Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2196/2006
{T 0/2}

Urteil vom 4. Mai 2007
Mitwirkung:
Richterin Vera Marantelli (vorsitzende Richterin), Richter Claude Morvant, Richterin Maria Amgwerd; Gerichtsschreiberin Barbara Aebi

H._______,
Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz

2. Prüfungskommission Höhere Fachprüfung für Zimmermeister,
Erstinstanz

betreffend

Höhere Fachprüfung.

Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 31. März 2005 teilte der Verband Schweizer Holzbau-Unternehmungen (Holzbau Schweiz) im Auftrag der Zentralkommission der Meisterprüfung (Erstinstanz) H._______ mit, dass er die im Frühjahr 2005 abgelegte Eidgenössische Zimmermeisterprüfung (Höhere Fachprüfung im Zimmereigewerbe) nicht bestanden habe. Beigelegt war ein Notenblatt, dem zu entnehmen ist, dass H._______ insgesamt vier ungenügende Noten in den Fächern "Konstruktionstechnik A" (3.6), "Betriebsführung" (3.5), "Angebot und Abrechnung" (3.1), "Unternehmensführung" (3.6) sowie die Schlussnote 3.7 erteilt worden sind.
Gegen diese Verfügung erhob H._______ am 23. April 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt). Er beantragte sinngemäss die Erteilung des Diploms als Zimmermeister. Zur Begründung brachte er vor, seine Leistungen in den Fächern "Konstruktionstechnik A", "Betriebsführung", "Angebot und Abrechnung" und "Unternehmensführung" seien unterbewertet worden. Seiner Ansicht nach habe die Prüfungskommission ungewissenhaft und unseriös korrigiert. So sei selten mit Punkten und Zwischennoten gearbeitet worden. Die Bewertungsblätter, die für die Berechnung der Noten vorgesehen gewesen seien, seien praktisch nie benutzt worden; ein Nachvollzug der willkürlich gesetzten Pauschalnoten sei gar nicht mehr möglich. Er sehe sich zudem als Opfer einer äusserst zweifelhaften Taktik der Diplomvergabe: Es sei ein offenes Geheimnis, dass ein gewisser Anteil der Kandidaten pro Jahr die Meisterprüfung nicht bestehen solle oder dürfe, um dieser das Ansehen einer schwierig zu bestehenden Prüfung zu verleihen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte H._______ schliesslich den Beizug unabhängiger Experten.
Mit Stellungnahme vom 22. August 2005 beantragte die Zentralkommission - nach Konsultation der Prüfungskommission - die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, der Vorwurf, die Bewertungsblätter seien nicht benutzt worden, sei in aller Schärfe zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei am Tag, als er in seine Prüfungsarbeiten habe Einsicht nehmen können, erklärt worden, wie die Noten der einzelnen Prüfungen entstanden seien. Sämtliche Prüfungen seien von zwei Examinatoren korrigiert und benotet worden; die entsprechenden Notenblätter habe Herr H._______ gesehen. Auf den Deckblättern der Prüfungsarbeiten seien indessen nur die Schlussnoten notiert worden. Der Beschwerdeführer zeige in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern für seine Leistungen ein genügender Notendurchschnitt erteilt werden könnte. Im Einzelnen legte die Zentralkommission dar, weshalb sie die Bewertung der Prüfungskommission als korrekt erachte. Lediglich im Fach "Unternehmensführung", Aufgabe 6.5 ("Rechtskunde"), erteilte sie dem Beschwerdeführer 1.5 Zusatzpunkte, was zwar zu einer Erhöhung der Note in der Aufgabe 6.5 von 3.0 auf 3.5, nicht jedoch zu einer Änderung der Gesamtnote im Fach "Unternehmensführung" führte. Der Stellungnahme legte die Zentralkommission Kopien der Detailnotenblätter bei.
Am 14. November 2005 teilte H._______ dem Bundesamt mit, er halte seine Beschwerde aufrecht. Zur Begründung brachte er vor, er sei mit der Stellungnahme der Prüfungskommission nicht einverstanden. Die Fehler, welche in seinen Prüfungsunterlagen zu finden seien, seien viel zu hoch bewertet worden und stünden in keinem Verhältnis zu seiner gesamten Prüfungsleistung beziehungsweise zum richtig gelösten Teil. Vermutlich sei seine Arbeit systematisch zu tief bewertet worden. Bereits vor und während der Prüfungswoche sei ihm aufgefallen, dass einige Prüfungskandidaten die meisten Examinatoren bereits von der Technikerschule B._______ (TS B._______) oder als ehemalige Arbeitgeber gekannt hätten. Auffallend sei zudem, dass alle erfolgreichen Prüfungsabsolventen die TS B._______ besucht hätten, welche die meisten Examinatoren selbst absolviert hätten oder an welcher sie heute unterrichteten. Die nicht erfolgreichen Prüfungskandidaten hätten die TS A._______ oder andere Schulen besucht. Schliesslich könne er nicht akzeptieren, dass seine Arbeit zwar dem entsprochen habe, was verlangt worden sei, wie ihm am Tag der Prüfungseinsicht ein Examinator gestanden habe, dass er aber die Prüfung nicht bestanden habe, weil es nach Auskunft dieses Examinators bessere Arbeiten gegeben habe.
Mit Entscheid vom 15. März 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde von H._______ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers treffe es nicht zu, dass die einzelnen Positionen nicht bewertet und die Noten pauschal oder nach Gutdünken erteilt worden seien: Die Detailnotenblätter der Prüfungskommission, welche dem Beschwerdeführer auch herausgegeben worden seien, gäben Auskunft über die Beurteilung durch die zwei Examinatoren, die einzelnen Positionsnoten und deren jeweilige Gewichtung sowie die eingetragene Schlussnote. Der Beschwerdeführer mache zudem unsubstantiierte Aussagen beziehungsweise könne nicht belegen, inwiefern seine Leistung unterbewertet worden sei. Teilweise seien seine Rügen zu pauschal und allgemein gehalten, als dass sie auf eine eventuelle Unterbewertung überprüft werden könnten. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz liege keine objektive beziehungsweise offensichtliche Unterbewertung vor, die eine höhere Bewertung rechtfertigen würde. Die Prüfungskommission sei in ihrer Stellungnahme hinreichend und in klarer Weise auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Sie habe sämtliche vom Beschwerdeführer gerügten Bewertungen der genannten Aufgaben überprüft, kommentiert und begründet. Die Beschwerdeinstanz dürfe davon ausgehen, dass die Examinatoren eine objektive und kritische Prüfung vorgenommen hätten, sowie dass eine unsachliche willkürliche Benotung ausgeschlossen werden könne. Die Bewertung der Aufgaben sei daher - soweit dies im Rahmen der eingeschränkten Kognition des Bundesamts überhaupt überprüft werden könne - nicht zu beanstanden. Die Rüge der Unterbewertung respektive der willkürlichen Bewertung erweise sich somit als unbegründet. Schliesslich bestehe kein Anlass für die Erstellung eines Gutachtens oder den Beizug von Experten, da die Stellungnahmen der Prüfungskommission ausführlich und nachvollziehbar seien und die Einwände des Beschwerdeführers nicht überzeugten.

B. Gegen diesen Entscheid erhob H._______ (Beschwerdeführer) am 13. April 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er beantragt die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 31. März 2005 und des vorinstanzlichen Entscheids vom 15. März 2006, die Neuprüfung seiner Arbeit durch unabhängige Fachleute sowie die Aushändigung des Diploms für Zimmermeister. Zur Begründung verweist er auf seine Beschwerde ans Bundesamt. Zudem erklärt er, es treffe nicht zu, dass seine Beschwerdeschrift zu allgemein gehalten sei und keine konkreten Beanstandungen aufweise: Seine Beschwerdeschrift umfasse mehr als zehn Seiten, auf welchen er auf die Problempunkte hinweise. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer wie in der Replik vom 14. November 2005 ans Bundesamt vor, dass sich einige Kandidaten und Examinatoren gekannt hätten, die erfolgreichen Kandidaten die TS B._______ besucht hätten und dass er die geforderte Leistung zwar erbracht, aber Opfer einer starren Durchfallquote geworden sei. Auf diese Vorbringen sei das Bundesamt gar nicht eingegangen. Er kritisiert auch, dass etwa fünf Kandidaten, welche mit ihm den Vorbereitungskurs in X._______ besucht hätten und denen er in den meisten Fächern um einiges überlegen gewesen sei, allesamt die Prüfung bestanden hätten. Schliesslich rügt er, es fehle im vorliegenden Fall eine neutrale, fachliche Beurteilung: Das Bundesamt, welches sich von der Wortgewandtheit des Holzbau Schweiz habe beeindrucken lassen, sei eine fachlich inkompetente Stelle und habe sich lediglich auf die Stellungnahmen der Prüfungskommission gestützt. Diese habe seine Fehler masslos überbewertet. Zudem sei die Beurteilung seiner Arbeit durch zwei Examinatoren eine reine Alibiübung, stellten die Examinatoren doch ihre Beurteilungen vermutlich gegenseitig nicht in Frage. Ebenso wenig könne er sich vorstellen, dass der Gigant Holzbau Schweiz sein Tun selbstkritisch überdenken könne.

C. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2006 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf den angefochtenen Entscheid vom 15. März 2006. Zudem erklärt es, es habe sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von der "Wortgewandtheit des Holzbau Schweiz" beeindrucken lassen, sondern habe seinen Entscheid gestützt auf den durch den Schriftenwechsel eruierten Sachverhalt, die erhaltenen Unterlagen und die Argumente der Prüfungskommission und des Beschwerdeführers gefällt. Die Vorbringen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer rüge, das Bundesamt sei auf diese nicht eingegangen, seien entweder haltlos oder unbewiesen und entbehrten jeglicher Prüfungsrelevanz. Schliesslich merkt das Bundesamt an, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine neuen Argumente zu Tage bringe, die eine Unterbewertung durch die Prüfungskommission ersichtlich machen würde. Auf die Begründungen der Prüfungskommission und des Bundesamts im angefochtenen Entscheid gehe der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein.
Am 2. Juni 2006 liess sich die Erstinstanz vernehmen. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und bringt zur Begründung vor, die Arbeiten des Beschwerdeführers seien nochmals eingehend studiert und besprochen worden. Da die getroffenen Entscheidungen fundiert und belegbar seien, halte sie an ihrer Bewertung fest. Zu den Anschuldigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Examinatoren, deren Qualifikationen und der Arbeit, die sie leisteten, nehme sie keine Stellung. Die Integrität der Examinatoren stehe ausser Diskussion. Die (übrigen) Vorwürfe seien haltlos, würden von ihr vehement zurückgewiesen und nicht kommentiert. Schliesslich bemerkt die Erstinstanz, der Beschwerdeführer habe keine neuen Fakten aufgeführt.

D. Am 19. Juli 2006 ersuchte die Rekurskommission EVD die Erstinstanz um Zustellung verschiedener Unterlagen. Dieser Aufforderung kam die Erstinstanz mit Schreiben vom 22. August 2006 nach.
Im November 2006 teilte der Präsident der Rekurskommission EVD den Parteien mit, dass die Verfahrensakten zur Weiterbehandlung ans Bundesverwaltungsgericht übergeben würden, sollte dieses Verfahren vor dem 31. Dezember 2006 nicht abgeschlossen sein. Am 15. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekannt.
Am 26. April 2007 fand auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff.1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK statt. Dabei hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, seinen Standpunkt nochmals einlässlich darzulegen. Im Rahmen des Plädoyers äusserte er sich insbesondere exemplarisch zur Bewertung der Aufgabe 2.1 im Fach "Konstruktionstechnik A".
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Bundesamtes vom 15. März 2006 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung war bis Ende 2006 bei der Rekurskommission EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG [zitiert in E. 2], AS 2003 4557; aufgehoben gemäss Ziff. 35 des Anhangs zum VGG). Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Gemäss den Art. 26 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 26 Gegenstand - 1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
1    Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
2    Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.
. des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (vgl. Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Bereits nach dem alten Berufsbildungsgesetz vom 19. April 1978 (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187), das per 1. Januar 2004 durch das vorangehend zitierte heute geltende BBG abgelöst wurde, konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch - (Art. 45 und 46 BBG)
1    Über die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung entscheiden:
a  die Kantone, sofern es sich um Bildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben handelt, mit Ausnahme von gesamtschweizerischen Bildungsgängen;
b  das SBFI bei gesamtschweizerischen Bildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und bei allen andern Bildungsgängen.
2    Dem Gesuch um Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, die Angaben machen über:
a  das Leistungsangebot;
b  die Qualifikation der Lehrenden;
c  die Finanzierung;
d  die Qualitätsentwicklung.
aBBG und Art. 44 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2    Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
der damals geltenden, am 1. Januar 2004 durch die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101] abgelösten, alten Berufsbildungsverordnung vom 7. November 1979 [aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979]). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV).
Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des alten Berufsbildungsgesetzes haben der Schweizerische Zimmermeisterverband (SZV; ab 1999 Holzbau Schweiz) und die Fédération romande des maîtres menuisiers, ébénistes, fabricants de meubles, charpentiers et parqueteurs (FRM) das Reglement über die Durchführung der Eidgenössischen Zimmermeisterprüfungen (Höhere Fachprüfungen im Zimmereigewerbe) vom 11. November 1991 (Reglement) erlassen, welches nach Genehmigung durch das Departement am 20. November 1991 auf den 1. Dezember 1991 in Kraft trat (Art. 30 Abs. 1 Reglement).
Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sind eine Zentralkommission und eine Prüfungskommission verantwortlich (Art. 4 Abs. 1 Reglement). Die Prüfungskommission ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und stellt an die Zentralkommission Antrag über Erteilung oder Verweigerung des Diploms (Art. 6 Abs. 1 Reglement). Der Zentralkommission obliegt die Beschlussfassung über die Erteilung des Meisterdiploms auf Antrag der Prüfungskommission (Art. 5 Abs. 1 Bst. f
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2    Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
Reglement). Die Geschäftsstelle des SZV ist unter anderem zuständig für die Benachrichtigung der Kandidaten über ihre Prüfungsergebnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. f) sowie für die schriftliche Vernehmlassung zu Beschwerden, welche vom Präsidenten der Zentralkommission festgelegt worden sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Reglement).
Durch die Zimmermeisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen, insbesondere ob er befähigt ist, als Unternehmer des Zimmereigewerbes einen Betrieb zu führen (Art. 2 Reglement). Die Prüfung umfasst die sowohl schriftlich als auch mündlich geprüften Fächer "Fachkunde", "Konstruktionstechnik A", "Konstruktionstechnik B", "Betriebsführung", "Angebot und Abrechnung" sowie "Unternehmensführung" (Art. 18 Reglement). Der Prüfungsstoff wird in Art. 19 des Reglements präzisiert. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 20 Reglement). Jedes Prüfungsfach ist in Positionen unterteilt. Die Positionsnoten sind unter Würdigung der Wichtigkeit der einzelnen Unterpositionen nach Art. 20 zu erteilen. Die Fachnote ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden (Art. 21 Abs. 1 Reglement). Die Fächer "Fachkunde" und "Betriebsführung" werden einfach, die übrigen Fächer zweifach gewichtet (vgl. Art. 21 Abs. 2 Reglement). Die durch 10 geteilte Summe der Fachnoten ergibt die Schlussnote, die ebenfalls auf eine Dezimalstelle zu runden ist (Art. 21 Abs. 3 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Schlussnote mindestens 4,0 beträgt, höchstens in zwei Fächern die Note 4 und in keinem Fach die Note 3 unterschritten wird (Art. 23
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 23 - Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
Reglement).

3. Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die Rekurskommission EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1), des Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b, BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger Rekurskommissionen (VPB 66.62 E. 4) Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abwich. Begründet wurde dies mit dem Argument, der Rechtsmittelbehörde seien zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt, weshalb es ihr in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies hätten Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c mit Verweis auf Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B IIa, d und B Va, Nr. 67 B IIIc).
In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission Stellung (vgl. Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). In der Regel überprüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, war nach der Praxis der Rekurskommission EVD auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Vorausgesetzt wurde aber, dass die Stellungnahme insofern vollständig war, als darin substanziierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar und einleuchtend war (Entscheid der Rekurskommission EVD [REKO/EVD] 95/4K-014 E. 7.2, veröffentlicht in VPB 61.32).
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Insofern hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen im oberwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen.
Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B If).

4. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das Bundesamt sei auf verschiedene Vorbringen in seiner Replik vom 14. November 2005 nicht eingegangen. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG).
Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese Rüge vorab zu prüfen ist (statt vieler BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien, darunter auch eine Prüfungspflicht und eine Begründungspflicht. Die Begründung eines Entscheides hat aufzuzeigen, dass die entscheidende Behörde sich mit allen wesentlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Vorbringen der Parteien auseinander gesetzt hat. Die Behörde kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 85 B IIIc). Dabei darf sie aber nur jene Argumente der Parteien stillschweigend übergehen, die erkennbar unbehelflich sind (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 82 B IVa).
4.2. Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz in ihrer Begründung in der Tat nicht auf alle Rügen des Beschwerdeführers ein: Dass sich einige Kandidaten und Examinatoren gekannt hätten, dass die erfolgreichen Kandidaten die TS B._______ besucht hätten und dass der Beschwerdeführer nach Ansicht eines Examinators die geforderte Leistung zwar erbracht, er aber Opfer einer starren Durchfallquote geworden sei, blieb unerwähnt. Ob es sich dabei um Argumente handelte, die erkennbar unbehelflich sind, ist zumindest fraglich. Die Frage kann indessen offengelassen werden.
4.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nämlich ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 116 V 182 E. 1b, mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 87 B III b, mit Hinweis auf BGE 114 Ia 307 E. 4a). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 116 V 182 E. 3d).
4.4. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt die gleiche Überprüfungsbefugnis zu wie dem Bundesamt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit wahr, seine Rügen erneut darzulegen.

Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz könnte somit hier ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden.

5. Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss verschiedene weitere Verfahrensfehler geltend.
Diese Rügen sind, wie dargelegt (vgl. E. 3), mit freier Kognition zu prüfen.
Allerdings gilt es zu beachten, dass Verfahrensmängel im Prüfungsablauf in einem Beschwerdeverfahren nur dann entscheidrelevant und daher beachtlich sein können, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dadurch das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst wurde (vgl. VPB 56.16 E. 4; 45.43 E. 3). Nach ständiger Praxis der Rekurskommission, von der abzuweichen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, kann die Anerkennung eines Verfahrensfehlers zudem nicht dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Fachausweises oder Diploms (vgl. REKO/EVD 98/HB-012 E. 6.6.2, veröffentlicht in VPB 64.106, mit Verweis auf REKO/EVD 95/4K-037 E. 8.1, veröffentlicht in VPB 61.31). Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, der das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat, kann daher nur dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ermöglicht wird, die Prüfung - oder einen Teil derselben - erneut abzulegen.
5.1. Mit Verweis auf seine vor dem Bundesamt vorgebrachten Rügen macht der Beschwerdeführer geltend, seiner Ansicht nach habe die Prüfungskommission ungewissenhaft und unseriös korrigiert. So sei selten mit Punkten und Zwischennoten gearbeitet und die für die Berechnung der Noten vorgesehen Bewertungsblätter seien praktisch nie benutzt worden. Es sei daher gar nicht mehr möglich, die willkürlich gesetzen Pauschalnoten nachzuvollziehen.
Die Erstinstanz wies diese Rüge zurück. Sie hielt fest, auf den Deckblättern fänden sich zwar nur die Schlussnoten. Dem Beschwerdeführer sei aber anlässlich der Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten erklärt worden, wie die Noten der einzelnen Prüfungen entstanden seien. Sämtliche Prüfungen seien von zwei Examinatoren korrigiert und benotet worden; der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Notenblätter gesehen.
Aus den der Stellungnahme vom 22. August 2005 ans Bundesamt beigefügten, dem Beschwerdeführer von diesem unterbreiteten Detailnotenblättern ergibt sich, dass die einzelnen Positionen entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers bewertet und die Noten weder pauschal noch nach Gutdünken erteilt worden sind.
In formeller Hinsicht ist das Vorgehen der Prüfungskommission somit nicht zu beanstanden.
Ob die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch die Prüfungskommission nachvollziehbar und insofern vertretbar ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (siehe dazu nachfolgende E. 6).
5.2. Der Beschwerdeführer bezweifelt unter Darlegung zahlreicher Argumente, dass die Diplome rechtmässig erteilt worden sind. Bereits in seiner Eingabe an das Bundesamt, auf die er wiederum verweist, brachte der Beschwerdeführer vor, die Erfolgsquote sei von der Prüfungskommission absichtlich starr gehalten worden: Es sei ein offenes Geheimnis, dass ein gewisser Anteil der Kandidaten pro Jahr die Meisterprüfung nicht bestehen solle oder dürfe, um dieser das Ansehen einer schwierig zu bestehenden Prüfung zu verleihen. In seiner Replik vom 14. November 2005 an das Bundesamt wie auch in der Beschwerde an die Rekurskommission EVD erklärte der Beschwerdeführer zudem sinngemäss, selbst Opfer dieser vorgegebenen Erfolgsquote zu sein: Seine Arbeit habe dem entsprochen, was verlangt worden sei. Doch am Tag der Prüfungseinsicht habe ihm ein Examinator gestanden, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, weil es bessere Arbeiten gegeben habe.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2006 an die Rekurskommission EVD erklärt die Prüfungskommission dazu pauschal, die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe seien haltlos, würden zurückgewiesen und nicht weiter kommentiert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 37 - 1 Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG68 bleibt vorbehalten.69
1    Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG68 bleibt vorbehalten.69
2    Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen.70
3    Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen das Versicherungsunternehmen zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.
4    Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.
VVG); der soeben erwähnte Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 208 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 88 I). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 114 Ia 1 E. 8c, BGE 110 V 109 E. 3a, BGE 106 Ib 77 E. 2a/aa; Urteil des Bundesgerichts 2P.208/2004 vom 14. Januar 2005 E. 3.2, mit Hinweisen; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 262 f.).
Es wäre fraglos nicht zulässig, wenn die Prüfungskommission nicht allen Kandidaten, die über die von ihr zu definierenden, vernünftigerweise zu verlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, sondern lediglich einer Anzahl von Kandidaten, die sich auf Grund einer abstrakt festgesetzten Quote bestimmt, das Diplom erteilen würde.
Dass dies an der Prüfung des Frühjahrs 2005 tatsächlich der Fall gewesen ist, vermag der Beschwerdeführer indessen nicht zu belegen. Angesichts dieser Beweislage ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zu betrachten.
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, etwa fünf Kandidaten, die mit ihm den Vorbereitungskurs in X._______ besucht hätten und denen er in den meisten Fächern um einiges überlegen gewesen sei, hätten allesamt die Prüfung bestanden.
Für das Bestehen der Prüfung zählen indessen alleine die an der Prüfung erbrachten Leistungen. Sofern die erwähnten Kandidaten die Zimmermeisterprüfung 2005 auf Grund besserer Prüfungsleistungen bestanden haben, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn diese anlässlich des Vorbereitungskurses schlechtere Leistungen erbracht haben sollten.
Aus den Akten ergibt sich kein Hinweise darauf, dass die erwähnten Kandidaten die Prüfung nicht auf Grund besserer Leistungen bestanden hätten. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts vor, aus dem sich konkret schliessen liesse, dass er diesen gegenüber in irgendeiner Art und Weise benachteiligt worden wäre.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass dazu, der diesbezüglichen Beanstandung des Beschwerdeführers weiter nachzugehen.
5.4. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auffallend, dass alle erfolgreichen Prüfungsabsolventen die TS B._______, die nicht erfolgreichen Prüfungskandidaten aber die TS A._______ oder andere Schulen besucht hätten und darauf hinweist, dass viele Prüfungskandidaten einige der Examinatoren als ehemalige Arbeitgeber oder als Dozenten an der TS B._______ gekannt hätten.
Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss rügt, es habe ein Informationsaustausch zwischen der Prüfungskommission und den Lehrkräften der TS B._______ bezüglich des genauen Umfangs des Prüfungsstoffes und des von der Prüfungskommission verlangten Kenntnisstandes stattgefunden, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Informationsaustausch Voraussetzung für einen sachgerechten und wirkungsvollen Vorbereitungskurs ist. Auch die Bearbeitung von alten Prüfungsaufgaben gehört zum üblichen und erwarteten Inhalt derartiger Kurse. Von einer reglementswidrigen Indiskretion könnte daher nicht gesprochen werden (vgl. den unveröffentlichten Entscheid der REKO/EVD vom 4. Dezember 2003 i. S. B. [HB/2002-40] E. 4.1.2). Dass die Absolventen der TS B._______ darüber hinaus weitere Informationen erhalten hätten, insbesondere darüber, welche Aufgaben genau gestellt würden, hat der Beschwerdeführer weder konkret behauptet noch belegt.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Bemerkung qualitative Unterschiede in der Vorbereitung durch die verschiedenen Ausbildungsstätten zur Diskussion stellt, ist festzuhalten, dass diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Es ist ein Wesensmerkmal der Berufs- und höheren Fachprüfungen (Art. 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG), dass diese grundsätzlich unabhängig von Vorbereitungskursen durchzuführen sind und dass die Berufsverbände die Prüfungsanforderungen ungeachtet vorhandener Ausbildungsinhalte zu definieren haben. Im Gegensatz etwa zu den Prüfungen der höheren Fachschulen (Art. 29
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG) ist es bei den vom Bund anerkannten Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen nicht erforderlich, vorgängig einen bestimmten Lehrgang zu absolvieren, es sei denn, dies würde ausnahmsweise im anwendbaren Prüfungsreglement konkret vorgeschrieben (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG; vgl. auch Art. 53 aBBG). Auf Grund dieser fehlenden Schulpflicht gebietet der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung daher, Absolventen eines vom Bund subventionierten Vorbereitungslehrgangs und Nichtabsolventen nicht nur bei der Prüfungszulassung unterschiedslos zu behandeln, sondern auch die Examensleistung ohne Rücksicht auf die Art der Prüfungsvorbereitung der Kandidaten zu beurteilen (REKO/EVD 95/4K-020 E. 7.2.2, veröffentlicht in VPB 62.60; unveröffentlichter Entscheid der REKO/EVD vom 4. Dezember 2003 i. S. B., a.a.O., E. 4.1.3). Im vorliegenden Fall wird gemäss Prüfungsreglement für die Zulassung der Besuch von Kursen an einer bestimmten Ausbildungsstätte nicht vorausgesetzt (vgl. Art. 11 Reglement). Der Beschwerdeführer könnte daher auf Grund allfälliger Qualitätsunterschiede zwischen der Prüfungsvorbereitung an seiner eigenen Ausbildungsstätte und dem TS B._______ hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezügliche Beanstandungen wären nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen Verweigerung des Diploms vorzubringen, sondern vielmehr an die Träger der Ausbildungsstätten zu richten. Dass in vielen Fällen die Berufsverbände gleichzeitig Träger der Ausbildungsstätten sind, die höhere Fachprüfung durchführen beziehungsweise die Prüfungskommission wählen, und der Bund sowohl den Vorbereitungslehrgang als auch die Durchführung der Prüfung subventioniert und beaufsichtigt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. REKO/EVD 95/4K-020, a.a.O., E. 7.4; unveröffentlichter Entscheid der REKO/EVD vom 4. Dezember 2003 i. S. B., a.a.O., E. 4.1.3).
Was schliesslich den Hinweis betrifft, verschiedene Prüfungskandidaten und Examinatoren hätten sich gekannt, ist festzuhalten, dass gemäss den Ausstandsvorschriften nach Art. 6 Abs. 4 des Reglements nahe Verwandte, der derzeitige und der frühere Vorgesetzte sowie Geschäftsteilhaber eines Kandidaten für den betreffenden Kandidaten als Prüfungsexperten in den Ausstand zu treten haben. Ehemalige Lehrer eines Kandidaten sind von dieser Vorschrift nicht betroffen. Dass ehemalige Arbeitgeber trotz bestehender Ausstandspflicht nicht in den Ausstand getreten wären, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
5.5. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, im vorliegenden Fall fehle eine neutrale, fachliche Beurteilung. Das Bundesamt sei eine fachlich inkompetente Stelle. Es habe sich von der Wortgewandtheit des Holzbau Schweiz beeindrucken lassen und sich lediglich auf die Stellungnahmen der Prüfungskommission gestützt. Die Beurteilung der Prüfungsarbeit durch zwei Examinatoren sei eine reine Alibiübung, da die Examinatoren ihre Beurteilungen vermutlich gegenseitig nicht in Frage stellen würden. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass der Gigant Holzbau Schweiz sein Tun selbstkritisch überdenken könne. Das Bundesamt entgegnet hierzu, es habe sich von der "Wortgewandtheit des Holzbau Schweiz" nicht beeindrucken lassen und seinen Entscheid gestützt auf den durch den Schriftenwechsel eruierten Sachverhalt, die erhaltenen Unterlagen und die Argumente der Prüfungskommission und des Beschwerdeführers gefällt.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG ist die Beschwerde erstinstanzlich nicht durch eine mit speziellen Fachkenntnissen ausgestattete Organisation, sondern durch das Bundesamt zu beurteilen. Mit dieser gesetzlich vorgegebenen und daher massgebenden Ordnung (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV) hat sich der Beschwerdeführer abzufinden.
Wie das Bundesverwaltungsgericht und vorher die Rekurskommission EVD hat sich auch das Bundesamt bei der Überprüfung von Examensleistungen nach den in Erwägung 3 genannten Grundsätzen zu richten. Insbesondere hat es auf die Meinung der Examinatoren abzustellen, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie im Rahmen der Beschwerdeantwort die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den Examinatoren erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar war oder dass offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt wurden. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (so auch schon die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD, von der abzuweichen kein Anlass besteht [vgl. unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 14. Dezember 2005 i. S. R. [HB/2005-1] E. 5.4.2 und vom 9. Februar 2000 i. S. K. [99/HB-013] E. 6).
Dass das Bundesamt, wie es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2005 mitteilte, dafür hält, es könne dessen Prüfungsaufgaben nicht gleichsam als Oberprüfungskommission inhaltlich neu überprüfen, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ob im vorliegenden Fall eine Expertise anzuordnen ist, lässt sich erst nach einer Prüfung der materiellen Rügen des Beschwerdeführers beurteilen.

6. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsschrift vom 13. April 2006 enthält keine ausdrücklichen materiellen Rügen. Sinngemäss kann aber auf Grund dessen, dass er eine "Neuprüfung seiner Arbeit von unabhängigen Fachleuten" beantragt und geltend macht, die Fehler, die ihm bei seinen Arbeiten unterlaufen wären, seien von der Prüfungskommission masslos übertrieben dargestellt worden, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend macht, seine Leistungen seien von der Prüfungskommission bei einzelnen Aufgaben unterbewertet worden. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer global auf seine im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichte Beschwerdeschrift vom 23. April 2005.
Ob das Bundesverwaltungsgericht auf Grund dessen, dass im vorliegenden Fall in der Beschwerdeschrift ausdrückliche materielle Rügen fehlen, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen hat, ist fraglich. Die Frage kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden, da sich die bestenfalls sinngemäss erhobenen Rügen, wie sich zeigen wird, als unbegründet erweisen würden.
6.1. Der Beschwerdeführer hat die Zimmermeisterprüfung nicht bestanden, weil ihm in vier Fächern ungenügende Noten ("Konstruktionstechnik A" [3.6], "Betriebsführung" [3.5], "Angebot und Abrechnung" [3.1] und "Unternehmensführung" [3.6]) sowie die ebenfalls ungenügende Schlussnote 3.7 erteilt worden sind. Die soeben erwähnten Noten blieben im vorinstanzlichen Verfahren unverändert.
Um die Prüfung zu bestehen, müsste der Beschwerdeführer wie vorangehend erwähnt, mindestens die Schlussnote 4.0 erzielen, bei maximal 2 Fachnoten unter 4.0 (vgl. vorangehende E. 2 mit Hinweis auf Art. 23 des Reglements).
Anders als vor der Rekurskommission EVD respektive dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer denn in seiner Eingabe vom 23. April 2005 an die Vorinstanz bezüglich verschiedener Aufgaben der von der Prüfungskommission als ungenügend bewerteten Fächer, die Begründung der Bewertung ausdrücklich in Frage gestellt.
Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Rügen einzeln geprüft. Dabei kam sie im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer vermöge die Kritik nicht zu widerlegen, die die Prüfungskommission zur Begründung ihrer Bewertung an seinen Lösungen vorgebracht habe. Die Benotung durch die Prüfungskommission sei daher nicht in Frage zu stellen.
6.2. Bezüglich des Fachs "Konstruktionstechnik A" (schriftlich), in dem er die Note 3.6 erreichte, beanstandete der Beschwerdeführer die Benotung seiner Leistungen in den Aufgaben 2.1, 2.2 und 2.3.
6.2.1. Bei der Aufgabe 2.1 ("Ideenskizze Garderobengebäude") mussten für eine Garderobenanlage im öffentlichen Schwimmbad einer Gemeinde Pläne und Skizzen erstellt werden, die als Grundlage für ein Verkaufsgespräch bei der Gemeinde dienen sollten. Der Beschwerdeführer beanstandete die ihm erteilte Note 3.5 mit der Begründung, es seien Pläne und Skizzen für ein Verkaufsgespräch gefragt gewesen und keine Werkpläne. Er habe alle Bedingungen der Aufgabenstellung eingehalten. Die verlangten Zeichnungen und Details seien vorhanden. Die Pläne seien sauber strukturiert beschriftet und die meisten wichtigen Masse eingetragen. Markante Fehler seien keine gefunden worden.
Die Erstinstanz begründete ihre Benotung vor der Vorinstanz damit, der Beschwerdeführer habe entgegen der Aufgabenstellung Werkpläne gezeichnet (Plan 1: Sparrenlage; Plan 2: Schnitt C-C), zudem habe er markante Fehler begangen: Der verlangte Grundriss fehle. Bei den Dachfenstern seien drei verschiedene Grössen vorgeschlagen worden. Die Aussenschalung bei gedämmter Aussenwand sei ohne Hinterlüftung und an der Südfassade sei der Eingang zur Garderobe vergessen, dafür aber nicht verlangte Fenster gezeichnet worden. Des Weiteren stellt die Erstinstanz den Traufladen und die Lüftungsgitter beim Traufdetail in Frage.
Der Beschwerdeführer machte somit zwar geltend, es seien Pläne und Skizzen für ein Verkaufsgespräch gefragt gewesen, dass die von im vorgelegte Lösung als Werkplan betrachtet werden kann, bestritt er indessen nicht.
Aus der Aufgabenstellung geht wie erwähnt hervor, dass die zu erstellenden Pläne und Skizzen der erfolgreichen Durchführung eines Verkaufsgesprächs bei der Gemeinde dienen sollen. Es ging demnach darum, einer Behörde, welche auch aus Laien bestehen kann, ein Projekt zu unterbreiten. Dass die Erstinstanz dafür einen Werkplan nicht als zweckentsprechend erachtete, ist daher nachvollziehbar.
Die übrigen von der Erstinstanz kritisierten Punkte wurden vom Beschwerdeführer weder in seiner Replik vom 14. November 2005 noch in der Beschwerde konkret bestritten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wies der Beschwerdeführer anhand einer Kopie der von ihm anlässlich der Prüfung erstellen Pläne erneut darauf hin, dass seine Lösung der gestellten Aufgabe entspreche und daher mit einer genügenden Note zu bewerten sei. Zum erstenmal ging er dabei auch konkret auf die von der Erstinstanz vorgebrachte Kritik ein.
Angesichts der in der Folge seitens der Prüfungskommission anhand derselben Pläne aufgezeigten, auch für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlichen Fehler (vergessene Eingangstüre zur Garderobe; fehlender Grundriss; zu tiefe Fenster [obschon in der Aufgabe stand: "Die restlichen Wände müssen bis mind. 2.00 m ab Boden geschlossen sein."]) vermochte der Beschwerdeführer indessen das Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass die Erstinstanz seine Leistungen bei der Aufgabe 2.1. unterbewertet hätte.
6.2.2. Bei Aufgabe 2.2 ("Lagerhalle") ging es um einen vom kantonalen Unterhaltsdienst geplanten Neubau des Schnitt- und Brennholzlagers. Zu erstellen war eine Grundlage für den Architekten und den Ingenieur. Vorgegeben waren 11 Bedingungen, zu erfüllen waren fünf konkrete Aufgaben.
Auch hier brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, in seiner Lösung alle Bedingungen eingehalten und die Aufgaben 1 - 5 alle erfüllt zu haben. Nebst einer gewissenhaften Vordimensionierung und einem klaren Konzept habe er das Ganze auch sauber und übersichtlich dargestellt. Erfüllt sei auch die in der Aufgabenstellung umschriebene Anforderung, die Arbeit diene nur als Basis für das definitive Konzept. Wirklich markante Mängel seien keine gefunden worden.
Die Erstinstanz machte demgegenüber in der Begründung ihrer Benotung (Aufgabennote 4.0) geltend, markante Fehler gefunden zu haben. So sei der Freiraum mit +5500 vorgegeben gewesen, während derjenige im gezeichneten Schnitt aber gegen +6500 betrage. Auf Grund dieser Abweichung sei für die Vorbemessung der Stützen eine zu grosse Knicklänge angenommen worden. Unklar sei die Definition des Koppelstosses. Gemeint sei wohl eher ein Gerber-Gelenk. Eine Angabe zur notwendigen Befestigung der Sparrenpfetten auf den Bindern fehle. Die vorgeschlagene Anordnung der Streben in den Wänden sei, in Anbetracht der Kraftableitung über drei Wände, fraglich. Zentrierte Anschlüsse seien zu bevorzugen. Es fehlten zugehörige Detaildarstellungen der Anschlüsse. Die fünffachen Pfosten in der Längswand seien nicht notwendig. Die Idee der Bildung einer statisch wirksamen Dachscheibe sei als Vorschlag diskutabel. Ob die Dicke wirklich 40 mm betragen müsse, zeige ein späterer Nachweis des Ingenieurs. Dass die Alternative einer Eindeckung mit Profilblech, in Kombination von Windverbänden zwischen den Bindern, teurer werde, sei eine nicht belegte Aussage.
Der Beschwerdeführer setzte diesen Ausführungen der Erstinstanz, die die Notengebung eingehend begründen, weder in seiner Beschwerde vom 23. April 2005 noch in seiner Replik vom 14. November 2005 etwas entgegen, dass diese konkret in Frage stellen würde. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass dazu, davon auszugehen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Aufgabe 2.2. unterbewertet worden wäre.
6.2.3. Die Aufgabe 2.3 ("Konstruktion Elementbau") verlangte die Planung der Fassadenelemente in Holz zu einem zweigeschossigen Anbau an eine Werkhalle für Ausstellungs- und Büroräume.
Zu seiner Lösung, welche mit 3.5 benotet wurde, erklärte der Beschwerdeführer, er habe wegen der geringen Gebäudehöhe absichtlich nur vertikale Elementstösse eingeplant und auf Horizontalstösse verzichtet. Dies habe er auch in den Ansichtsplänen der Aufgabenstellung eingezeichnet, welche ihm aber nicht ausgehändigt worden seien. Bei der Beschriftung habe er horizontal und vertikal versehentlich verwechselt. In den Plänen sei es aber richtig dargestellt. Bei seiner Arbeit handle es sich um eine absolut brauchbare Arbeit mit sauberen bauphysikalischen Details. Die Bedingungen seien grösstenteils erfüllt.
Die Erstinstanz erläutert, die Examinatoren hätten die Bewertung ohne Berücksichtigung der vorgeschlagenen Elementteilung vorgenommen. Würde die vertikale Elementteilung ebenfalls berücksichtigt, müsste die Lösung als unbrauchbar taxiert werden. Markanter Fehler sei beim Detail B-B Deckenanschluss die Befestigung.
Auch hier substantiierte der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er seine Leistung in Kenntnis dieser unbestritten gebliebenen Begründung nach wie vor als unterbewertet erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher auch bezüglich dieser Teilaufgabe kein Anlass dazu, die Bewertung durch die Erstinstanz in Frage zu stellen.
6.3. Das Fach "Betriebsführung" (schriftlich) wurde anhand der Aufgabe 4.1 ("Neubau Zweifamilienhaus") geprüft. Nach deren Ausgangslage erhält eine Holzbau-Unternehmung den Auftrag, ein viergeschossiges Zweifamilienhaus ab OK-Kellergeschoss in Holz beziehungsweise Holzelementbau zu erstellen.
Die Erstinstanz bewertete die Lösung des Beschwerdeführer mit der Note 3.5. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 23. April 2005 bezüglich dieser Note dafür, sie sei aus seiner Sicht einfach nach "Gutdünken" gesetzt worden. Zur Begründung macht er geltend, seine Terminpläne funktionierten durchaus, wenn auch mit geringen Reibungsverlusten. Die Bedingungen seien zu einem grossen Teil erfüllt und die Fragen alle mehr oder weniger korrekt beantwortet. Terminpläne seien subjektiver Natur und könnten nur Leitplanken für einen einigermassen geregelten Bauablauf geben.
Die Erstinstanz verweist zur Begründung der Benotung auf die Detailnotenblätter und deren Zusammenfassung. Im Weiteren bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe markante Fehler bei der Zahl der Transporte sowie der Umsetzung der Stundenangaben ins Bauprogramm gemacht.
Den Detailnotenblättern ist zu entnehmen, dass die beiden Examinatoren die Lösung des Beschwerdeführers hinsichtlich zahlreicher Aspekte (z.B. "Sind die Transporte ausgelastet, [optimiert] überlastet") überprüft hatten. Der Beschwerdeführer legt demgegenüber nicht dar, welche Positionen seiner Ansicht nach falsch bewertet worden sind. Mangels substanziierter Kritik an der Bewertung durch die Erstinstanz sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher auch bezüglich der Aufgabe 4.1 nicht veranlasst, die Bewertung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lösung zu beanstanden.
6.4. Im Fach "Angebot und Abrechnung" erzielte der Beschwerdeführer die ebenfalls ungenügende Note 3.1. In seiner Eingabe an die Vorinstanz beanstandete er diesbezüglich die Bewertung seiner Leistungen in den Aufgaben 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4.
6.4.1. Gemäss der Ausgangssituation zur Aufgabe 5.1 ("Leistungsverzeichnis") hatte der Kandidat den Auftrag erhalten, einen Wagenschopf zu planen. Zu einer detaillierten Offerte, die der Bauherr nach einem Kostenvoranschlag verlangt hatte, war ein Leistungsbeschrieb nach NPK (Normpositionenkatalog) zu erstellen. Die statistischen Berechnungen würden durch den Unternehmer ausgeführt. Baumeister-, Spengeler und Dachdeckerarbeiten mussten nicht ausgeschrieben werden, Oberflächenbehandlungen würden durch die Zimmerei des Kandidaten ausgeführt. Zu erfüllen waren weiter verschiedene in der Aufgabenstellung umschriebene Bedingungen.
Die Erstinstanz bewertete die Lösung des Beschwerdeführers mit der Note 2.0. Dieser ging in seiner Eingabe an die Vorinstanz demgegenüber davon aus, sein Leistungsverzeichnis sei, "wenn man nach den Bedingungen der Aufgabe" gehe, zu einem grossen Teil erfüllt und daher mit Sicherheit genügend. Er habe genau nach den Bedingungen der Aufgabenstellung gearbeitet. Gefragt gewesen seien nur die Haupt- und die Unterpositionen mit den Variablen, ohne Volltext und Ausmass. Dies sei aber dennoch zum Abzug gebracht worden. Die wenigen berechtigten Abzüge seien unverhältnismässig hoch bewertet worden. Etwa bezüglich der am Bau nicht vorkommenden Überlängen oder der nichtzwingenden Dachpappenlage, seien auch unberechtigte Abzüge vorgenommen worden. Positionen, die seines Erachtens dazu gehörten, seien häufig mit 0 Punkten und dem Vermerk "nicht gefragt" oder "beschreiben" bewertet gewesen, auch dies zu unrecht und entgegen der Aufgabenstellung. Sein Leistungsverzeichnis sei klar aufgebaut. Er habe den NPK systematisch von vorne nach hinten "durchforstet" und alle relevanten Positionen wie verlangt notiert. Wie es sich für eine Offerte gehöre, habe er noch zusätzlich ein Titelblatt gestaltet, welches aber überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Schliesslich sei auch hier die Bewertungsmethode völlig unklar. Vor allem existiere keine Maximalpunktzahl, weshalb es unmöglich sei, eine Note zu berechnen.
Die Erstinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2005 unter Verweis auf einzelne Positionen ausführlich dar, weshalb sie die Lösung des Beschwerdeführers als fehlerhaft erachtete. Zusammenfassend hielt sie fest, die Beschreibung der Arbeiten sei sehr mangel- und fehlerhaft. Mit diesen Grundlagen könne keine Offerte berechnet werden. Das Titelblatt sei nicht bewertet worden, weil es nicht verlangt gewesen sei. Den Vorwurf, dass die Bewertungsmethode völlig unklar sei, könne sie nicht gelten lassen. Da die Aufgabe mit drei verschiedenen NPK 333 habe gelöst werden können, hätten auch drei verschiedene Punktbewertungen zur Verfügung gestanden. Für sie bestehe kein Anlass, die Noten der zwei Experten zu korrigieren.
Mit Schreiben vom 22. August 2006 gab die Prüfungskommission als Beilage 6 die Bewertungsgrundlagen für die Aufgabe 5.1 zu den Akten. Darin zeigte sie auf, bei welchen Positionen Punkte zu holen waren, und welche Maximalpunktzahlen pro NPK möglich waren. Bei der vom Beschwerdeführer gewählten Lösung waren dies bei NPK 331/89 maximal 25 Punkte, bei NPK 333/89 maximal 53 Punkte und bei NPK 381/89 maximal 11 Punkte. Auf dem Detailnotenblatt (Beilage 8 zur Eingabe der Erstinstanz vom 22. August 2005) gaben die Examinatoren schliesslich an, wie viel Punkte pro NPK der Kandidat erreicht hat, und wie viel dies in Prozenten ausmacht. Hieraus ergab sich die Note pro NPK sowie - als Zusammenfassung - die Note für die Aufgabe 5.1.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist somit sowohl die Bewertungsmethode nachvollziehbar als auch eine Maximalpunktzahl pro NPK vorgegeben. Im Übrigen hat die Erstinstanz wie erwähnt im Einzelnen dargelegt, weshalb das vom Beschwerdeführer erstellte Leistungsverzeichnis fehlerhaft war. Der Beschwerdeführer hat es demgegenüber unterlassen aufzuzeigen, hinsichtlich welcher Positionen die Erstinstanz zu Unrecht oder in einem zu hohem Ausmass Abzüge getätigt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit auch bezüglich der Aufgabe 5.1 keine Veranlassung, die Bewertung durch die Erstinstanz in Frage zu stellen.
6.4.2. Die Aufgabe 5.2 ("Kostenfaktoren"), die von der Erstinstanz mit der Note 3.5 bewertet wurde, wies zwei Teilaufgaben auf.
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, die Teilaufgabe 1 sei ausgehend von 6 erteilten Punkten mit der Note 3.72, und die Teilaufgabe 2 mit der Note 5.5 zu bewerten, was im Schnitt die Note 5 ergebe. Die Teilaufgaben 2a und 2b seien richtig gelöst worden. Es heisse, die Transportkosten beziehungsweise der Spesenanteil seien pro Element in % des Auftrages, und nicht aller Elemente zu berechnen. Auf dem Bewertungsblatt könne er keine saubere Notenberechnung erkennen. Die Punkte, die der Examinator zuerst erteilt habe, seien nachträglich so manipuliert worden, dass daraus eine ungenügende Note resultiert habe. Selbst wenn die Teilaufgaben 2a und 2b nur zur Hälfte richtig gelöst wären, bekäme er immer noch eine genügende Note.
Die Erstinstanz entgegnete, bei der Teilaufgabe 1 hätte der Beschwerdeführer seiner Berechnung nur die Punktzahl eines Examinators, und nicht beider Examinatoren, zu Grunde gelegt. Zudem sei der Beschwerdeführer offenbar der einzige Kandidat gewesen, der die Frage in Teilaufgabe 2 nicht verstanden habe. Bei der Aufgabenstellung, wonach die Transportkosten pro Element und in % des Auftrages zu berechnen seien, handle es sich um zwei Fragen: Erstens in Franken pro Element, zweitens in % des Auftrages. Die vom Beschwerdeführer gemachte Rechnung "mache keinen Sinn". Die errechnete Wunschnote führe in der Gesamtnote zu keiner Verbesserung; die Gesamtnote bleibe bei 3.7.
Aus dem Detailnotenblatt zur Aufgabe 5.2 geht hervor, dass die beiden Examinatoren die Leistungen des Beschwerdeführers leicht abweichend bewerteten: Für die Aufgabe 1 erteilte der eine Examinator 6 von maximal 11 Punkten und die Note 3.5, der zweite Examinator demgegenüber nur 5 Punkte und die Note 3. Bei der Aufgabe 2 beträgt die Differenz ebenfalls ein Punkt, wurde diese doch von einem Examinator mit 6 und vom anderen mit 7 Punkten bewertet. Dass dabei - wie der Beschwerdeführer geltend macht, die Noten nachträglich manipuliert worden wären, ist nicht erkennbar. Offensichtlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer, wie die Erstinstanz zu Recht festhielt, bei seiner Berechnung der Aufgabe 1 die (etwas schlechtere) Bewertung durch den zweiten Examinator nicht berücksichtigte. Dass die Erstinstanz bezüglich der Aufgabe 1 eine "Anpassung" der Note ablehnte ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar.
Dasselbe gilt auch bezüglich der Aufgabe 2, geht doch aus deren Wortlaut klar hervor, dass nicht - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die Transportkosten beziehungsweise der Spesenanteil "pro Element in % des Auftrages" zu berechnen war, sondern vielmehr, die Transportkosten beziehungsweise der Spesenanteil (erstens) pro Element und (zweitens) in % des Auftrages.
6.4.3. Hinsichtlich der Aufgabe 5.3 ("Preisberechnung") brachte der Beschwerdeführer vor, seine Preisberechnung sei sauber aufgestellt, übersichtlich und vor allem komplett. Er habe alle Elemente, welche es zur Kalkulation brauche, einfliessen lassen. Nur die angeblich zu knappen Zeitannahmen hätten das Endresultat negativ beeinflusst. Bei der Preisberechnung in der Teilaufgabe 5.3.1 b "Dachkonstruktion" und in der Teilaufgabe 5.3.2. "Fensterfutter" sei er mit seiner Kalkulation absolut "im grünen Bereich". Die Praxis zeige aber, dass sich Zeitannahmen massiv unterscheiden könnten und zudem abhängig seien von der ausführenden Person. Jede Zimmerei habe andere Zeitangaben für ihre Arbeit. Er könne deshalb durchaus schneller arbeiten, als dies irgendwelche Muster-Zeitangaben vorgäben. Würde er die Zeiten zu hoch kalkulieren, würden die Chancen auf einen Auftrag erheblich kleiner werden. Massgebend für eine der Wirklichkeit entsprechenden Benotung sollte somit die Herleitung einer soliden Kalkulation, und nicht das subjektive Empfinden über Zeitannahmen sein.
Bezüglich dieser letzten Aussage ist die Erstinstanz mit dem Beschwerdeführer einig. Ansonsten stellte sie jedoch verschiedene markante Fehler fest: Nicht stimmen könnten die eingesetzten Zeiten bei der Teilaufgabe 5.3.1 b, bei der Teilaufgabe 5.3.1 a sogar "bei weitem" nicht. In der Teilaufgabe 5.3.2 seien zwei Kalkulationsansätze falsch eingesetzt worden. Auch hier könnten die eingesetzten Zeiten nicht stimmen, wie sich am Beispiel "Avor 0,1 h für Fenster und Fensterfutter" zeigen lasse. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer in 6 Minuten das Fenster bestelle, das Fensterfutter zeichne, das Material bestelle und den Plan dafür erstelle. Für die Arbeit am Bau sei ebenfalls zu wenig Zeit eingesetzt worden. Schliesslich müsse der Pick-up in der Spalte "Transport" aufgeführt werden.
Der Korrektur auf dem Lösungsblatt des Beschwerdeführers ist weiter zu entnehmen, dass die Examinatoren 1 Stunde "Arbeit Bau" für Fenster und Futter als zu wenig erachtet haben (Teilaufgabe 5.3.2), des gleichen 0,8 Stunden "Arbeit Bau" für den Wandaufbau (Teilaufgabe 5.3.1 a), 0,1 Stunden "Arbeit Werk" und 1 Stunde "Arbeit Bau" für den Dachaufbau (Teilaufgabe 5.3.1 b).
Mangels eigener Fachkenntnisse ist das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht in der Lage, den Zeitaufwand für Zimmereiarbeiten zu beurteilen. Der Beschwerdeführer vermag aber, da er nicht aufzeigt, inwiefern die von ihm angegebenen Zeiten realistisch sind, die Richtigkeit der von der Erstinstanz beziehungsweise den Examinatoren detailliert vorgebrachten Beanstandungen nicht in Frage zu stellen.
6.4.4. Zur Aufgabe 5.4 ("Rechnungsstellung") hielt der Beschwerdeführer fest, er erachte die von ihm erstellten Akonto- und Schlussrechnungen als korrekt. Die Abrechnungen seien zu einem grossen Teil sauber und korrekt. Seine Lösung müsse daher höher als mit der Note 4.0 bewertet werden.
Die Erstinstanz macht demgegenüber geltend, die Lösung des Beschwerdeführers enthalte markante Fehler. So sei bei der Akontorechnung ein falscher Abzug für den Garantierückhalt getätigt worden; es bestehe kein detailliertes Ausmass. In der Schlussrechnung stimme die Berechnung des Mehrwertsteuerbetrages nicht. Die Akontozahlung müsse vorher in Abzug gebracht werden. Bei der Regierechnung stimme das Rechnungsdatum nicht. Zudem seien weder die Zeitperiode der Arbeitsausführung "(Arbeiten von ... bis...)", noch die einzelnen aufgeführten Arbeiten aufgeführt. Der Mehrwertsteueransatz mit 6.7 % sei falsch. Rabatt und Skontoabzug seien nicht aufgeführt. In der detaillierten Auflistung über die Mehrwertsteuerbeträge seien der Mehrwertsteuerbetrag bei der Schlussrechnung und die Regierechnung falsch. Schliesslich fehle bei der Akontorechnung die übliche Rundung. Insgesamt seien die gemachten Rechnungen fehlerhaft, d.h. in der Praxis nicht annehmbar. Es bestehe für sie daher kein Anlass dazu, die Noten der zwei Experten zu korrigieren.
