Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 477/2018

Urteil vom 4. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 18. Mai 2018 (VBE.2017.716).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1959, war als Hilfsgalvaniseur bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er 1978 einen Motorradunfall erlitt. Für die ihm dauerhaft aus diesem Unfall verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bezieht er von der Suva seit 1. Februar 1980 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von ursprünglich 15 %. Ab 1982 arbeitete er als LKW-Chauffeur. Per 1. Februar 1998 erhöhte die Suva die Invalidenrente im Rahmen eines Rückfalles, indem sie neu von einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 20 % ausging. Auf Grund der unfallkausalen Einschränkungen seiner gesundheitlichen Unversehrtheit (Hüfte und Knie am linken Bein) sprach sie ihm zudem eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
Nach einem weiteren Rückfall mit operativer Entfernung des Osteosynthese-Materials vom 23. September 2015 und gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. Dezember 2015 erhöhte die Suva die Invalidenrente per 1. Mai 2016 von 20 % auf 26 %. Überdies sprach sie dem Versicherten eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % zu (Verfügung vom 3. März 2016). Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2017 erhöhte die Suva die zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % auf 20 %; im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei zwecks Sachverhaltsabklärung an die Suva zurückzuweisen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 45 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten. Eventualiter sei die Suva zu verpflichten, Langfrist-Heilbehandlungsleistungen zu erbringen. Dem Beschwerdeführer seien im Einspracheverfahren Parteikosten zuzusprechen und die Sache dementsprechend zurückzuweisen.

Die Suva, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 4. August 2017 schützte, womit die Suva die zusätzlich zugesprochene Integritätsentschädigung auf 20 % erhöht und die per 1. Mai 2016 auf 26 % angehobene Invalidenrente bestätigt hat.

3.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Revision von unter der Geltung des alten Rechts (KUVG) und vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstandenen Renten zutreffend dargelegt. Danach sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche - seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten - revisionsrechtlich weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 80 Aufgaben der Kantone - Die Kantone klären die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf; sie überwachen deren Einhaltung. Sie können ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten, bei der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken.
) zu beurteilen (Art. 118 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
und Abs. 2 lit. c UVG; BGE 118 V 293 E. 2a S. 295, 111 V 37). Die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente ist über den Wortlaut des Art. 80 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
KUVG hinaus trotz Ablaufs von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn die Suva auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (Urteil U 195/06 vom 18. April 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV; BGE 127 V 456 E. 4b S. 457; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 [M 1/02]) sowie die revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; Urteil 8C 464/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2).
Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die Vergleichszeitpunkte, der Revisionsgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden unbestritten sind.

4.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, welche Rechte er zu seinen Gunsten daraus ableiten könnte, indem er die Beweiswürdigung der Suva als willkürlich beanstandet, soweit diese einleitend im Einspracheentscheid vom 4. August 2017 feststellte, dass auf die Unfallkausalität des Gesundheitsschadens an der rechten Schulter aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückzukommen sei. Denn die Suva hat die entsprechende Behandlung seit 1979 mit verschiedenen operativen Eingriffen im Laufe der Jahre stets als Unfallfolgen übernommen. Einzig der Kreisarzt Dr. med. univ. B.________ zog in seiner Aktenbeurteilung vom 1. März 2017 die Unfallkausalität dieser Beschwerden - erstmals und entgegen seiner früheren Beurteilung anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung - in Zweifel. Demgegenüber stellte auch der Suva-Chirurg Dr. med. C.________ in seiner Integritätsschadenbeurteilung vom 26. Juli 2017 die Unfallkausalität des Gesundheitsschadens an der rechten Schulter mit keinem Wort in Frage.

4.3.

4.3.1. Verwaltung und Vorinstanz stützten sich hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitsschadens und der Leistungsfähigkeitseinschränkungen auf den Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med. univ. B.________ vom 3. Dezember 2015. Demnach ergaben sich bereits aus den Verlaufsberichten des behandelnden Chirurgen Dr. med. D.________ vom 1. Juni, 25. August und 10. November 2015 klare Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte als Kipperfahrer infolge der Schulterproblematik dauerhaft und in zunehmendem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein würde. Der Kreisarzt hielt fest, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen selbst mit Reduzierung der Arbeitsfähigkeit nicht bis zum 65. Lebensjahr ausüben könne. Stattdessen empfahl er dringend eine berufliche Umorientierung. Denn in Bezug auf eine leidensangepasste, körperlich leichte bis wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.3.2. Der Versicherte bringt nichts vor, was die medizinische Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid als widersprüchlich oder unvollständig erscheinen liesse. Soweit er sich auf die Angaben seines behandelnden Chirurgen beruft, gehen daraus keine medizinisch begründeten Einwände gegen die Feststellungen des Dr. med. univ. B.________ vom 3. Dezember 2015 hervor. Vielmehr bestätigte Dr. med. D.________ ausdrücklich die korrekte kreisärztliche Befunderhebung. Dass die angestammte Tätigkeit als Kipperfahrer nicht optimal leidensangepasst sei, stellte er nicht in Abrede. Denn auch er musste nach dem operativen Eingriff an der rechten Schulter vom 18. November 2014 und der vorübergehenden Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2015 erkennen, dass der Beschwerdeführer als Kipperfahrer in der Arbeitsfähigkeit - trotz Osteosynthese-Materialentfernung vom 23. September 2015 - ab November 2015 zunehmend eingeschränkt bleiben würde. Gegen den von der Suva empfohlenen Wechsel der Arbeitsstelle wandte Dr. med. D.________ lediglich ein, im Alter von 56 Jahren sei es wohl eine Illusion, dass der Beschwerdeführer noch eine leidensangepasste neue Stelle finden könne. Letzterer verlor die zuletzt ausgeübte
Arbeitsstelle als LKW-Fahrer bei der Firma E.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) per Ende April 2016.

4.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf den Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Inwiefern das kantonale Gericht diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) verletzt haben soll, legt der Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich.

5.
Steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva mit Wirkung ab 1. Mai 2016 auf 26 % erhöhten Rentenanspruch bestätigte.

5.1. In Bezug auf die Feststellung des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens beschränkt sich der Versicherte mit der Wiederholung seiner bereits vor kantonalem Gericht erhobenen Einwände, ohne sich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Fehlt es in diesem Punkt an einer sachbezüglichen Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), ist darauf nicht weiter einzugehen. Es bleibt folglich bei dem vorinstanzlich für das Vergleichsjahr 2016 bundesrechtskonform bestätigten Valideneinkommen von Fr. 72'150.-.

5.2. Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, die Chauffeur-Tätigkeit bei der Kehrichtabfuhr, welche er per Ende April 2016 verlor, sei bereits "maximal adaptiert" gewesen im Vergleich zur früheren Chauffeur-Tätigkeit als Kipper-Fahrer. Er habe daher seine Selbsteingliederungspflicht erfüllt. Deshalb sei für das Vergleichsjahr 2016 von dem aus dieser Tätigkeit bei der Arbeitgeberin als Chauffeur eines Kehrichtabfuhr-LKW's erzielten Resteinkommen von Fr. 49'400.- (= Fr. 3'800.- x 13) auszugehen.

5.2.1. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648; 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 117 V 394 E. 4 S. 400; 115 V 38 E. 3d S. 53). Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beruht in der Unfallversicherung auch auf der Überlegung, dass diese lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C 237/2011 E. 2.3; Urteil 8C 121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.4 mit Hinweis).

5.2.2. Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweisen) hat das kantonale Gericht das von der Suva für das Vergleichsjahr 2016 auf der Basis von Fr. 67'052.50 ermittelte Invalideneinkommen zu Recht bestätigt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei praxisgemäss auf die massgebenden Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und ging bundesrechtskonform vom tiefsten Kompetenzniveau aus. Basierend auf einer jedenfalls nicht rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung berücksichtigte die Suva einen Leidensabzug von 20 % und gelangte so zu einem zumutbaren Einkommen in leidensangepasster Tätigkeit von Fr. 53'642.-. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit er sich überhaupt mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheides rechtsgenüglich auseinandersetzt.

5.2.3. Aus dem Vergleich des zumutbaren Invalideneinkommens aus leidensangepasster Tätigkeit (E. 5.2.2) mit dem massgebenden Valideneinkommen (E. 5.1) resultiert die von der Suva mit Wirkung ab 1. Mai 2016 berücksichtigte unfallbedingte Erwerbseinbusse von 26 %.

6.
Soweit der Versicherte auch vor Bundesgericht an seinem Antrag auf Übernahme der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG festhält, bildete dieser Anspruch nicht Verfügungsgegenstand (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14 mit Hinweis), weshalb die Vorinstanz auf diesen Antrag nicht eintrat. Da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den für das diesbezügliche Nichteintreten (mangels Anfechtungsobjektes) massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, und insbesondere in keiner Weise darlegt, weshalb (auch) in diesen Punkten auf seine Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, fehlt es an einer sachbezogenen Begründung des Rechtsmittels (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; SVR 2015 IV Nr. 36 S. 115, 8C 130/2015 E. 3.2 mit Hinweis), weshalb das Bundesgericht insoweit auf das Rechtsmittel nicht eintreten kann.

7.
Soweit der Beschwerdeführer aus der - erfolglos (vgl. E. 4 hievor) - geltend gemachten, medizinisch angeblich unvollständigen Sachverhaltsabklärung direkt auf einen höheren Anspruch auf Integritätsentschädigung schliesst, ist auf die Beschwerde mangels sachbezüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht einzutreten. Denn der Versicherte setzt sich vor Bundesgericht mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und liefert auch sonst keine nachvollziehbare Begründung für die beantragte Integritätsentschädigung in Höhe von 25 %.

8.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen und die Sache diesbezüglich an die Suva zurückzuweisen. Denn Letztere habe die durch seinen Rechtsvertreter erhobene Einsprache in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als sie die zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % auf 20 % erhöhte. Da der Versicherte auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern hier die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt seien, welche praxisgemäss ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung im Ausmass des Obsiegens zu rechtfertigen vermöchten (vgl. BGE 130 V 570), ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht weiter einzugehen. Überdies behauptet er einerseits aktenwidrig, (auch) die Invalidenrente sei im Einspracheverfahren erhöht worden. Andererseits setzt er sich auch in diesem Punkt mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander.

9.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli