Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-566/2024

Urteil vom 5. August 2024

Richter Stephan Metzger (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiber Tobias Egli.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Umwelt BAFU,

Vorinstanz.

Forstwesen, Jagd und Fischerei;
Gegenstand proaktive Regulierung von Wolfsrudeln in den Kantonen St. Gallen, Graubünden, Wallis, Waadt und Tessin;
Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Sachverhalt:

A.
Im Zeitraum vom 7. November 2023 bis am 25. Januar 2024 stand A._______ in mehrmaligem Kontakt mit dem Bundesamt für Umwelt BAFU. Dabei ersuchte sie um Zugang zu diversen amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit der Änderung der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) betreffend die "Regulierung von Wölfen und Steinböcken" vom 1. November 2023 und den Verfügungen des BAFU im Zusammenhang mit der Wolfsregulierung vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024.

B.
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen stellte mit Schreiben vom 16. November 2023 beim BAFU ein Gesuch um Zustimmung zur proaktiven Regulierung des Wolfsrudels Calfeisental.

C.
Mit Verfügung vom 27. November 2023 stimmte das BAFU unter bestimmten Voraussetzungen der vorgesehenen Entfernung des Wolfsrudels Cal
feisental (mindestens 8 Wölfe) zu. Am selben Tag verfügte das BAFU auch die proaktive Regulierung von Wolfsrudeln in den Kantonen Graubünden, Wallis, Waadt und Tessin (nachfolgend auch: "Zustimmungsverfügungen").

D.
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen entschied am 1. Dezember 2023, das Wolfsrudel Calfeisental unter Auflagen bis am 31. Januar 2024 zum Abschuss freizugeben und verfügte den Abschuss durch die kantonale Wildhut, durch vom Amt beauftragte Dritte sowie durch jagdberechtigte Pächterinnen und Pächter.

E.
Mit ergänzenden Verfügungen vom 18. Dezember 2023 entzog das BAFU allfälligen Beschwerden gegen die bis zu diesem Zeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Zustimmungsverfügungen vom 27. November 2023 die aufschiebende Wirkung.

F.
Am 22. Dezember 2023 wandte sich A._______ an das BAFU und ersuchte um Zugang zu allen Zustimmungsverfügungen des BAFU, die gestützt auf die Änderung der Jagdverordnung vom 1. November 2023 erlassen wurden. Weiter sei ihr die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen eines ordnungsgemässen Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Jagdverordnung zu äussern. Schliesslich begehrte sie, die bereits erteilten Abschussbewilligungen zur proaktiven Regulierung von Wölfen, die auf der Revision der Jagdverordnung vom 1. November 2023 beruhen, seien für nichtig zu erklären.

G.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 an das BAFU wiederholte A._______ die am 22. Dezember 2023 gestellten Anträge und ersuchte unter anderem um Feststellung, dass die Entfernung von Wolfsrudeln ohne Durchführung eines ordnungsgemässen Vernehmlassungsverfahrens, ohne Prüfung von milderen Massnahmen und ohne Regulierungsfolgeabschätzung unverhältnismässig sei und Bundes- sowie Völkerrecht verletze. Des Weiteren ersuchte sie um aufschiebende Wirkung der "Beschwerde" sowie Klärung der Zuständigkeit des BAFU für "Rügen wegen Verletzung des Vernehmlassungsrechts" und ihre diesbezügliche Beschwerdelegitimation. Schliesslich verlangte sie eine anfechtbare Verfügung und die Prüfung der gesetzlichen Vertretung für die Wölfe im Calfeisental.

H.
Am 23. Januar 2024 übermittelte das BAFU A._______ alle nicht vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügungen betreffend die proaktive Regulierung von Wolfsrudeln. Gleichzeitig verwehrte es ihr den Zugang zu den angefochtenen Verfügungen, unter anderem mit dem Hinweis, diese Dokumente würden Teil eines gerichtlichen Verfahrens bilden.

I.
Am 24. Januar 2024 wandte sich A._______ erneut an das BAFU und bekräftigte die zeitliche Dringlichkeit ihrer Anliegen.

