Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1378/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo,
Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______ AG,

Parteien [...],

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

[...],

Vorinstanz.

Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) wurde am 16. Juni 2004 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen und ist seit diesem Datum mehrwertsteuerpflichtig. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 deklarierte sie einen Umsatz von rund Fr. 5'764'000.--.

A.b Am 19. Januar 2019 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) als Erhebungsstelle der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen der Abgabepflichtigen gestützt auf Art. 70
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) in Verbindung mit Art. 67b
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401; vgl. nachfolgend E. 2.3.4) den Betrag von Fr. 2'280.--, zahlbar bis 20. März 2019, in Rechnung.

A.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 ersuchte die Abgabepflichtige die ESTV betreffend die erhobene Abgabe um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Sie machte namentlich geltend, die Erhebung der Abgabe aufgrund des reinen Umsatzes, verbunden mit nur vier Abstufungen bis zu einem Umsatz von Fr. 100'000'000.-- pro Jahr, erweise sich für einige Unternehmen "in einem besonders krassen Ausmass" als unverhältnismässig und stossend. Die Branche Grosshandel müsse mit wenig Marge viel Umsatz erzielen und sei daher besonders betroffen. Die Abgabe betrage in ihrem konkreten Fall Fr. 152.-- pro Arbeitsplatz im Jahr, was im Vergleich zur Belastung anderer bzw. grösserer Unternehmen oder beispielsweise der Bundesverwaltung in keinem Verhältnis stehe.

A.d Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 hielt die ESTV fest, Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sei nicht zu beanstanden. Die Zuordnung der Abgabepflichtigen in die Tarifkategorie 3 gemäss der genannten Verordnungsbestimmung werde von der Abgabepflichtigen sodann nicht bestritten. Damit werde die geschuldete Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 auf Fr. 2'280.-- zzgl. Verzugszins zu 5% ab 20. März 2019 festgesetzt, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden.

B.

B.a Gegen diese Verfügung der ESTV erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. März 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Neufestsetzung der geschuldeten Unternehmensabgabe in erheblich reduziertem Umfang bzw. in Höhe von ca. Fr. 1'000.--; dies unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Begründet wird die Beschwerde namentlich damit, dass Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkürverbot verletze bzw. verfassungsverträglicher hätte umgesetzt werden müssen. Beispielsweise wäre eine sinnvollere Unterteilung der Unternehmenskategorien vorzunehmen gewesen. Die in besagter Verordnungsbestimmung gewählte Festlegung der Abgabebeträge mittels Unterteilung in gesamthaft nur sechs Umsatzstufen sorge für eine nicht sachlich begründbare Ungleichbehandlung verschiedener Unternehmen und Wirtschaftszweige.

B.b Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 schliesst die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

B.c Mit Replik vom 26. Juli 2019 liess sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist erneut vernehmen. Sie bestätigt ihre Rechtsbegehren und weist darauf hin, dass sie im Vergleich zur früheren Regelung der Unternehmensabgabe heute für die exakt selbe "Leistung" ein Mehrfaches des früheren Betrages zu bezahlen habe, was nicht gerechtfertigt sei.

B.d Mit Duplik vom 15. August 2019 verweist die Vorinstanz auf ihre Vernehmlassung sowie die angefochtene Verfügung und bestätigt, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhält.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
1    Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
2    Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG75.
3    Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt.
4    Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig.
5    Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG76. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG.
6    Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG77.
RTVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin von der angefochtenen Verfügung betroffen und zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 1.54).

1.6

1.6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 m.w.H.). Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind - soweit es die Art der Steuer zulässt - insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.2.1 ff.). Diese Vorgaben gelten im Prinzip sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (BGE 143 I 220 E. 5.1.2; zur Unterscheidung vgl. nachfolgend E. 2.4). Rechtsprechungsgemäss sind die Vorgaben betreffend die formell-gesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben allerdings dort gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2, BGE 141 V 509 E. 7.1.1 und BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2).

1.6.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Verordnungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 110 und Rz. 364). Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2, BGE 137 II 409 E. 6.4, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 m.w.H.). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz der Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.1, BGE 131 II 271 E. 6.1).

1.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370). Im Rahmen einer solchen Kontrolle kann das Gericht namentlich prüfen, ob sich eine Bestimmung einer unselbständigen Bundesratsverordnung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkürverbot) widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 137 III 217 E. 2.3 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.178).

2.

2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV).

Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. mit Verweis auf: Georg Müller/Peter Locher, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009 [nachfolgend: Rechtsgutachten Müller/Locher], S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.admin.ch am 26. November 2019; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2874).

2.2

2.2.1 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor. Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden - an ein Radio- oder Fernsehgerät gebundenen - Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute - dank Mobiltelefon, Tablet und Computer - Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden kann und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches empfangsfähiges Gerät befindet.

2.2.2 Das Schweizer Stimmvolk nahm die Revision des RTVG am 14. Juni 2015 an und seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
RTVV; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. vorangehend E. 2.1). Die (Gesamt-)Höhe der Abgabe wird also ohne Weiteres dadurch begrenzt, dass der Gesamtertrag nicht höher sein darf als die Kosten, welche den Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen entstehen, um ihren Leistungsauftrag zu erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875; vgl. auch Art. 68a Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel - 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
1    Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
a  die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
b  die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38-42);
c  die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81);
d  die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58);
e  die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);
f  die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g und 70-70d);
g  die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21).
2    Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.
3    Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.
- g RTVG). Damit wird das Kostendeckungsprinzip, wonach der Gesamtertrag einer kostenabhängigen Kausalabgabe die gesamten zulässigerweise damit zu deckenden Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.2.1, BGE 141 V 509 E. 7.1.2) - soweit vorliegend relevant (vgl. nachfolgend E. 2.4) - gewahrt (vgl. vorangehend E. 1.6.1).

Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel - 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
1    Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
a  die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
b  die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38-42);
c  die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81);
d  die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58);
e  die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);
f  die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g und 70-70d);
g  die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21).
2    Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.
3    Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.
RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel - 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
1    Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
a  die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
b  die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38-42);
c  die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81);
d  die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58);
e  die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);
f  die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g und 70-70d);
g  die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21).
2    Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.
3    Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.
- g RTVG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die konkrete Höhe der Unternehmensabgabe auf Gesetzesstufe festzulegen. Damit sollte verhindert werden, dass das Parlament allenfalls durch Verknappung der Mittel indirekt auf die Programmgestaltung Einfluss nehmen könnte, womit die in Art. 93 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV gewährleistete Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährdet würde (vgl. BBl 2013 4976 4995; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875). Dass der Bundesrat und nicht das Parlament die Höhe der Abgabe festlegen soll, hat das Parlament im Dezember 2010 bestätigt, indem es einer parlamentarischen Initiative keine Folge leistete, welche diese Kompetenz der Bundesversammlung zuweisen wollte (Parlamentarische Initiative N. Rickli «Kompetenz für Radio- und Fernsehgebühren beim Parlament» [09.411] vom 19. März 2009 [AB 2010 S 1347; BBl 2013 4976 4998 f.]).

2.3.2 Nach Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erreicht hat. Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 70 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG). Unter «Umsatz» im Sinne von Absatz 1 wird der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation, verstanden. Gemäss Art. 70 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG). Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde gemäss Botschaft etwa die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (vgl. BBl 2013 4975 4991).

2.3.3 Nebst dem Grenzwert für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500'000.--) wurde auch die Abstufung der Höhe der Unternehmensabgabe nach dem jährlichen Umsatz in der Botschaft vom 29. Mai 2013 angekündigt (BBl 2013 4975 4987). Es wurde dort festgehalten, dass gemäss Planung der Bundesrat in der Verordnung sechs Tarifkategorien mit folgenden Abgabetarifen schaffen werde:

Umsatz in Fr. Anzahl Unternehmen Abgabe in Fr.

Stufe 1 500'000 bis 1 Mio. 51'205 400

Stufe 2 1 Mio. bis 5 Mio. 65'899 1'000

Stufe 3 5 Mio. bis 20 Mio. 17'729 2'500

Stufe 4 20 Mio. bis 100 Mio. 5'673 6'300

Stufe 5 100 Mio. bis 1 Mrd. 1'635 15'600

Stufe 6 über 1 Mrd. 327 39'000

Die Unternehmensabgabe gemäss tiefster Tarifstufe werde damit auf ähnlichem Niveau liegen wie die geplante Haushaltsabgabe. Durch diese Änderungen würden die kleinsten der nicht ohnehin befreiten Unternehmen bloss eine bescheidene Belastung erfahren und auch grössere Unternehmen mit vielen Filialen, welche bisher die Abgabe pro Filiale zu bezahlen hatten, würden weniger belastet. Komme diese Tarifstruktur zur Anwendung, werde der Ertrag aus der Unternehmensabgabe jährlich rund 200 Mio. Franken ausmachen und damit ca. 15% des Gesamtertrages.

2.3.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV schliesslich wie geplant, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- von der Abgabepflicht ausgenommen sind und gemäss Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr:

Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes

Stufe 1 500'000 bis 999'999 365 0.07 bis 0.04

Stufe 2 1'000'000 bis 4'999'999 910 0.09 bis 0.02

Stufe 3 5'000'000 bis 19'999'999 2'280 0.05 bis 0.01

Stufe 4 20'000'000 bis 99'999'999 5'750 0.03 bis 0.006

Stufe 5 100'000'000 bis 999'999'999 14'240 0.01 bis 0.0014

Stufe 6 1'000'000'000 und mehr 35'590 0.0036

Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV fällt, in Art. 67f
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67f Rückerstattung - Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde:
a  einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder
b  einen Verlust auswiesen.
RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen: Die Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern das betreffende Unternehmen im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn erzielt hat, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt (Bst. a) oder einen Verlust ausgewiesen hat (Bst. b).

