Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 218/2022

Urteil vom 4. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Februar 2022 (LB210060-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (Jg. 1973) und B.________ (Jg. 1968) sind die unverheirateten Eltern zweier Töchter, C.A.________ (Jg. 2010) und D.A.________ (Jg. 2012). Am 4. Juni 2018 schrieb die Mutter Bundesrätin Simonetta Sommaruga einen Brief auf englisch. Darin behauptete sie, B.________
- weigere sich, Alimente für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen;
- habe sie, A.A.________, wissentlich falscher Straftaten bezichtigt und diese zur Anzeige gebracht;
- zögere Zivil- und Strafverfahren hinaus;
- wolle sicherstellen, dass sie keine Arbeit in der Schweiz finde;
- wolle immer weitere und mehr Strafverfahren lancieren;
- wolle ihr Leben in der Schweiz zerstören;
- wolle sie ins Gefängnis bringen;
- wolle, dass ihre Kinder von ihr weggenommen würden;
- habe einen Bluttest verweigert und damit ein Kinderleben gefährdet.
Kopien gingen an Bundesrat Alain Berset, Urs Haegi (Präsident des Schweizerischen Anwaltsverbandes), Senator Dennis Moses (Minister of Foreign and CARICOM Affairs von Trinidad & Tobago), E.________ (Zunftmeister von B.________s Zunft), Prof. F.________ (Professorin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich), G.________ (Verwaltungsratsmitglied von B.________s Arbeitgeberin) sowie Rechtsanwalt H.________ (A.A.________s Rechtsvertreter in diversen Verfahren).

A.b. In der Folge erwirkte B.________ beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich gegen A.A.________ ein vorsorgliches strafbewehrtes Verbot, sich an schweizerische und ausländische Behördenmitglieder, an weitere Personengruppen sowie an unbeteiligte Dritte zu wenden und Informationen aus den laufenden Zivil- und Strafverfahren weiterzugeben und die oben erwähnten Äusserungen (vgl. Bst. A.a) zu verbreiten. In diesem Massnahmeentscheid vom 1. November 2018 wurde B.________ Frist gesetzt, um den Hauptsacheprozess beim zuständigen Gericht anzuheben.

B.

B.a. Am 7. Dezember 2018 reichte B.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen A.A.________ Klage ein. In der Sache stellte er folgende Begehren:

"1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfall bis zum Erlöschen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den beiden Kindern [...], eventualiter bis zum Abschluss [...] sämtlicher, hängiger Zivil- und Strafverfahren zwischen ihr und dem Kläger zu verbieten, sich mit Schreiben oder in mündlicher Form an Behörden jeder Stufe in der Schweiz (Gemeinde, Kanton oder Bund) wie im Ausland (wie das Ministry of Foreign and CARICO[M] Affairs of Trinidad & Tobago), inklusive Universitäten (wie die Universität Zürich) oder deren Mitglieder (wie Bundesräte, Regierungs- resp. Kantonsräte oder Gemeinderäte) oder Angestellte (wie Prof. F.________) sowie an private Institutionen (wie die Zunft zur U.________) resp. Verbände oder Vereine (wie der Schweizerische Anwaltsverband), sämtlichen Inhabern, Organen und Mitarbeitern der V.________ Gesellschaften [...], die Universität St. Gallen resp. Angestellte der Universität St. Gallen, sämtliche Personen im persönlichen Umfeld des Klägers (Verwandte, Freunde, Bekannte) sowie sämtliche Drittpersonen, welche nicht Partei eines zwischen dem Kläger und der Beklagten laufenden Verfahrens sind, zu wenden und Informationen aus den Verfahren zwischen den
Parteien weiterzugeben;

2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB und Ausfällung einer Busse von CHF 10'000.-- für jede Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 und 3 ff. zu verbieten, inhaltlich falsche und realitätsverkennende bzw. realitätsverzerrende, insgesamt ehrverletzende Äusserungen über den Kläger zu verbreiten (in schriftlicher, mündlicher oder anderer Ausdrucksform)."
Gemäss Ziffer 3 seiner Anträge soll A.A.________ insbesondere die Verbreitung der bereits vorsorglich verbotenen Äusserungen (s. Bst. A) untersagt werden.

