Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 117/2010

Urteil vom 5. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung von vorsorglichen Massnahmen (Art. 137 ZGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 11. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1963) und Y.________ (geb. 1966) heirateten am 8. Juli 1994. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem 10. April 2008 ist zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Z.________ ein Scheidungsprozess hängig. Mit Rekursentscheid vom 5. September 2008 verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern den Ehemann, seiner Ehefrau ab Februar 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.-- zu bezahlen. Das Obergericht ging von einem - unbestritten gebliebenen - erweiterten Bedarf der Ehefrau von Fr. 4'500.-- und einer Eigenversorgungskapazität von rund Fr. 2'300.-- bei einer gesundheitlich begründeten Arbeitsunfähigkeit von 40% aus.
A.b Am 30. September 2009 ersuchte X.________ um Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau per 1. Oktober 2009. Er machte im Wesentlichen geltend, es bestünden keine Hindernisse an der Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr bzw. es sei ihr ein hypothetisches Einkommen im Umfang einer IV-Rente, gegebenenfalls von Arbeitslosentaggeldern anzurechnen. Die delegierte Amtsrichterin von Z.________ wies das Gesuch mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 ab.

B.
Das von X.________ dagegen ergriffene Rechtsmittel, mit welchem er nunmehr die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 670.-- beantragte, blieb erfolglos; das Obergericht des Kantons Luzern wies den Rekurs vom 6. November 2009 kostenfällig ab (Entscheid vom 11. Januar 2010).

C.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2010 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, der monatliche Unterhaltsbeitrag an Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei auf Fr. 670.-- festzusetzen, eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
, Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der auf Art. 137 ZGB gestützte Entscheid schliesst das betreffende Massnahmeverfahren als selbständiges Verfahren ab, weshalb er als Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG gilt (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431; mit ausführlicher Begründung Urteil 5A 9/2007, E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit im Grundsatz gegeben.

1.2 Weil es sich bei einem Entscheid, der sich auf Art. 137 ZGB stützt, um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Inwiefern diese Rügeanforderungen erfüllt sind und auf die einzelnen Rügen eingetreten werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Begründungspflicht, indem das Obergericht mit keinem Wort auf seine sowohl in Ziffer 4 des Abänderungsbegehrens vom 30. September 2009 als auch im Rekurs vom 6. November 2009 auf Seite 8 vorgetragene Begründung eingegangen sei, wonach sich die Beschwerdegegnerin zumindest erhältlich machbare Arbeitslosentaggelder anrechnen lassen müsse. Zufolge ihrer formellen Natur ist diese Rüge, die, falls begründet, zur Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Entscheids führen würde, vorab zu behandeln.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gebietet einem Gericht, seine Entscheide zu begründen. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Diese verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung gelten auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

2.3 Vor beiden kantonalen Instanzen ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin sei voll arbeitsfähig und folglich seien die bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit erhältlich zu machenden Arbeitslosentaggelder - in der Rekursschrift vom 6. November 2009 ist von einem Betrag von Fr. 3'220.-- die Rede - anzurechnen. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 3 ergibt, ist die Feststellung des Obergerichts, wonach die Beschwerdegegnerin weiterhin nur zu 60% arbeitsfähig ist, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen war dieses Argument des Beschwerdeführers, das auf einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aufbaute, für den Ausgang des Verfahrens nicht (mehr) relevant, weshalb das Obergericht nicht gehalten war, auch es im Detail zu widerlegen. Damit ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.

2.4 Erstmals vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin könne für den Anteil von 40%, für welchen das Obergericht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist, Arbeitslosentaggelder beanspruchen. Diese Behauptungen beschlagen den Sachverhalt; sie sind neu und daher im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Vortrag gegeben hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann Willkür in der Sachverhaltsfeststellung infolge willkürlicher Anwendung kantonaler Prozessnormen, indem das Obergericht die Beweislast (sprich: die Folge der Beweislosigkeit) falsch verteilt habe. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, einschlägige Arztzeugnisse vorzulegen, um ihre fortgesetzte (teilweise) Arbeitsunfähigkeit zu beweisen; er könne "Negativa" nicht beweisen. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, wonach er mittels Edition hätte Beweis führen müssen, erweise sich mit Blick auf § 60 ZPO/LU als willkürlich.

3.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist klarzustellen, dass ein Sachverhalt nicht zufolge falscher Beweislastverteilung willkürlich festgestellt sein kann. Die Beweislastverteilung knüpft an die Folgen der Beweislosigkeit. Wo aber das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt ist, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen (bzw. glaubhaft gemacht) oder widerlegt, liegt Beweiswürdigung vor und die Rüge der falschen Beweislastverteilung wird gegenstandslos (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f., mit Hinweisen; vgl. auch 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Insofern stösst die vom Beschwerdeführer aus der angeblich unrichtigen Beweislastverteilung abgeleiteten Rüge, die vorinstanzliche Feststellung, wonach weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei willkürlich, ins Leere.

3.3 Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3, mit zahlreichen Hinweisen; publ. in FamPra.ch 2007 S. 373).
Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 137 ZGB genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (s. § 227 Abs. 1 ZPO/LU). Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB kommt daher in seinem eigentlichen Ausmass nicht zum Tragen (BGE 118 II 376 E. 3 S. 377). Die Grundregel, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet, gilt indes mutatis mutandis auch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, freilich mit der Abweichung, dass es nicht um einen eigentlichen Beweis, sondern um Glaubhaftmachung geht. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Demgegenüber liegt die Last der Glaubhaftmachung für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (im Zusammenhang mit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB: BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273).

3.4 Im Abänderungsprozess hat nicht die Beschwerdegegnerin die Anspruchsgrundlagen für eine Unterhaltsrente zu belegen, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen Urteils vom 5. September 2008 bzw. den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin geschlossen werden muss. Mithin wäre es am Beschwerdeführer gewesen, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Einschränkungen in ihrer Erwerbsfähigkeit (mehr) unterliegt. In diesem Sinne erweist sich der Vorwurf, das Obergericht habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, keinen Antrag auf ärztliche Begutachtung der Beschwerdegegnerin oder auf Einholung eines einschlägigen ärztlichen Berichts gestellt zu haben, als unbegründet.
Insofern der Beschwerdeführer behauptet, aus § 60 ZPO/LU sei hinsichtlich der Beweislastverteilung eine andere Schlussfolgerung zu ziehen, kann ihm nicht gefolgt werden. § 60 ZPO/LU statuiert den Verhandlungs- und den Verfügungsgrundsatz. Eine Erklärung dafür, inwiefern sich daraus eine von den soeben dargelegten Grundsätzen abweichende Beweislastregelung ergibt, bleibt er schuldig. Von einer willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung kann keine Rede sein.
Dass er das Beweismass der Glaubhaftmachung auch ohne zusätzliche Gutachten oder ärztliche Berichte erfüllt hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, und er trägt daher die Folgen der misslungenen Glaubhaftmachung der von ihm behaupteten rechtsvernichtenden Tatsachen.
Alle anderen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus denen er die Unrichtigkeit der festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ableiten will, sind nicht entscheidrelevant. Ausserdem stellen sie rein appellatorische Kritik dar, denn damit vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die strittigen Feststellungen mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sonstwie sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40, mit Hinweisen); darauf könnte daher ohnehin nicht eingetreten werden (s. E. 1.2 hiervor).

3.5 Der Beschwerdeführer rügt auch die Erwägung des Obergerichts als willkürlich, wonach sich die Annahme eines hypothetischen Vollzeitpensums auch deshalb nicht aufdränge, weil jener sich in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Da sich sein Haupteinwand als unbegründet und damit die Abweisung des Gesuches um Abänderung des Massnahmenentscheids vom 8. September 2008 nicht als verfassungswidrig (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG) erweist, kann auf eine Stellungnahme zu diesen weitergehenden Rügen verzichtet werden.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett