Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2358/2006

{T 0/2}

Urteil vom 4. Mai 2007
Besetzung:
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.

X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, Postfach 300, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Teilliquidation des Vorsorgewerkes der Firma PSI AG Produkte und Systeme der Informationstechnologie.

Sachverhalt:
A. X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) war vom 1. Oktober 2001 bis zum 28. Februar 2003 Angestellter der PSI AG Produkte und Systeme der Informationstechnologie (vormals IPF Aktiengesellschaft für integrierte Planungs- und Fertigungsleitsysteme; nachfolgend Arbeitgeberfirma), welche sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag vom 22. Dezember 1992 der VOSKA Schweizerische Kreditanstalt, Vorsorgestiftung 2. Säule (heute Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich; nachfolgend die Stiftung oder die Beschwerdegegnerin) angeschlossen hatte (act. 6). Nebst X._______ schieden infolge Personalabbau weitere fünf Angestellte per Ende März 2003 aus der Arbeitgeberfirma aus, wobei einer davon selbst per Ende Dezember 2002 gekündigt hat (act. 7). Auf Grund dieser Tatsachen fällte die Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerkes der Arbeitgeberfirma (PVK) am 17. Juli 2003 (bzw. 13./23. August 2004) den Beschluss, der Tatbestand der Teilliquidation sei per 13. Dezember 2002 vermutungsweise erfüllt, und die Austrittsleistungen seien anteilsmässig zu kürzen (act. 1). Die Stiftung brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2003 diesen Beschluss der PVK zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass ein Verteilungsplan für die Kürzungsbeiträge erstellt worden sei und dies zu einer Kürzung seiner Freizügigkeitsleistung geführt habe. Da das Freizügigkeitsguthaben dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 180'163.55 bereits ausbezahlt worden sei, werde der zuviel ausbezahlte Teil vom Beschwerdeführer zurückgefordert.
B. Gegen das Schreiben der Stiftung liess der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 23. Juni 2003 Einsprache erheben (act. 8). Er beantragte, auf die Kürzung und Teilrückforderung der Austrittsleistung zu verzichten. Im Übrigen verlangte er Einsicht in sämtliche relevanten Akten. Erst danach sei eine detaillierte Begründung der Einsprache möglich.
C. Gestützt auf die Anträge der Expertisa in ihrem Teilliquidationsbericht per 31. Dezember 2002 vom 25. August 2004 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde der Stiftung (nachfolgend auch die Vorinstanz) am 31. August 2004 im Wesentlichen was folgt: (1) der Tatbestand der Teilliquidation sei per 13. Dezember 2002 erfüllt; (2) der Deckungsgrad des Vorsorgewerkes liege per 31. Dezember 2002 bei 96.01%; (3) der Verteilungsplan werde genehmigt; (4) die Stiftung werde angewiesen, die Verfügung den versicherten Personen innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt eingeschrieben zu senden; (5) die Akten, welche der Verfügung zu Grunde lägen, könnten auf Verlangen beim BSV eingesehen werden; (6) die Stiftung werde angewiesen, den Verteilungsplan nach Eintritt der Rechtskraft im Sinne der Erwägungen zu vollziehen; (7) nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und der Verteilungsplan vollzogen worden sei, habe die Kontrollstelle dem BSV den ordnungsgemässen Ablauf der Teilliquidation zu bestätigen (act. B 26).
D. Gegen diese Verfügung liess X._______ am 7. Oktober 2004 - die Beschwerde trägt irrtümlich das Datum vom 25. April 2003 - bei der Eidg. Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde erheben (act. B 28). Gemäss den gestellten Begehren sei die Verfügung vom 31. August 2004 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden, nachdem dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht und das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm die Akteneinsicht zu Unrecht erst während der laufenden Rechtsmittelfrist gewährt worden sei. Die Akteneinsicht sei durch die Vorinstanz unzulässigerweise beschränkt auf einzelne Aktenstücke gewährt worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt, welches im vorliegenden Fall im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden könne. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Verteilungsplan zu Unrecht genehmigt und damit eine Ungleichbehandlung der Versicherten in Kauf genommen.
E. Mit Eingabe vom 11. Januar 2005 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 7. Oktober 2004 mit dem Antrag auf Abweisung derselben ein (act. B 41). Das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sei nicht verletzt worden, denn er sei am 6. September 2004 über die Teilliquidation des Vorsorgewerks der Arbeitgeberfirma informiert worden (vgl. act. B 40/3) und hätte den Expertenbericht bei der Vorinstanz einsehen und weitere Daten beschaffen können. Im Übrigen seien die Grundsätze der Gleichbehandlung und Angemessenheit nicht verletzt worden.
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 beantragte die Vorinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. B 43). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Aufsichtsbehörde vom Bericht der Experten für berufliche Vorsorge nur abweiche, falls begründeter Anlass dazu bestehe, was in casu nicht der Fall sei. Das Recht auf Akteneinsicht sei nicht verletzt, da der Beschwerdeführer Einsicht in die relevanten Aktenstücke nehmen konnte. Die Abdeckung einiger Daten rechtfertige sich durch überwiegende Privatinteressen. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers während mehrerer Monate, nachdem er ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hatte, nicht nach dem Stand der Dinge erkundigt habe, sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Heilung des Gehörsanspruchs im Rechtsmittelverfahren erfüllt. In materieller Hinsicht bewege sich der Verteilschlüssel im Rahmen des Ermessens der PVK und sei daher von der Vorinstanz genehmigt worden. Soweit die Anlagepolitik der PVK gerügt werde, sei darauf verwiesen, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz sei, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen.
F. Mit Schreiben vom 21. April 2005 gewährte die Eidg. Beschwerdekommission BVG dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin Akteneinsicht (act. B 50, B 55).
G. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 - die Eingabe trägt versehentlich das Datum vom 13. Mai 2003 - replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz und hielt am gestellten Antrag gemäss Beschwerde vom 7. Oktober 2004 fest (act. B 57). Im Wesentlichen rügt er die Prüfung des Expertenberichts durch die Vorinstanz, welche in Bezug auf die zentralen Beweisthemen des Verfahrens mangelhaft sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestehe neben der Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde auch ein Prüfungsrecht des Beschwerdeführers. Betreffend die Akteneinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass es nicht Sache des Beschwerdeführers bzw. der Bürger sei, sich nach Einreichung eines Akteneinsichtsgesuchs nach dem Stand der Dinge zu erkundigen und auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuweisen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Heilung des Gehörsanspruchs stünden im klaren Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage. Schliesslich hält der Beschwerdeführer daran fest, dass das Prinzip der Gleichbehandlung unnötigerweise verletzt worden sei.
H. Mit Duplik vom 25. August 2005 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. B 78). Es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz systematisch das Recht auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör erst im Beschwerdeverfahren gewähre. Dass sich der Beschwerdeführer während 14 Monaten nicht gemeldet habe, verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der Mitwirkungspflicht im Verfahren. Die Vorinstanz brachte zusammen mit ihrer Duplik den Bericht der KPMG Fides Peat vom 12. August 2005 über die Prüfung der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2002 ins Verfahren ein (act. B 77). Dieser Bericht bestätige die Zahlen zur Berechnung der Unterdeckung. Damit sei der Sachverhalt definitiv genügend erstellt.
Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 hielt auch die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. B 86). Mit Fragen zur Anlage des Vorsorgevermögens habe sich der Beschwerdeführer an die PVK zu wenden. Im Übrigen sei die Prüfung der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2002 von der Kontrollstelle der Beschwerdegegnerin (KPMG Fides Peat) zwischenzeitlich nachgeholt worden.
I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
J. Der mit Zwischenverfügung des Präsidenten der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 18. Mai 2005 vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist innert Frist überwiesen worden (act. B 58, B 60).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
2.
2.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde vom 31. August 2004 betreffend die Teilliquidation des Vorsorgewerks der PSI AG Produkte und Systeme der Informationstechnologie infolge Personalabbau bei der Arbeitgeberin (vgl. act. B 26), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und b VwVG darstellt.
2.2. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer den von der PVK am 17. Juli 2003 beschlossenen Verteilungsplan und dessen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Verteilungsplan bezieht sich auf Destinatäre des Vorsorgewerks der Arbeitgeberfirma, welche wie der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 31. März 2003 aus dieser Vorsorgeeinrichtung austraten. Der Beschwerdeführer ist deshalb durch den angefochtenen Genehmigungsentscheid der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berührt und somit zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss eingezahlt worden ist, ist auf das erhobene Rechtsmittel einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
Die BVG-Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen ist inhaltlich als Rechtsaufsicht ausgestaltet (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG). Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften zu wachen (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG).
Das Verfahren einer Teilliquidation wurde von Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) geregelt, bevor am 1. Januar 2005 die erste BVG-Revision und mit ihr die neu ins Gesetz eingeführten Art. 53a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53a Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b  die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
ff. BVG in Kraft traten. Die erwähnten Artikel des BVG finden jedoch auf die hier zu beurteilende Teilliquidation mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen und auf Grund des allgemeinen Grundsatzes der Nichtrückwirkung keine Anwendung. Falls bei der Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung besteht, darf der betreffende versicherungstechnische Fehlbetrag von der Austrittsleistung abgezogen werden, wobei das Altersguthaben nicht geschmälert werden darf (Art. 23 Abs. 3
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG in der bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. dazu auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2005 [B 82/04] in: SVR 2006, BVG Nr. 5 Erw. 4.1). Unter der alten, hier anwendbaren Rechtslage wurden die Versicherten im Falle einer Teilliquidation durch die Vorsorgeeinrichtung über den Grund der Teilliquidation, den Verteilschlüssel, den zugewiesenen Betrag sowie die Art der Überweisung informiert und auf das Recht zur Einsprache an die Vorsorgeeinrichtung innert einer vorgegebenen Frist (in der Regel 30 Tage) hingewiesen (vgl. etwa Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 277; Bruno Lang, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation vom Pensionskassen, SZS 2000, S. 434).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung nicht gewährt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird den Parteien durch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet. Er umfasst den Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht, am Beweisverfahren teilzunehmen und den Anspruch auf Begründung eines Entscheids. Im Verfahren auf Erlass einer Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG hat eine Partei nach Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG Anspruch darauf, die Akten am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Oftmals erfolgt in Verfahren der "Massenverwaltung" im Sinne der Prozessökonomie keine vorgängige Anhörung bzw. Akteneinsicht; diese wird jedoch durch ein nachgeschaltetes Einspracheverfahren ersetzt (vgl. etwa Art. 30 Abs. 2 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG). Das Einspracheverfahren ist insbesondere in steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren üblich (vgl. etwa Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Praxis, wonach im Verfahren einer Teilliquidation von der Vorsorgeeinrichtung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird und damit das rechtliche Gehör erst im nachhinein gewährt wird, ist daher nicht zu beanstanden. Dieses Verfahren wurde im übrigen im Rahmen der 1. BVG-Revision gesetzlich verankert (vgl. Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik vom 17. Mai 2005 zur Kenntnis genommen, dass im Verfahren der Teilliquidation das rechtliche Gehör durch ein Einspracheverfahren gewährt wird.
4.2. Der Beschwerdeführer hat die Einsprachemöglichkeit mit Schreiben vom 23. Juni 2003 wahrgenommen, indem er um Akteneinsicht in sämtliche relevanten Akten nachsuchte. In der Folge hörte er angeblich bis zum Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2004 nichts mehr. Damit stellt sich die Frage, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Dabei ist vorweg zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch vom 23. Juni 2003 weitergeleitet hat, dieses bei letzterer aber auf Grund hoher Arbeitsbelastung vergessen ging. Entscheidend könnte im vorliegenden Fall die Tatsache sein, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. An die Aufmerksamkeit eines berufsmässigen Rechtsvertreters hinsichtlich des Verkehrs mit den Behörden sollten höhere Anforderungen als für einen gewöhnlichen Bürger gestellt werden. Es dürfte einem Rechtsanwalt ohne Weiteres zumutbar sein, sich im Falle eines hängigen Verfahrens bei langer Untätigkeit der Behörde (in casu 14 Monate) bei dieser nach dem Stand der Dinge zu erkunden. Bleibt er hingegen die ganze Zeit über untätig, ist es zumindest fraglich, ob er sich im Nachhinein gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher im Übrigen auch die Privaten im Umgang mit den staatlichen Behörden bindet (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), auf die Verletzung des Akteneinsichtsrechts berufen kann. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten und nachdem er während der laufenden Rechtsmittelfrist am 27. September 2004 die Akten bei der Vorinstanz hat einsehen können noch auf eine Verletzung seines Gehörsanspruchs berufen kann, kan jedoch offen gelassen werden; denn wie auszuführen sein wird, kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall als geheilt betrachtet werden.
5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, so dass eine Verletzung des Anspruchs zur Aufhebung des Entscheids führt, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte und keine Änderung des Entscheids in Sicht ist (vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b; BGE 125 I 118 Erw. 3; 124 V 389 Erw. 1, 183 Erw. 4a m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 127 V 437 f. Erw. 3d/aa; BGE 126 V 132 Erw. 2b; BGE 125 V 371 Erw. 4c/aa; 124 V 392 Erw. 5a, 183 Erw. 4a m.w.H.; vgl. dazu auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 131). Der Beschwerdeführer hatte im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich vor der Eidg. Beschwerdekommission BVG, welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), zu äussern. Zudem wurde ihm von der Eidg. Beschwerdekommission BVG umfassende Akteneinsicht gewährt (act. B 55). Fraglich ist demnach einzig, ob es sich bei der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs um eine besonders schwer wiegende handelt. Der Beschwerdeführer bejaht diese Frage unter Hinweis auf BGE 126 V 130, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Einstellung der Anspruchsberechtigung für 9 Taggelder der Arbeitslosenversicherung als besonders schwer wiegend beurteilte. Dies sei wesentlich weniger als die im vorliegenden Verfahren in Frage stehende Kürzung der Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 7'188.50. Dieses ausschliessliche Abstellen auf den monetären Streitgegenstand ist abzulehnen. Entscheidend ist vielmehr, wie stark in die einzelne Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen wird. Im erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren ging es um das Aussprechen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, welche unabhängig von der betragsmässigen Höhe einen schwer wiegenden Eingriff in die Rechtsstellung darstellen kann. Im vorliegenden Fall hingegen zeigt sich die Sachlage anders. Es geht um die Kürzung bzw. Rückzahlung einer zuviel erhaltenen Austrittsleistung, was nicht erheblich in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift. Tangiert ist nicht primär die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr dessen Vermögenslage. Die Kürzung ist jedoch in relativer wie absoluter Hinsicht gering (3.9% bzw. Fr. 7'188.50), so dass nicht von einem empfindlichen Eingriff in die Vermögenslage des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Da die
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers mit Blick auf das passive Verhalten seines Rechtsvertreters nicht als schwerwiegend zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich, von einer ausnahmsweisen Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, das von der Vorinstanz gewährte Akteneinsichtsrecht sei zu Unrecht durch Abdeckung gewisser Passagen eingeschränkt worden. Die Einschränkung der Akteneinsicht wird von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG geregelt, wonach die Behörde unter anderem die Einsicht nur verweigern darf, wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für welche Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2005 zu Recht auf Art. 85b Abs. 1 lit. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 85b Akteneinsicht - 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
1    Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a  der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
b  Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;
c  Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;
d  Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
e  der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der beruflichen Vorsorge erforderlichen Daten.
2    Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
BVG hin. Danach wird den Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, soweit Einsicht in die Daten gewährt, als dies zur Ausübung dieses Rechts erforderlich ist und überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben. Ein Einsichtsrecht in die eigentlichen Berechnungsgrundlagen, welche zur Ermittlung der individuellen Anteile der anderen austretenden Versicherten führen, ist hingegen zu verneinen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 1163). Der Beschwerdeführer konnte Einsicht in den Expertenbericht vom 25. August 2004 zur Teilliquidation vom 31. Dezember 2002 nehmen. Auf den Seiten 9 und 11 des erwähnten Berichts wurden die Freizügigkeitsleistungen und deren Kürzungen der anderen sechs austretenden Versicherten abgedeckt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedoch nicht stichhaltig, denn der Verteilungsplan kann auch ohne die abgedeckten Daten bzw. Berechnungsgrundlagen verstanden und nachvollzogen werden. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Angemessenheit des Verteilungsplans zu überprüfen. Die übrigen gemäss dem Formular Akteneinsicht vom 27. September 2004 (vgl. act. B. 20) zum Teil abgedeckten Aktenstücke (Versichertenverzeichnis WinCo 2. Säule, Zürich für 2002 sowie Schreiben von Y._______ an Z._______ vom 11. Juli 2003) vermögen daran nichts zu ändern, denn auch ohne diese Angaben konnte der Beschwerdeführer seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen.
6.2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es seien ihm nicht alle wesentlichen Beweismittel vorgelegt worden, insbesondere Belege darüber, welche konkreten Anlagen (konkreten Wertpapiere) sich im Bestand der Beschwerdegegnerin befänden, mithin Belege, welche die behauptete Unterdeckung beweisen würden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche Beweismittel dem Beschwerdeführer vorenthalten wurden. Sämtliche Unterlagen wurden dem Experten zur Erstellung seines Berichts von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Verfügung zu Recht auf die Ausführungen und Unterlagen des Experten abgestützt.
7.
7.1. In materieller Hinsicht bezweifelt der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Unterdeckung. Die Teilliquidationsbilanz wurde vom Experten per 31. Dezember 2002 erstellt. Die Werte hat er aus der Jahresrechnung per 31. Dezember 2002 entnommen (vgl. act. 1; Beilage zum Expertenbericht Kennzahlenblatt zur Personalvorsorge per 31. Dezember 2002, PSI AG Produkte und Systeme der Informationstechnologie, Glattzentrum) und gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG zu Veräusserungswerten eingesetzt. Die Bilanz zeigt ohne die Rückstellung für die Teilliquidation eine Unterdeckung von 3.99% resp. einen Fehlbetrag von Fr. 168'241.70. Die Beschwerdegegnerin veranlasste zudem nachträglich die Prüfung der Teilliquidationsbilanz durch die KPMG Fides Peat, Zürich, und reichte diese mit ihrer Duplik vom 24. Oktober 2005 ins vorliegende Verfahren ein (act. B. 77). Der Prüfungsbericht bestätigte die Unterdeckung von Fr. 168'241.70 bzw. Fr. 179'241.70 unter Berücksichtigung einer Rückstellung für die Teilliquidation von Fr. 11'000.--. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an der ausgewiesenen Unterdeckung zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Unterdeckung von 3.99% als erwiesen an und weist damit die Vorbringen des Beschwerdeführers zurück.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 17. Mai 2005 zur Prüfungspflicht der Vorinstanz sind unzutreffend. Es ist nicht die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Expertenbericht und die Unterlagen, auf welche sich dieser stützt, ohne konkreten Anlass nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Aufsichtsbehörden weichen von der Beurteilung im Expertenbericht nur ab, wenn dieser den Sachverhalt ungenau oder lückenhaft feststellt, widersprüchlich ist oder durch eine Oberexpertise widerlegt wird (vgl. BGE 118 V 290 Erw. 1b; BGE 112 V 32 Erw. 1a; SVR 2000, BVG Nr. 7, Erw. 6b; SVR 1998, BVG Nr. 16). Die Angaben im Expertenbericht zur Teilliquidationsbilanz vom 31. Dezember 2002 waren im vorliegenden Fall weder ungenau, noch lückenhaft, noch widersprüchlich, so dass bei der Vorinstanz keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Liquidationsbilanz aufkommen mussten. Jedenfalls kann es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Aufgabe der Aufsichtsbehörde sein, einzelne Wertschriftenpositionen zu überprüfen. Im Übrigen kann dem Expertenbericht ohne weiteres entnommen werden, woher die bilanzierten Werte stammen (Kennzahlenblatt aus der Jahresrechnung der Beschwerdegegnerin betr. die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers) und wie diese bewertet wurden (zu Veräusserungswerten gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG). Mit dem Vorliegen des Berichts vom 12. August 2005 über die Prüfung der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2002 des Anschlusses PSI AG Produkte und Systeme der Informationstechnologie, erstellt durch die KPMG Fides Peat, Zürich, dürften an der Rechtmässigkeit der Teilliquidationsbilanz keine Zweifel mehr bestehen. Was die Art und Qualität der einzelnen Vermögensanlagen anbelangt, ist der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. Für diesbezügliche Informationen hat sich der Beschwerdeführer an die PVK zu halten, welche gemäss C. 3. des Anschlussvertrages zwischen der IPF Aktiengesellschaft für integrierte Planungs- und Fertigungsleitsysteme (heute PSI AG Produkte und Systeme der Informationstechnologie) und der VOSKA, Schweizerische Kreditanstalt, Vorsorgestiftung 2. Säule (heute Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich) vom 17./22. Dezember 1992 (vgl. act. 6) für die Anlage des Vermögens zuständig ist.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Expertenbericht nicht unbesehen gefolgt ist. Eine erste Version des Expertenberichts vom 16. Juni 2004 hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Juli 2004 unter Hinweis auf einige Mängel zurückgewiesen (act. 2). Es kann demnach der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihre Prüfungspflicht mangelhaft wahrgenommen und den Expertenbericht unbesehen übernommen.
7.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise einen Verteilungsplan sowie einen Verteilschlüssel genehmigt, welche zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führen würden. Da der Expertenbericht andere Varianten dargestellt und berechnet habe, wäre eine Gleichbehandlung aller Versicherten ohne weiteres praktikabel gewesen.
Bei der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung stellt der Stiftungsrat bzw. im vorliegenden Fall die paritätisch zusammengesetzte PVK einen Verteilungsplan auf. Darin sind insbesondere der Umfang der zu verteilenden Mittel, der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln. Der PVK steht hierbei ein weites Ermessen zu, welches die Aufsichtsbehörde zu respektieren hat. Sie darf ihr eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen der PVK setzen und kann deshalb gegen Entscheide der PVK nur einschreiten, wenn diese den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen oder willkürlich sind, das heisst, wenn ihre Entscheide unhaltbar sind, weil sie auf sachfremden Kriterien beruhen oder einschlägige Kriterien ausser Acht lassen (vgl. BGE 128 II 394 Erw. 3.3, 108 II 500, 101 Ib 134; SVR 2001, BVG Nr. 14 Erw. 2; BKBVG 517/97 vom 14. Mai 1999; SVR 2000, BVG Nr. 8). Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre (vgl. SVR 2000, BVG Nr. 8, Erw. 5 in fine; BGE 121 I 114, Erw. 3a). Der PVK sind also lediglich, aber immerhin Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und sie muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre, wie den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (Kurt Schweizer: Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120). Die Aufsichtsbehörden weichen, wie bereits erwähnt wurde, von der Beurteilung im Expertenbericht nur ab, wenn dieser den Sachverhalt ungenau oder lückenhaft feststellt, widersprüchlich ist oder durch eine Oberexpertise widerlegt wird. Insbesondere ist es der Aufsichtsbehörde verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Stiftungsrats bzw. der PVK zu setzen (vgl. SVR 2000, BVG Nr. 8).
Im vorliegenden Fall bestanden keine Anhaltspunkte, welche einen ungenauen, lückenbehafteten oder gar widersprüchlichen Expertenbericht offenbarten. Der Expertenbericht stellt auf S. 9 ff. verschiedene Varianten möglicher Verteilungspläne gegenüber und beurteilt diese unter anderem auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Der Expertenbericht kommt zum Schluss, dass der im vorliegenden Fall angewandte Verteilungsplan (Variante 0; Kürzung von 3.99%) einfach, nachvollziehbar und vertretbar sei. Zwar sei ein anderer Verteilungsplan (Variante 2; Kürzung von 3.35%) ausgeklügelter, aber dem angewandten Verteilungsplan nicht zwingend vorzuziehen. Die PVK hat sich demnach im Rahmen ihres (weiten) Ermessens bewegt, als sie sich für den angewandten Verteilungsplan entschied. Da dieser Verteilungsplan gemäss dem Expertenbericht vertretbar und der Variante 2 vorzuziehen sei, hat sich die Vorinstanz zu Recht nicht gegen den Entscheid der PVK und dessen Bestätigung durch den Expertenbericht gewandt. Dies wäre ihr auch nicht zugestanden, ansonsten sie ihr eigenes Ermessen in unzulässiger Weise an die Stelle jenes der PVK gesetzt hätte. Schon die geringe Diskrepanz bei der Kürzung der Austrittsleistungen nach den beiden Varianten (Differenz von 0.64%) lässt erkennen, dass die PVK ihr Ermessen weder missbrauchte noch über- oder unterschritt. Sie wählte aus verschiedenen Lösungen eine nachvollziehbare und vertretbare aus. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich gewesen wäre, spielt dabei keine Rolle und lässt das Vorgehen der PVK nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind aus diesen Gründen nicht stichhaltig.
8. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Kadervorsorge, in welcher er ebenfalls versichert war, sei zu Unrecht in die Teilliquidation einbezogen worden. Es handle sich dabei um eine Art Sanierungsmassnahme der PVK, welche seine wohlerworbenen Rechte verletze. Die Kadervorsorge wurde per 31. Dezember 2002 aufgelöst, das vorhandene Altersguthaben des Beschwerdeführers ungeschmälert per 3. Januar 2003 auf die vorliegende Vorsorgeeinrichtung übertragen und schliesslich in die Teilliquidation einbezogen. Die Auflösung der Kadervorsorge und die Integration in die Basisversicherung gründet auf einem Beschluss der PVK vom 28. November 2001. Der Experte hat den Einbezug in seinem Expertenbericht festgestellt und im Ergebnis als mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vertretbar bezeichnet. Im Übrigen ist anzufügen, dass die einbezogene Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers aus seiner Kadervorsorge Fr. 1'670.75 beträgt (vgl. act. B. 40; Beilage 5 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin) und der Nichteinbezug im Ergebnis die angeordnete Rückzahlung um ca. Fr. 67.-- vermindern würde.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1. Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG zur Folge, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Nach dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf Fr. 2'000.-- festgelegt.
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Diesbezüglich hat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. April 2000 jedoch erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 Erw. 4). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Regel abzuweichen; der obsiegenden Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen. Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. August 2004 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Alberto Meuli Jean-Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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