, A.________ einer geeigneten Schule zuzuweisen. Nach Ansicht der Eltern handle es sich bei der Privatschule D.________ um die geeignete Lösung.

A.b. Mit Entscheid vom 28. Mai 2018 wies die Schulpflege S.________ A.________ ab Mai 2018 bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 der Privatschule D.________ zu. Ab dem Schuljahr 2018/2019 wurde er der Tagessonderschule des Kinderheims E.________ zugewiesen. Sollte es dort keinen Platz für A.________ haben, wies ihn die Schulpflege S.________ der Regelklasse S.________ mit zusätzlichen 16 heilpädagogischen Schulstunden pro Woche zu.
Die gegen den Entscheid vom 28. Mai 2018 geführte Beschwerde von A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, hiess der Schulrat des Bezirks W.________ am 8. August 2018 gut. Dieser wies A.________ antragsgemäss auch im Schuljahr 2018/2019 und bis auf Weiteres der Privatschule D.________ zu. Dagegen gelangte die Schulpflege S.________ mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 hob der Regierungsrat sämtliche Zuweisungen auf, ohne andere Anordnungen zu treffen.

A.c. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 16. Oktober 2019 erhob A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses entschied mit Urteil vom 5. November 2020, dass die Zuweisung von A.________ an die Privatschule D.________ für die Zeit vom Mai 2018 bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 Bestand hat und im Übrigen keine Zuweisungen erfolgen.
Die von A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gegen das Urteil vom 5. November 2020 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C 33/2021 vom 29. Juni 2021 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Zuweisung an eine angemessene (Sonder-) Schule an das Verwaltungsgericht zurück.

B.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 erhob A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, beim Verwaltungsgericht verwaltungsrechtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde S.________.

B.a. A.________ beantragte, die Einwohnergemeinde S.________ sei zu verpflichten, das Schulgeld für die Privatschule D.________ und die Transportkosten zur und von der Privatschule D.________ ab August 2017 bis zur allfälligen rechtskräftigen Zuweisung an eine andere Sonderschule zu übernehmen und den für den Zeitraum vom August 2017 bis zum Mai 2020 bereits bezahlten Betrag von Fr. 77'970.-- zuzüglich Zins von 5 % ab Einreichung der Klage zu vergüten. Ausserdem sei die Einwohnergemeinde S.________ zu verpflichten, ab Juni 2020 für die Dauer seines Verbleibens an der Privatschule D.________ monatlich das Schulgeld im Betrag von Fr. 2'220.-- sowie die Transportkosten in der Höhe von Fr. 215.-- (total: Fr. 2'435.--) zu bezahlen. Die Einwohnergemeinde S.________ beantragte in der Klageantwort vom 20. Juli 2020 unter anderem die Abweisung der verwaltungsrechtlichen Klage.

B.b. In der Replik vom 21. Oktober 2020 nahm A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, eine Klageänderung vor und passte die Rechtsbegehren unter anderem mit Bezug auf die mittlerweile weiter aufgelaufenen Kosten für das Schulgeld und den Transport an, sodass er für den Zeitraum vom August 2017 bis zum Oktober 2020 die Vergütung des Betrags von Fr. 89'715.-- von der Einwohnergemeinde S.________ forderte. Ausserdem verlangte er, die Einwohnergemeinde S.________ sei ab November 2020 zur Übernahme der künftigen Kosten von monatlich Fr. 2'435.-- zu verpflichten. Die Einwohnergemeinde S.________ hielt in ihrer Duplik vom 3. Dezember 2020 an den gestellten Anträgen fest.

B.c. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. November 2021 ab. Es erhob keine Verfahrenskosten und verpflichtete die Eltern von A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- an die Einwohnergemeinde S.________.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2021 gelangt A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, an das Bundesgericht.

C.a. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Urteils vom 2. November 2021 mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 2 (Verfahrenskosten). Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: In Gutheissung der Klage sei die Einwohnergemeinde S.________ zu verpflichten, ihm bzw. seinen Eltern für das Schulgeld und die Transportkosten der Monate August 2017 bis und mit November 2021 betreffend die Privatschule D.________ den Betrag von Fr. 119'370.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 77'970.-- ab dem 13. Mai 2020 (Klageeinreichung) und zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 41'400.-- ab 1. März 2021 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. In Gutheissung der Klage sei die Einwohnergemeinde S.________ zusätzlich zu verpflichten, ihm bzw. seinen Eltern für das Schulgeld und die Transportkosten betreffend die Privatschule D.________ ab dem Monat Dezember 2021 bis zu einer rechtskräftigen Zuweisung bzw. bis zur Beendigung seiner Schulpflicht bis spätestens zum jeweiligen Monatsende den Betrag von monatlich Fr. 2'435.-- zuzüglich 5 % Zins ab jeweiligem ultimo des Monats zu bezahlen. Die Einwohnergemeinde S.________ habe ihm bzw. seinen Eltern für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei
festzustellen, dass wichtige Gründe für seine Beschulung in der Privatschule D.________ vorlägen, die die Kostenübernahmepflicht der Einwohnergemeinde S.________ auch für das künftig anfallende Schulgeld und die (privaten) Transportkosten bis zu einer rechtskräftigen Zuweisung bzw. bis zur Beendigung seiner Schulpflicht nach sich zögen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Einwohnergemeinde S.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 29. April 2022, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Juni 2022 dupliziert. Die Verfahrensbeteiligten halten jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Privatschule D.________ den Vertrag mit dem Beschwerdeführer per Ende des Schuljahres 2021/2022 aufgelöst habe. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 reicht der Beschwerdeführer den aktuellen schulpsychologischen Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 4. Juli 2022 ein. Ausserdem beziffert er aufgrund der Vertragsauflösung mit der Privatschule D.________ per Ende des Schuljahres 2021/2022 die Forderungen abschliessend auf total Fr. 138'850.-- (Schulgeld und Transportkosten). Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 20. Juli 2022 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Fachbericht vom 4. Juli 2022.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da keine Ausschlussgründe vorliegen (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; vgl. auch Urteil 2C 385/2021 vom 29. September 2021 E. 1). Die Eltern des Beschwerdeführers sind die Inhaber der elterlichen Sorge. Ihnen steht die Vertretung ihres Sohns von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels im Namen ihres Sohns berechtigt (vgl. Urteil 2C 33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1). Der durch seine Eltern gesetzlich vertretene Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz seine verwaltungsrechtliche Klage auf Vergütung und künftige Übernahme des Schulgelds und der Transportkosten abgewiesen hat. Er
ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2. Gemäss Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Die vor Bundesgericht beantragten Rechtsbegehren weichen zeitlich und betraglich von den Anträgen ab, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hat (vgl. Bst. C.a hiervor im Vergleich zu Bst. B.b hiervor). Es kann einstweilen dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um neue Rechtsbegehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG handelt, zumal der Streitgegenstand (Schulgeld und Transportkosten) hinreichend klar umrissen und jedenfalls die Anträge um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zulässig sind.

1.3. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass wichtige Gründe für seine Beschulung in der Privatschule D.________ vorlägen, die die Kostenübernahmepflicht der Beschwerdegegnerin auch für das künftig anfallende Schulgeld und die (privaten) Transportkosten nach sich zögen, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren, das der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat. Im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer diese Feststellung, da die Vorinstanz die verwaltungsrechtliche Klage mit Blick auf die künftigen Forderungen abgewiesen hat (vgl. E. II.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 8 hiernach).

Damit das Begehren vor Bundesgericht allerdings zulässig ist, hätte der Beschwerdeführer diese Feststellung bereits im vorinstanzlichen Verfahren eventualiter für den Fall beantragen müssen, dass die Vorinstanz die Klage mit Bezug auf die künftigen Forderungen (mangels Fälligkeit) abweist (vgl. BGE 104 II 209 E. 1; Urteil 5A 554/2016 vom 25. April 2017 E. 1.3; zum Feststellungsinteresse an künftigen Leistungsansprüchen vgl. auch BGE 97 II 371 E. 2; 84 II 685 E. 2; Urteil 4A 464/2019 vom 30. April 2020 E. 1.4). Es handelt sich somit um ein neues und gemäss Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässiges Rechtsbegehren.

1.4. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedenfalls soweit einzutreten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils vom 2. November 2021 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht - abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. d BGG - lediglich daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot,
verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).

3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. auch Urteile 2C 26/2021 vom 20. August 2021 E. 3; 2C 582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Während die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Juni 2022 darauf hinweist, dass die Privatschule D.________ den Vertrag mit dem Beschwerdeführer per Ende des Schuljahres 2021/2022 aufgelöst habe, reicht der Beschwerdeführer im Rahmen der bundesgerichtlichen Vernehmlassung den aktuellen schulpsychologischen Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 4. Juli 2022 ein und beziffert seine Forderung aufgrund der Vertragsauflösung abschliessend. Das angefochtene Urteil datiert indes vom 2. November 2021. Während die Vertragsauflösung daher eine neue Tatsache darstellt, liegt beim Fachbericht ein neues Beweismittel vor. Es handelt sich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig und daher unbeachtlich sind.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

4.1. Der Beschwerdeführer hält zwar das Vorgehen der Vorinstanz für sachgemäss, den Sachverhalt in Phasen zu unterteilen. Dabei seien der Zeitraum vom August 2017 bis zum April 2018 (erste Phase), die Monate Mai und Juni 2018 (zweite Phase) und der Zeitraum ab dem Schuljahr 2018/2019 (dritte Phase) zu betrachten. Indessen kritisiert der Beschwerdeführer insbesondere mit Blick auf die erste Phase die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung. Die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer, gehe in offensichtlich unrichtiger Weise davon aus, dass seine Eltern ihn ohne Einbezug der Schulbehörden bei der Privatschule D.________ angemeldet und damit eine Abmachung mit der Schulpflege vom 6. Juli 2017 missachtet hätten. Hätte die Vorinstanz eine willkürfreie Beweiswürdigung vorgenommen, so der Beschwerdeführer weiter, wäre sie zum Schluss gelangt, dass kein eigenmächtiges Vorgehen vorläge.

4.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3; vgl. auch E. 2 hiervor).

4.3. Die Vorinstanz stellt fest, sichtbare Probleme des Beschwerdeführers in der Schule seien im Frühling 2017 aufgetreten. Sie hätten am 23. März 2017 zu einem Klärungsgespräch zwischen der Schulpflege und Schulleitung einerseits und den Eltern des Beschwerdeführers andererseits geführt. Ein weiteres Gespräch zwischen der Schulleitung und den Eltern vom 22. Mai 2017 hätte im Wesentlichen Konflikte des Beschwerdeführers mit den Mitschülerinnen und Mitschülern betroffen. Nach der Darstellung der Eltern des Beschwerdeführers, so die Vorinstanz, hätte sich anfangs Juni 2017 ein erster "Zusammenbruch" des Beschwerdeführers ereignet, gefolgt von einem zweiten kurz vor den Sommerferien. Der Beschwerdeführer sei vom 12. Juni 2017 bis zum 19. Juni 2017, ab dem 26. Juni 2017 für fünfeinhalb Tage sowie am 7. Juli 2017 ärztlich krankgeschrieben gewesen. Nach der Einschätzung eines beigezogenen Fachpsychologen für Kinder- und Jugendpsychiatrie FSP sei ein Schulwechsel im damaligen Zeitpunkt dringend notwendig gewesen (vgl. E. II.9.3 des angefochtenen Urteils).
Die Vorinstanz hält weiter fest, anlässlich eines Gesprächs vom 6. Juli 2017 zwischen den Eltern des Beschwerdeführers, Vertretern der Schulpflege und der Gemeindepräsidentin sei das weitere Vorgehen besprochen worden. Es sei vereinbart worden, dass für den Beschwerdeführer ein schulpsychologischer Fachbericht eingeholt werde. Weiter sei in der Gesprächsnotiz der Schulpflege insbesondere festgehalten, dass nach den Ferien ein Termin vereinbart werde, um das weitere Vorgehen zu besprechen. In der Folge hätten die Eltern des Beschwerdeführers mit der Privatschule D.________ Kontakt aufgenommen und sich entschieden, den Beschwerdeführer dort eine Schnupperzeit absolvieren zu lassen. Im Gespräch vom 29. August 2017 hätten die Eltern den Vertretern der Schulpflege mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer künftig in der Privatschule D.________ beschult und durch einen Kinderarzt/Psychiater therapeutisch begleitet werde. Es sei vereinbart worden, dass der schulpsychologische Fachbericht eingeholt und der Beschwerdeführer in der öffentlichen Schule "abgemeldet" werde (vgl. E. II.9.4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Eltern auf eigene Initiative hin den Beschwerdeführer in der Privatschule D.________
angemeldet hätten und der Übertritt ohne Einbezug der Schulbehörde erfolgt sei (vgl. E. II.9.5 des angefochtenen Urteils).

4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer eigenen Darstellung des Sachverhalts.

4.4.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz nicht infrage, dass aufgrund der festgestellten Umstände ein Schulwechsel im Juni 2017 notwendig gewesen sei. Dass die Vorinstanz hierzu nicht sämtliche Aspekte der in der Schule aufgetretenen Konflikte in ihrem Urteil dargelegt und das Protokoll eines weiteren Gesprächs vom 21. Juni 2017 nicht erwähnt, stellt keine unhaltbare Sachverhaltsermittlung dar. Auch der von der Vorinstanz nicht erwähnte Umstand, dass sich aus einer E-Mail-Korrespondenz von anfangs Juli 2017 ergebe, dass ein Schulhaus-, Lehrpersonen- und Klassenwechsel nicht nur beabsichtigt, sondern sogar umgesetzt worden sei, vermag keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Der Umstand verdeutlicht vielmehr die vorinstanzliche Feststellung, dass im Juni 2017 ein Schulwechsel notwendig gewesen sei und keine Hinweise vorlägen, wonach die Schulbehörden untätig gewesen wären (vgl. auch E. II.9.5 des angefochtenen Urteils).