B.b. A.A.________ blieb säumig. Am 11. März 2021 fällte das Bezirksgericht sein Urteil, ohne eine Hauptverhandlung durchgeführt zu haben. Es hiess die Klage im Wesentlichen gut, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- (einschliesslich derjenigen des Massnahmeverfahrens) A.A.________ zu 4/5 und B.________ zu 1/5 und sprach diesem eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zu.

C.
Erfolglos wehrte sich A.A.________ gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihre Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts (Urteil vom 21. Februar 2022).

D.
Mit Beschwerde vom 28. März 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Unterlassungsbegehren von B.________ (Beschwerdegegner) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter beantragt sie die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Der Streit dreht sich um den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
und 28a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 127 III 481 E. 1a). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht und hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Ihr Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die rechtzeitig eingereichte (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) Beschwerde steht demnach offen.

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 a.a.O.; 133 II 249 E. 1.4.2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

3.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB eine Persönlichkeitsverletzung droht.

3.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge bestritt die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht, dass sie mit ihrem Schreiben vom 4. Juni 2018 (s. Sachverhalt Bst. A.a) die Persönlichkeit des Beschwerdegegners verletzte. Das Bezirksgericht habe die Wiederholungsgefahr bejaht, weil sich die Beschwerdeführerin gegenüber einem breiten Adressatenkreis persönlichkeitsverletzend über den Beschwerdegegner geäussert, die Rechtswidrigkeit ihres Handelns im Massnahmeverfahren bestritten und aufgrund ihrer Säumnis im Hauptprozess auch nicht Abstand von ihren Aussagen genommen hätte.

Das Obergericht kommt auf die Berufung zu sprechen. Darin behaupte die Beschwerdeführerin, die umstrittenen Aussagen seit dem Brief vom 4. Juni 2018 nicht (mehr) verbreitet und im Massnahmeverfahren auch klar gesagt zu haben, dass sie die Aussagen nicht mehr verbreiten werde. Daraus und aus ihrem Verhalten vorher und nachher hätte gefolgert werden können, dass sie die gegenständlichen Äusserungen wahrscheinlich nicht weiterverbreiten werde. Das Obergericht qualifiziert diese Behauptungen als unzulässige Noven. In der Folge äussert es sich zum Vorwurf, das Bezirksgericht habe sich wegen des im ordentlichen Verfahren geltenden Regelbeweismasses nicht darauf abstützen dürfen, dass die Wiederholungsgefahr im Massnahmeverfahren bejaht wurde. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Massnahmeverfahren die Widerrechtlichkeit der Anschuldigungen "in keinster Weise" einsah. Vor dem Bezirksgericht habe sie diese Darstellung des Beschwerdegegners nicht bestritten und weder eine Abstandserklärung abgegeben noch die Rechtswidrigkeit ihrer Äusserungen anerkannt. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit ihres Tuns eingestanden hat, spiele die Verfahrensart bzw. das Beweismass keine Rolle.
Im Ergebnis habe das Bezirksgericht aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin von einer Wiederholungsgefahr ausgehen dürfen.
Unbegründet ist laut Vorinstanz schliesslich die Rüge, das Bezirksgericht habe trotz fehlender Spruchreife nach Säumnis der beklagten Partei keine Hauptverhandlung durchgeführt und damit Art. 223 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
1    Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
2    Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.
ZPO verletzt. Das Bezirksgericht habe die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht; die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb das Bezirksgericht diesbezüglich von Amtes wegen hätte Beweise erheben sollen. Die Parteibefragung und die Einvernahme von Prof. F.________ als Zeugin habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt; im Berufungsverfahren sei sie damit verspätet. Spruchreife liege nicht nur vor, wenn die Klage vollständig gutgeheissen werden kann, sondern bedeute, dass das Gericht sämtliche Entscheidgrundlagen hat, um über die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, auch wenn das Bezirksgericht die klägerischen Rechtsbegehren nicht vollumfänglich guthiess. Das Bezirksgericht sei nicht verpflichtet gewesen, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegehren zu präzisieren oder einzelne davon zurückzuziehen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführerin beschwert sei, wenn das Bezirksgericht die Klage teilweise abwies.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 151 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
., Art. 223 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
1    Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
2    Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.
und Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO sowie von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, das bekannt und nach Art. 151
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
ZPO keines Beweises bedürftig sei, sowie mit Rücksicht darauf, dass das Bezirksgericht die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt seines Urteils hätte beurteilen müssen, hätten erhebliche Zweifel an der Wiederholungsgefahr bestanden. Deshalb hätte das Bezirksgericht nach Art. 223 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
1    Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
2    Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.
ZPO eine Hauptverhandlung anberaumen und allenfalls nach Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO von Amtes wegen Beweise abnehmen müssen. Mit Blick auf das Berufungsverfahren argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Behauptung in ihrer Berufung, die inkriminierten Äusserungen nach dem Brief vom 4. Juni 2018 nicht mehr verbreitet zu haben, ein echtes Novum gewesen sei. Die Tatsache, dass sie die Aussagen bis zu ihrer Berufung nicht wiederholte, habe sich bis und mit 29. November 2021, dem Datum der Berufung, verwirklicht und somit nicht früher vorgebracht werden können. Nachdem die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt des Berufungsurteils habe beurteilen müssen, wäre ihre Behauptung vom 29. November 2021, dass bis dahin keine weitere Verbreitung
erfolgt sei, in richtiger Anwendung von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO zulässig gewesen.

3.2.2. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB und Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse müsse auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen und sei nur gegeben, wenn das Verhalten der beklagten Partei künftige Verletzungen ernstlich befürchten lässt. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt des Berufungsurteils gestützt auf alle dannzumal zu berücksichtigenden Aspekte prognostizieren musste. Da strafbewehrte Unterlassungsanordnungen potentiell auf Jahre hinaus präventiv wirken und die Meinungsäusserungsfreiheit einschränken, sei Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB verfassungs- und EMRK-konform auszulegen und ein Unterlassungsanspruch zurückhaltend anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin verweist auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie im Berufungsverfahren nicht bestritten habe, dass der Briefversand vom 4. Juni 2018 persönlichkeitsverletzend war. Zudem sei seither kein Fall einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Verbreitung der inkriminierten Aussagen bekannt. Das Obergericht blende diese entscheidrelevanten Umstände aus. Es prüfe lediglich, ob das erstinstanzliche Gericht die Wiederholungsgefahr zu Recht
bejahte, und stelle einseitig auf die Darstellung in der Klageschrift ab, weil sie, die Beschwerdeführerin, im erstinstanzlichen Verfahren säumig geblieben war. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass ein Unterlassungsanspruch mit der Zeit verblassen und sich als nicht mehr nötig erweisen, die klagende Partei gegebenenfalls aber durch eine angemessene Kostenverteilung schadlos gehalten werden könne. Hier sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, dass das Rechtsschutzinteresses auch im Zeitpunkt des Berufungsentscheids geprüft wurde; vielmehr seien relevante diesbezügliche Aspekte in der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Damit sei auch die Begründungspflicht und damit der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Im entscheidenden Aspekt der Wiederholungsgefahr stelle die Vorinstanz den Sachverhalt qualifiziert unrichtig fest (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.3.

3.3.1. Was das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren angeht, soll eine Hauptverhandlung gemäss Art. 223 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
1    Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
2    Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.
ZPO deshalb erforderlich gewesen sein, weil das Bezirksgericht aufgrund von bekannten, nicht beweisbedürftigen Umständen im Zeitpunkt seines Urteils Zweifel an der Wiederholungsgefahr hätte haben (und infolgedessen von Amtes wegen Beweise hätte erheben) müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Forderung nach einer Hauptverhandlung schon vor der Vorinstanz über eine Verletzung von Art. 151
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
und Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO beklagt hätte, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Daher ist die Beschwerdeführerin mit diesen Rügen vor Bundesgericht mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht zu hören. Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG (E. 1) bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft werden muss (BGE 143 III 290 E. 1.1; Urteil 4A 32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser erhoben hat.

Auf die vorinstanzlichen Gründe, mit denen das Obergericht ihre Forderung nach einer Hauptverhandlung zufolge fehlender Spruchreife nach Säumnis zurückweist bzw. eine Verletzung von Art. 223 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 223 Versäumte Klageantwort - 1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
1    Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
2    Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.
ZPO verneint (s. oben E. 3.1), mag die Beschwerdeführerin nicht eingehen. So hat es in dieser Hinsicht mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

3.3.2. Zu prüfen ist weiter der Vorwurf, die Vorinstanz lasse als echtes Novum die Behauptung nicht zu, dass die umstrittenen Äusserungen seit dem Brief vom 4. Juni 2018 nicht mehr verbreitet worden seien. Gemäss Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Echte Noven, das heisst Noven, die sich (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben, sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, sofern sie sofort nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Urteile 5A 621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; 4A 643/2011 vom 24. Februar 2011 E. 3.2.2). Die Zulassung echter Noven erlaubt es der Berufungsinstanz, einem im Zeitpunkt des Berufungsurteils veränderten Sachverhalt noch Rechnung zu tragen (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 4 zu Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO) und den Sachverhalt im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidfällung festzustellen (PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N 56 zu Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO).
Soweit sie die Zeitspanne zwischen dem erstinstanzlichen Verfahren und der Berufungseingabe betrifft - und nur in diesem Umfang -, muss die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass seit dem Brief vom 4. Juni 2018 keine weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Äusserungen erfolgt sei, in der Tat als echtes Novum im beschriebenen Sinn gelten. Dasselbe gilt für die dafür offerierten Beweismittel, die Parteibefragung der Beschwerdeführerin und das Zeugnis von Prof. F.________. Indem das Obergericht diese echten Noven unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO als unzulässig erachtet, setzt es sich über den vom Bundesrecht vorgegebenen Grundsatz hinweg, wonach echte Noven im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig sind. Dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Vorbringen nicht rechtzeitig nach ihrer Entdeckung vorgebracht hätte (Art. 317 Abs. 1 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO), ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen.

Aus dem Gesagten folgt freilich nicht, dass das Bundesgericht die Angelegenheit ohne Weiteres in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückweist. Dies würde sich aufdrängen, wenn feststände, dass sich die Berücksichtigung der besagten echten Noven auch auf den Ausgang der Streitsache auswirkt. In dieser Hinsicht vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen (E. 2.1) nicht zu genügen: Auf die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sie die Widerrechtlichkeit ihrer Äusserungen im Massnahmeverfahren unbestrittenermassen nicht eingesehen und vor erster Instanz weder eine Abstandserklärung abgegeben noch die Rechtswidrigkeit ihrer Äusserungen anerkannt habe, geht die Beschwerdeführerin nicht ein; sie stellt diese Feststellungen über den Prozesssachverhalt nicht in Frage. Auch dass sich ihre Einstellung seit dem erstinstanzlichen Urteil geändert und das Obergericht dies trotz entsprechender Vorbringen übersehen hätte, macht sie nicht geltend. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB falsch anwendet, wenn sie den Unterlassungsanspruch anhand der erwähnten Kriterien beurteilt (s. dazu unten E. 3.4.2). Stattdessen schildert die Beschwerdeführerin ihre eigene Sichtweise. Demnach
handle es sich um "für die Fallbeurteilung relevante" Vorbringen, dies "mit Blick darauf", dass die Wiederholungsgefahr und das Rechtsschutzinteresse "vor allem" im Zeitpunkt des Berufungsentscheids zu beurteilen gewesen seien. Allein mit solch vagen Mutmassungen ist hinsichtlich der Frage, ob die echten Noven entscheiderheblich waren, nichts gewonnen.

3.4.

3.4.1. Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB, über dessen Verletzung sich die Beschwerdeführerin in der Sache beklagt (E. 3.2.2), setzt die Unterlassungsklage im Sinne des Rechtsschutzinteresses ein Verhalten der beklagten Partei voraus, das eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Das Vorliegen einer Verletzungsgefahr stellt notwendigerweise eine Vermutung dar, weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden sollte (BGE 97 II 97 E. 5b mit Hinweis). Mit Blick auf den Zeitpunkt, auf den es bei der Beurteilung der Unterlassungsklage ankommt, hat das Bundesgericht erkannt, dass der Unterlassungsanspruch im Verlauf der Zeit verblassen kann und sich schliesslich als nicht mehr nötig erweist. Ob der Unterlassungsanspruch begründet ist, beurteilt sich deshalb aufgrund der Situation im Urteilszeitpunkt und nicht bei Einreichung der Klage. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf Berufung hin entscheidet und dabei den Sachverhalt unter Vorbehalt unzulässiger Noven (Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO) frei überprüfen kann. Dass die beklagte Partei damit die Möglichkeit hat, durch einen prozesstaktisch motivierten Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils ein Unterlassungsurteil zu verhindern, ist hinzunehmen (Urteil 5A 309/2013
vom 4. November 2013 E. 5.3.2).

Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich eine Gefahr der dargelegten Art ergeben soll, hat die klagende Partei nachzuweisen. In welcher Intensität eine einschlägige Gefahr vorhanden sein muss, um einen Unterlassungsanspruch bejahen zu können, ist hingegen eine Rechtsfrage. Dem Gericht wird damit eine Prognose abverlangt, die eine genaue Kenntnis des Einzelfalls voraussetzt. Das Sachgericht steht einer solchen Prognose näher als das Bundesgericht. Dieses interveniert daher nur, wenn der Prognoseentscheid auf sachfremden Annahmen und Überlegungen beruht (Urteile 5A 758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1; 5A 309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.2). Indiz für das Vorliegen einer Verletzungsgefahr und damit für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre oder wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (zit. Urteil 5A 758/2020 a.a.O.; s. BGE 124 III 72 E. 2a zum gleichlautenden Art. 9
Abs. 1 Bst. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
1    Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
a  eine drohende Verletzung zu verbieten;
b  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts28 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.
UWG sowie BGE 128 III 96 E. 2e im Markenschutzrecht).

3.4.2. Im Lichte dieser Vorgaben vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern. Dass die Beschwerdeführerin die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch den Brief vom 4. Juni 2018 im Berufungsverfahren nicht bestritt, ist der Vorinstanz nicht entgangen. Weshalb die Gefahr einer erneuten Verletzung aber allein deshalb als geradezu ausgeschlossen erscheinen muss, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann vom Unterbleiben einer Bestreitung auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit ihrer Anschuldigungen unterdessen eingesehen hat. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht abermals vorwirft, als entscheidrelevanten Umstand nicht zu berücksichtigen, dass sie die persönlichkeitsverletzenden Aussagen seit dem 4. Juni 2018 nicht erneut verbreitete, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 3.3.1 f.). Daraus geht hervor, weshalb der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht Bestand hat. Thematisiert das Obergericht diesen Zeitablauf nicht ausdrücklich, so folgt daraus auch nicht notwendigerweise, dass es die aktuelle Situation im Zeitpunkt des Berufungsentscheids bundesrechtswidrig ausser Acht lässt.
Wie bereits erwähnt, stützt sich der angefochtene Entscheid im Wesentlichen auf die Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin im Massnahmeverfahren die Widerrechtlichkeit ihrer Anschuldigungen unbestrittenermassen nicht einsah und vor erster Instanz weder eine Abstandserklärung abgab noch die Rechtswidrigkeit der Äusserungen anerkannte. Dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erkenntnissen nicht auseinandersetzt, wurde bereits dargelegt (E. 3.3.2). Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sich an ihrer Haltung bis zum Zeitpunkt, als sie sich im Berufungsverfahren letztmals Gehör verschaffen konnte, etwas geändert hätte, noch zeigt sie auf, inwiefern die Vorinstanz damit der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses sachfremde Überlegungen zugrunde gelegt hätte. Stattdessen zu wiederholen, dass seit dem 4. Juni 2018 keine weitere Verbreitung der inkriminierten Äusserungen erfolgt sei, und den Vorinstanzen eine qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter.

Der Rüge, die Vorinstanz verletze die in Art. 59 Abs. 2 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO enthaltene Vorgabe, wonach das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei eine Prozessvoraussetzung ist, kommt nach alledem keine eigenständige Bedeutung zu. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Gehörsverletzung ausgemacht haben will, übersieht sie, dass die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (s. BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3). Eingedenk dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu beanstanden. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist sehr wohl zu entnehmen, weshalb die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Ob die Vorinstanz mit ihrer Begründung
richtig liegt, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine solche der vorinstanzlichen Rechtsanwendung. Gegen Letztere kommt die Beschwerdeführerin - wie die vorigen Erwägungen zeigen - nicht auf.

4.
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn