StGB, Art. 368
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
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| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 22 |
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| Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. | ||||||
| Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. | ||||||
StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Art. 397
StGB enthält nicht nur eine Anweisung an die Kantone, sondern stellt zugleich einen bundesrechtlichen Revisionsgrund im Sinne einer Minimalvorschrift dar (BGE 120 IV 246 E. 1a; 116 IV 353 E. 4b). Nach Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE können rechtskräftige Endurteile aufgehoben werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung einer verurteilten oder die Verurteilung einer freigesprochenen Person zu bewirken.
StGB, insbesondere auf Grund eines neuen Gutachtens, in: Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1979, S. 341 ff., 344; Kleinknecht/ Meyer-Gossner, Kurzkommentar zur deutschen Strafprozessordnung,
StGB bzw.
StGB bzw.
StGB und von Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE, weil sie im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ dazu geführt hat, dass der Gutachter B.________ für befangen erklärt und seine Expertise aus den Akten jenes Verfahrens entfernt wurde, und weil anzunehmen ist, dass sie bei ihrer rechtzeitigen Entdeckung auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf dessen Rüge hin die Entfernung des Gutachtens B.________ aus den Akten zur Folge gehabt hätte.
StGB und Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE, wenn es wahrscheinlich oder möglich ist, dass ohne diese Einflussnahme der Gutachter zu andern Schlüssen gekommen wäre, das Gericht daher andere Feststellungen getroffen und auf Grund dieses veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil gefällt hätte.
StGB bzw.
StGB erheblich noch gemäss Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE geeignet, einen Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung zu bewirken.
StGB bzw. Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE darstelle.