Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 281/2017

Urteil vom 4. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Revision; gemischte Methode),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017.

Sachverhalt:

A.
A.________ bezog nach einer zweijährigen Anlehre ab 1. Dezember 2001 eine (ausserordentliche) ganze Rente der Invalidenversicherung. Zufolge einer Erhöhung des Verdienstes als Hilfskraft... wurde die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 hob die IV-Stelle Bern die ganze Rente auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hin auf. Mit Entscheid vom 16. Mai 2014 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesen Verwaltungsakt auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen neu verfüge. U.a. gestützt auf ein neuropsychologisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. Dezember 2015 und den Abklärungsbericht Haushalt/ Erwerb vom 31. März 2016 hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2016 die Dreiviertelsrente auf Ende Juli 2013 auf.

B.
Mit Entscheid vom 28. März 2017 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der A.________ die Verfügung vom 14. Juli 2016 insoweit auf, als die Dreiviertelsrente auf Ende Juli 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde.

Die IV-Stelle Bern führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. März 2017, soweit nicht die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend, sei aufzuheben, und die Verfügung vom 14. Juli 2016 sei zu bestätigen.

A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht der Parteien (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) indessen nur die gerügten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Feststellung des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C 306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1).

2.
Der angefochtene Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1) spricht der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen ab 1. August 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, Art. 87 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV). Unbestritten ist, dass ein Revisionsgrund gegeben und demzufolge der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln ist, wobei keine Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen). In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 und seitherige Urteile) hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 54 % (0,8 x 66,4 % + 0,2 x 2 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt.

3.
Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz verletze Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG. Es könne lediglich von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,5 (= hypothetisches erwerbliches Arbeitspensum von 50 % im Gesundheitsfall; BGE 125 V 146 E. 2b S. 149) ausgegangen werden.

3.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 137 V 334 E.3.2 S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil 9C 701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1).
Mit Bezug auf den invalidenversicherungsrechtlichen Status (voll-, teil- oder nichterwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich) qualifiziert sich als grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfrage, ob die Festlegung nach den massgeblichen Gesichtspunkten erfolgte. Dagegen ist die Festsetzung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, soweit sie auf einer Würdigung konkreter Umstände und hypothetischer Geschehensabläufe beruht und sich nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktliche Empirie stützt, eine Tatfrage, welche der eingeschränkten Kognition unterliegt (Urteil 9C 441/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2. Die IV-Stelle setzte in der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 0,5 fest. Sie stützte sich dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 31. März 2016, wonach die Versicherte die Frage nach einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung mit "Sie würde 50 % arbeiten gehen (...) " beantwortet hatte. Nach Auffassung des kantonalen Verwaltungsgerichts trägt diese Statusfestlegung den Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung, was es wie folgt begründet hat: Die Versicherte habe nie über einen Gesundheitszustand verfügt, der eine Einschätzung anhand eines früher tatsächlich gelebten Validenstatus erlauben würde. Diese sei daher zum einen auch unter Berücksichtigung ihrer effektiven Tätigkeiten mit dem Gesundheitsschaden vorzunehmen, zum andern sei die Lebenserfahrung zu berücksichtigen. Die Versicherte lebe zusammen mit ihrem Ehemann in einer kleinen (Zwei-Zimmer-) Wohnung. Kinder seien nicht vorhanden; entsprechende Betreuungspflichten entfielen somit von vornherein. Die Versicherte habe in der einzigen ernsthafteren Anstellung als Hilfskraft zwischen 2002 und 2005 zwar zu 100 % gearbeitet. Danach sei sie jedoch seit Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen. Gemäss Übereinkunft mit ihrem Ehemann
werde der Haushalt weitgehend von ihr besorgt. Ebenfalls würden die Haustiere (zwei Hunde, drei bis vier Katzen) hauptsächlich von ihr versorgt. Die täglich vier bis fünf Spaziergänge mit den beiden Hunden würden 15 bis 30 Minuten, manchmal auch bis zu zwei Stunden dauern. Die Versicherte habe den Tatbeweis, dass sie eine zumutbare Vollzeitstelle gesucht hätte und auch bereit wäre, hierfür die notwendigen Einschränkungen die Hunde betreffend in Kauf zu nehmen, seit mehr als zehn Jahren nicht erbracht. Insbesondere wären mit einer hochprozentigen Arbeitsstelle die täglichen Spaziergänge mit den Hunden nicht mehr möglich. Die Haustiere hätten im Übrigen keinen therapeutischen Charakter. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass selbst ein vollständiges Aufgeben dieser "Tierhaltung" negative gesundheitliche Auswirkungen hätte. Die Versicherte leide an einem geistigen Gesundheitsschaden, der seit jeher eine vollschichtige Tätigkeit zulasse. In Anbetracht sämtlicher Umstände sei im Zeitpunkt der Revision ein Status von 80 % Erwerb und 20 % Aufgabenbereich überwiegend wahrscheinlich.

3.3. Die IV-Stelle erwähnt vorab die Bedeutung der Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson zum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten erwerblichen Arbeitspensum (Hinweis auf die Urteile 9C 615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.4 und 8C 762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2). Weiter bringt sie vor, dass die von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Statusfrage berücksichtigten Umstände allesamt dafür sprächen, dass bei der Versicherten ein "geringerer Erwerbsstatus" vorliegen würde. Insbesondere handle es sich bei einer 80%igen Anstellung um ein hochprozentiges Pensum, was das kantonale Verwaltungsgericht aber selber in Abrede stelle, wenn es den Tatbeweis, dass die Versicherte eine zumutbare Vollzeitstelle gesucht hätte und auch bereit wäre, hierfür die notwendigen Einschränkungen in Bezug auf das Halten der Hunde in Kauf zu nehmen, nicht als erbracht erachte. Sinngemäss stütze sich seine Schlussfolgerung, die Versicherte verfüge über einen Status von 80 % Erwerb und 20 % Aufgabenbereich, in Anbetracht sämtlicher Umstände entweder ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung, oder sie beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung bzw. auf einer Verletzung der Begründungspflicht.

3.4.

3.4.1. Die Erwägungen der Vorinstanz und die Vorbringen der IV-Stelle werfen die Frage auf, inwiefern im vorliegenden Fall die allgemeine Lebenserfahrung von Bedeutung ist bzw. überhaupt sein kann. Nach verbindlicher Feststellung des kantonalen Verwaltungsgerichts ist die Versicherte aufgrund ihrer geistigen Behinderung und Intelligenzminderung seit jeher in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine vollschichtige Tätigkeit ist ihr zwar zumutbar, jedoch kommen nur intellektuell wenig anspruchsvolle, emotional wenig belastende Tätigkeiten ohne Zeitdruck, mit mässigen Ansprüchen an die sozialen Fertigkeiten und in wohlwollender Umgebung in Betracht, wobei eine Leistungsfähigkeit von lediglich 50 % besteht (Gutachten vom 18. Dezember 2015). Unter diesen Umständen hat die hypothetische Frage nach dem zeitlichen Umfang, in welchem sie im Gesundheitsfall bei im Übrigen unveränderten Umständen erwerblich tätig wäre (E. 3.1 hiervor), kein Fundament. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich eine andere höherwertige Ausbildung als die Anlehre zur... im geschützten Rahmen absolviert und ihre erwerbliche Situation einen anderen
Verlauf genommen hätte. In diesem Sinne ist die Frage, in welchem zeitlichen Umfang sie ohne Behinderung erwerbstätig wäre, nicht zielführend.

3.4.2. Als Gesunde könnte die Versicherte ein höheres rentenausschliessendes Einkommen erzielen, da die erwähnten geistigen und intellektuellen Defizite und die leistungsmässigen Einschränkungen nicht bestünden. Die Frage ist somit, was sie bei bestehenden gleichen Verumständungen, insbesondere was die Ausbildung anbetrifft, täte, wenn sie keinen Rentenanspruch und demzufolge auch keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a  eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis  Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater  Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater  gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b  Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:
b1  sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
b2  die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c  Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d  Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195914 über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
2    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
3    Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a  sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b  sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält.15
4    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.16
ELG) hätte. Diesfalls sprechen vor allem die finanziellen Verhältnisse für ein hohes erwerbliches Arbeitspensum. Gemäss unwidersprochen gebliebener Feststellung der Vorinstanz im Rückweisungsentscheid vom 16. Mai 2014 erzielt der Ehemann ein bescheidenes Einkommen und er hat (offenbar) grosse Schulden. Mit Bezug auf die Sozialhilfeleistungen ist sodann auf Art. 8g Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) hinzuweisen. Danach sind erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG [Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe; BSG 860.1] auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen. Diese Auflage des
Gemeinwesens, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, bei welcher es sich um eine Anspruchsvoraussetzung handelt (BGE 139 I 218 E. 3.5 S. 222), spricht ebenfalls dafür, dass die Versicherte ohne Sozialversicherungsleistungen in einem grossen zeitlichen Umfang erwerbstätig wäre. Der Umstand, dass der Sozialdienst in den letzten Jahren die Arbeitssuche offenbar nicht zur Bedingung für die Ausrichtung von Sozialhilfe machte - etwas Gegenteiliges ist nicht aktenkundig -, ist invalidenversicherungsrechtlich nicht von Belang; ebenso wenig der fehlende Tatbeweis, eine Vollzeitstelle gesucht zu haben, da auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 100 % am Rentenanspruch nichts geändert hätte. Dem gegenüber steht die Besorgung des Haushalts sowie das Halten von zwei Hunden, was einen nicht zu vernachlässigenden täglichen zeitlichen Aufwand in Anspruch nimmt. Allerdings haben die Versicherte und ihr Ehemann keine Kinder und die Wohnung ist klein.

3.4.3. Insgesamt kann der vorinstanzliche Statusentscheid von "80 % Erwerb und 20 % Aufgabenbereich" (E. 3.2 hiervor) nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.

4.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird im Übrigen nicht beanstandet. Es besteht kein Grund zu einer näheren Prüfung.

Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

6.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler