Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5157/2018
lan

Urteil vom 4. April 2019

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Jean-Pierre Monnet,
Besetzung
Richterin Jeanine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schuler,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. August 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem Reisepasse über den Luftweg am 17. Juli 2015 verlassen. Am 23. September 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 2. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 28. März 2017 wurde die Anhörung durchgeführt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus B._______ im Bezirk C._______ in der Nordprovinz. Er habe während (...) Jahren die Schule besucht, zwischen 2010 und Oktober 2014 in D._______ als Gastarbeiter seinen Lebensunterhalt verdient und zuletzt als Hilfsarbeiter (...) gearbeitet. Aufgrund seiner sichtbaren Narben am Bein sei er vom Criminal Investigation Department (CID) beschuldigt worden, bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen zu sein. Im September 2009 sei er im Flüchtlingslager (...) in E._______ vom CID festgenommen, geschlagen und befragt worden. Seine Eltern hätten Geld bezahlt, worauf er das Lager im Jahr 2010 illegal habe verlassen können. Kurz danach sei er nach D._______ ausgereist, wo er während etwa vier Jahren geblieben sei. Anlässlich seiner Rückkehr im Oktober 2014 nach Sri Lanka sei er am Flughafen F._______ festgenommen, verhört und am gleichen Tag entlassen worden. Eine Woche später sei das CID an seinem Wohnort erschienen, habe ihn unter dem Verdacht, LTTE-Mitglied zu sein, mitgenommen, während einer Woche in einem Haus festgehalten, gefoltert und verhört. Er sei indessen nur etwa während zehn Tagen bei den LTTE gewesen, nachdem er 2009 von ihnen zwangsrekrutiert worden sei. Er sei desertiert, ohne für die LTTE etwas gemacht zu haben. Am 1. oder 2. Juli 2015 habe er einen Anruf von einem Mitarbeiter des CID erhalten und sei aufgefordert worden, nach C._______ zu kommen. Aus Angst habe er zwar zugesagt, indessen seinen Onkel kontaktiert, der sich bei einem befreundeten Mitarbeiter des CID erkundigt und vernommen habe, dass er in einem Detention-Camp untergebracht werden solle. In der Folge sei er nicht nach C._______ gereist, sondern habe sein Heimatland am 17. Juli 2015 verlassen.

In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, nach seiner Ausreise sei er vom CID einmal an seinem Wohnort und einmal am Wohnort seiner Ehefrau (bei deren Eltern) gesucht worden. Würde er in sein Heimatland zurückkehren, könne er möglicherweise getötet oder verhaftet werden, weil er gestanden habe, ein LTTE-Mitglied zu sein und weil er lange Zeit (...) gelebt habe.

Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, seinen Geburtsschein, die im Flüchtlingslager erhaltene Identitätskarte (alle im Original) sowie Kopien seiner Familienkarte, zweier Seiten seines Reisepasses, der Identitätskarte und des Geburtsscheines seiner Ehefrau zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er eine Karte, die seinen Spitalaufenthalt Mitte 2009 belege, ab. Sein Reisepass sei beim Schlepper geblieben.

B.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden. Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 4. September 2018 und eine Fürsorgebestätigung vom 7. September 2018 beigelegt.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E.
Mit Eingabe vom 21. September 2018 wurde die verlangte Beschwerdeverbesserung eingereicht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde definitiv verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

G.
Am 11. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt.

H.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vor-instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe lag eine Kostennote vom 26. Oktober 2018 bei.

I.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben zu den Akten gereicht.

J.
Mit Eingabe vom 7. März 2019 wurde um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von Rechtsanwalt Roman Schuler als neuer amtlicher Rechtsbeistand ersucht.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 wurden die in der Eingabe vom 7. März 2019 gestellten Anträge bewilligt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

4.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit legte das SEM Folgendes dar:

4.2.1 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung ausgesagt, er habe sich täglich, letztmals am 9. Juli 2015, melden müssen, nachdem er im Oktober 2014 aus D._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt und vom CID während einer Woche mitgenommen, verhört und wieder freigelassen worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung dargelegt, er habe nach der Freilassung aus der fünftägigen Haft keinen Kontakt mehr zu den Behörden gehabt, bis sich anfangs Juli 2015 ein Mitglied des CID bei ihm telefonisch gemeldet habe. Eine überzeugende Begründung für die unterschiedlichen Angaben habe er nicht vorbringen können. Seine Angaben, er habe nach der Freilassung eine Zeit lang wöchentlich und danach monatlich zur Unterschrift erscheinen müssen, widersprächen den Aussagen, wonach er sich nach der Freilassung zwei bis drei Mal wöchentlich und danach einmal monatlich habe melden müssen.

4.2.2 Zudem habe er den Telefonanruf des CID-Mitarbeiters nicht substanziiert schildern können, sondern habe sich - auch nach mehrmaligen Nachfragen - auf die Darstellung von wenigen Fakten beschränkt. Realkennzeichen fehlten fast gänzlich.

4.2.3 Darüber hinaus habe er zwar die Reise bis nach G._______ relativ genau beschrieben, sei indessen nicht in der Lage gewesen, die Reisestationen der Weiterreise in die Schweiz zu nennen oder Angaben zur benutzten Fluggesellschaft zu machen. Dies verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigket der Asylvorbringen.

4.2.4 Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer ausserdem mehrere relevante Sachverhaltsteile unerwähnt gelassen. So habe er nicht erwähnt, dass er bei der Freilassung aus der Haft habe ein Geständnis darüber ablegen müssen, wonach er LTTE-Mitglied sei. Unerwähnt geblieben sei auch der später vorgebrachte Telefonanruf des CID-Mitarbeiters vom 1. oder 2. Juli 2015. Auch die Aussage, er habe von seinem Onkel erfahren, dass er in ein Detention-Camp gesteckt werden solle, habe er erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Es handle sich dabei um zentrale Sachverhaltselemente, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, warum diese nicht von Anfang an vorgebracht worden seien. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der Befragung sehr nervös gewesen und habe vielleicht etwas anderes gesagt, beziehungsweise man habe ihm gesagt, er solle die einfach die Fragen beantworten und könne anlässlich der Anhörung alles detailliert vortragen, seien nicht stichhaltig und vermöchten nicht zu überzeugen. Insbesondere habe er die Frage, ob noch weitere Gründe vorlägen, warum er nicht ins Heimatland zurückkehren könne, verneint.

4.2.5 Zudem habe er anlässlich der Befragung zwar die Meldepflicht als Auflage und Bedingung für die Haftentlassung im Oktober 2014 erwähnt, indessen die viel drastischere Massnahme des erzwungenen Geständnisses unerwähnt gelassen, was nicht plausibel sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er anlässlich der Befragung nichts von der zweimaligen Suche durch das CID nach seiner Ausreise zu Protokoll gegeben habe. Der Einwand, er habe einfach die Fragen beantwortet, überzeuge nicht.

4.2.6 Des Weiteren sei es überraschend, dass er trotz des geltend gemachten intensiven Interesses des CID und der Meldepflicht an seiner Person zwei Mal problemlos und legal mit dem eigenen Reisepass habe das Heimatland verlassen können. Dabei habe er unterschiedlich angegeben, wie er die Ausreise geschafft habe, nämlich einmal mit der Hilfe eines CID-Beamten am Flughafen F._______ und das andere Mal unter Beizug eines Schleppers, der am Flughafen die nötigen Vorkehrungen getroffen habe.

4.2.7 Nicht nachvollzogen werden könne ferner die Angabe des Beschwerdeführers, sein Onkel habe problemlos und innert kürzester Zeit staatsschutzrelevante Informationen einholen und ihn vor der geplanten Inhaftierung im Camp warnen können. Seine Erklärung, der Onkel habe enge Beziehungen zum CID, werfe zudem die Frage auf, warum er dann den Fall nicht mit dem CID habe klären können.

4.2.8 Nicht vereinbar mit der Logik des Handelns sei die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er während der Verhaftung im Oktober 2014 von einer ihm gegenübergestellten Person diffamiert worden sei, indem diese ausgesagt habe, er sei viel länger als angegeben bei den LTTE gewesen und habe an deren Front gekämpft, weil kein Grund zur Diffamierung bestehe und unklar sei, welches Interesse die sri-lankischen Behörden daran hätten. Das Gleiche gelte für das erzwungene Geständnis des Beschwerdeführers. Ebenso wenig nachvollziehbar sei das plötzlich wieder aufgeflammte Interesse des CID an der Person des Beschwerdeführers, nachdem er Monate zuvor ausgiebig und ergebnislos befragt worden sei. Da er überdies gemäss eigenen Angaben bis kurz vor der Ausreise der Meldepflicht nachgekommen sei und somit für die Behörden greifbar gewesen wäre, könne auch nicht nachvollzogen werden, dass der CID ihn zuerst telefonisch kontaktiert und somit vorgewarnt habe. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der CID im Fall des Vorliegens eines dringenden Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit mit der Verhaftung zehn Monate gewartet hätte.

4.2.9 Angesichts der zahlreichen Elemente, welche gegen die Logik des Handelns sprächen, könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, weshalb die Asylrelevanz nicht überprüft werde.

4.3 Hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft machte das SEM geltend, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus D._______ noch während zehn Monaten unbehelligt im Heimatland gelebt habe und erst ausgereist sei, nachdem er einen Telefonanruf vom CID erhalten habe. Dieser könne indessen - wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen sei - nicht geglaubt werden. Folglich fehle zwischen den geltend gemachten Vorfällen in den Jahren 2009/2010 und im Oktober 2014 und der Ausreise im Juli 2015 der Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Somit seien diese Vorbringen auch nicht asylrelevant.

4.4 Allein die regelmässig stattfindende Überprüfung bei der Rückkehr am Flughafen infolge illegaler Ausreise, fehlender gültiger Identitätsdokumente, eines Asylgesuchs im Ausland und einer behördlichen Suche, verbunden mit einer Befragung und der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Ebenso wenig würden Kontrollmassnahmen am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und Überwachung der Aktivitäten der betroffenen Person ein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern habe nach seiner Rückkehr aus D._______ rund zehn Monate unbehelligt im Heimatland gelebt. Allfällige zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle.

4.5 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er anlässlich der Anhörungen den Sachverhalt nicht vollständig zu Protokoll gegeben habe, weil er befürchtet habe, dass diesfalls sein Asylgesuch sofort abgelehnt und Informationen an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet worden wären. Unter diesen Umständen sei er erneut anzuhören. Zudem habe die Vorinstanz nicht alle wichtigen Sachverhaltsteile im Sachverhalt aufgeführt.

4.5.1 Er habe sich im Jahr 2007 den LTTE angeschlossen, sei in einer Kampfeinheit tätig gewesen und habe eine (...) getragen. Bei einem Gefecht im Jahr 2009 sei er durch eine Granate an (...) schwer verletzt worden. Nachdem die sri-lankische Armee das Gebiet eingenommen habe, sei er zusammen mit anderen Tamilen im Flüchtlingslager (...) untergebracht und von dort in ein Spital gebracht worden. Danach sei er ins Lager, wo sich auch seine Eltern aufgehalten hätten, zurückgekehrt und dort wegen der sichtbaren Narben vom CID unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen, geschlagen und befragt worden. Dank der Bezahlung von Geld durch seinen Onkel habe er das Lager im Jahr 2010 verlassen können. Nach seiner Rückkehr aus D._______ im Oktober 2014 sei er am Flughafen F._______ festgenommen, verhört und gleichentags freigelassen worden. Eine Woche später hätten ihn Angehörige des CID an seinem Wohnort erneut unter dem Verdacht, LTTE-Mitglied gewesen zu sein, festgenommen, in einem Haus während fünf Tagen festgehalten, befragt und misshandelt. Der Beschwerdeführer habe zuerst angegeben, er sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und nach zehn Tagen desertiert, was ihm indessen nicht geglaubt worden sei, zumal eine Person, welche ihm vorgeführt worden sei und welche ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, angegeben habe, er (der Beschwerdeführer) sei viel früher bei den LTTE gewesen und habe am bewaffneten Kampf teilgenommen. Zuerst habe er dies abgestritten, später indessen unter dem Einfluss von Folter ein aufgesetztes Geständnis unterzeichnet, worauf er unter der Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden sei. Im Mai oder Juni 2015 sei er letztmals der Meldepflicht nachgekommen, weshalb er anfangs Juli 2015 einen Anruf eines Mitarbeiters des CID erhalten habe, gemäss welchem er sich hätte nach C._______ begeben müssen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sondern habe seinen Onkel kontaktiert, welcher ihm über einen befreundeten CID-Mitarbeiter mitgeteilt habe, dass die Absicht bestehe, ihn in ein Detention-Camp zu bringen.

