Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
B 117/06

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
I.________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen

1. Sammelstiftung X.________,
2. Pensionskasse Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. August 2006.

Sachverhalt:
A.
I.________ leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung (Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.________ vom 2. Mai 2005). Er arbeitete vom 15. August 1999 bis Ende Januar 2000 als diplomierter Psychiatriepfleger in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium B.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Sammelstiftung X.________ zur Förderung der Personalvorsorge berufsvorsorgerechtlich versichert. Nachdem er ab Oktober 1999 bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses arbeitsunfähig gewesen war, trat er am 1. Februar 2000 eine auf ein Jahr befristete Stelle bei den Psychiatrischen Diensten (Klinik A.________) an. Hier ergab sich zwischen dem 20. September 2000 und dem 31. Dezember 2000 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welcher sich eine hälftige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 10. Januar 2001 anschloss. Vom 12. Februar 2001 bis Ende Juli 2001 war I.________ im Alters- und Pflegeheim C.________ tätig, sodann von August 2001 bis April 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Krankenheim D.________. Im Zusammenhang mit letzterer Beschäftigung war er bei der Pensionskasse Y.________ versichert. Die Invalidenversicherung sprach I.________ mit Wirkung
ab März 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 17. Oktober 2003).
B.
Nachdem sowohl die Pensionskasse Y.________ als auch die Sammelstiftung X.________ einen Leistungsantrag von I.________ abgelehnt hatten, erhob dieser beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen beide involvierten Vorsorgeeinrichtungen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, einer der beiden Versicherungsträger sei zur Ausrichtung von Invalidenleistungen zu verpflichten. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 28. August 2006).
C.
I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er sinngemäss auf Verpflichtung der Sammelstiftung X.________ zur Zahlung einer Invalidenrente schliesst.
Die Pensionskasse Y.________, die Sammelstiftung X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging am 28. August 2006. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
2.
Nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) hat Anspruch auf Invalidenleistungen, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Versichertes Ereignis ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Denn die versicherte Person wird oft erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in Verbindung mit Art. 26
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG) invalid. Dem Schutzzweck der zweiten Säule entsprechend soll das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstand (BGE 123 V 262 E. 1b S. 264; 121 V 97 E. 2a S. 101). Der Zeitpunkt des
Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss hinlänglich - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausgewiesen sein (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil B 82/02 vom 18. Februar 2003, E. 2.2).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses entweder mit der Pensionskasse Y.________ oder mit der Sammelstiftung X.________ eingetreten ist. Der massgebende Zeitraum für das Versicherungsverhältnis mit der letztgenannten Vorsorgeeinrichtung erstreckt sich bis Ende Januar 2000; aufgrund des unmittelbar anschliessenden neuen Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse Z.________ ergibt sich keine Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG). Ein Anspruch gegenüber der Pensionskasse Y.________ kommt nur in Betracht, wenn die massgebende Arbeitsunfähigkeit zwischen August 2001 und April 2002 eingetreten ist. Auch hier besteht keine Nachdeckungsfrist, da der Beschwerdeführer unmittelbar nach Beendigung der Anstellung beim Krankenheim D.________ Arbeitslosenentschädigung bezog und somit für die Risiken Tod und Invalidität Vorsorgeschutz bei der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge genoss (Art. 2 Abs. 1bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG [in der bis Ende 2004 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 lit. e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG und Art. 22a Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 22a Beiträge an die Sozialversicherungen - 1 Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG97.98
1    Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG97.98
2    Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.99 Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.
3    Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren.100
4    Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.101 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
AVIG; Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 [SR 837.174]).
3.1 Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit der Leistungszuständigkeit der Pensionskasse Y.________ verhält (massgebender Zeitraum: August 2001 bis April 2002).