J.
Mit E-Mail vom 24. Januar 2024 teilte das BAFU A._______ mit, es sei aus zeitlichen Gründen nicht möglich, ihr in den nächsten Tagen die gewünschte Verfügung zu erlassen. Soweit sie gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Zugang zu weiteren Dokumenten anbegehre, verwies sie das BAFU an den Öffentlichkeitsbeauftragten des BAFU.

K.
Am 25. Januar 2024 teilte das BAFU A._______ mittels E-Mail mit, es sehe nicht vor, an den aktuell laufenden Regulierungen etwas zu ändern. Auch betreffend die aufschiebende Wirkung werde sich nichts ändern.

L.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dies im eigenen Namen sowie als Vertreterin und im Namen des Wolfsrüden Black, der Wolfsfähe White sowie der Jungwölfe Amber, Sky, Snow, Wood und Apple im Calfeisental. In der Hauptsache beantragt sie, die Verfügungen des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 zur proaktiven Regulierung des Wolfes im Kanton St. Gallen (Antrag Ziff. 2) sowie in den Kantonen Graubünden, Wallis, Waadt und Tessin (Antrag Ziff. 3) seien für nichtig zu erklären, in Wiedererwägung zu ziehen oder aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Entfernung des gesamten Wolfsrudels im Calfeisental ohne Durchführung eines ordnungsgemässen Vernehmlassungsverfahrens, ohne Prüfung von milderen Massnahmen und ohne Regulierungsfolgeabschätzung unverhältnismässig sei und Bundes- sowie Völkerrecht verletze. Des Weiteren seien "[d]ie Verfügungen des BAFU vom 23. Januar 2024 und 25. Januar 2024" aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das BAFU anzuweisen, die Anträge vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 materiell zu beurteilen. Subeventualiter seien die Anträge vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen (Antrag Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht beantragt sie superprovisorisch, die Regulierung des Wolfsrudels im Calfeisental sei zu untersagen (Antrag Ziff. 6) und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Anträge Ziff. 5 und Ziff. 7 [superprovisorisch]). Als weiteren prozessualen Antrag begehrt die Beschwerdeführerin, es sei die gesetzliche Vertretung des Wolfsrudels im Calfeisental zu prüfen (Antrag Ziff. 8). Schliesslich begehrt sie die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wonach die Entsorgung der erlegten Wölfe in einer Tierkadaverstelle oder beim Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern zu untersagen sei (Antrag Ziff. 9). Hinsichtlich Kostenverlegung beantragt sie, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur prüfen (Antrag Ziff. 10).

M.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die superprovisorisch gestellten Anträge (Anträge Ziff. 6 und Ziff. 7) ab.

N.
Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wonach die Entsorgung der erlegten Wölfe in einer Tierkadaverstelle oder beim Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern zu untersagen sei.

O.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin erneut, der Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter seien "alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und vorsorgliche Massnahmen unverzüglich anzuordnen, um den irreversiblen Tod der Wölfe und Steinböcke zu verhindern, welche von den Massnahmen der Jagdverordnungsrevision (...) betroffen sind". Gleichentags reichte sie eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2024 ein.

P.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 8. Februar 2024 die superprovisorisch gestellten Anträge der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2024 ab.

Q.
In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024 brachte die Vorinstanz namentlich vor, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen habe sich mit der Beendigung der proaktiven Regulierung der Wölfe per 1. Februar 2024 erübrigt. Im Übrigen sei aufgrund der offensichtlich fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht auf die Beschwerde einzutreten und das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

R.
Am 22. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine als "Beschwerdeergänzung" betitelte Eingabe zu den Akten. Darin präzisierte sie den in der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2024 gestellten Antrag Ziff. 3 und begründete die Anträge Ziff. 4 und Ziff. 9. Zusätzlich stellte sie neu den Antrag, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen (Antrag Ziff. 12).

S.
Mit Eingabe vom 4. März 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung zum Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie forderte darin unter anderem eine weitere Stellungnahme der Vorinstanz zur Klärung der Situation der Steinbockbestände, eine Evaluation der Wolfsbestände und einen "Managementplan" für den Wolf.

T.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den prozessualen Antrag einstweilen ab, wonach die gesetzliche Vertretung des Wolfsrudels im Calfeisental zu prüfen sei (Antrag Ziff. 8). Ebenso wurde das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wonach die Entsorgung der erlegten Wölfe in einer Tierkadaverstelle oder beim Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern zu untersagen sei, abgewiesen (Antrag Ziff. 9). Schliesslich wies das Gericht auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Antrag Ziff. 5).

U.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um die unverzügliche Beurteilung der "Rechtmässigkeit der Zugangsverweigerung zu den amtlichen Dokumenten gestützt auf Art. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Aarhus-Konvention". Eventualiter beantragte sie, die Angelegenheit sei zeitnah an die zuständige Behörde zu überweisen.

V.
In ihrer Eingabe vom 5. Juni 2024 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren Ziff. 10 betreffend die Erhebung von Verfahrenskosten beziehungsweise eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

W.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Das BAFU ist als Dienststelle der Verwaltung eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Es liegen keine Ausnahmen nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor.

Verfügungen der Vorinstanz, die sie in Anwendung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) und dessen Ausführungsbestimmungen erlässt, gelten als grundsätzlich anfechtbar (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 1 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 1). Wie es sich im konkreten Fall verhält, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 2.7). Gleiches gilt auch hinsichtlich der vorinstanzlichen E-Mail-Korrespondenz vom 23. Januar 2024 und 25. Januar 2024, mit der die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in die Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 verweigerte (vgl. E. 4).

1.2 Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde sowohl gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 (insbesondere Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3) als auch gegen die von ihr als Verfügung bezeichnete Korrespondenz zwischen ihr und der Vorinstanz vom 23. und 25. Januar 2024 (Antrag Ziff. 4). Nachfolgend wird zunächst auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 eingegangen (E. 2), bevor auf die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz einzugehen ist (E. 4 ff.).

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.
Hinsichtlich der Verfügungen der Vorinstanz zur proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln in den Kantonen St. Gallen, Graubünden, Wallis, Waadt und Tessin vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 (vgl. Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3) ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin streitig.

2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation namentlich damit, dass sie von den Abschussverfügungen der Vorinstanz vom 27. November 2023 besonders berührt sei, da diese ihren Rechtsbegehren vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 nicht entsprochen habe. Sie habe nicht die Möglichkeit erhalten, sich im Rahmen eines ordnungsgemässen Vernehmlassungsverfahrens an der Entscheidfindung des Bundes zur Teilrevision der Jagdverordnung zu beteiligen. Weiter bringt sie vor, aufgrund diverser Telefonate und E-Mail-Korrespondenz sowie ihren Eingaben vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 am vor-instanzlichen Verfahren teilgenommen zu haben. Weiter sei auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Abschussverfügungen gegeben. Sie möchte erreichen, dass die genetische Vielfalt der Tierbestände nicht unwiederbringlich zerstört werde, bevor das ordnungsgemässe Vernehmlassungsverfahren zur Jagdverordnungsrevision stattgefunden habe und sie durch ihre Stellungnahme Einfluss auf das Rechtssetzungsprojekt des Bundes habe nehmen können.

Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zwischen dem Erlass der Verfügungen der Vorinstanz zur Regulierung von Wolfsrudeln, dem Erlass der kantonalen Verfügungen und dem Ende der Wolfsjagd jeweils nur ein paar Monate liegen würden. Innerhalb dieser Zeit wäre es für sie nie möglich, eine gerichtliche Beurteilung ihrer Beschwerdelegitimation zu erreichen. Entsprechend sei es für sie wichtig, dass die gerichtliche Beurteilung trotz der Beendigung der Regulierungsmassnahmen am 31. Januar 2024 vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werde.

2.2 Die Vorinstanz stellt die Legitimation der Beschwerdeführerin in Abrede, da sie nicht Adressatin der Zustimmungsverfügungen sei. Ihre Argumentation laufe auf eine Popularbeschwerde hinaus, die nach den Bestimmungen des VwVG nicht vorgesehen sei. Auch könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berufen, da sie die materiell-rechtlichen Anforderungen nach Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) nicht erfülle. Gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG bezeichne der Bundesrat die beschwerdeberechtigten Organisationen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch als Privatperson nicht im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt. Des Weiteren lasse sich die Aktivlegitimation für Privatpersonen auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, AK; SR 0.814.07) ableiten. Die Bestimmung schreibe keine Einführung einer Popularbeschwerde im innerstaatlichen Recht vor.

2.3 Zum Vorbringen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht im Anhang der VBO aufgeführt, entgegnet die Beschwerdeführerin, die VBO regle "lediglich de[n] Ausschluss von Organisationen". Sie bestreite die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie sich nicht auf Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG stützen könne, weil sie nicht in der VBO aufgeführt sei. Der Gesetzgeber habe durch "die nicht explizite Regelung der Beschwerdelegitimation von Privatpersonen im Rahmen einer Verordnung oder eines Gesetzesartikels im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er keine besonderen Kriterien festlegen wollte, um zwischen beschwerdeberechtigten und nicht beschwerdeberechtigten Privatpersonen im Bereich des Umweltschutzes zu unterscheiden". Lege der Gesetzgeber keine expliziten Kriterien für die Beschwerdeberechtigung von Privatpersonen im innerstaatlichen Recht im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz und im Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) fest, sei Art. 9 der Aarhus-Konvention im Sinne der Ziele der Konvention auszulegen. Es sollen sich möglichst viele Personen für den Schutz der Umwelt einsetzen können. Dies gehe aus der Präambel der Aarhus-Konvention hervor. Sie könne sich deshalb auch als Privatperson auf Art. 9
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
der Aarhus-Konvention berufen.

2.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Bst. c). Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen, wobei die Beschwerdeführenden ihre Legitimation zu substanziieren haben (Urteile des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1.4.4 und
A-6433/2018 vom 30. Juli 2019 E. 1.2; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Rz. 2).

Die Regelung von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Die Beschwerdeführerin muss durch den angefochtenen beziehungsweise den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (statt vieler: BGE 142 II 451 E. 3.4.1; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1004/2020, A-1022/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.4.2).

Worin die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache besteht, wird nach objektiven Kriterien aufgrund der konkreten Sachumstände bestimmt. Gründe, die ausschliesslich den subjektiven Eindruck der beschwerdeführenden Person wiedergeben, vermögen demgegenüber nicht zu genügen (Urteil des BVGer A-1004/2020, A-1022/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.4.3; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 12). Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG). Wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (statt vieler BGE 142 II 451 E. 3.4.2; Urteil des BVGer A-1004/2020, A-1022/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.4.3).

2.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Privatperson. Sie beteiligte sich nicht am vorinstanzlichen Verfahren und gilt folglich als Drittperson. Somit stellt sich die Frage, ob sie aus anderen Gründen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwvG beschwerdelegitimiert ist. Um zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss sie folglich durch den angefochtenen beziehungsweise den zu erlassenden Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem ist erforderlich, dass sie ein persönliches Interesse daran hat, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der Entscheid mit sich bringen würde.

Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft zu machen, sie sei von den Regulierungsverfügungen stärker als die Allgemeinheit betroffen. Sie bringt in ihrer Beschwerde hauptsächlich allgemeine öffentliche Interessen vor. Ebenfalls ist nicht von einem unmittelbar rechtlichen oder faktischen Nachteil auszugehen: Ihre Ausführungen zu den verschiedenen Nachteilen politischer, finanzieller, ökologischer und beruflicher Natur gehen nicht über blosse Vermutungen hinaus und genügen nicht, um konkrete nicht wiedergutzumachende Nachteile darzutun. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Ihre Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 ist folglich als unzulässige Popularbeschwerde zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 1C_608/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.1; ferner: BGE 146 I 145 E. 5.5).