Einmal mehr legt somit die Erstinstanz auch hier wiederum ausführlich dar, weshalb sie die vom Beschwerdeführer erstellte Lösung als ungenügend erachtet, während der Beschwerdeführer sich auf pauschale Kritik beschränkt, ohne sich mit den von der Erstinstanz vorgebrachten Einwände zu beschäftigen, geschweige denn diese zu bestreiten.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen somit auch bezüglich der Aufgabe 5.4 keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die Bewertung durch die Erstinstanz in Frage zu stellen.
6.5. Im Prüfungsteil "Unternehmensführung" erzielte der Beschwerdeführer die Note 3.6. In seiner Eingabe an die Vorinstanz beanstandet er diesbezüglich eine Unterbewertung seiner Leistungen in den Fächern 6.2 ("Betriebswirtschaft") und 6.5. ("Rechtskunde").
6.5.1. Im Fach 6.2 erachtet der Beschwerdeführer seine Lösungen zu den Teilaufgaben 3a, 3b, 6a und 7b als korrekt oder "sicher zum grössten Teil" korrekt. Damit erhöhe sich die Gesamtpunktzahl auf rund 54 Punkte, aus "welchen eine genügende Note resultiere".
Die Erstinstanz hielt demgegenüber dafür, die Punktezahl sei nicht anzupassen. Zu Begründung führte sie aus: Bei der Teilaufgabe 3a seien Gliederungsarten eines Organigramms nach Funktionen, Objekten (z.B. Produkte) oder geografischen Gesichtspunkten gefragt gewesen. Der Beschwerdeführer habe indessen grafische Darstellungsarbeiten beschrieben. Bezüglich der Teilaufgabe 3b weise die Lösung des Beschwerdeführers folgende Fehler auf: Es seien weder Hauptfunktionen noch Stabsstellen vorgesehen. Generell sei aus dem Organigramm die Organisation des Betriebes (z.B. Vorgesetztenfunktion, Unterstellungsverhältnisse etc.) nicht ersichtlich. In der Teilaufgabe 6a lägen Fehler in der Summe der jährlichen Mieterträge vor (Garagen x 4); sonst sei die Berechnung richtig und der Folgefehler akzeptiert worden. Hinsichtlich der Teilaufgabe 7b erklärte die Erstinstanz schliesslich, die Beispiele des Beschwerdeführers für direkte Steuern seien Bezeichnungen auf welcher Stufe des Staatssystems die Besteuerung erfolge, jedoch keine eigentlichen Beispiele wie Einkommenssteuern, Vermögenssteuern etc.
Während die Erstinstanz aufzeigt, wo Fehler gemacht wurden beziehungsweise welche Antworten vom Beschwerdeführer erwartet worden wären, begründet dieser auch hier wiederum in keiner Art und Weise, weshalb seine Lösungen zu den Teilaufgaben 3a, 3b, 6a und 7b korrekt oder "sicher zum grössten Teil" korrekt seien und weshalb die Punktzahl auf 54 Punkte angehoben werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher einmal mehr keine Veranlassung, an der korrekten Bewertung der Lösungen des Beschwerdeführers durch die Erstinstanz zu zweifeln.
6.5.2. Bezüglich des Faches 6.5 hält der Beschwerdeführer dafür, seine Lösungen zu den Teilaufgaben 1b, 1c, 1d, 4d, 5b und 6b seien korrekt oder "sicher zum grössten Teil" korrekt. Bei drei Aufgaben habe er den korrekten OR-Artikel angegeben. Es sei unverhältnismässig viel abgezogen worden, ergebe es doch keinen Sinn, wenn man bei der ohnehin knappen Zeit ganze Artikel abschreibe. Insgesamt erhöhe sich die Gesamtpunktzahl von 13 auf mindestens 18 Punkte, was die Note 4 ergebe.
Zu den Teilaufgaben 1b und 1c erklärte die Erstinstanz, es sei ein Grundsatz ihrer Prüfungskorrektur, den blossen Hinweis auf einen OR-Artikel nicht als genügende Antwort zu betrachten; erwartet werde ein Kurzkommentar. Bezüglich der Teilaufgabe 1b bringt die Erstinstanz vor, der Beschwerdeführer habe die OR-Artikel unpräzise angegeben. So hätte er statt "OR 340 ff." den Artikel 340a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 340a - 1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
1    Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
2    Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.
OR nennen müssen. Bei Teilaufgabe 1c (recte: 1d) habe der Beschwerdeführer nicht die Frage der Wirkung der Sperrfrist beantwortet, sondern die Nichtigkeit der Kündigung. Bei diesen Teilaufgaben werde die Punktzahl somit nicht angepasst.
Bei Teilaufgabe 4d räumt die Erstinstanz ein, die Frage sei zu wenig präzise gestellt worden. Die vom Beschwerdeführer angegebene Lösung könne daher auch als richtig betrachtet werden, selbst wenn diese aus der Fragestellung heraus nicht zu erwarten gewesen wäre. Dafür sei dem Beschwerdeführer ein Punkt zu erteilen.
Unter Berücksichtigung der SIA-Norm habe der Beschwerdeführer auch die Frage zur Teilaufgabe 5b richtig beantwortet. Die Punktezahl sei somit um einen Punkt anzupassen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Frage zu Teilaufgabe 6b falsch beantwortet, weshalb hier die Punktzahl nicht angepasst werde.
Insgesamt seien dem Beschwerdeführer 1.5 Zusatzpunkte zu erteilen, womit sich die Note im Fach 6.5 auf 3.5 erhöhe. Dies habe indessen keine Änderung der Gesamtnote im Fach "Unternehmensführung" zur Folge.
Wie bei den vorangehenden Aufgaben beschränkt sich der Beschwerdeführer auch hier wieder auf die Behauptung seine Lösungen seien ganz oder mindestens zum grössten Teil korrekt, während die Erstinstanz eingehend erläutert, weshalb sie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung als mangelhaft betrachtet. Solange sich aus den Akten nichts ergibt, dass an den Ausführungen der Erstinstanz Zweifel entstehen lässt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Anlass dazu, die Bewertung durch die Erstinstanz in Frage zu stellen.
Angesichts des der Erstinstanz zustehenden grossen Ermessens (vgl. vorangehende E. 3) vermag die Tatsache, dass diese bei einigen Aufgaben neben der Angabe des korrekten Gesetzesartikels einen Kurzkommentar voraussetzte, daran nichts zu ändern; zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet und sich aus dem Akten nichts ergibt, aus dem sich schliessen liesse, dass sie nicht alle Kandidaten nachdenselben Gesichtspunkten bewertet hätte.
6.6. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt somit nichts vor, das es dazu veranlassen würde, die Bewertung durch die Erstinstanz in Frage zu stellen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Arbeit von unabhängigen Experten neu prüfen zu lassen ist daher nicht stattzugeben. Der angefochtene Entscheid, der im Wesentlichen zum selben Ergebnis kam, ist nicht zu beanstanden.

7. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich folglich, soweit ihnen nachzugehen ist, als unbegründet; die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Soweit im Antrag der Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2005 ("Wir stellen Ihnen auf Grund der Sachlage den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und den Beschwerdeführer an den Verfahrenskosten zu beteiligen") ein Antrag auf Parteienschädigung erblickt werden kann, ist festzuhalten, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der Erstinstanz, welche als zivilrechtlicher Verwaltungsträger mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG), ist daher keine Parteientschädigung auszurichten.

9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist demnach endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 1. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Barbara Aebi

Versand am: 15. Mai 2007