3.1.1 Die Invalidenversicherung ging von einer im März 2002 einsetzenden invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG). Ist diese Feststellung auch berufsvorsorgerechtlich massgebend, so trifft die Pensionskasse Y.________ eine grundsätzliche Leistungspflicht. Das kantonale Gericht hat indes zutreffend erwogen, dass eine Bindung an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle (einschliesslich des von dieser festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) nicht besteht, weil die involvierten Vorsorgeeinrichtungen nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden waren (BGE 132 V 1). Es hat die strittige Frage demnach richtigerweise frei geprüft.
3.1.2 Ist der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG davon abhängig, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während andauerndem Versicherungsverhältnis eingetreten ist, so heisst dies im Umkehrschluss, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht leistungspflichtig wird, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit gegeben war (Versicherungsprinzip: BGE 123 V 262; Urteil B 35/05 vom 9. November 2005, E. 3; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Basel 2007, S. 2044 Rz. 110).
3.1.3 Der Beschwerdeführer war sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit im Krankenheim D.________ wie schon zuvor im Altersheim C.________ (Februar bis Juli 2001) nicht mehr als Psychiatriepfleger tätig. Dies ist von Bedeutung, weil die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich nach ärztlichem Dafürhalten früher einsetzte als im Bereich der allgemeinen Kranken- und Altenpflege (Berichte des Psychiaters Dr. H.________ vom 21. Juli 2002 und vom 12. April 2004). Ob das in E. 3.1.2 Gesagte auch dann gilt, wenn bei Beginn eines Vorsorgeverhältnisses nur mit Bezug auf eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit (noch) keine Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Satz 2 ATSG), kann hier aber dahingestellt bleiben. Zwar hielt Dr. H.________ am 21. Juli 2002 ausdrücklich fest, der Patient sei in seinem eigentlichen Beruf als Psychiatriepfleger seit Oktober 2000 arbeitsunfähig, hingegen habe er als Kranken- und Altenpfleger bis Januar 2002 vollumfänglich arbeiten können. Am 12. April 2004 führte er indes aus, der Beschwerdeführer sei in der Zeit von Oktober 2000 bis Januar 2002 selbst in der Funktion als Kranken- und Altenpfleger zu 20 Prozent arbeitsunfähig gewesen und ab Januar 2002 mit Bezug auf alle Tätigkeiten "definitiv" zu 100 Prozent.
Dieser teilweise Widerspruch in einem allenfalls anspruchswesentlichen Punkt ist anhand der weiteren medizinischen Akten zu klären. Der Umstand, dass im Arbeitgeberbericht des Krankenheims D.________ zuhanden der IV-Stelle vom 22. August 2002 für das Jahr 2002 erst ab April eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wurde, spricht nicht ohne weiteres dafür, dass vorher eine weitgehend uneingeschränkte Leistungsfähigkeit gegeben war; dies zumal der Arbeitgeber im erwähnten Dokument ausdrücklich anmerkte, es sei bei der (befristeten) Anstellung darum gegangen, dem Beschwerdeführer "die Chance einer Eingliederung" zu bieten. Auch zeigt eine Würdigung des medizinischen Dossiers, dass sich der Gesundheitsschaden im fraglichen Zeitraum an sich nicht wesentlich veränderte; die unterschiedliche Ausprägung von dessen Auswirkungen scheinen vor allem durch die Rahmenbedingungen und Anforderungen der betreffenden Stellen bedingt gewesen zu sein (Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.________ vom 2. Mai 2005).
Daraus ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass beim Eintritt in die Pensionskasse Y.________ anfangs August 2001 nicht nur bezogen auf die erlernte Tätigkeit des Psychiatriepflegers, sondern auch auf die dem Leiden besser Rechnung tragende Arbeit in der allgemeinen und Altenpflege eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestand, welche die im Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit geltende Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent (Urteile B 88/06 vom 13. August 2007, E. 3.2, und B 18/97 vom 29. April 1998, E. 4b; Brühwiler, a.a.O., S. 2042 Rz. 105) bereits überschritten hatte. Damit entfällt eine Leistungszuständigkeit der genannten Vorsorgeeinrichtung.
3.2 Zu beurteilen bleibt, ob gegenüber der Sammelstiftung X.________ ein Anspruch besteht, weil die Arbeitsfähigkeit während der Anstellung in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium B.________ eingetreten ist (massgebender Zeitraum: August 1999 bis Januar 2000). Die Vorinstanz hat diese Frage verneint mit der Begründung, der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der von Oktober 1999 bis Januar 2000 dauernden Arbeitsunfähigkeit und dem - nicht näher bestimmten - Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei unterbrochen worden, indem während der anschliessenden Tätigkeit in der Klinik A.________ (Februar 2000 bis Januar 2001) eine längerdauernde Periode voller Arbeitsfähigkeit (bis gegen Ende September 2000) zu verzeichnen gewesen sei.
3.2.1 Der Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko setzt voraus, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist hinreichende sachliche Konnexität gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt, im Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit war. Sodann wird in zeitlicher Hinsicht verlangt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einstehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265 mit Hinweis; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 4b [B 64/99]).
3.2.2 Der sachliche Zusammenhang ist unbestrittenermassen gegeben. Fraglich ist dagegen der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Zeitraum von Oktober 1999 bis Januar 2000 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Sammelstiftung X.________ eintrat, und der invalidisierenden späteren Arbeitsunfähigkeit. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dieser Zusammenhang sei durch die unmittelbar auf die Anstellung im Sanatorium B.________ folgende Tätigkeit in der Klinik A.________ unterbrochen worden. Unter anderem verweist es auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.________ vom 21. Juli 2002, worin der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Psychiatriepfleger erst auf Oktober 2000 festgelegt wurde. Die abweichende Einschätzung im Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.________, wonach schon seit Oktober 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 Prozent bestehe, werde mit häufigen krankheitsbedingten Absenzen von den nachfolgenden Stellen begründet. Tatsächlich trat erst siebeneinhalb Monate nach Stellenantritt in der Klinik A.________ eine längerdauernde (20. September bis Ende Dezember 2000) Arbeitsunfähigkeit auf. Mit dem kantonalen Gericht ist anzunehmen, dass der
erwähnten gutachtlichen Einschätzung eine Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit über längere Frist zugrunde liegt. Für den hier interessierenden Zeitraum direkt nach Beendigung der Anstellung im Sanatorium B.________ sind keine hinreichend starken Anhaltspunkte dafür gegeben, dass bloss ein sozial motivierter Arbeitsversuch vorgelegen wäre, bei welchem eine dauerhafte Wiederlangung der Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich erschien (vgl. BGE 120 V 112 E. 2c/bb S. 118; Urteil B 23/01 vom 21. November 2002, E. 2.2). Daran ändert der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand nichts, dass die Arbeit in der Klinik A.________ auch durch begleitende therapeutische Vorkehren ermöglicht wurde.
Das vorinstanzliche Erkenntnis, der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der während dem Versicherungsverhältnis mit der Sammelstiftung X.________ verzeichneten Arbeitsunfähigkeit (Oktober 1999 bis Januar 2000) und der späteren Invalidität sei durch die mehrmonatige Wiederaufnahme der Arbeit (Februar bis gegen Ende September 2000) unterbrochen worden, ist somit nicht zu beanstanden.
3.3 Nach dem Gesagten fällt der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zwangsläufig auf einen Zeitpunkt nach Januar 2000, aber vor August 2001 (Antritt der Stelle im Krankenheim D.________; oben E. 3.1). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Februar 2000 bis Juli 2001 (das heisst während den Anstellungen in der Psychiatrischen Klinik A.________ und im Alters- und Pflegeheim C.________) der Pensionskasse Z.________ angehörte. Weitere Einlassungen verbieten sich allerdings, weil diese Vorsorgeeinrichtung nicht ins Recht gefasst wurde und am vorliegenden Prozess nicht beteiligt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: