Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5327/2007
{T 0/2}

Urteil vom 4. August 2009

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (damals türkischer Staatsangehöriger, geboren 1966) reiste am 2. Juni 1996 illegal in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Dezember 1998 rechtskräftig abgewiesen; gleichzeitig wurde das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) angewiesen, den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Aufnahme ist am 24. Januar 2001 durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin erloschen.
Im Jahre 2001 wurde dem Beschwerdeführer ein Reisepass für eine ausländische Person ausgestellt. Gesuche um Verlängerung bzw. erneute Ausstellung eines solchen Reisedokumentes wurden im Jahre 2004 respektive 2006 nach einer Praxisänderung wegen fehlender Schriftenlosigkeit abgewiesen.

B.
Am 11. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2007 abgewiesen.

C.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter am 8. August 2007 namens seines Mandanten Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer als staatenlos anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und setzte den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, was dieser mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 tat.

F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
-52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend Staatenlosenübereinkommen, SR 0.142.40) ist eine Person staatenlos im Sinne dieses Übereinkommens, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seine Staatsangehörige betrachtet. Das Staatenlosenübereinkommen gilt demnach nur für de iure Staatenlose, d.h. für Personen, die formell über keine Staatsangehörigkeit verfügen. Ausgenommen sind dagegen sogenannte de facto Staatenlose, d.h. Personen, die zwar eine Staatsangehörigkeit haben, weil diese ihnen weder entzogen wurde, noch sie darauf verzichtet haben, denen ihr Heimatstaat aber keinen Schutz mehr gewährt oder sie diesen Schutz ablehnen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1996, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.74 E. 3a und 3b, 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4959/2007 vom 12. November 2008 E. 2.2 und C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Diss. Basel 1987, S. 128 ff., YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. und 19).

3.2 Gemäss gefestigter Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese (wieder) zu erlangen, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staatenlosenübereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Andernfalls würde der Rechtsstatus der Staatenlosigkeit den ihr im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Übereinkommens sein, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die weltweite Zahl der Staatenlosen zu reduzieren (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 E. 3.2). Das Staatenlosenübereinkommen wurde insbesondere nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach Belieben ein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat und eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe für Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind (WERENFELS, a.a.O., S. 130 f.).

4.
4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit die türkische Staatsangehörigkeit nicht besitzt: Mit Beschluss des Ministerrates vom 12. Juli 2005 hat der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft aufgrund von Artikel 403 des türkischen Staatsbürgergesetzes per 16. September 2005 verloren (Vorakten B1 S. 6). Der Beschwerdeführer hätte jedoch aufgrund der türkischen Gesetzgebung grundsätzlich die Möglichkeit, die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, indem er sich bereit erklärt, die Angelegenheit des noch nicht geleisteten Militärdienstes mit den türkischen Behörden zu regeln. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, dies sei für ihn nicht zumutbar. Mit anderen Worten, es muss vorliegend beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinderungsgründe als triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sind, welche seine Weigerung zu rechtfertigen vermögen, die aberkannte türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, obwohl er die Möglichkeit dazu hätte (vgl. die erwähnten Entscheide des Bundesgerichts 2C_763/2008 E. 3, VPB 61.74 E. 3 c).

4.2 Die Anerkennung der Staatenlosigkeit soll in erster Linie Menschen Hilfe in Form eines Auffang- und Schutzstatus bieten, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind. Das Staatenlosenübereinkommen soll nicht dazu dienen, allen Personen, die es wünschen, den Status der Staatenlosigkeit, der in verschiedener Hinsicht günstiger ist als derjenige anderer ausländischer Personen, zu verschaffen. Ziel des Staatenlosenübereinkommens ist es, staatenlose Personen gleich zu behandeln wie Flüchtlinge. Aus diesem Grund wurde über weite Strecken der Text gleich gefasst wie in der UNO-Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, FK, SR 0.142.30; vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 11. August 1971, BBl 1971 II 424 f.). Der Status der Staatenlosigkeit verlöre seinen Grundgehalt, würde er zu einer Sache der persönlichen Präferenz (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 E. 3.2). Daraus folgt, dass als triftige Gründe, die Staatsbürgerschaft nicht wieder zu erlangen, subjektive, in der persönlichen Präferenz liegende Gründe nicht in Frage kommen. Eine weite Auslegung des Begriffs Staatenlosigkeit würde auch dem übergeordneten Ziel der Völkergemeinschaft widersprechen, die Anzahl staatenloser Personen zu minimieren; dazu hat sich auch die Schweiz verpflichtet (vgl. beispielsweise das Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973, SR 0.141.0).

4.3 In der Beschwerdeschrift wird in dieser Hinsicht geltend gemacht, es sei für den Beschwerdeführer als Kurden nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren oder dort seinen Militärdienst zu leisten. Diese Unzumutbarkeit sei bereits im Jahre 1998 durch die ARK festgestellt worden, was zu einer vorläufigen Aufnahme geführt habe. Spätestens jedoch seit dem IV-Entscheid sei evident, dass der Beschwerdeführer militärdienstuntauglich sei. Dem Beschwerdeführer könne die Nichtleistung des Militärdienstes nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie ihn gar nicht treffe (Beschwerdeschrift Ziffern 3 und 4).
4.3.1 Was die Unzumutbarkeit anbelangt, in die Türkei zurückzukehren, wie sie von der ARK im Jahre 1998 festgestellt wurde, ist zunächst klar zu stellen, dass sich diese Feststellung einzig auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezog. Damals wurde aufgrund von Arztberichten festgehalten, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat beim Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Depressionen ernsthafte Suizidgefahr bestehe. Eine Rückkehr würde ihn einer konkreten (Eigen-)Gefährdung aussetzen (Urteil der ARK vom 24. Dezember 1998 E. 6c). Die ARK hat somit, entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht verneint, weil der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft ist und er allenfalls Militärdienst in der türkischen Armee leisten müsste, sondern ausschliesslich aufgrund einer medizinisch festgestellten akuten (Eigen-)Gefährdung bei einer Rückkehr in die Heimat.
4.3.2 Ob der Beschwerdeführer möglicherweise den Militärdienst aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht leisten kann, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Dafür sind allein die türkischen Behörden in dem von der türkischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren zuständig. Allerdings ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr militärdienstpflichtig ist, da die türkische Militärdienstgesetzgebung festhält, pflichtig seien Männer zwischen ihrem achtzehnten und einundvierzigsten Lebensjahr (vgl. die Auszüge in englischer Sprache des "Law No. 1111, Military Law [Turkey]", vom 20. März 1927, zu finden im Internet unter: http://www.unhcr.org/ refworld/docid/3ae6b4d020.html [besucht am 10. Juli 2009]). Der Beschwerdeführer ist 1966 geboren, zur Zeit ist er also dreiundvierzig Jahre alt. Die Klärung, ob überhaupt noch eine Militärdienstleistung verlangt wird und welche Ersatzleistung er allenfalls zu erbringen hätte, muss vom Beschwerdeführer selbst an die Hand genommen werden.

4.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Absolvierung des Militärdienstes in der Türkei wäre auch für einen gesunden, aber kritisch denkenden Kurden nicht zumutbar. Er selbst habe sich nie als Türke gefühlt; die Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft sei der juristische Nachvollzug dieser sozialen Tatsache gewesen. Unter diesen Umständen sei es für ihn unvorstellbar, mit den türkischen Behörden auch nur Kontakt aufzunehmen.
Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer Elemente geltend, welche keinen Bezug zur Frage der Staatenlosigkeit aufweisen. Ob die Absolvierung von Militärdienst in der Türkei einem Kurden grundsätzlich zugemutet werden kann, ist vorliegend ohne Belang, da es einzig um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer triftige, d.h. objektive, Gründe dafür hat, die ihm aberkannte türkische Staatsbürgerschaft nicht wiederzuerlangen. Irrelevant ist vorliegend auch, ob der Beschwerdeführer sich als Türke fühlt oder nicht, da subjektive Gründe, wie erwähnt, nicht zur Anerkennung der Staatenlosigkeit führen können.

4.5 In der Beschwerdeschrift wird denn auch hauptsächlich geltend gemacht, es sei für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zumutbar, mit den türkischen Behörden Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit betreffend den nicht geleisteten Militärdienst zu regeln. Als Beweismittel legt der Beschwerdeführer ein "Psychiatrisches IV-Gutachten" vor, welches am 12. Oktober 2006 von Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfasst wurde.
4.5.1 Auf Seite 29 ff. des Gutachtens findet sich unter Ziffer 5 folgende "Beurteilung und Prognose":
"Zusammenfassend ist bei der VP die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) zu stellen.

Dass sich die VP wie in einem Gefängnis fühlt und schlimme Erlebnisse wie in einem Film ununterbrochen vor seinen Augen ablaufen sieht, sehen wir im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Die Ängste der VP sind im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsgedanken zu sehen.

Wie aus den Protokollen des Bundesamtes für Flüchtlinge hervorgeht, scheint die VP in der Türkei nicht inhaftiert gewesen zu sein. Unter Psychopharmakotherapien haben sich die psychiatrischen Beschwerden der VP jeweils zurückgebildet und die VP hatte Episoden in welchen es ihm relativ gut ging. Diese Umstände und die Symptome der VP wie sie in dieser Beurteilung zusammengefasst sind sprechen am ehesten auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung [...].

Insgesamt besteht bei der VP [...] aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Wir empfehlen bei der VP eine stationäre psychiatrische Behandlung mit psychopharmakologischen und kognitiv-behavioral ausgerichteten Therapiestrategien. [...] Wie die drei psychiatrischen Hospitalisationen gezeigt haben ist die regelmässige Einnahme der verordneten Psychopharmaka durch die VP entscheidend. Unter einer solchen Therapie ist die Prognose vorsichtig optimistisch zu stellen. [...]"

(Hervorhebungen des Originals nicht übernommen)

4.5.2 Dieses Gutachten wurde im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Die Frage, ob es für diesen aus medizinischer Sicht zumutbar wäre, mit den Vertretern der Behörden seines Heimatlandes in der Schweiz Kontakt aufzunehmen, ist nicht Thema des Gutachtens. Die Stellen des Gutachtens, auf die der Beschwerdeführer sich beruft (S. 9 - 10, vgl. Ziffern 5 und 6 der Beschwerdeschrift), um seine Position zu begründen, finden sich im Teil "Anamnese", der sich allein mit der Vorgeschichte befasst. Quellen für die dort geschilderten Vorkommnisse sind die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, welche er gegenüber den Asylbehörden und behandelnden Ärzten gemacht hat. Diese sind jedoch von ihrer subjektiven Natur her nur bedingt geeignet, die Vorbringen im vorliegenden Verfahren zu untermauern. Zudem stellt der Gutachter keinen Zusammenhang mit den hier zu beantwortenden Fragen her. Aus dem IV-Gutachten kann für das vorliegende Verfahren somit lediglich der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer unter gewichtigen psychischen Problemen (rezidivierende depressive Störung; Abhängigkeitssyndrom aufgrund von Medikamenten; schädlicher Gebrauch von Alkohol) leidet. Immerhin wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint (IV-Gutachten S. 30), welche allenfalls ein anderes Licht auf die sich hier stellende Frage werfen könnte. Zudem wird deutlich, dass sich die konsequente Einnahme der verordneten Medikamente positiv auf seinen Zustand auswirkt.
4.5.3 Aus dem Gutachten gehen keine objektiven Gründe hervor, die es für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen lassen würden, mit den Behörden seines Heimatlandes in der Schweiz Kontakt aufzunehmen. Als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gehört er nicht einer Personengruppe an, für die es aufgrund ihres Status nicht zumutbar ist, mit den Behörden ihres Heimatlandes Kontakt aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Art. 3 ff
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 3 Reiseausweis für Flüchtlinge - 1 Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
1    Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
a  eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AIG;
b  eine ausländische Person, die von einem anderen Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 198016 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.
2    Im Reiseausweis für Flüchtlinge wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.
. Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5], zu denen beispielsweise Asylsuchende, Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige gehören). Dass eine solche Kontaktaufnahme aufgrund seines Gesundheitszustandes für den Beschwerdeführer möglicherweise eine Belastung darstellen würde, genügt für die Annahme eines objektiven Grundes nicht, wie er vorliegen muss, um dem Grundgedanken des Staatenlosenübereinkommens Rechnung zu tragen (oben E. 3.2 und 4.2). Aus diesem Grund kann auch auf die Einholung der vom Beschwerdeführer in der Replik anerbotenen weiteren medizinischen Berichte im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer vorliegend nicht verlangt wird, dass er sich in sein Heimatland begibt, um die Angelegenheit mit den türkischen Behörden zu bereinigen. Vielmehr handelt es sich zum heutigen Zeitpunkt lediglich um eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden in der Schweiz, wobei nicht einmal feststeht, dass der Beschwerdeführer persönlich zur türkischen Vertretung gehen muss. Sicher ist ihm aber zuzumuten, in Begleitung einer Person seines Vertrauens, beispielsweise seines in der Schweiz lebenden Bruders, zu dem er offenbar guten Kontakt hat, dorthin zu gehen. Ob die türkischen Behörden in diesem Einzelfall zu einer Lösung Hand böten, welche für den Beschwerdeführer subjektiv tragbar wäre, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer bisher keine entsprechenden Schritte unternommen hat. Ob die Behauptung des Rechtsvertreters, die türkische Botschaft lasse kurdische Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene nicht einmal vorsprechen (Replik S. 2 oben) zutrifft, ist vorliegend ohne Belang, da der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, also nicht dem erwähnten Personenkreis angehört. Solange der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen hat, die Angelegenheit mit den türkischen Behörden zu regeln, kann nicht davon ausgegangen werden, diese würden sich einer für ihn subjektiv tragbaren Regelung widersetzen. Entgegen den Ausführungen in der Replik (S. 2 Mitte) ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) durchaus zumutbar ist, selbst bei den türkischen Behörden eine Stellungnahme zu seinem Fall einzuholen. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht solle eine entsprechende Stellungnahme bei der türkischen Botschaft einholen, ist daher abzuweisen.

4.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die türkische Gesetzgebung sieht die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung vor, nachdem der Betroffene erklärt hat, den Militärdienst leisten zu wollen. Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit und deshalb im Kontext des Staatenlosenübereinkommens die Pflicht, die Angelegenheit mit den türkischen Behörden zu regeln. Triftige Gründe, die eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden unzumutbar erscheinen liessen, weil von diesen eine objektive Gefährdung ausgehen würde, sind nicht ersichtlich.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen, und dem Rechtsbeistand ist gemäss Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) auszurichten. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Peter Bolzli aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) ausgerichtet.

4.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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