Urteilskopf

101 IV 317

73. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juni 1975 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 317

BGE 101 IV 317 S. 317

Aus den Erwägungen:

2. Nach neuer Praxis ist der Schuldspruch anfechtbar (BGE 96 IV 66, BGE 100 IV 2). Das hat bei der Wiederaufnahme zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel nicht nur erheblich sind, wenn sie zu einem wesentlich milderen Urteil führen können (BGE 92 IV 179 und bisherige Rechtsprechung), sondern auch dann, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts hinsichtlich einer von mehreren strafbaren Handlungen, derentwegen der Täter verurteilt wurde, ein Freispruch möglich ist, unabhängig davon, ob dieser mildere Bestrafung nach sich zieht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 101 IV 317
Datum : 20. Juni 1975
Publiziert : 31. Dezember 1976
Quelle : Bundesgericht
Status : 101 IV 317
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 397 StGB, Wiederaufnahme des Verfahrens. Erheblich sind auch neue Tatsachen und Beweismittel, die bloss eine Änderung
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
StGB: 397
BGE Register
100-IV-1 • 101-IV-317 • 92-IV-177 • 96-IV-64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beweismittel • verurteilung • revision • gerichts- und verwaltungspraxis • freispruch • wiederaufnahme • kassationshof • strafbare handlung • sachverhalt • verurteilter