2.4 Öffentliche Abgaben werden grob in Steuern, Kausalabgaben und Lenkungsabgaben unterteilt (BGE 135 I 130 E. 2; Urteile des BGer 2C_24/ 2012 vom 12. April 2012 E. 4.1 und 2C_579/2009 vom 25. Juni 2010 E. 3; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 2). Eine Steuer ist eine Geldleistung, die der Staat oder ein von ihm dazu ermächtigtes Gemeinwesen kraft seiner Gebietshoheit von den dieser unterworfenen Individuen zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 6).

Einer solchen, grundsätzlich "voraussetzungslos" geschuldeten, auf Einnahmebeschaffung ausgerichteten, Steuer stehen neben den Lenkungsabgaben auch die Kausalabgaben gegenüber. Letztere bilden ein "Entgelt" (Äquivalent) für Leistungen oder Aufwendungen, die das Gemeinwesen für die Person des Abgabepflichtigen machen musste (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2, BGE 131 II 271 E. 5.1 m.H.; zum Äquivalenzprinzip vgl. nachfolgend E. 3.4.1.1). Zu den Kausalabgaben gehören Gebühren, welche wiederum in Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Konzessionsgebühren unterschieden werden. Zu Letzteren werden Regal-, Monopol- und Sondernutzungsgebühren gezählt, welche anfallen, wenn eine an sich dem Gemeinwesen vorbehaltene Tätigkeit von einem Privaten ausgeübt werden darf (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 4).

Auch die Radio- und Fernsehgebühren wurden früher als Regalabgabe gesehen (BGE 121 II 183 E. 3a und 3b; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 4 [Fn. 8]). Von dieser Qualifikation ist das Bundesgericht jedoch abgekommen und legte diesbezüglich dar, weshalb es sich bei der Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen weder um eine Regalabgabe noch um eine direkte Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung handle (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.4). Vielmehr sei es eine vom Bund hoheitlich erhobene Abgabe, welche dazu diene, gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, zu unterstützen. Damit sei sie eher als eine «Zwecksteuer» (eine Steuer, die für die Finanzierung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe erhoben wird) oder «Abgabe sui generis» (Abgabe eigener Art) zu qualifizieren.

Das Bundesgericht erwog, die Abgabe für Radio und Fernsehen sei etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe. Diese werde vom Gemeinwesen von einem bestimmten Personenkreis erhoben und der Ertrag an Kur- oder Verkehrsvereine weitergeleitet, damit diese im öffentlichen Interesse bestimmte Leistungen erbringen, welche die Abgabepflichtigen zwar benützen können, aber keineswegs zwangsläufig benutzen und welche dafür auch anderen Personen zu Gute kämen (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.7). Bei der Kurtaxe handelt es sich um eine sogenannte «Kostenanlastungsabgabe», welche jeweils einen inneren Zusammenhang zwischen den gewählten Steuersubjekten bzw. -objekten mit bestimmten Finanzierungszwecken aufweist. Eine solche Abgabe ist weder eine klassische Steuer noch eine reine Kausalabgabe, sondern weist Merkmale beider Abgabearten auf (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2874; Rechtsgutachten Müller/Locher, S. 20). Das Gesagte trifft auch auf die neue geräteunabhängige Haushalt- bzw. Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zu (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 4 [Fn.] mit Verweis auf die Botschaft vom 29. Mai 2013 [BBl 2013 4975 5040 f.]).

3.
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob sich Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV im hier zu beurteilenden Anwendungsfall der Beschwerdeführerin als gesetzes- bzw. verfassungskonform erweist (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und E. 1.6.3).

3.1 Dass die in Frage stehende Verordnungsbestimmung nicht gesetzmässig sei, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Entsprechend kann sich das Gericht an dieser Stelle darauf beschränken zu bestätigen, dass Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV den Vorgaben von Art. 70 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG ohne Weiteres entspricht (vgl. dazu vorangehend E. 2.3.1 und 2.3.3) und Bundesgesetze im Übrigen aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht ohnehin massgebend sind. Es bleibt damit - gemäss dem in Erwägung 1.6.3 Dargelegten - zu prüfen, ob die betreffende Verordnungsbestimmung gegen Verfassungsrecht verstösst.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sowie das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).

Die in besagter Verordnungsbestimmung gewählte Festlegung der Ab-
gabebeträge mittels Unterteilung in nur sechs Umsatzstufen sorge nämlich für eine Ungleichbehandlung verschiedener Unternehmen und Wirtschaftszweige, für die es keine sachliche Begründung gebe. Die gewählte Abstufung (vgl. dazu vorangehend E. 2.3.4) führe zu einer massiv höheren Belastung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) gegenüber Grossunternehmen. Grössere Unternehmen müssten einen deutlich kleineren Prozentsatz ihres Umsatzes in Form der Abgabe entrichten.

Sodann werde durch die gewählte Regelung das anzuwendende Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 sowie E. 3.4.1.1) nicht respektiert. Wohl sei nicht genau definierbar, wie hoch der Geldwert der Gegenleistung der Radio- und Fernsehabgabe einzuschätzen sei, jedoch müsse dieser zweifellos mit der Anzahl Mitarbeitender in einem Betrieb zusammenhängen, die potentiell in der Lage seien, Radio- und Fernsehsendungen zu empfangen. Es gehe nicht an, dass ein und das selbe Unternehmen für ein und dieselbe "Leistung" durch die neue Regelung ein Mehrfaches der bisherigen Abgabe zu leisten habe.

Auch werde durch das geltende System zu wenig Rücksicht darauf genommen, dass die verschiedenen Unternehmen je nach Branche mit jeweils sehr unterschiedlichen Margen umgehen müssten. Dies führe zu einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung von Unternehmen, welche systembedingt für einen bestimmten Gewinn einen verhältnismässig viel höheren Umsatz generieren müssten als andere (vgl. Sachverhalt Bst. A.c).

3.3 Die Vorinstanz weist in Bezug auf die Rügen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass im Abgaberecht eine gewisse Schematisierung - welche tatsächlich nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermöge - aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich sei, auch wenn dabei die vollkommen rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet werden könne und verweist dabei auf entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 291 E. 3.2.1; Urteile des BGer 2C_77/2013 vom 6. Mai 2013 E. 5.4.1 und 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2).

3.4

3.4.1

3.4.1.1 Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert einer Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb beispielsweise Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.3, BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und BGE 132 II 47 E. 4.1).

Wie vorangehend in Erwägung 2.4 dargelegt, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Abgabe für Radio und Fernsehen nicht um eine typische Kausalabgabe. Allerdings weist sie genügend Merkmale einer solchen auf, um das Äquivalenzprinzip in die vorliegend vorzunehmende Prüfung der in Frage stehenden Verordnungsbestimmung miteinzubeziehen.

3.4.1.2 Eine Schwierigkeit in Bezug auf die Abgabe für Radio und Fernsehen besteht darin, dass die Meinungen darüber auseinandergehen, wofür sie erhoben wird. So wird etwa die Ansicht vertreten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Unternehmen überhaupt eine "Mediensteuer" leisten sollten, wenn viele Arbeitnehmende während der Arbeitszeit gar keine Radio-, geschweige denn Fernsehsendungen konsumieren dürften und ohnehin sachlich betrachtet nur natürliche Personen Radio, Fernsehen und andere Medien konsumieren könnten, nicht aber juristische Personen (Parlamentarische Initiative Nr. 19482 von NR Fabio Regazzi vom 19. September 2019).

Bei dieser Argumentation wird ausser Acht gelassen, dass die in Frage stehende Abgabe gerade nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und Fernsehprogramms darstellt - weshalb sie sich auch wie gezeigt nicht als reine Kausalabgabe präsentiert. Vielmehr wird mit dieser Abgabe das verfassungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen finanziert (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 93 N. 9; Christoph Beat Graber/Thomas Steiner, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, Art. 93 N. 17). Dieses Gut ist per se - und für eine direkte Demokratie im Besonderen - von grösster Bedeutung und bildet letztlich auch einen essentiellen Faktor für einen stabilen, gut funktionierenden und damit attraktiven (Unternehmens-) Standort Schweiz. Mit anderen Worten profitieren nicht nur natürliche Personen von einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem, sondern ebenso auch die juristischen Personen, was wiederum rechtfertigt, dass auch letztere einen angemessenen Beitrag dazu leisten. Dasselbe gilt für Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren, zumal auch diesen Unternehmen die aus einem funktionierenden Rundfunksystem resultierende Staats- und Wirtschaftsstabilität zugutekommt (vgl. BBl 2013 4975 4985). Vor diesem Hintergrund geht auch die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie argumentiert, der Geldwert der Gegenleistung der Radio- und Fernsehabgabe, müsse zweifellos mit der Anzahl Mitarbeitender in einem Betrieb zusammenhängen, die potentiell in der Lage seien, die Leistung zu empfangen (vgl. E. 3.2).

Den Wert bzw. den wirtschaftlichen Nutzen des Gutes einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen monetär zu beziffern, ist schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Daher muss hilfsweise auf die Kosten abgestellt werden, die anfallen, um dieses von der Verfassung garantierte Gut zu gewährleisten. Sodann ist dieser Gesamtwert auf die einzelnen Nutzniesser des Guts herabzubrechen. Entsprechend dem Gesagten ist dem Äquivalenzprinzip in Zusammenhang mit der Abgabe für Radio und Fernsehen - soweit überhaupt anwendbar - insofern Genüge zu tun, als dass der Teil der Gesamtkosten, welcher durch die Abgabe zu decken ist, so auf die gesetzlich bestimmten Abgabepflichtigen verteilt wird, dass diese einen - mit dem Rechtsgleichheitsgebot übereinstimmenden - Teil zu übernehmen haben. Diesbezüglich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass allfällige überschüssige Einnahmen nicht der SRG zugewiesen, sondern auf ein entsprechendes Überschuss-Konto geleitet werden (vgl. Medienmitteilung des UVEK vom 18. Oktober 2017 zum Tarif der Radio- und Fernsehabgabe ab 2019 [https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/medien/medienmitteilungen.msg-id-68454.html; letztmals abgerufen am 5. Dezember 2019]).

Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Konfrontation mit einer Abgabe, welche im konkreten Fall um ein Vielfaches höher sei als jene in den Jahren vor dem Systemwechsel, zur Auffassung kommt, das Äquivalenzprinzip müsse verletzt sein, zumal der erhaltene Gegenwert nicht geändert habe. Sie verkennt dabei jedoch, dass es letztlich ein politischer Entscheid ist, auf welche bzw. auf wie viele Träger die anfallenden Kosten verteilt werden und in welchem Umfang diese Kostenträger belastet werden sollen. Diese Verteilung hat nach altem System nach anderen Kriterien stattgefunden, was nicht bedeutet, dass die Verteilung von damals per se "richtig" oder besser bzw. legitimer gewesen wäre, als die geltende. Zu prüfen bleibt aber auch mit dieser Einschränkung, ob sich die vom Bundesrat festgelegten Tarifstufen (vgl. E. 2.3.4) im vorliegenden Anwendungsfall als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar erweisen (vgl. E. 3.2). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

3.4.2

3.4.2.1 Dem Bundesrat wurde durch die Delegationsnorm von Art. 70 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG ein grosser Ermessensspielraum für die Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Tarifstufen eingeräumt. Dagegen ist nichts einzuwenden (vgl. E. 1.6.2). Namentlich wurde damit die Anzahl der Tarifstufen nicht vorgegeben (vgl. E. 2.3.2). Der Beschwerdeführerin ist entsprechend darin beizupflichten, dass der Umstand, dass in der Botschaft vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 4987 f.; vgl. E. 2.3.3) sechs Tarifstufen vorgeschlagen wurden, für den Bundesrat nicht bindend war. Gebunden ist der Bundesrat beim Erlass von Verordnungsbestimmungen hingegen an die Verfassung, im hier interessierenden Zusammenhang namentlich an das Rechtsgleichheitsgebot. Im Bereich der Steuern - und die Abgabe für Radio und Fernsehen weist wie gesehen auch Elemente einer Steuer auf (vgl. E. 2.4) - wird das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV; vgl. E. 1.6.1).

3.4.2.2 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig (BGE 133 I 206 E. 6.1, BGE 114 Ia 321 E. 3.b). Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BGE 133 I 206 E. 6.1, BGE 114 Ia 321 E. 3.b). Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besagt sodann, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel an die Steuerlasten bzw. die Finanzaufwendungen des Staates beizutragen haben (vgl. statt vieler: BGE 145 II 206 E. 2.4.2).

Diese Grundsätze gelten zunächst für die direkten Steuern. Für indirekte Steuern und Objektsteuern ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern sich die Besteuerungsprinzipien sachgerecht anwenden lassen. Die Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV gelten denn auch nur, "soweit es die Art der Steuer zulässt" (vgl. E. 1.6.1; vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2, BGE 133 I 206 E. 6.2 und E. 7.1, BGE 128 I 102 E. 6d). Die Art der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen - welche wie erwähnt auch Merkmale einer Steuer ausweist - lässt ohne Weiteres zu, die oben genannten Grundsätze bzw. Besteuerungsprinzipien anzuwenden. Zu beachten ist dabei, dass sich die Unternehmensabgabe, durch die Anknüpfung an den Umsatz, massgeblich von der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen unterscheidet, weshalb sie in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch anders zu beurteilen ist (vgl. Müller/Locher, a.a.O., S. 18, welche in diesem Rechtsgutachten vertreten, dass bei einer Kostenanlastungsabgabe die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit zu berücksichtigen seien, nicht aber diejenigen der Bemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit).