2.6 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist die Beschwerdeführerin zudem nicht im Anhang der VBO als beschwerdeberechtigte Organisation nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG aufgeführt. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG fällt damit ausser Betracht. Im Übrigen lässt sich in vorliegender Konstellation auch aus der Aarhus-Konvention keine Beschwerdelegitimation ableiten. Die Aarhus-Konvention schreibt den Konventionsstaaten nicht die Einführung einer Popularbeschwerde vor (BGE 146 I 145 E. 5.5, 141 II 233 E. 4.3.3, Urteil des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 14.3). Zudem richtet sich der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention an die Vertragsstaaten. Aufgrund seiner Unbestimmtheit ist erheblich zu bezweifeln, dass er unmittelbar anwendbar ("self-executing") sein könnte (vgl. Urteil des BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 20.2; Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 6.3.2, A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 6.3.2 und A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 14.3 m.w.H.; Epiney/ Diezig/ Pirker/ Reitemeyer, Aarhus-Konvention, Handkommentar, 2018, Art. 9 Rz. 36; Daniela Thurnherr, Die Aarhus-Konvention in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - Eine Spurensuche, Umweltrecht in der Praxis 2017, S. 524, je m.w.H.).

2.7 Im Ergebnis ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin somit mangels besonderer Betroffenheit (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) nicht gegeben. Deshalb ist auf ihre Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 nicht einzutreten.

2.8 Die Beschwerdebefugnis setzt des Weiteren ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung am angefochtenen Entscheid voraus (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, das heisst, ihr im Falle eines Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Das schutzwürdige Interesse muss somit auch ein aktuelles sein; es muss nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen. Am aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil sie zeitlich befristet gültig war oder zwischenzeitlich widerrufen worden ist (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3.2 m.w.H., nicht publ. in: BGE 149 I 191; Urteil des BVGer A-1706/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.2.1.

In den Zustimmungsverfügungen wurde die Bestandsregulierung bis zum 31. Januar 2024 genehmigt. Aufgrund des Zeitablaufs besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der materiellen Prüfung der vorinstanzlichen Verfügungen (vgl. Urteile des BVGer
A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2). Angesichts der fehlenden Betroffenheit (vgl. E. 2.5, Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) der Beschwerdeführerin sowie des untauglichen Anfechtungsobjekts (vgl. sogleich E. 2.9) erübrigt sich die Frage, ob ausnahmsweise auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses als Sachurteilsvoraussetzung verzichtet werden könnte. Damit ist auch aufgrund eines fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde hinsichtlich der Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 nicht einzutreten.

Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage erübrigt sich der Beweismittelantrag der Beschwerdeführerin, wonach das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu ihrer Beschwerdelegitimation anzuhören sei.

2.9 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Zustimmung zur Bestandsregulierung von Wölfen in den Kantonen (Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023) lediglich einen vorgelagerten Teil im Verwaltungsverfahren darstellt, das erst mit den kantonalen Regulierungsverfügungen als Bestandsregulierung im Sinne der JSG gilt: Die Zustimmung der Vorinstanz ist als Genehmigung zu qualifizieren, die nicht den Charakter eines Entscheids mit länger andauernder Wirkung hat (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.2, 7 und
A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 2024 E. 5.2, 7). Sie gilt nur solange, bis der jeweilige Kanton eine kantonale Abschussbewilligung gemäss Art. 4b Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
JSV erlässt (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.4 f., 7 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 2024 E. 5.4 f., 7). Adressat der vorinstanzlichen Zustimmung beziehungsweise Genehmigung sind folglich die Kantone. Sofern der jeweilige Kanton die vorinstanzliche Zustimmungsverfügung nicht anficht, geht die Zuständigkeit für den Entscheid über die Bestandsregulierung nach der Genehmigung durch die Vorinstanz auf die Kantone über. Diese setzen darauf gestützt die Bestandsregulierung durch den Erlass einer Abschussverfügung in Kraft. Die kantonalen Abschussverfügungen absorbieren die Zustimmung, weshalb die vorinstanzlichen Zustimmungsverfügungen mit dem Erlass der kantonalen Abschussverfügungen rechtsunwirksam werden; sie sind deshalb von beschränkter Geltungsdauer. Da die vorinstanzlichen Zustimmungsverfügungen in die kantonalen Abschussverfügungen aufgehen, können erstere danach nicht angefochten werden. Die Bestandsregulierung wird deshalb abschliessend durch die kantonale Abschussverfügungen angeordnet. Aus diesem Grund stellen die Zustimmungsverfügungen der Vorinstanz für Dritte - gleich wie für nach Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen - kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.5, 7 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.5, 7).

3.
Vor diesem Hintergrund entfällt eine materielle Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 (Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3). Es bleibt über die Rechtmässigkeit der Zugangsverweigerung zu den vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 zu befinden (Antrag Ziff. 4).

4.
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der E-Mail-Korrespondenz vom 23. Januar 2024 und 25. Januar 2024, in der ihr die Vorinstanz den Zugang zu den vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Zustimmungsverfügungen verwehrte. Die Korrespondenz enthält Merkmale einer Verfügung (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG), womit ein grundsätzlich taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob ihr der Zugang zu den anbegehrten Dokumenten zu Recht verweigert wurde. Sie ist folglich hinsichtlich des ihr verweigerten Zugangs zu amtlichen Dokumenten sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Folglich ist in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten, wobei zunächst auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen ist (E. 5 f.).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

5.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die gesetzliche Vertretung des Wolfsrudels im Calfeisental (Antrag Ziff. 8).

Tieren kommt keine Parteifähigkeit zu (vgl. Art. 641a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641a - 1 Tiere sind keine Sachen.
1    Tiere sind keine Sachen.
2    Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
ZGB; ferner: Graham-Siegenthaler, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 641a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641a - 1 Tiere sind keine Sachen.
1    Tiere sind keine Sachen.
2    Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
ZGB Rz. 25 ff.). Folglich können Tiere in einem Verwaltungsverfahren weder Parteistellung einnehmen noch ein Rechtsmittel ergreifen. Aus gleichem Grund können die von den Regulierungsmassnahmen betroffenen Wölfe auch nicht durch die Beschwerdeführerin vertreten werden. Insoweit ist ihr Antrag, als Vertreterin der Tiere eingesetzt zu werden, abzuweisen.

6.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (Antrag Ziff. 12).

6.1 Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr jegliche Möglichkeit genommen worden sei, auf die Entscheidfindung des Bundes zur Regulierung von Wölfen Einfluss zu nehmen. Seit Jahren setze sie sich für das Thema Nachhaltigkeit ein; sie könne in diesem Bereich mehr als 10 Jahre Berufserfahrung vorweisen. Aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung trage sie in besonderem Masse die Verantwortung für den Erhalt der Biodiversität in der Schweiz. Die Erfüllung dieser Aufgabe falle in den Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens). Zudem sei ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
EMRK) sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren, um sich für die Wölfe auch einsetzen zu können (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), tangiert. Indem ihre bedrohten Interessen von der Vorinstanz nicht sichergestellt worden seien, sei darin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
EMRK zu sehen. Somit handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, für die gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt werden könne.

Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich bei ihr um einen juristischen Laien mit eingeschränkten Ressourcen. Demgegenüber verfüge die Vorinstanz über ausreichend juristische Expertise. Zur Wahrung des Anspruchs auf Waffengleichheit sei die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung notwendig. Dadurch könne sie ihre Rechtsauffassungen und individuellen Beweggründe, sich für den Umweltschutz engagieren zu wollen, in ihrem eigenen Namen sowie im Namen der Wölfe darlegen. Ebenfalls würde sich dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit anbieten, Rückfragen zu stellen.

6.2 Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK statuiert die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dieser Grundsatz umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen, sofern der streitige Anspruch ein "civil right" oder eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
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EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK betrifft (Urteil des BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.2).

Der Begriff "civil rights" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten in engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 147 I 153 E. 3.4.1 m.w.H.). Demgegenüber zählen Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts nicht zum Zivilrecht (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 5. Aufl. 2023, Art. 6 Rz. 13; Frank Meyer, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Aufl. 2022, Art. 6
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EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Rz. 18).

Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung gilt indes auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung - , sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. statt vieler BGE 147 I 153 E. 3.5.1 m.w.H.).

Ausserhalb der von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK erfassten Fälle kann gemäss Art. 40 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG auf Anordnung der Abteilungspräsidentin beziehungsweise des Abteilungspräsidenten oder der Einzelrichterin beziehungsweise des Einzelrichters eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden. Es besteht indessen kein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung (vgl. Urteile des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.1.2 und A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1.4).

6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen vorliegend weder zivil- noch strafrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in Streit, weshalb keine Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung besteht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zur Klärung der Streitfrage, die ausschliesslich Rechtsfragen betrifft, beitragen würde. Die sich stellenden Rechtsfragen können ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilt werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung ist deshalb abzulehnen.

7.
Mit ihrem Antrag Ziff. 4 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der "Verfügungen" des BAFU vom 23. Januar 2024 und 25. Januar 2024 und deren Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Anträge vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 materiell zu beurteilen. Subeventualiter seien die Anträge vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Anträge Ziff. 4 begründet die Beschwerdeführerin in der von ihr als "Beschwerdeergänzung" betitelten Eingabe vom 22. Februar 2024.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragt sie erneut sinngemäss um Akteneinsicht in die vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügungen zur proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 (Kantone Graubünden, Wallis, Waadt, Tessin und St. Gallen).

Damit verlangt die Beschwerdeführerin eine materielle Überprüfung der Zugangsverweigerung durch die Vorinstanz. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht den Zugang zu den vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügungen zur proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 (Kantone Graubünden, Wallis, Waadt, Tessin und St. Gallen) verwehrte.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie zwar die Auffassung der Vorinstanz teile, wonach der Zugang zu den angefochtenen Verfügungen gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundesgerichts nicht gewährt werden kann. Sie sei jedoch der Auffassung trotz der noch hängigen Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 4
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die:
a  bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
b  von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
der Aarhus-Konvention derzeit gewährt werden sollte.

7.2 Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ nimmt verschiedene Arten von Verfahren vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes aus. Der Ausnahmeregelung liegt namentlich der Gedanke zugrunde, dass das BGÖ nicht zur Anwendung gelangen soll, wenn spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen den Zugang zu amtlichen Dokumenten regeln (vgl. Urteil des BVGer A-816/2019 vom 9. April 2020 E. 5.5 m.w.H.).

Namentlich findet das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Verwaltungsrechtspflege (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ). Das Einsichtsrecht in Akten eines hängigen Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege richtet sich dort nach Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG und allfälligen Spezialbestimmungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ; BVGE 2022 I/2 E. 4.5.3, 2016/9 E. 3.2.2; Urteile des BVGer B-1363/2020 vom 15. März 2022 E. 5.3.4, A-2593/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.3; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 20).

Während der Hängigkeit eines Verfahrens besteht somit gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz keine Möglichkeit zur Einsichtnahme. Nach dem Gesagten ist der sachliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes für das Zugangsgesuch der Beschwerdeführerin derzeit nicht gegeben. Folglich kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf das BGÖ kein Anspruch auf Einsicht in die vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Zustimmungsverfügungen vom 27. November 2023 und den damit im Zusammenhang stehenden Verfügungen vom 18. Dezember 2023 zu.

7.3 Im Weiteren stützt die Beschwerdeführerin ihr Zugangsgesuch auf die Aarhus-Konvention.

7.3.1 Was den Zugang zu Umweltinformationen anbelangt, trat am 1. Juni 2014 die Aarhus-Konvention in Kraft. Diese verpflichtet in ihrem Art. 4 Abs. 1 die Vertragsstaaten dazu, sicherzustellen, dass die Behörden der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen (vgl. Botschaft vom 28. März 2012 zur Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung, BBl 2012 4323, 4324; AS 2014 1021 ff.). Der Begriff der "Informationen über die Umwelt" wird in Art. 2 Abs. 3 AK präzisiert. Darunter fallen unter anderem sämtliche Informationen über Faktoren wie Stoffe, Lärm, Energie sowie Tätigkeiten oder
Massnahmen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen auswirken oder wahrscheinlich auswirken (vgl. Urteile des BVGer B-531/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 3.3 und
A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3.1.2).

7.3.2 In BVGE 2016/9 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der innerstaatlichen Umsetzung der Aarhus-Konvention und dem Verhältnis zwischen dieser und dem schweizerischen Recht auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass das schweizerische Recht und der im Öffentlichkeitsgesetz geregelte Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten den Anforderungen der Aarhus-Konvention grundsätzlich entspreche beziehungsweise konventionskonform auszulegen sei (BVGE 2016/9 E. 7.5.4.3; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3.1.4).

7.3.3 Wie das BGÖ verpflichtet auch die Aarhus-Konvention die Behörden nicht dazu, in umfassender Weise Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren; vielmehr sind Ausnahmen möglich (vgl. BGE 144 II 91 E. 2.4.6). In Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ (vgl. oben E. 7.2) sieht Art. 4 Abs. 4 Bst. c AK vor, dass der Informationszugang unter anderem bei sonst drohenden negativen Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren oder auf die Verfahrensfairness verweigert werden kann. Folglich lassen sich Ansprüche auf Akteneinsicht in hängige Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege weder auf das BGÖ (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ) noch auf die insofern deckungsgleiche Aarhus-Konvention abstützen (vgl. BVGE 2016/9 E. 7.3.1-7.3.4 und E. 7.5.3 f.; Urteil des BVGer B-531/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 3.3).

7.4

7.4.1 Sollte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 6. Mai 2024 als eigenständiges Gesuch um Akteneinsicht hinsichtlich der weiteren vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren, welche die Zustimmungsverfügungen vom 27. November 2023 zum Anfechtungsobjekt haben und zum Urteilszeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024), verstehen, so finden auch hier die Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ und Art. 4 Abs. 4 Bst. c AK Anwendung. Folglich kann auch in dieser Hinsicht dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 nicht entsprochen werden.

7.4.2 Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG knüpft sodann in persönlicher Hinsicht an der Parteistellung im Verfahren an: "Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch" auf Einsicht in die Akten "ihrer Sache". Dieses Recht ist auf Verfahrensparteien zugeschnitten und steht grundsätzlich allein ihnen zu. Ausnahmsweise haben Aussenstehende dann ein Akteneinsichtsrecht, wenn sie ein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft machen können (vgl. Urteil des BGer 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2; BVGE 2018 IV/5 E. 7.4; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 49).

Die Beschwerdeführerin ist offenkundig nicht Partei in den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfahren A-6740/2023 und A-6831/2023 vor Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich dieser Verfahren ist sie deshalb als aussenstehende Dritte zu qualifizieren, weshalb ihr ausnahmsweise nur dann ein Akteneinsichtsrecht zukommt, wenn sie ein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft machen könnte. Ihre Vorbringen erschöpfen sich jedoch in mittelbaren oder ausschliesslich allgemeinen öffentlichen Interessen. Ein besonders schützenswertes Interesse, das beispielsweise durch eine Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben kann, wird von ihr jedoch weder vorgebracht, noch ist ein solches ersichtlich. Somit lässt sich auch aus Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG kein Recht auf Einsicht in die Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 ableiten.

7.5 Damit fehlt es derzeit an einer einschlägigen Rechtsgrundlage für ihr Gesuch um Akteneinsicht. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, nach Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Verfahren erneut ein Einsichtsgesuch zu stellen (vgl. Urteil des BVGer A-458/2020 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1036).

8.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

8.1 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Aus der Budgetberechnung vom 5. Juni 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen finanziellen Bedarf ausweist, den sie mit ihrem Einkommen nicht zu decken vermag. Müsste sie zusätzlich noch für die Verfahrenskosten aufkommen, würde dies ihre finanziell angespannte Situation verschärfen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist deshalb zu bejahen. Da die Beschwerde zumindest hinsichtlich der materiellen Überprüfung der vorinstanzlichen Zugangsverweigerung in die Zustimmungsverfügungen (vgl. E. 4 ff.) aufgrund der Vielschichtigkeit der Rechtsgrundlagen für die Beschwerdeführerin als juristischer Laie eine gewisse Komplexität aufweist und deshalb nicht à priori als aussichtslos zu betrachten ist, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen.

8.2 Die Verfahrenskosten sind weder der unterliegenden Beschwerdeführerin, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, noch der obsiegenden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 2 VwVG).

8.3 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das GS-UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Metzger Tobias Egli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- GS UVEK (Gerichtsurkunde)