4.4.2. Gleiches ergibt sich mit Blick auf die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gespräch vom 6. Juli 2017: Zwar tritt es, wie der Beschwerdeführer ausführt, zu, dass die Schulpflege angegeben habe, "im Moment keine anderen Möglichkeiten anbieten" zu können. Allerdings begründete die Schulpflege dies damit, dass noch kein Fachbericht vorliege und noch keine vertieften Abklärungen stattgefunden hätten. Deshalb haben, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, die Eltern des Beschwerdeführers, die Vertreter der Schulpflege und die Gemeindepräsidentin im Gespräch vom 6. Juli 2017 vereinbart, dass für den Beschwerdeführer ein schulpsychologischer Fachbericht eingeholt und nach den Sommerferien das weitere Vorgehen besprochen werde. Somit ist auch die vorinstanzliche Feststellung haltbar, dass die Möglichkeiten der öffentlichen Schule zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft gewesen seien, sondern der Schulpflege vor den Sommerferien 2017 lediglich die kinderpsychiatrischen oder schulpsychologischen Abklärungen gefehlt hätten, auf deren Grundlage sie den Beschwerdeführer auf Anfang des Schuljahres 2017/2018 einer bestimmten Einrichtung hätte zuweisen können (vgl. E. II.9.5 des angefochtenen Urteils).

4.4.3. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach den Sommerferien 2017 nicht mehr die Primarschule in seiner Wohngemeinde besuchte, sondern zunächst eine "Schnupperzeit" an der Privatschule D.________ absolvierte und sich alsdann von der öffentlichen Schule abmeldete. Ob die Abmeldung von den Eltern des Beschwerdeführers oder, wie der Beschwerdeführer dartut, durch die Privatschule D.________ erfolgt sei, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Vorinstanz gelangt in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls willkürfrei zum Schluss, dass der Übertritt in die Privatschule D.________ ohne Einbezug der Schulbehörden erfolgt sei.

4.5. Nach dem Dargelegten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Damit sind die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

5.
Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.

5.1. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV). Die Kantone sorgen überdies für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sowie die verfassungsrechtlichen
Ansprüche von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV und Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).

5.2. Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen weiten Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (vgl. Art. 46 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV; Urteile 2C 385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.2; 2C 33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.2; 2C 264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale oder geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; Urteil 2C 346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.4 f.). Die Ausgestaltung der Sonderschulung ist grundsätzlich Sache des kantonalen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Bundesgericht nur auf die Verletzung des übergeordneten Rechts hin überprüft wird (vgl. E. 2 hiervor). Die dargelegten bundesrechtlichen Mindestgrundsätze müssen jedoch eingehalten werden, was das
Bundesgericht frei prüft (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.3; vgl. auch BGE 141 I 9 E. 3.3 i.f.).

5.3. Art. 19 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C 561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht (vgl. Urteile 2C 686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (vgl. Urteil 2C 561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2), oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (vgl. Urteile 2C 385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.3; 2C 33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.2). Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. Urteil 2C 405/2016 vom
9. Januar 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil 2C 686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.1.1 i.f.). Aus der in Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich überdies auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C 1063/2015 vom 16. März 2017 E. 4.2; 2C 433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.2).

6.
Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf die erste Phase der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit vom August 2017 bis zum April 2018 angesichts seiner unbestrittenen Sonderschulungsbedürftigkeit eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV und Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
und Abs. 3 BV sowie von Art. 20
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20 - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BehiG.

6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz lehne die Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom August 2017 bis zum April 2018 zu Unrecht mit der Begründung ab, dass keine akute Gefährdung des Kindeswohls vorgelegen habe und der Schulpflege keine grob pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden könne, weshalb das eigenmächtige Vorgehen der Eltern des Beschwerdeführers nicht angezeigt gewesen sei. Aus den aktenkundigen Arztberichten gehe klar hervor, dass das Wohl des Beschwerdeführers akut gefährdet gewesen sei. Im Übrigen seien die Schulbehörden mit Bezug auf das Schuljahr 2017/2018 in pflichtwidriger Weise untätig geblieben, zumal der schulpsychologische Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 12. Februar 2018 datiere und erst am 28. Mai 2018 ein Zuweisungsentscheid für das Schuljahr 2018/2019 gefällt worden sei.

6.2. Im Folgenden ist der Wechsel des Beschwerdeführers an die Privatschule D.________ nach den Sommerferien 2017 auf Initiative seiner Eltern hin zu beurteilen. Dabei ist zu klären, ob den Eltern ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und infolge einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden konnte (vgl. E. 5.3 hiervor; Urteil 2C 561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4).

6.2.1. Dass die Schulbehörden pflichtwidrig untätig geblieben wären, ist nicht ersichtlich: Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen traten die dokumentierten sichtbaren Probleme des Beschwerdeführers in der Schule im Frühling 2017 auf (vgl. E. 4.3 hiervor). Unbestrittenermassen fanden in der Folge mindestens drei Gespräche zwischen den Eltern des Beschwerdeführers und den zuständigen Behörden statt (vgl. E. II.9.3 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren wurde bereits Ende des Schuljahres 2016/2017 ein Schulhaus-, Lehrpersonen- und Klassenwechsel in die Wege geleitet - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sogar umgesetzt (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dem vorinstanzlich festgestellten, im Juni 2017 "dringend" notwendigen Schulwechsel trugen die Schulbehörden somit Rechnung (vgl. E. II.9.3 i.f. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen geht aus der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail-Korrespondenz vom 10. Juli 2017 hervor, dass er nach den Sommerferien "in einer neuen Klasse starten wird". Der Schulpsychologische Dienst wies die Eltern des Beschwerdeführers nochmals darauf hin, dass "ohne Diagnose bereits einige schulische Massnahmen eingeleitet [wurden], wie z.B. die Assistenzstunden ab dem
neuen Schuljahr. Für weitere Massnahmen / Lösungen ist [...] wichtig zu wissen, was die Ursachen für [sein] Verhalten sind", wofür die kinderpsychiatrische Abklärung benötigt werde (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV und Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
und Abs. 3 BV kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass den Schulbehörden keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. E. II.9.7 des angefochtenen Urteils). Die Eltern des Beschwerdeführers griffen mit ihrem Vorgehen vielmehr dem Ergebnis der bereits ergriffenen Massnahmen vor.

6.2.2. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zu Recht entgegen, dass es zu kurz greife, wenn seine Eltern die Erfolgsaussichten der integrativen Schulung nach den Sommerferien 2017 verneint und die weitere Beschulung des Beschwerdeführers in einer Regelklasse im Sommer 2017 von vornherein als keine Option betrachtet hätten (vgl. E. II.9.5 des angefochtenen Urteils). Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Einschätzungen, wonach sein Wohl in der Regelklasse nicht (mehr) gewährleistet sei, datieren vom 4. Juli 2018 und vom Februar 2020. Für die Beurteilung der von den Schulbehörden Mitte des Jahres 2017 ergriffenen Massnahmen können sie nicht massgebend sein. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzutun, dass die von den Schulbehörden ergriffenen Massnahmen im Lichte des Kindeswohls von vornherein ungeeignet gewesen wären.

6.3. Vor dem Hintergrund des noch Ende des Schuljahres 2016/2017 iniitierten Schulhaus-, Lehrpersonen- und Klassenwechsels und der für den Beginn des Schuljahres 2017/2018 vorgesehenen Massnahmen ist es unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wechsel an die Privatschule D.________ als eigenmächtiges Vorgehen der Eltern des Beschwerdeführers beurteilt und ihnen vorwirft, mit ihrem Vorgehen die Abmachung vom 6. Juli 2017 missachtet zu haben (vgl. E. 4.3 und E. 4.4.2 hiervor; E. II.9.5 des angefochtenen Urteils). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 lediglich als "Übergangslösung" an der Privatschule D.________ "geschnuppert", lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Umstand, dass nach den Sommerferien 2017 noch nicht mit dem Vorliegen des schulpsychologischen Fachberichts gerechnet werden konnte, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geeignet, die in der Abmachung vom 6. Juli 2017 festgehaltene Vorgehensweise, wonach für ihn ein schulpsychologischer Fachbericht eingeholt und nach den Sommerferien 2017 das weitere Vorgehen besprochen werde, als ungeeignet
erscheinen zu lassen, zumal unabhängig davon andere Massnahmen ergriffen wurden.

6.4. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Besuchs der Privatschule D.________ im Zeitraum vom August 2017 bis zum April 2018 verneint. Es liegt keine Verletzung von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV und Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
und Abs. 3 BV sowie von Art. 20
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20 - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BehiG vor. Soweit der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum sowie die nachfolgenden Zeiträume eine Verletzung von § 34 Abs. 1 und Abs. 3 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SR 131.227; SAR 110.000) geltend macht, ist weder offenkundig noch hinreichend dargetan, dass die kantonale Verfassungsbestimmung dem Beschwerdeführer weitergehende Rechte im Sinne von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG einräumt (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. auch E. 2 hiervor).

7.
Im Hinblick auf die zweite Phase der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit, die Monate Mai und Juni 2018, sowie die dritte Phase ab dem Schuljahr 2018/2019 rügt der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Anwendung des kantonalen Rechts, eine Verletzung des Vertrauensschutzes sowie einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV, Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
und Abs. 3 BV und gegen Art. 20
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20 - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BehiG.

7.1. Der Beschwerdeführer legt dar, mit Fachbericht vom 12. Februar 2018 habe der Schulpsychologische Dienst eine separative Sonderschulung in einer von drei (Sonder-) Schulen empfohlen. Am 28. Mai 2018 habe die Schulpflege gestützt auf den Fachbericht den Zuweisungsentscheid gefällt und den Beschwerdeführer ab Mai 2018 bis Ende des Schuljahres 2017/2018 der Privatschule D.________ zugewiesen. Danach habe der Bezirksschulrat mit Entscheid vom 8. August 2018 den Beschwerdeführer auch im Schuljahr 2018/2019 und bis auf Weiteres an die Privatschule D.________ zugewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2020 habe der Beschwerdeführer die Privatschule D.________ gestützt auf einen gültigen und vollstreckbaren Zuweisungsentscheid besucht. Die Zuweisung präjudiziere die Kostentragung. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in den vollstreckbaren Zuweisungsentscheid vertraut, zumal die Schulpflege die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat erfolglos beantragt habe. Im Übrigen seien die im Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 12. Februar 2018 vorgeschlagenen Sonderschulen für den
Beschwerdeführer nicht angemessen gewesen. Es sei nur die Privatschule D.________ infrage gekommen.

7.2. Zunächst ist zu beantworten, ob der Zuweisungsentscheid der Schulpflege S.________ vom 28. Mai 2018 (Zuweisung ab Mai bis Ende des Schuljahres 2017/2018) die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten des Besuchs der Privatschule D.________ für die zweite Phase zu tragen.

7.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Schulpflege, die die Zuweisung an eine Schule vornehme, sei grundsätzlich nicht zuständig, um über die Übernahme von Privatschulkosten zulasten der Gemeinden zu entscheiden. Die entsprechende Kompetenz stehe grundsätzlich dem Gemeinderat zu. Mit Blick auf die öffentlichen Schulen innerhalb des Kantons bestehe zwar die Praxis, dass mit der Zuweisung eines Kindes an eine öffentliche Schule ausserhalb der Wohngemeinde oder des Schulkreises zugleich die Wohngemeinde verpflichtet werde, das Schulgeld zu übernehmen. Diese praxisgemässe Pflicht zur Schulgeldübernahme könne jedoch nicht auf den Besuch einer (ausserkantonalen) Privatschule übertragen werden, da der kantonale Gesetz- und Verordnungsgeber nur die Berechnung des Schulgelds von öffentlichen Schulen, nicht aber das Schulgeld der Privatschulen regle (vgl. E. II.10.5 des angefochtenen Urteils).

7.2.2. Die Vorinstanz begründet mit Hinweis auf § 6 Abs. 2 des Schulgesetzes des Kantons Aargau vom 17. März 1981 (SchulG/AG; SAR 401.100) und § 52 Abs. 1 SchulG/AG in verfassungskonformer Weise, dass für die Frage der Kostenübernahme nicht die Schulpflege, sondern der Gemeinderat zuständig sei. Aus dem Zuweisungsentscheid der Schulpflege vom 28. Mai 2018 ergibt sich überdies, dass die Schulpflege die Privatschule D.________ als "nicht geeignet taxiert" und die Zuweisung an die Privatschule D.________ nur vorgenommen hat, um ein Schulwechsel kurz vor Ende des Schuljahres 2017/2018 zu verhindern (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Für das Schuljahr 2018/2019 hat die Schulpflege denn auch eine Zuweisung an die Tagessonderschule des Kinderheims E.________ vorgenommen (vgl. Bst. A.b hiervor). Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Schulpflege mit ihrer Zuweisung an die (ausserkantonale) Privatschule D.________ für die Monate Mai und Juni 2018 die Kostenübernahmepflicht der Beschwerdegegnerin präjudizieren würde, ist nicht zu folgen. Diese Zuweisung wurde nach dem Gesagten nur wegen des eigenmächtigen Vorgehens der Eltern anfangs des Schuljahres 2017/2018 notwendig und erfolgte zugunsten des Beschwerdeführers, um einen Schulwechsel
vor Ende des Schuljahres zu verhindern. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Abweichung von der innerkantonalen Praxis bei den öffentlichen Schulen vermag weder einen Verstoss gegen das Willkürverbot noch eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht aufzuzeigen.

7.2.3. Demnach ist im Lichte von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV und Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
und Abs. 3 BV sowie von Art. 20
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20 - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BehiG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht der Auffassung des Beschwerdeführers folgt, wonach die Zuweisung an die Privatschule D.________ für die Monate Mai und Juni 2018 eine Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich zöge. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus das Schulgeld für diese beiden Monate übernommen habe, wie der Beschwerdeführer dartut, begründet jedenfalls keine präjudizierende Kostentragungspflicht, sodass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, auch die geltend gemachten Transportkosten zu übernehmen.

7.3. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob der Entscheid des Bezirksschulrats vom 8. August 2018 (Zuweisung auch im Schuljahr 2018/2019 und bis auf Weiteres) die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten des Besuchs der Privatschule D.________ für die dritte Phase zu tragen. Der Bezirksschulrat entzog in der Dispositiv-Ziffer 4 seines Entscheids vom 8. August 2018 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung hätte eine vollstreckbare Zuweisung an die Privatschule D.________ vorgelegen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Kosten von der Beschwerdegegnerin getragen würden.

7.3.1. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 129 I 161 E. 4.1).

7.3.2. Es ist vorliegend offenkundig, dass der Entscheid des Bezirksschulrats vom 8. August 2018 keine Vertrauensgrundlage mit Blick auf die Kostentragungspflicht darstellt. Erstens beurteilte der Entscheid lediglich die Frage der Zuweisung an eine angemessene (Sonder-) Schule und nicht die Frage der Kostentragung an sich. Zweitens war dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bewusst, dass die vom Bezirksschulrat vorgenommene Zuweisung an die Privatschule D.________ unter Vorbehalt der Bestätigung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren stand. Gerade diese Frage war und ist unter den Verfahrensbeteiligten umstritten (vgl. auch Urteil 2C 33/2021 vom 29. Juni 2021). Es mangelt damit bereits am Vorliegen einer eigentlichen Zusicherung - mithin an der Vertrauensgrundlage. Daran ändert auch nichts, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und im Rahmen der beim Regierungsrat von der Schulpflege erhobenen Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksschulrats die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wurde. Soweit die Vorinstanz feststellt, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer und seinen Eltern sei erkennbar gewesen, dass die Schulpflege für die Frage der Kostentragung nicht zuständig
sei (vgl. E. II.10.6.3 des angefochtenen Urteils), zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, weshalb diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Damit konnte der Beschwerdeführer auch nicht berechtigterweise auf die von ihm angeführte Zusicherung vertrauen.

7.3.3. Nach dem Dargelegten ist keine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV zu erkennen. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht im Detail auf die Frage der aufschiebenden Wirkung eingegangen sei, wie der Beschwerdeführer beanstandet, stellt im Übrigen keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dar. Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert bereits am Fehlen der anderen, vorinstanzlich hinreichend begründeten Voraussetzungen.

7.4. Zu beantworten verbleibt, ob die vom Schulpsychologischen Dienst im Fachbericht vom 12. Februar 2018 empfohlenen (Sonder-) Schulen den Bedürfnissen des sonderschulungsbedürftigen Beschwerdeführers angemessen hätten Rechnung tragen können, sodass sein Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht in der zweiten und dritten Phase der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit gewährleistet gewesen wäre.

7.4.1. Im Fachbericht vom 12. Februar 2018 empfahl der Schulpsychologische Dienst eine separative Sonderschulung in der Tagessonderschule des Kinderheims E.________, im Schulheim F.________ in U.________ oder in der Sonderschule G.________ in V.________ (vgl. E. II.11.4 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die vorgeschlagenen (Sonder-) Schulen seien für ihn nicht angemessen gewesen. Es hätten folglich keine Alternativen zur Privatschule D.________ bestanden. Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, die Eltern des Beschwerdeführers hätten gar nie Hand für einen Übertritt in eine der empfohlenen Schulen geboten. Es wäre an den Eltern des Beschwerdeführers gelegen, nicht nur den Fachbericht vom 12. Februar 2018 zu kritisieren. Sie hätten bei den Abklärungen mitwirken müssen, um zu klären, welche der vorgeschlagenen Sonderschulen den individuellen Bedürfnissen des Beschwerdeführers am besten gerecht würde. Mit der Festlegung auf die Privatschule D.________ sei der notwendigen Kooperation die Grundlage entzogen gewesen (vgl. E. II.11.4 des angefochtenen Urteils).

7.4.2. Der Beschwerdeführer vermengt in seinen Ausführungen die Frage seines Anspruchs auf Zuweisung an eine öffentliche (Sonder-) Schule mit der Frage der Unentgeltlichkeit der von ihm besuchten Privatschule. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV einen Anspruch auf die Zuweisung an eine öffentliche Schule hat (vgl. Urteil 2C 33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.1; vgl. auch § 73 Abs. 2 SchulG/AG). Die Zuweisung wurde von der Schulpflege mit Zuweisungsentscheid vom 28. Mai 2018 ursprünglich auch vorgenommen. Aufgrund der kantonalen Beschwerdeverfahren und nach der Rückweisung des Bundesgerichts mit Urteil 2C 33/2021 ist die Frage der Zuweisung nach den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nach wie vor zu klären (vgl. auch Urteil 2C 33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4). Die Frage der Unentgeltlichkeit hängt demgegenüber davon ab, ob an den öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er allerdings selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. E. 5.3 hiervor).

7.4.3. Die Vorinstanz zeigt im angefochtenen Urteil hinreichend auf, dass die im Kanton Aargau empfohlenen Sonderschulen den Bedürfnissen des Beschwerdeführers im Grundsatz hätten Rechnung tragen können (vgl. E. II.11.5 des angefochtenen Urteils). Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die vom Schulpsychologischen Dienst empfohlenen kantonalen (Sonder-) Schulen mit Blick auf seine Sonderschulungsbedürftigkeit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen könnten. Der blosse Hinweis, dass eine der empfohlenen Schulen für das Schuljahr 2018/2019 voraussichtlich keine freien Plätze mehr gehabt hätte, ist jedenfalls nicht ausreichend. Auch vor Bundesgericht bleibt damit unklar, welche wichtigen Gründe vorgelegen sind, die den Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Juni 2018 sowie ab dem Schuljahr 2018/2019 zum Besuch der Privatschule D.________ gezwungen hätten.

7.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Besuchs der Privatschule D.________ für die Monate Mai und Juni 2018 sowie ab dem Schuljahr 2018/2019 bis zur vorinstanzlichen Urteilsfällung verneint. Es liegt keine Verletzung von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV und Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
und Abs. 3 BV sowie von Art. 20
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20 - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BehiG vor. Ausserdem ist weder eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts noch eine Verletzung des Vertrauensschutzes zu erkennen.

8.
Soweit die Vorinstanz den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag abweist, die Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung des künftigen Schulgelds und der künftigen Transportkosten zu verpflichten, ist ebenfalls keine Verletzung von Bundesverfassungsrecht zu erkennen. Gemäss § 63 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2017 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) kommen im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur Anwendung. Eine Leistungsklage im Sinne von Art. 84 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
ZPO, wie sie der Beschwerdeführer mit der verwaltungsrechtlichen Klage eingereicht hat, kann sich im Grundsatz nur auf Ansprüche beziehen, die spätestens im Entscheidzeitpunkt fällig sind (vgl. Urteil 4A 209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3; vgl. auch BGE 141 V 597 E. 4.4; Urteile 9C 452/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.4.2; 9C 130/2015 vom 14. September 2015 E. 6.2). Die Vorinstanz nimmt auf diesen Grundsatz, der auf Bundesrecht beruht, im Rahmen der Anwendung des kantonalen (Prozess-) Rechts willkürfrei Bezug (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.3.1). Die Abweisung des Antrags um künftige Kostenübernahme hält damit bereits aus Überlegungen des Zivilprozessrechts dem
Willkürverbot stand.
Im Übrigen ist die vorinstanzliche Abweisung dieses Antrags auch im Lichte der vorliegend massgebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV sowie Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
und Abs. 3 BV nicht zu beanstanden. Die Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und das öffentliche Schulangebot können sich künftig verändern, sodass die Angemessenheit der öffentlichen (Sonder-) Schulen in Zukunft anders zu beurteilen wäre. Infolgedessen fällt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme künftiger Kosten grundsätzlich ausser Betracht.

9.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen habe. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen - 1 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:
1    Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:
a  während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird;
b  nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausnahmsweise im Zivilverfahren einen Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend machen, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war.
2    Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.18
BehiG und Art. 8
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen - 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zur Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen - 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG; Urteile 2C 154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C 686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. Urteil 2C 33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen - 1 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:
1    Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:
a  während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird;
b  nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausnahmsweise im Zivilverfahren einen Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend machen, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war.
2    Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.18
BehiG und Art. 8
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen - 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei diese seine Eltern zu tragen haben (vgl. Art. 304 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. Urteil 2C 385/2021 vom 29. September 2021 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger