Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-2326/2012

Urteil vom 5. Februar 2013

Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

Parteien

X._______,
vertreten durch...
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Leistungspflicht (Zoll, MWST), solidarische Haftung.
A-2326/2012

Sachverhalt:
A.
Die Z._______ GmbH & Co KG mit Sitz in Y._______ (A) bezweckte die Durchführung von gewerblichen Transporten und Speditionen. So führte das Unternehmen insbesondere grenzüberschreitende Transporte zwischen Österreich bzw. Deutschland und der Schweiz durch. X._______ war alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Am (...) wurde über die Z._______ GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet und in der Folge deren Vermögen liquidiert.
B.
Eine gegen die Z._______ GmbH & Co KG eingeleitete Zollstrafuntersuchung ergab, dass X._______ als Geschäftsführer der genannten Firma im Zeitraum Januar 2005 bis März 2009 mit Fahrzeugen der Gesellschaft mindestens 273 Inlandtransporte in der Schweiz (sog. Kabotagefahrten) durchführen liess. Dabei wurden die für die Inlandtransporte benutzten Fahrzeuge weder zur Verzollung angemeldet, noch Bewilligungen für die Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges eingeholt. C.
Gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 7. Mai 2010 eine Nachforderungsverfügung. Darin verlangte sie von X._______ die Nacherstattung von Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 300'335.75 (Zoll Fr. 156'925.00, Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer] Fr. 126'647.85, Gebühren Fr. 800.00 und Verzugszins Fr. 15'962.90). Die Einfuhrabgaben wurden dabei auf allen für die Inlandtransporte benutzten 20 Lastwagen und 20 Anhängern erhoben. Zugleich wurden die Z._______ GmbH & Co KG für den Gesamtbetrag sowie die zwei schweizerischen Auftraggeberinnen je in Teilbeträgen solidarisch leistungspflichtig erklärt.
D.
Am 9. Juni 2010 liess X._______ bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 7. Mai 2010 über die Leistungspflicht sei aufzuheben, eventualiter die Zollabgabe und Mehrwertsteuer auf den Betrag von höchstens Fr. 17'947.85 bzw. auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den Nachbezug von Zollabgaben und Mehrwertsteuer aufgrund von Inlandtransporten fehle, dass die Nachforderung dieser Abgaben unverhältnismässig und in Bezug auf die Seite 2

A-2326/2012

Anhänger nicht rechtmässig sei. Sodann sei X._______ für die Nachforderung nicht solidarisch haftbar, da er keine vorsätzliche Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen habe. E.
Mit Entscheid vom 12. März 2012 wies die OZD die Beschwerde als unbegründet ab. F.
Dagegen lässt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2012 Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 7. Mai 2012 bzw. die Verfügung der OZD vom 12. März 2012 seien aufzuheben, eventualiter seien die Abgaben auf den Betrag von höchstens Fr. 11'227.85 bzw. auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wiederholt der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Argumente. Zudem ergänzt er, dass es sich bei den im Zollinland eingesetzten Fahrzeugen um Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union (EU) handelt, die zum Präferenzzollsatz zu verzollen seien. Um den Präferenzursprung EU der involvierten Fahrzeuge zu beweisen, legt er mehrere Lieferantenerklärungen ins Recht. Sodann sei der Beschwerdeführer auch mindestens im Umfang der Konkursdividende, die im Insolvenzverfahren der Z._______ GmbH & Co KG resultiert habe, von der Zahlungspflicht zu befreien.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2012 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG, Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2  
  1.   Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
  2.   Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
  3.   Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2]
  4.   Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4]
 
[1] SR 711
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 173.32
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG).
Seite 3

A-2326/2012

Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG e contrario sowie Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Einschränkung des unter Ziff. 1.2 Ausgeführten einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Entscheid der OZD vom 12. März 2012. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der von der Zollkreisdirektion Schaffhausen erlassenen Verfügung über die Leistungspflicht vom 7. Mai 2010 verlangt, ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149).
1.4 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt zunächst die Untersuchungsmaxime, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff. und 1758 f.). Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Als Folge dieser zwei Verfahrensgrundsätze dürfen vor Bundesverwaltungsgericht sowohl gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren neue Sachverhaltsumstände geltend gemacht, als auch neue Rechtsstandpunkte vertreten werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Seite 4

A-2326/2012

a.a.O., Rz. 2.196 ff. und 2.204 ff.). Die vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neu vorgebrachten und der vorinstanzlichen Beurteilung noch nicht zugänglichen Argumente und Beweismittel sind daher zulässig, zumal sie weder die Rechtsbegehren ändern noch den Streitgegenstand erweitern (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.208). 1.5 Im Rechtsmittelverfahren kommt ­ wenn auch in sehr abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) ­ das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N 9 und 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
1.6 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten wurde das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die zu beurteilenden Sachverhalte betreffen den Zeitraum vom 10. Januar 2005 bis März 2009. In der Sache sind somit auf die grenzüberschreitenden Warenbewegungen bzw. Inlandtransporte vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften der alten Zollgesetzgebung (aZG und aZV) anzuwenden. Für die Grenzübertritte bzw. Inlandtransporte ab dem 1. Mai 2007 gilt hingegen das neue Zollrecht (ZG und ZV). 1.7 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen VorSeite 5
A-2326/2012

schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 112   Anwendung bisherigen Rechts
  1.   Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
  2.   Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
  3.   Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 112   Anwendung bisherigen Rechts
  1.   Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
  2.   Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
  3.   Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Im vorliegenden Fall, der Grenzübertritte vor dem Jahr 2010 betrifft, kommen daher in materieller Hinsicht die Bestimmungen des aMWSTG sowie der dazugehörigen aMWSTGV zur Anwendung.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 113   Anwendung des neuen Rechts
  1.   Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
  2.   Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
  3.   Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 113   Anwendung des neuen Rechts
  1.   Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
  2.   Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
  3.   Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellt etwa die Ausgestaltung des Selbstveranlagungsprinzips dar, so dass diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 1.3).
Zu den sofort anwendbaren Verfahrensbestimmungen gehört auch Art. 81
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 81   Grundsätze
  1.   Die Vorschriften des VwVG [1] sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
  2.   Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
 
[1] SR 172.021
MWSTG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 1.4 und dortige Zitate). Die Anwendung von Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 81   Grundsätze
  1.   Die Vorschriften des VwVG [1] sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
  2.   Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
 
[1] SR 172.021
MWSTG hat zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren bezüglich der Mehrwertsteuer Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2  
  1.   Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
  2.   Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
  3.   Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2]
  4.   Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4]
 
[1] SR 711
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 173.32
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG keine Anwendung findet, d.h. die Verfahrensvorschriften von Art. 12 bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2  
  1.   Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
  2.   Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
  3.   Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2]
  4.   Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4]
 
[1] SR 711
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 173.32
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
19 und Art. 30 bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2  
  1.   Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
  2.   Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
  3.   Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2]
  4.   Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4]
 
[1] SR 711
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 173.32
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
33 VwVG gelten. Weiter ist nach Art. 81 Abs. 3
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 81   Grundsätze
  1.   Die Vorschriften des VwVG [1] sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
  2.   Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  3.   Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
 
[1] SR 172.021
MWSTG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar, sofern nicht nach Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 113   Anwendung des neuen Rechts
  1.   Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
  2.   Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
  3.   Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG das bisherige materielle Recht weiterhin gilt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3547/2009 und A-3552/2009 vom 12. September 2011 E. 1.2.2). Anders jedoch bezüglich der Nachforderung der Zollabgaben: Für diese gilt die Zollgesetzgebung (E. 1.6) und die dortigen Verfahrensvorschriften bzw. die Verfahrensvorschriften der anwendbaren Zollabkommen.

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A-2326/2012

2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen ('Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht'; Art. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 1   Gegenstand
  Dieses Gesetz regelt:
a.   die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b.   die Erhebung der Zollabgaben;
c. [1]   die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d.   den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG [2] obliegen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
aZG bzw. Art. 7
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 7   Grundsatz
  Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden.
 
[1] SR 632.10
ZG, Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuererleichterungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen ergeben (Art. 14 ff
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 14   Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
  1.   Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a.   das Zolltarifgesetz [1] dies vorsieht; oder
b.   das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
  2.   Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  3.   Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
  4.   Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
  5.   Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
 
[1] SR 632.10
. aZG, Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 2   Internationales Recht
  1.   Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
  2.   Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
und Art. 8 ff
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 8   Zollfreie Waren
  1.   Zollfrei sind:
a.   Waren, die im Zolltarifgesetz [1] oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b.   Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
  2.   Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a.   Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b.   gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c.   Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d.   Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e.   Motorfahrzeuge für Invalide;
f.   Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g.   Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h.   Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i.   Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j.   Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k.   Warenmuster und Warenproben;
l.   inländisches Verpackungsmaterial;
m. [2]   Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
 
[1] SR 632.10
[2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
. ZG, Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG, Art. 74 aMWSTG; zu den Abweichungen vgl. E. 3).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG in Verbindung mit Art. 6 aZG hatte derjenige, der eine Ware über die Grenze brachte, sowie der Auftraggeber, alle Waren, die eingeführt wurden, der zuständigen Zollstelle zuzuführen, unter Zollkontrolle zu stellen und zur Abfertigung anzumelden. Art. 9
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 9   Vorübergehende Verwendung von Waren
  1.   Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
  2.   Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
  3.   Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
aZG legte somit den Kreis der zollmeldepflichtigen Personen fest. Nach neuem Recht hat gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 21   Zuführungspflicht
  1.   Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1]
  2.   Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
  3.   Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
ZG in Verbindung mit Art. 26 Bst. a
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 26   Anmeldepflichtige Personen
  Anmeldepflichtig sind:
a.   die zuführungspflichtigen Personen;
b.   die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c. [1]   ...
d.   Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZG derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und ordnungsgemäss anzumelden. Zuführungspflichtig sind ­ wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festhält ­ insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 75   Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
  Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich:
a.   die Warenführerin oder der Warenführer;
b.   die mit der Zuführung beauftragte Person;
c.   die Importeurin oder der Importeur;
d.   die Empfängerin oder der Empfänger;
e.   die Versenderin oder der Versender;
f.   die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZV). Die Definition der zuführungspflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 21   Zuführungspflicht
  1.   Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1]
  2.   Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
  3.   Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (BARBARA HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 21 N 4 ff.). Die Zollmeldepflicht bzw. Zuführungspflicht besteht im Übrigen unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.1 sowie A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2). 2.2.2 Nach dem Gesagten ist u.a. der Auftraggeber zollmeldepflichtig nach Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 9   Vorübergehende Verwendung von Waren
  1.   Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
  2.   Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
  3.   Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
aZG bzw. zuführungspflichtig gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 21   Zuführungspflicht
  1.   Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1]
  2.   Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
  3.   Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
ZG. Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG war, wer im zivilrechtlichen Sinn oder tatsächlich den Warentransport veranlasste (BGE 107 Ib 198 E. 6b.). Damit galten neben einer allfällig vertraglich verpflichteten juristischen Person auch jene natürliche Personen als Auftraggeber, die Seite 7

A-2326/2012

­ in ihrer Funktion als Organ der Gesellschaft ­ die Wareneinfuhr tatsächlich auslösten (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5 mit Hinweisen). Die in Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 21   Zuführungspflicht
  1.   Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1]
  2.   Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
  3.   Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
ZG verwendete Umschreibung "wer Waren ins Zollgebiet verbringen lässt" kodifiziert die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG. Der Begriff des Auftraggebers ist also nach altem und neuen Recht inhaltlich identisch (vgl. HENZEN, Zollkommentar, a.a.O., Art. 21 N 7).
2.2.3 Zollzahlungspflichtig waren nach Art. 13 aZG sodann die in Art. 9 aZG genannten Personen sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt wurden. Das neue Zollgesetz enthält eine materiell entsprechende Regelung (Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 70   Zollschuldnerin und Zollschuldner
  1.   Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
  2.   Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a.   die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b.   die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c.   die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d. [1]   ...
  3.   Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2].
  4.   Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a.   im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b.   aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
  4bis.   Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a.   sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b.   die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4]
  5.   Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
  6.   Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[2] SR 220
[3] SR 313.0
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
bis c ZG). Danach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit ­ sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zollgesetz ­ den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 90  
  1.   Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
  2.   Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
ZG bzw. Art. 10 aZG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.3).
2.2.4 Gemäss Art. 13
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
aZG und Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 70   Zollschuldnerin und Zollschuldner
  1.   Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
  2.   Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a.   die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b.   die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c.   die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d. [1]   ...
  3.   Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2].
  4.   Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a.   im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b.   aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
  4bis.   Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a.   sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b.   die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4]
  5.   Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
  6.   Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[2] SR 220
[3] SR 313.0
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZG haften die Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Die Solidarhaftung gilt ebenfalls für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 72 aMWSTG). Dies bedeutet zum einen, dass der ganze geschuldete Zoll- bzw. Einfuhrsteuerbetrag von jedem Solidarverpflichteten eingefordert werden kann, in dem Sinn, dass die Zollbehörde auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen greifen kann (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Zum anderen hat die durch einen der Verpflichteten erfolgte Entrichtung der Seite 8

A-2326/2012

Abgabe befreiende Wirkung für sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner. Die durch die Solidarhaft begründete starke Position der Behörde ist durch den Gesetzgeber gewollt und logische Folge davon, dass das Einfordern der Zollabgaben bestmöglich sichergestellt werden soll (zum Ganzen: MICHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 70 N 9). Der Rückgriff unter den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern richtet sich sodann nach den Regeln des Obligationenrechts (Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 70   Zollschuldnerin und Zollschuldner
  1.   Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
  2.   Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a.   die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b.   die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c.   die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d. [1]   ...
  3.   Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2].
  4.   Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a.   im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b.   aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
  4bis.   Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a.   sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b.   die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4]
  5.   Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
  6.   Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[2] SR 220
[3] SR 313.0
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZG).
2.3
2.3.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Danach unterliegen die zuführungs- bzw. zollmeldepflichtigen Personen besonderen gesetzlichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten (Art. 29 ff
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 29   Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
  1.   Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
a.   welches seine Zuständigkeiten sind;
b.   die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
c.   den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
  2.   Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
  3.   Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
. aZG sowie Art. 18
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 18   Zollveranlagungsgrundlage
  1.   Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
  2.   Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
  3.   Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
, 21
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 21   Zuführungspflicht
  1.   Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1]
  2.   Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
  3.   Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
, 25
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
und 26
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 26   Anmeldepflichtige Personen
  Anmeldepflichtig sind:
a.   die zuführungspflichtigen Personen;
b.   die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c. [1]   ...
d.   Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZG). Insbesondere tragen sie die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 330 E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.2). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 30 f
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 30   Kontrollen im Zollgebiet
  1.   Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
  2.   Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.
  3.   Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
. aZG, Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.2, A-845-2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3, A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1). Mangels anderweitiger Regelung im aMWSTG gelten die Mitwirkungsund Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG). 2.3.2 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 30 f
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 30   Kontrollen im Zollgebiet
  1.   Das BAZG kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.
  2.   Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.
  3.   Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
. aZG, Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Von Bedeutung ist insbesondere die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art. 47 Abs. 2 Bst. a
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Sodann bedürfen auch Waren, die zum Freipassverkehr zugelassen oder in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden sollen (siehe nachfolgend E. 3) einer Zollanmeldung (Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
aZG, Art. 47 Abs. 2 Bst. d
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden Seite 9

A-2326/2012

sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden (z. B. Art. 110 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 110   Informationssysteme des BAZG
  1.   Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:
a.   das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;
b.   das Erstellen von Risikoanalysen;
c.   das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;
d.   das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
e.   das Erstellen von Statistiken;
f.   das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;
g.   das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;
h.   das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung. [1]
  2.   Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-c und e-h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG [2] befugt. [3]
  2bis.   Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a-110f geregelt. [4]
  3.   Der Bundesrat regelt: [5]
a.   die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
b.   die Kataloge der zu erfassenden Daten;
c. [6]   die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;
d.   die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
dbis. [7]   die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;
e.   die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
f.   das Archivieren und das Vernichten der Daten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
aZV [Löschung des Freipasses], Art. 47 Abs. 3
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 47  
  1.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
  2.   Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a.   die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   das Transitverfahren;
c.   das Zolllagerverfahren;
d.   das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e.   das Verfahren der aktiven Veredelung;
f.   das Verfahren der passiven Veredelung;
g.   das Ausfuhrverfahren.
  3.   Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). 2.3.3 In Bezug auf das Anmeldeverfahren sah Art. 31 Abs. 1 aZG vor, dass der Zollmeldepflichtige bei der Zollstelle einen Abfertigungsantrag zu stellen und je nach Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Zahl, Form und Frist einzureichen hatte. Wurde eine Zollbefreiung oder eine Verzollung zu einem ermässigten Tarif gewünscht, so war diese Zollerleichterung zu beantragen bevor die entsprechenden Waren aus der Zollkontrolle entlassen wurden (Art. 49 Abs. 2 aZV). Fehlten massgebliche Unterlagen im Zeitpunkt der Einfuhr, fehlten namentlich Ursprungsnachweise, so konnte die provisorische Verzollung beantragt und es durften die erforderlichen Dokumente innerhalb einer von der Verwaltung bestimmten Frist nachgereicht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 68   Begriff
  Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.
aZV). Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG hat die anmeldepflichtige Person die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 25   Anmelden
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
  2.   In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
  3.   Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
  4.   Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 80   Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
  1.   Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
  2.   Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.5). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 79
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 79   Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
  1.   Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a.   eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b.   Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c.   die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d. [1]   die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
  2.   Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
ZV). Die provisorische Veranlagung kommt zum Zug, wenn im Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder Zollbefreiung fehlen (Art. 93 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 93   Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
  1.   Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a.   Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c.   Verfahren der aktiven Veredelung;
d.   Verfahren der passiven Veredelung;
e.   Ausfuhrverfahren.
  2.   Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a.   Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b.   die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c.   die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG [1] unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d.   die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e.   die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
  3.   Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a.   die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b.   die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
 
[1] SR 632.10
und 2
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 93   Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
  1.   Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a.   Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b.   Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c.   Verfahren der aktiven Veredelung;
d.   Verfahren der passiven Veredelung;
e.   Ausfuhrverfahren.
  2.   Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a.   Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b.   die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c.   die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG [1] unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d.   die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e.   die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
  3.   Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a.   die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b.   die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
 
[1] SR 632.10
ZV i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 39   Provisorische Veranlagung
  1.   Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
  2.   Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.
  3.   Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.
  4.   Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.
ZG)
2.3.4 Ist eine Zollanmeldung erfolgt, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 11 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 11   Ausländische Rückwaren
  1.   Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.
  2.   Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
  3.   Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
  4.   Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
aZG, Art. 69 Bst. a
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 69   Entstehung der Zollschuld
  Die Zollschuld entsteht:
a.   im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b.   falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c.   falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d.   falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG). Ist hingegen die Zollanmeldung unterlassen worden, entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 11 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 11   Ausländische Rückwaren
  1.   Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.
  2.   Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
  3.   Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
  4.   Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
aZG, Art. 69 Bst. c
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 69   Entstehung der Zollschuld
  Die Zollschuld entsteht:
a.   im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b.   falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c.   falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d.   falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG). Der Einfuhrsteueranspruch entsteht zur selben Zeit wie die Zollschuld (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG).

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3.
3.1 Eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht, nach der alle Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig sind (E. 2.1), stellt das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung dar, welches im alten Zollrecht als Freipassverkehr bezeichnet wurde (Art. 15
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 15   Landwirtschaftliche Erzeugnisse
  1.   Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
  2.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
aZG, Art. 9
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 9   Vorübergehende Verwendung von Waren
  1.   Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
  2.   Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
  3.   Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG). Gegenstände, die zur vorübergehenden Verwendung beziehungsweise mit Freipass vorübergehend eingeführt werden, sind ebenso von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 aMWSTG [Fassung vor 1. Mai 2007], Art. 74 Abs. 1 Ziff. 7 aMWSTG [Fassung ab 1. Mai 2007]). 3.1.1 Bezüglich der vorübergehenden Verwendung ist im Verhältnis zwischen der Schweiz und Österreich bzw. Deutschland das für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getretene Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (nachfolgend 'Istanbul Übereinkommen, SR 0.631.24) zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.1; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.42 E. 6b). Das Übereinkommen setzt lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können (Art. 17 Istanbul Übereinkommen).
Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 Istanbul Übereinkommen dürfen bestimmte Waren ­ u.a. Beförderungsmittel ­ frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. 'Strassenkraftfahrzeuge (einschliesslich Anhänger)' (Art. 1 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung ist erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist. Sodann hat (2) die Zulassung auf den Namen einer Person zu erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat. Schliesslich (3) ist das Fahrzeug von Personen einzuführen und zu verwenden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind Seite 11

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wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind (Art. 9 Abs. 1 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Die Vertragsparteien sind berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen (Art. 8 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). 3.1.2 Die im Istanbul Übereinkommen vorgesehene Möglichkeit, für gewerblich genutzte ausländische Beförderungsmittel Binnentransporte zu untersagen, wurde im schweizerischen Recht konkretisiert. Im Rahmen des früher geltenden Freipassverkehrs statuierte Art. 15 Ziff. 1 aZG insbesondere, 'dass [...] nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren für die folgenden Waren aufgehoben wird: für vom Ausland herkommende Fahrzeuge aller Art, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen'. Diese Norm erfasste lediglich grenzüberschreitende Transporte; Binnentransporte waren dagegen vom Anwendungsbereich des Freipassverkehrs nicht gedeckt. Zwar wurde Art. 15 Ziff. 1
IR 0.452 revidiert Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Art. 15   Trennung
  1.   Die Tiere sind während des Transports zu trennen, wenn ihnen möglicherweise Verletzungen oder Leiden zugefügt werden, wenn sie gemeinsam transportiert werden. Dies gilt insbesondere für:
a.   Tiere verschiedener Arten;
b.   Tiere, die sich feindlich gesinnt sind;
c.   Tiere, die deutlich verschiedener Grösse oder verschiedenen Alters sind;
d.   nicht kastrierte erwachsene männliche Tiere;
e.   angebundene und nicht angebundene Tiere.
  2.   Die Bestimmungen von Absatz 1 finden keine Anwendung auf Tiere, die in zueinander passenden Gruppen aufgezogen worden sind, die aneinander gewöhnt sind, wenn eine Trennung Leiden verursacht oder wenn weibliche Tiere von Jungtieren, die von ihnen abhängig sind, begleitet werden.
aZG im Rahmen einer beabsichtigten Anpassung an das europäische Recht am 18. Juni 1993 dahingehend revidiert, dass Inlandtransporte mit unverzollten Fahrzeugen zugelassen werden sollten. Diese revidierte Bestimmung wurde jedoch nie in Kraft gesetzt (vgl. Botschaft für ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567, S. 573; Botschaft über das Folgeprogramm nach Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 805, S. 868 f.). Somit waren nach altem Zollrecht gewerbliche Binnentransporte im Rahmen des Freipassverkehrs ausgeschlossen und entsprechend wurde die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge für vom Ausland herkommende Fahrzeuge nicht aufgehoben, wenn diese auch dem Transport im Binnenverkehr dienten. Auch nach neuem Zollrecht sind gewerbliche Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen nicht erlaubt. Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 9   Vorübergehende Verwendung von Waren
  1.   Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
  2.   Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
  3.   Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG kann der Bundesrat vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet [...] unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Er regelt die Voraussetzungen der Zollabgabenbefreiung (Art. 9 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 9   Vorübergehende Verwendung von Waren
  1.   Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
  2.   Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
  3.   Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG). Art. 34 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 34 [1]   Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
  1.   Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
  2.   Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a.   die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b.   das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
  3.   Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
  4.   Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a.   keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b.   die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
  5.   Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a.   der Transport grenzüberschreitend ist; und
b.   sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
ZV, der Art. 9 Abs. 2
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 9   Vorübergehende Verwendung von Waren
  1.   Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
  2.   Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
  3.   Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG präzisiert, hält fest, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 34 [1]   Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
  1.   Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
  2.   Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a.   die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b.   das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
  3.   Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
  4.   Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a.   keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b.   die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
  5.   Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a.   der Transport grenzüberschreitend ist; und
b.   sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
ZV (in der vor dem 1. August 2012 geltenden Fassung) Seite 12

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sieht jedoch eine Ausnahme zu diesem Verbot nach erteilter Bewilligung vor, namentlich wenn keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen oder das ausländische Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt wird. Eine solche Bewilligung ist vor der ersten Einfuhr zu beantragen (Art. 58 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 58  
  1.   Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
  2.   Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird die Identität der Waren gesichert;
c.   wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  3.   Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG i.V.m. Art. 164 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 164   Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
  1.   Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
  2.   Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
  3.   Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV). 3.1.3 Für Gütertransporte im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu denen Deutschland und Österreich zählen, ist weiter das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 (in Kraft getreten am 1. Juni 2002) zu beachten ('Landverkehrsabkommen', SR 0.740.72). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Landverkehrsabkommen sind der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erlaubt, sofern das Transportunternehmen über eine Lizenz verfügt. Dies gilt auch für Beförderungen von Gütern im gewerblichen Verkehr von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet der Schweiz fährt oder nicht (sog. 'grosse Kabotage für die Schweiz', Art. 12 i.V.m. Art. 3 Landverkehrsabkommen). Für die umgekehrte Konstellation, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug einen Transport in die Schweiz durchführt, enthält das Landverkehrsabkommen keine Bestimmungen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Landverkehrsabkommen), sodass diese weiterhin durch das Istanbul Übereinkommen geregelt sind. Demgegenüber ist die sog. 'kleine Kabotage' untersagt: So hält Art. 14 Landverkehrsabkommen fest, dass Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug sowie Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der Schweiz mit einem in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug nicht zulässig sind. Insoweit entspricht das Landverkehrsabkommen dem Istanbul Übereinkommen. 3.1.4 Eine Lockerung des Verbots von Inlandtransporten im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ist hingegen für Behälter vorgesehen, wobei dazu das Istanbul Übereinkommen (E. 3.1.1) massgebend ist. Diesbezüglich setzt nämlich die Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens (Version vor 16. Januar 2011, AS 1995 4741) zwischen den Vertragsparteien die ­ weitgehend identischen ­ Bestimmungen des Zollabkommens vom 2. Dezember 1972 über Behälter ('Zollabkommen über Behälter', Seite 13

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SR 0.631.250.112) ausser Kraft (Art. 9 der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens).
3.1.4.1 Gemäss Art. 2 Bst. b der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens werden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte beladene und unbeladene Behälter [...] zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Ferner können Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen: 1) der Behälter muss auf dem zumutbar kürzesten Weg an den Ort oder näher an den Ort befördert werden, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll; 2) der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens). Was den Geltungszeitraum von aZG und aZV anbelangt (E. 1.6), machte die Schweiz von der Möglichkeit, die Verwendung von Behältern im Binnenverkehr zu beschränken, keinen Gebrauch. Auch im neuen Zollrecht wurde die erste einschränkende Voraussetzung betreffend Unmittelbarkeit des Beförderungswegs nicht vorgesehen. Hingegen hält Art. 37
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 37   Behälter - (Art. 9 Abs. 3 ZG)
  Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 [1] über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens).
 
[1] SR 0.631.250.112
ZV fest, allerdings mit Verweis auf das hier nicht anwendbare Zollabkommen über Behälter (E. 3.1.4), dass ein Behälter vor der Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet werden darf. Die Frage kann offen gelassen werden, ob Art. 37
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 37   Behälter - (Art. 9 Abs. 3 ZG)
  Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 [1] über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens).
 
[1] SR 0.631.250.112
ZV, obwohl die Bestimmung auf das Zollabkommen über Behälter verweist, auch im Rahmen des Istanbul Übereinkommens nur einen einzigen Binnentransport gestattet, zumal diese Voraussetzung vorliegend ohnehin erfüllt wäre. 3.1.4.2 Nach Art. 1 Bst. c Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens ist ein 'Behälter' im Sinne des Istanbul Übereinkommens eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die (i)

einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt; (ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können; (iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
Seite 14

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(iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen; (v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und (vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat. Der Begriff 'Behälter' schliesst das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden.
Der Begriff 'Behälter' schliesst weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschliessungen oder Paletten ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter.
3.1.4.3 Um die Erleichterungen der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter an einer geeigneten gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen: a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters; b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern; c) das Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Ausrüstung. Sodann gelten besondere Bestimmungen über die Art und Weise der zulässigen Beschriftung und Methoden der dauerhaften Kennzeichnung der Behälter (siehe Anhang II der Anlage B.3. i.V.m. Art. 4 Bst. b
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 4   Gebrauchstarif
  1.   Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
  2.   Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
  3.   Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik: [2]
a.   Zollansätze angemessen herabsetzen;
b.   anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c. [3]   Zollkontingente festlegen. [4]
 
[1] SR 946.201
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 843).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 217; BBl 1991 I 1140).
Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens).
3.2 Nach Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG können sich aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG) Abweichungen vom Grundsatz ergeben, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG). Eine solche Ausnahme besteht in der Gewährung von Zollpräferenzen für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen, die durch ein Freihandelsabkommen gedeckt sind.
3.2.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401; 'Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz zu beseitigen. Dabei legt das dazugehörige Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs 'Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest (Art. 11 des Abkommens). Gemäss Art. 16 des Seite 15

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Protokolls Nr. 3 erhalten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens, sofern (1) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird, oder wenn (2) in den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.2, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Protokoll Nr. 3). 3.2.2 Nach den hier massgebenden Verfahrensbestimmungen (E. 2.3.3) setzt die Verzollung zum Präferenzzollansatz sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht voraus, dass eine ordentliche Zollanmeldung erfolgt ist, ein Präferenzzollantrag gestellt und die entsprechenden Vorlagepflichten erfüllt worden sind. Ist eine solche Zollanmeldung nicht geschehen, dann hat auch eine Anmeldung zur Präferenzverzollung als nicht erfolgt zu gelten. Daraus ergibt sich, dass eine nachträgliche Präferenzverzollung bzw. Zollbegünstigung ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen). Werden die Voraussetzungen einer Zollbegünstigung nach Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG nicht erfüllt, so ist die Ware nach dem Normalansatz zu verzollen (zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012, E. 2.5, A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 2.5.).
4.
4.1 Wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterliess, wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkte, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutrafen bzw. wer auf andere Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthielt oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil verschaffte oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdete oder verhinderte, beging nach altem Zollrecht eine Zollwiderhandlung (Art. 74 Ziff. 3
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 74   Zinsen
  1.   Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
  2.   Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a.   in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b.   solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
  3.   Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
  4.   Das EFD legt die Zinssätze fest.
, Ziff. 9 und Ziff. 16 aZG). Gemäss Art. 118
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 118   Zollhinterziehung
  1.   Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a.   die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b.   sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
  2.   Artikel 14 VStrR [1] bleibt vorbehalten.
  3.   Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
  4.   Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
 
[1] SR 313.0
ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. Seite 16

A-2326/2012

Eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung begeht, wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG). 4.2 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung des Bundes findet sodann das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 80 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 80   Anwendbares Recht
  1.   Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz.
  2.   Im Übrigen gilt das Obligationenrecht [1].
 
[1] SR 220
aZG, Art. 128 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 128   Strafverfolgung
  1.   Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR [1] verfolgt und beurteilt.
  2.   Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
 
[1] SR 313.0
ZG, Art. 88 Abs. 1 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2). 4.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 12  
  1.   Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
a.   eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b.   vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
  2.   Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
  3.   Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
  4.   Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Es genügt also eine objektive Widerhandlung. Die Leistungspflicht besteht unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, eines Verschuldens oder einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit (statt vieler: BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Zur Nachleistung der Zollabgaben und Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 12  
  1.   Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
a.   eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b.   vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
  2.   Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
  3.   Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
  4.   Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen gemäss Art. 13
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 13   Passiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
  3.   Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
  4.   Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
und 9
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 9   Vorübergehende Verwendung von Waren
  1.   Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
  2.   Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
  3.   Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
aZG bzw. der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 70   Zollschuldnerin und Zollschuldner
  1.   Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
  2.   Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a.   die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b.   die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c.   die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d. [1]   ...
  3.   Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht [2].
  4.   Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a.   im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b.   aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [3] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
  4bis.   Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a.   sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b.   die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. [4]
  5.   Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
  6.   Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[2] SR 220
[3] SR 313.0
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZG zuzurechnen sind (E. 2.2.3) ­ sowohl bezüglich der Zollabgabe als auch der Einfuhrsteuer (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG) ­ ipso facto als bevorteilt (Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, A1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1). Dies gilt selbst dann, wenn die Person aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; BEUSCH, Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12).

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5.
5.1 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt (E. 2.3.1), gilt auch in diesem Rechtsgebiet ­ wie allgemein im Abgaberecht ­ der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 5.2 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 122 E. 5b mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (sog. Anwendungsgebot; Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; BGE 131 II 217 E. 2.3).
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6.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der Z._______ GmbH & Co. KG mehrere grenzüberschreitende Gütertransporte in die Schweiz und anschliessend Inlandtransporte mit ausländischen Lastwagen und Anhängern in der Schweiz veranlasste. Ebenso steht fest, dass die Transportmittel nicht zur Verzollung angemeldet wurden und keine Ausnahmebewilligungen für die Durchführung von Inlandtransporten vorlagen.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Verbringen der Lastwagen und Anhänger der Z._______ GmbH & Co. KG über die schweizerische Zollgrenze die allgemeine Zollpflicht und die Einfuhrsteuerpflicht auslöst (E. 2.1), sofern keine Ausnahme von der Zoll- und Einfuhrsteuerpflicht bzw. vom Grundsatz der Verzollung nach Generaltarif besteht (E. 3). Im Folgenden ist vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner zählt (E. 6.2). Weiter stellt sich die Frage, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht vorliegt (E. 6.3) und ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Verzollung nach Generaltarif besteht (E. 6.4). Sodann ist auf die Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStR einzugehen (E. 6.5) und schliesslich ist der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit zu prüfen (E. 6.6). 6.2 Zollzahlungspflichtig bzw. Zollschuldner ist u.a. wer Waren über die Grenze bringen lässt, also der Auftraggeber (E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsführer seines Speditionsunternehmens die Transporte über die Grenze tatsächlich veranlasst. Indem er in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft die Wareneinfuhr tatsächlich auslöste, gilt er als Auftraggeber im Sinne der Zollgesetzgebung und ist dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner zuzurechnen. Als Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner haftet der Beschwerdeführer sodann mit weiteren Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnern für die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld solidarisch (E. 2.2.4). Darauf ist in E. 6.5.4 näher einzugehen.
6.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht bzw. Einfuhrsteuerpflicht besteht, namentlich ob das Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung anwendbar ist (E. 3.1).

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6.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Kabotagefahrten die Anwendung der Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. des Freipassverkehrs nicht ausschliessen. Für die Erhebung von Zollund Einfuhrsteuerabgaben infolge von unzulässigen Inlandtransporten fehle eine gesetzliche Grundlage. Hingegen würden Kabotagefahrten gegebenenfalls verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Vorinstanz erachtet dagegen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. des Freipassverkehrs aufgrund der durchgeführten Inlandtransporte als nicht anwendbar und erblickt die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Zoll und Einfuhrsteuer in der allgemeinen Zollpflicht. 6.3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Die Anwendbarkeit der Zollverfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wie dargelegt, bildet gemäss Art. 15 Ziff. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 15   Ausstattungsgut - (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)
  1.   Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei.
  2.   Als Ausstattungsgut gelten:
a.   gebrauchter und neu erworbener Hausrat;
b.   persönliche Gegenstände;
c.   Beförderungsmittel;
d.   Hochzeitsgeschenke;
e.   Tiere;
f.   Haushaltvorräte, Tabakfabrikate und Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent für den ersten Bedarf sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.
  3.   Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben.
  4.   Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
  5.   Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen.
  6.   Der Heirat gleichgestellt sind eingetragene Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [1] oder im Ausland geschlossene gleichartige Lebensgemeinschaften. [2]
 
[1] SR 211.231
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
aZG und Art. 34 Abs. 1
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 34 [1]   Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
  1.   Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
  2.   Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a.   die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b.   das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
  3.   Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
  4.   Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a.   keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b.   die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
  5.   Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a.   der Transport grenzüberschreitend ist; und
b.   sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
ZV eine solche Voraussetzung das Unterlassen von Inlandtransporten (E. 3.1.2). Der Anwendungsbereich der genannten Zollverfahren beschränkt sich auf grenzüberschreitende Transporte, bedingt also, dass die Fahrzeuge vom Ausland an den Bestimmungsort im Inland und wieder ins Ausland fahren, ohne zusätzlich Inlandtransporte durchzuführen. Weil aber vorliegend im Anschluss an den Grenzübertritt Inlandtransporte stattfanden, verbleibt für die Anwendung der Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und des Freipassverkehrs kein Raum. Dies hat zur Folge, dass die in die Schweiz eingeführten und für die Inlandtransporte benutzten Transportmittel der allgemeinen Zollpflicht unterstanden (E. 2.1). Folglich hätten die Transportmittel aus zollrechtlicher Sicht nach entsprechender Zollanmeldung (E. 2.3.2) verzollt und versteuert werden müssen.
6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darlegt, im Zeitpunkt des Grenzübertritts habe gerade keine 'Abgabepflicht' bestanden, verkennt er das im Zollverfahren geltende Prinzip der Selbstdeklaration (E. 2.3.1) sowie den Mechanismus des Zollverfahrens. Lag nämlich die Absicht, Binnentransporte durchzuführen, bereits im Zeitpunkt des Grenzübertritts vor, so war vorliegend das Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung von Beginn weg nicht anwendbar. In diesem Fall ist eine 'Falschanmeldung' erfolgt (der Beschwerdeführer hätte die Lastwagen und Anhänger wie die mitgeSeite 20
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führten übrigen Waren zur Verzollung anmelden müssen), die nicht zur Aufhebung der Abgabepflicht führt, und für welche der Zollmeldepflichtige die Verantwortung trägt. Die Zollschuld entsteht hier mit der Annahme der mangelhaften Zollanmeldung (E. 2.3.4).
Doch selbst wenn der Entschluss, Binnentransporte durchzuführen, erst nachträglich gefasst und das Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung zunächst rechtmässig in Anspruch genommen wurde, verlangt das Selbstdeklarationsprinzip, die Ware zu einem anderen Zollverfahren anzumelden, sobald eine materielle Voraussetzung des bisher gewählten Verfahrens entfällt (E. 2.3.1). Vorliegend war eine materielle Voraussetzung des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung nicht oder nicht mehr erfüllt, so dass spätestens vor Durchführung der Inlandtransporte eine neue Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hätte erfolgen müssen. Bei einer solchen Nichtanmeldung wird die Entstehung der Zollschuld zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Grenzübertritts (E. 2.3.4). Vorliegend unerheblich ist sodann, dass selbst im Anwendungsbereich des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entsteht und lediglich deren Fälligkeit hinausgeschoben wird. Somit würde die Wiederausfuhr der Transportmittel nur dann zum Untergang der bedingt entstandenen Zollschuld führen, wenn die Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung anwendbar wären (Art. 12
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 12   Aktiver Veredelungsverkehr
  1.   Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
  3.   Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
  4.   Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
aZG, Art. 58 Abs. 3
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 58  
  1.   Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
  2.   Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird die Identität der Waren gesichert;
c.   wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  3.   Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG; ferner MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 338 f.). 6.3.4 Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung kommt den Behältern eine Sonderstellung zu, weil für Behälter das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht a priori ausgeschlossen ist, wenn Inlandtransporte durchgeführt werden (E. 3.1.4). Es ist daher zu prüfen, ob die Anhänger als Behälter zu gelten haben und ob daher für die Behälter eine Ausnahme von der Zoll- und Einfuhrsteuerpflicht besteht. 6.3.4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass unzulässigerweise Zoll und Einfuhrsteuer auf den 15 Anhängern mit Wechselaufbau erhoben worden seien. Denn diese Anhänger hätten gemäss dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden dürfen. Anhänger mit Wechselaufbau würden die Voraus-
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setzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c des Zollabkommens über Behälter erfüllen und seien deshalb als Behälter zu qualifizieren. Die OZD verneint die Behältereigenschaft der Anhänger, da diese als 'Fahrzeuge und Zubehör' gelten. Ausserdem hätte der bei 15 der 20 Anhänger bestehende Wechselaufbau lediglich unter einschränkender Bedingung abgabefrei im Binnenverkehr eingesetzt werden können. So sei vorliegend die Voraussetzung der Anlage 3 des Zollabkommens über Behälter nicht eingehalten worden, wonach der Beförderungsweg der Behälter so unmittelbar, wie es billigerweise erwartet werden kann, an den Ort oder näher an den Ort zu bringen ist, an dem der Behälter mit Ausfuhrwahren beladen oder leer wieder ausgeführt werden soll. 6.3.4.2 Behälter dürfen ­ wenn vorliegend auch nicht gemäss dem Zollabkommen über Behälter, sondern gestützt auf die Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens ­ im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für Inlandtransporte eingesetzt werden (E. 3.1.4.1). Dabei sah und sieht das schweizerische Zollrecht ­ entgegen der Ansicht der Vorinstanz ­ keine Einschränkung bezüglich Unmittelbarkeit des Beförderungswegs vor. Die zweite allfällige Einschränkung, wonach lediglich ein einziger Binnentransport im Anschluss an eine grenzüberschreitende Warenbeförderung gestattet ist, ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt (E. 3.1.4.1). 6.3.4.3 Um einen Behälter im Rahmen der vorübergehenden Verwendung abgabebefreit einführen zu können, müssen weiter die Vorschriften über die Kennzeichnung eingehalten werden (E. 3.1.4.3). So haben die Behälter gemäss Anhang II der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens an einer geeigneten gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift u. a. mit der Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, den vorgeschriebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern sowie dem Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Ausrüstung zu tragen und es sind die Bestimmungen über die Art und Weise der zulässigen Beschriftung und Methoden der dauerhaften Kennzeichnung der Behälter einzuhalten. Dass die in Frage stehenden Anhänger mit Wechselaufbau bzw. der jeweilige Wechselaufbau diese Anforderungen der Kennzeichnung im Zeitpunkt der massgebenden Grenzübertritte erfüllt haben, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch bewiesen. Wie in E. 1.5 dargelegt, ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, den Sachverhalt über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien Seite 22

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hinaus vollkommen neu zu erforschen, zumal die vom Istanbul Übereinkommen vorgeschriebene Kennzeichnung der Behälter eine steueraufhebende Tatsache darstellt, für welche der Beschwerdeführer beweispflichtig wäre (E. 5.1). Da bereits mangels Nachweis der notwendigen Kennzeichnung eine Zollbefreiung der Anhänger gestützt auf die Anlage B.3 des Istanbul Übereinkommens nicht möglich ist, kann offen bleiben, ob es sich bei den Anhängern mit Wechselaufbau überhaupt um Behälter gemäss Art. 1 Bst. c der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens handelt (E. 3.1.4.2). Damit unterliegen auch die Anhänger mit Wechselaufbau der allgemeinen Zollpflicht (E. 2.1).
6.4 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Verzollung nach Generaltarif vorliegt (E. 3.2), indem eine Zollbefreiung gestützt auf das Freihandelsabkommen mit der EU zum Zug kommt. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Zollbefreiung der benutzten Lastwagen und Anhänger gestützt auf das Freihandelsabkommen mit der EU bestehe, und legt zum Nachweis diverse Lieferantenerklärungen ins Recht. Ferner stellt er in Aussicht ­ falls möglich ­ Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nachzureichen, welche gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 58  
  1.   Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
  2.   Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a.   werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b.   wird die Identität der Waren gesichert;
c.   wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d.   werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  3.   Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen mit der EU nachträglich ausgestellt werden können.
Die Vorinstanz verneint die Möglichkeit der Präferenzverzollung im Rahmen eines Nachbezugs nach Art. 12
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 12  
  1.   Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
a.   eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b.   vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
  2.   Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
  3.   Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
  4.   Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR. 6.4.2 Wie in E. 3.2.2 dargelegt, setzt die Verzollung zum Präferenzzollansatz gestützt auf das Freihandelsabkommen mit der EU sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht voraus, dass eine ordentliche Zollanmeldung erfolgt ist, in der die Präferenzverzollung beantragt wurde und, dass die entsprechenden Vorlagepflichten eingehalten worden sind. Eine nachträgliche Präferenzverzollung ist ausgeschlossen. Vorliegend ist eine solche Zollanmeldung mit Präferenzzollantrag unbestrittenermassen nicht geschehen, so dass auch kein Präferenzzoll angewendet werden kann. Damit erübrigt es sich, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nachträglich ausstellen zu lassen. Die Rüge, wonach auf den für die Inlandtransporte benutzten Lastwagen und Anhänger zu Unrecht nicht der Präferenzzoll gewährt worden sei, erweist sich als unbegründet.
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6.5 Eine Zollwiderhandlung bzw. eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung liegt vor, wenn Zollabgaben und Einfuhrsteuern durch Falsch- oder Nichtanmeldung hinterzogen werden (E. 4.1). 6.5.1 Vorliegend wurden die für die Inlandtransporte benützten Fahrzeuge nicht zur Verzollung angemeldet, obwohl sie bereits im Zeitpunkt, als sie über die Grenze verbracht wurden ­ spätestens aber im Zeitpunkt der Durchführung der Inlandtransporte ­, der allgemeinen Zollpflicht unterlagen (E. 6.3). Durch die Nicht-Verzollung wurde damit ein unrechtmässiger Zollvorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollwiderhandlung erfüllt (E. 4.1) und somit die Nachleistungspflicht für Zollabgaben und Einfuhrsteuer nach Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 12  
  1.   Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
a.   eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b.   vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
  2.   Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
  3.   Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
  4.   Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR gegeben (E. 4.2.1). 6.5.2 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Art. 12
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 12  
  1.   Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
a.   eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b.   vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
  2.   Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
  3.   Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
  4.   Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nicht anwendbar sei, da die Erhebung von Einfuhrabgaben nicht infolge der verpönten Inlandtransporte unterblieben sei, sondern aufgrund dieser allenfalls erst hätte erfolgen müssen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass vorliegend die Erhebung der Einfuhrabgaben infolge der Falsch- bzw. Nichtanmeldung unterblieb (E. 6.3.2), wobei die Zollforderung spätestens beim Grenzübertritt entstand (E. 6.3.3). 6.5.3 Gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 12  
  1.   Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
a.   eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b.   vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
  2.   Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
  3.   Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
  4.   Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist der Beschwerdeführer als Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner (E. 6.2) ­ unabhängig eines allfälligen strafrechtlichen Verschuldens ­ zur Nachleistung der Zollabgaben und der Einfuhrsteuer verpflichtet (E. 4.2.2). 6.5.4 Der Beschwerdeführer haftet solidarisch mit weiteren Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern für die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld (E. 6.2). Neben dem Beschwerdeführer ist vorliegend die Haftung der Z._______ GmbH & Co. KG von Bedeutung, in deren Namen der Beschwerdeführer handelte und die er vertraglich für die Transportdienstleistungen verpflichtete.
6.5.4.1 In Bezug auf die Solidarhaftung rügt der Beschwerdeführer, dass er lediglich für 67% der gegebenenfalls geschuldeten Steuer und Abgabe solidarisch haftbar sei. Denn die eidgenössische Zollverwaltung habe es unterlassen, die Zollforderung im Konkurs der Z._______ GmbH & Co. KG durchzusetzen. Dieses den Beschwerdeführer schädigende Verhalten der eidgenössischen Zollverwaltung sei als Forderungsverzicht im Umfang der im Konkurs der Z._______ GmbH & Co. KG entstandenen Konkursdividende von 33% aufzufassen.
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Die Vorinstanz hält im Wesentlichen dagegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Bezahlung durch weitere solidarisch Haftende von seiner Abgabepflicht befreien könne. 6.5.4.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. Die eidgenössische Zollverwaltung hatte die Zollforderung im Konkurs der Z._______ GmbH & Co. KG eingegeben, diese wurde jedoch vom Masseverwalter und der Gemeinschuldnerin bestritten. Dass die Zollverwaltung anschliessend die Forderung nicht gerichtlich durchzusetzen versuchte, kann nicht als Forderungsverzicht aufgefasst werden, zumal ein solches Gerichtsverfahren für die Zollbehörde einen erheblichen Mehraufwand bedeutet hätte. Sodann entspricht es gerade Sinn und Zweck der solidarischen Haftung für die Zollschuld, dass die Zollverwaltung wählen kann, bei welchem Schuldner sie die Forderung eintreiben möchte (E. 2.2.4). Aus der Solidarhaftung lässt sich folglich für die Behörde keine Pflicht ableiten, die Zollforderung gegenüber der Z._______ GmbH & Co. KG zuerst einzufordern oder gar durchzusetzen, bevor sie den Beschwerdeführer belangt. Es kann der Zollverwaltung daher auch kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie die Durchsetzung der Zollforderung gegenüber der insolventen Z._______ GmbH & Co. KG nicht gerichtlich weiter verfolgt hat und stattdessen den Beschwerdeführer ins Recht fasst. Nach dem Gesagten liegt es im freien Ermessen der Behörde, den Beschwerdeführer für die gesamte Zollschuld zu belangen, und es bleibt für eine Reduktion um die Konkursdividende kein Raum. 6.6
6.6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Nachforderung sei unverhältnismässig. Geschuldet seien höchstens die Abgaben für einen einzigen Lastwagen mit Anhänger. Es sei Zufall, dass für die 273 Inlandtransporte 20 verschiedene Anhängerzüge ­ und somit beinahe der gesamte Fuhrpark des Unternehmens ­ eingesetzt worden seien. Ebenso hätten die Inlandtransporte mit ein und demselben Lastwagen durchgeführt werden können. Während ein kleines Transportunternehmen lediglich ein Fahrzeug verwendet hätte, werde die Z._______ GmbH & Co KG vorliegend für ihre Betriebsgrösse bestraft, was unbillig sei und Sinn und Zweck der Zollgesetzgebung zuwider laufe. Auch mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Art. 34 [1]   Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
  1.   Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
  2.   Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a.   die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b.   das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
  3.   Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
  4.   Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a.   keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b.   die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
  5.   Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a.   der Transport grenzüberschreitend ist; und
b.   sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
ZV, der für die gewerbliche Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollinland 12 Beförderungen pro Jahr erlaubt, sei die vorliegende Erhebung von Zoll- und Einfuhrabgaben unverhältnismässig.
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Die Vorinstanz verneint ein unverhältnismässiges Vorgehen der Zollverwaltung, da ihr in Bezug auf die Höhe der Nachforderung kein Ermessensspielraum zukomme. 6.6.2 Es ist nachvollziehbar, dass die vorliegende Nachforderung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben ein Unternehmen finanziell schwer treffen kann. Ebenso mag es sein, dass sich vorliegend mit einer geschickteren Planung der (nota bene unzulässigen) Inlandtransporte die Nachforderungen massiv hätten verringern lassen. Es steht aber weder im Ermessen der Zollverwaltung, ihrem Entscheid über die Nachforderung von Zollund Einfuhrabgaben Sachverhalte zugrunde zu legen, die sich ­ unbestrittenermassen ­ nie verwirklicht haben, so namentlich anzunehmen, dass lediglich ein Lastwagen und Anhänger verwendet wurde oder dass sich der Unternehmenssitz im Zollinland befand. Noch darf die Zollbehörde eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen, wo eine klare gesetzliche Grundlage für die Abgabenerhebung besteht (E. 5.2). Wie bereits mehrfach ausgeführt, unterliegen die für die Inlandtransporte benutzten Lastwagen und Anhänger der allgemeinen Zollpflicht (E. 6.3). Die Höhe der Zollforderung bemisst sich dabei gemäss Art. 1
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG nach dem Generaltarif (E. 3.2). Die Abgabenerhebung auf allen involvierten Lastwagen sowie die Höhe der Abgaben beruhen auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage. Eine Berücksichtigung der 'besonderen Umstände' des Einzelfalles ist weder durch die Auswahl eines beliebigen Abgabe- bzw. Steuerobjekts noch bei der Festlegung der Höhe der Zoll- bzw. Steuerforderung möglich. Durch das gesetzeskonforme Vorgehen der Zollverwaltung wurde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. 7.
Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Nachforderung der Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben bestätigt. Rechnerisch ist die Nachforderung nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG e contrario).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- verrechnet. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann

Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

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