3.4.2.3 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung ist in Bezug auf Unternehmen vorliegend dadurch gewährleistet, dass alle Unternehmen, welche einen gewissen Mindestumsatz erzielen, abgabepflichtig sind. Dass Unternehmen, welche den vorgegebenen Mindestumsatz nicht erzielen, nicht abgabepflichtig sind, entspricht dabei einer sachlichen, auf nachvollziehbaren Überlegungen beruhenden und somit zulässigen Ausnahme (vgl. vorangehend E. 3.4.2.2). Die Höhe des geltenden Grenzwertes für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500'000.--; vgl. E. 2.3.4) wird im vorliegenden Fall nicht angezweifelt und erscheint insofern auch nicht als problematisch, als sachliche Gründe für diese konkrete Schwelle sprechen. So entspricht diese etwa dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach Rechnungslegungsrecht (vgl. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR; vgl. BBl 2013 4975 4987). Damit besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen weiter darauf einzugehen.

Ob den Grundsätzen der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie - soweit anwendbar - der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit genüge getan wird, ist hingegen fraglich, zumal die einzelnen (wenigen) Tarifstufen jeweils sehr unterschiedliche Unternehmen einschliessen. So ist etwa ein Unternehmen mit einem Umsatz von 5 Mio. kaum mit einem solchen mit einem Umsatz von knapp 20 Mio. zu vergleichen. Auch wenn der Umsatz natürlich vom Gewinn zu unterscheiden ist, so dürften die wenigsten Unternehmen mit einem Umsatz von 5 Mio. mehr Gewinn machen bzw. mehr Geld zur Verfügung haben als Unternehmen mit 20 Mio. Umsatz. Sodann nehmen die Umsatzunterschiede innerhalb der Tarifstufen in jeder höheren Tarifstufe zu (vgl. Tabelle in E. 2.3.4). Dies hat zur Folge, dass die relative Belastung der Unternehmen mit steigendem Umsatz stetig abnimmt. Hinzu kommt, dass die relative Belastung der umsatzstärksten Unternehmen mit einer Belastung zwischen 0.01% und 0.0036% des Umsatzes verschwindend klein bzw. gar vernachlässigbar ist. Dies widerspricht - wie nachfolgend weiter auszuführen sein wird - den eingangs erwähnten Grundsätzen der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie - soweit anwendbar - der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Die Vorinstanz argumentiert, es sei nicht möglich, von jedem Unternehmen denselben Prozentsatz des Umsatzes als Abgabe für Radio und Fernsehen zu fordern, zumal bei einer solchen - "im Lichte der Rechtsgleichheit scheinbar befriedigerenden" - Lösung unberücksichtigt bleibe, dass es sich bei der Unternehmensabgabe gerade nicht um eine mittels prozentualer Berechnungsmethoden errechnete Steuer handle, sondern um eine Abgabe, deren Höhe im Lichte des Äquivalenzprinzips auch für Unternehmen mit hohen Umsätzen stets noch gerechtfertigt werden müsse.

3.4.2.4 Die Argumentation der Vorinstanz verfängt nicht. Zwar ist anzuerkennen, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Tarifstufen eine gewisse Schematisierung - welche tatsächlich nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermag - aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich ist (vgl. E. 3.3). Auch ist nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Lösung gefunden werden muss, welche weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursacht, was wiederum dazu führt, dass eine gewisse Unschärfe in Kauf genommen werden muss (vgl. etwa schon Urteil des BGer 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5 sowie vorangehend E. 3.3). An dieser Stelle gilt es zu beachten, dass bereits das Abstellen auf den reinen Umsatz - ohne Korrektive (zur einzigen Ausnahme siehe E. 2.3.4) - eine relativ weitreichende Schematisierung bedeutet. Es sind jedoch im vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine derart grobe Schematisierung, welche sich zusätzlich aus einer Unterteilung der abgabepflichtigen Unternehmen in lediglich sechs Kategorien ergibt, als mit dem Rechtsgleichheitsgebot noch vereinbar erscheinen liessen. Nebst dem, dass die kleine Zahl an Tarifstufen dazu führt, dass (umsatzmässig) sehr heterogene Unternehmen in einer Stufe zusammengefasst werden, nimmt diese Heterogenität gemäss geltender Regelung mit jeder weiteren Stufe noch zu. Dies führt zu einer (jeweils verstärkt) degressiven Belastung innerhalb jeder Stufe (vgl. Tabelle in E. 2.3.4). Progressiv ist die Belastung jeweils nur direkt beim Übergang zwischen den Stufen 1 - 4, beim Übergang zwischen den Stufen 4 und 5 gibt es praktisch keine Progression und beim Übergang zwischen den Stufen 5 und 6 wiederum eine degressive Belastung. Die Stufe 3, in welche im vorliegenden Anwendungsfall die Beschwerdeführerin eingeteilt ist, ist eingebettet in dieses als Ganzes das Rechtsgleichheitsgebot verletzende Tarifstufenschema, welches dazu führt, dass die Beschwerdeführerin rund 0.04% ihres Umsatzes von Fr. 5'764'000.-- für die Abgabe für Radio- und Fernsehen aufzuwenden hat, während ein "Milliardenunternehmen" 0.004% des Umsatzes und somit im Endeffekt zehn Mal weniger aufwenden muss.

Soweit als Grund für diese Tarifgestaltung angeführt wird, eine Degression sei dadurch gerechtfertigt und notwendig, um das Äquivalenzprinzip nicht zu verletzen, ist zu entgegnen, dass dieses - wie vorangehend aufgezeigt - im vorliegenden Kontext nur in dem Sinne herangezogen werden kann, als sichergestellt werden muss, dass die anfallenden Kosten so auf die Nutzniesser verteilt werden, dass diese je einen vertretbaren und nach rechtsgleichen Kriterien festgelegten Teil übernehmen (E. 3.4.1.2).

Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das verfassungsmässig gewährleiste Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen, welches mit der Abgabe für Radio und Fernsehen mitfinanziert wird und von welchem alle Unternehmen profitieren (E. 3.4.1.2), für ein Unternehmen unter allen Umständen maximal Fr. 35'590.-- "wert" (Äquivalent) sein soll. Dies umso mehr, wenn bedacht wird, dass Werte von 0.0036%, 0.0014% oder weniger Prozent des Umsatzes gerundet grob 0% sind, woraus sich ergibt, dass das genannte Gut für diese Unternehmen relativ gesehen keinen bzw. einen verschwindend kleinen Wert hat bzw. hätte. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit Recht argumentiert werden, ein höherer Betrag würde in einem offensichtlichen Missverhältnis "zum objektiven Wert der Leistung" stehen (vgl. vorangehend E. 3.4.1.1). Hinzu kommt, dass dem Einwand der Vorinstanz, die Abgabe dürfe auch für Unternehmen mit sehr hohen Umsätzen nicht beliebig hoch sein, beispielsweise auch mit einem linearen oder selbst mit einem progressiven Tarif, jeweils mit einer fixen Obergrenze, hätte begegnet werden können. Auch würde eine grössere Zahl an Tarifstufen eine breitere Differenzierung der Unternehmen und damit eine als gerechter empfundene Lastenverteilung bewirken.

3.4.3 Anlässlich der Überprüfung eines angefochtenen kantonalen Einkommenssteuertarifs hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Überprüfung kantonaler Steuertarife grundsätzlich Zurückhaltung auferlege und insbesondere nicht einzelne Tarifpositionen oder den Aufbau des Steuertarifs im Einzelnen überprüfe (BGE 133 I 206 E. 8.2, BGE 114 Ia 321 E. 3b, BGE 104 Ia 284 E. 4d). Allerdings habe der Verfassungsrichter den Tarif gesamtheitlich zu beurteilen und auf Grundrechtsverletzungen hin zu untersuchen. Starke Verformungen oder Ausformungen der Steuerbelastungskurve erschienen dabei als ungewöhnlich und seien daraufhin zu prüfen, ob sie sich diskriminatorisch auswirken und den Gleichheitssatz verletzen würden (BGE 133 I 206 E. 8.3). In Bezug auf den zu prüfenden Steuertarif entschied das Bundesgericht, die durch die streckenweise degressive Tarifgestaltung resultierenden Belastungsunterschiede würden dem Grundsatz der rechtsgleichen Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht standhalten (vgl. BGE 133 I 206 E. 9.3 sowie E. 12). Dies lässt sich ohne Weiteres - sowohl bezogen auf die Rolle des Gerichts als auch auf das Ergebnis - auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen.

Wie auch vorangehend in Erwägung 1.6.3 dargelegt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates. Es beschränkt sich darauf, zu beurteilen, ob die betreffende Verordnungsbestimmung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Angesichts dessen, dass auch in der - den parlamentarischen Beratungen zu Grunde liegenden - bundesrätlichen Botschaft vom 29. Mai 2013 zum RTVG bereits von sechs Tarifstufen die Rede war (vgl. E. 2.3.3), kann zwar nicht gesagt werden, dass die hier zu beurteilende Verordnungsbestimmung die an den Bundesrat delegierte Kompetenz offensichtlich sprengt. Jedoch sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine derart starke Schematisierung bzw. eine Beschränkung auf lediglich sechs Tarifstufen sowie eine weitgehend degressive Tarifgestaltung noch als verfassungskonform erscheinen liessen.

Nach dem Gesagten verstösst im vorliegenden Anwendungsfall die Regelung in Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV gegen das Rechtsgleichheitsgebot und erweist sich entsprechend als nicht verfassungskonform (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.5).

3.4.4 Es stellt sich die Frage, was als Folge der festgestellten Verfassungsverletzung resultiert.

Grundsätzlich führt eine akzessorische Normenkontrolle nicht zur formellen Aufhebung einer als verfassungswidrig erkannten Rechtsnorm, sondern lediglich dazu, dass deren Anwendung im konkreten Anwendungsfall unterbleibt (vgl. BVGE 2011/15 E. 3.3 a.E.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.179a). Selbst dies hätte im vorliegenden Fall allerdings schwerwiegende Auswirkungen zur Folge, welche nicht verhältnismässig wären: So wäre die durch Verfassung und Gesetz gebotene Finanzierung von Radio und Fernsehen für das laufende Jahr nicht gesichert, zumal eine Änderung der Tarifgestaltung während laufendem Erhebungsjahr in praktischer Hinsicht nicht umsetzbar wäre. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Thematik der Umsetzung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen politisch "aufgeladen" ist und bereits diverse Vorstösse hängig sind, welche auf eine Änderung des geltenden Rechts zielen. Diesbezüglich hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass bereits am 18. Oktober 2017 beschlossen wurde, die Auswirkungen des neuen Abgabesystems gestützt auf die Erfahrung des ganzen ersten Erhebungsjahres spätestens Mitte 2020 zu analysieren. Dem soll und kann - nicht zuletzt angesichts der Fülle an möglichen verfassungskonformen Lösungen für die Festlegung der Höhe der Unternehmensabgabe - nicht vorgegriffen werden. Hinzu kommt, dass sich die effektive Belastung der Unternehmen gemäss geltender Regelung - ungeachtet der dargelegten Mängel - auf sehr tiefem Niveau befindet (Belastung zwischen max. 0.09% und min. 0.0014%; vgl. E. 2.3.4), was eine einstweilige Beibehaltung der Regelung ebenfalls vertretbar erscheinen lässt. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV im vorliegenden Fall trotz Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht die Anwendung zu versagen (vgl. zu dieser Lösung analog BGE 113 Ia 46 E. 7b).

In der Konsequenz beschränkt sich das Gericht vorliegend darauf, die Verfassungswidrigkeit im konkreten Anwendungsfall festzustellen und dem Verordnungsgeber nahezulegen, den Mangel anlässlich der bereits beschlossenen und für Mitte 2020 vorgesehenen Überprüfung zu analysieren und zeitnah zu beheben. Anlässlich dieser Prüfung wird der Bundesrat - gemäss eigener Ankündigung - auch die Folgen des geltenden Systems für die verschiedenen Wirtschaftsbranchen analysieren (vgl. diesbezüglich vorangehend E. 3.2; vgl. auch Stellungnahmen des Bundesrats vom 1. Mai 2019 betreffend die Interpellation Nr. 19.3028 von NR Nicolo Paganini vom 6. März 2019 sowie vom 15. Mai 2019 betreffend das Postulat Nr. 19.3235 von SR Fabio Abate vom 21. März 2019), weshalb - angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens - hier nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.4.5 Im Zuge des vorangehend Gesagten, wird der Beschwerdeführerin insofern Recht gegeben, als dass die geltende Regelung von Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV sich im vorliegenden Anwendungsfall als nicht verfassungskonform erweist. Allerdings ist diese Regelung bis zum Erlass einer Neuen weiterhin anzuwenden, um die Rechtssicherheit und die laufende Finanzierung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist die an die Beschwerdeführerin gerichtete Abgabeforderung für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 nicht zu reduzieren (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.

4.

4.1 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Gemäss Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin zwar teilweise, doch ist sie nicht anwaltlich vertreten und wurden anderweitige Auslagen weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Eine Parteientschädigung ist damit nicht zuzusprechen.

Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insofern teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die in Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1    Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2    Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
a  Stufe 1
b  Stufe 2
c  Stufe 3
d  Stufe 4
e  Stufe 5
f  Stufe 6
g  Stufe 7
h  Stufe 8
i  Stufe 9
j  Stufe 10
k  Stufe 11
l  Stufe 12
m  Stufe 13
n  Stufe 14
o  Stufe 15
p  Stufe 16
q  Stufe 17
r  Stufe 18
RTVV festgelegte Tarifabstufung im vorliegenden Anwendungsfall gegen das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot verstösst. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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