4.5.2 Der von der Vorinstanz vorgeworfene Widerspruch in Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Freilassung täglich bis zum 9. Juli 2015 bei den Behörden melden müssen, was sich nicht vereinbaren lasse mit der Aussage, er habe nach der Freilassung keinen Kontakt mehr zu den Behörden gehabt, lasse sich erklären. Mit der zweiten Aussage habe er gemeint, es sei zu keinen weiteren Festnahmen des CID gekommen. Ausserdem sei er mit seinen Gedanken nicht bei der Sache gewesen.

4.5.3 Das Argument der Vorinstanz, wonach der Telefonanruf des CID-Mitarbeiters im Juli 2015 nicht substanziell ausgefallen sei, sei nicht zutreffend, da es sich um einen kurzen Anruf gehandelt habe und somit nicht weitere Angaben hätten erwartet werden können.

4.5.4 Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägung, der Beschwerdeführer habe die Reiseumstände teilweise vage, ausweichend und realitätsfremd angegeben, sei festzuhalten, dass diese nicht zu den wesentlichen Fluchtvorbringen gehörten, weshalb Ungereimtheiten nicht relevant seien. Zudem sei er in Panik und krank gewesen, weshalb er nicht auf Details wie Fluggesellschaft und Zielorte geachtet habe.

4.5.5 Bei der Argumentation, wonach der Beschwerdeführer das Geständnis über seine LTTE-Mitgliedschaft, den Anruf des CID-Mitarbeiters und die Information des Onkels betreffend Detention-Camp erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, verkenne das SEM, dass er bereits anlässlich der Befragung ausgesagt habe, das CID beschuldige ihn, bei den LTTE gewesen zu sein, man habe ihn mitnehmen wollen und er hätte erneut verhaftet werden sollen. Damit habe er in den Grundzügen die Fluchtgründe zusammengefasst bereits dargestellt. Diesbezüglich sei ferner zu beachten, dass der summarische Charakter der Befragung nur diametrale Abweichungen der Aussagen oder eine gänzlich fehlende ansatzweise Erwähnung von Ereignissen und Befürchtungen zulasse, was vorliegend nicht der Fall sei. Angesichts der Realkennzeichen in den Schilderungen der Festnahme durch CID-Beamte, der Verhöre und der Freilassung vermöchten die angeblichen Ungereimtheiten zwischen den beiden Protokollen nicht gegen die Glaubhaftigkeit zu sprechen.

4.5.6 Ferner sei es zu einem Missverständnis gekommen, da natürlich nicht ein CID-Beamter, sondern ein Schlepper den Beschwerdeführer bei der Ausreise begleitet habe.

4.5.7 Aus dem Besitz eines eigenen Reisepasses könne zudem nicht der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am Passinhaber hätten. Der Umstand, dass er dank seines Onkels zu einem Pass gekommen sei, lasse somit nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen.

4.5.8 Des Weiteren gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass sein Onkel nicht zu einem ranghohen CID-Beamten Kontakt habe, so dass er diesen mit Bestechungsgeldern zur Auskunft habe bewegen können. Zudem sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich ein CID-Beamter offen für eine Person einsetze, welche das Geständnis, LTTE-Mitglied zu sein, abgelegt habe. Unter diesen Umständen sei es denkbar, dass der Onkel Informationen über den Beschwerdeführer erhalten habe, indessen seinen Fall mit dem CID nicht habe klären können. Die Argumentation des SEM sei diesbezüglich realitätsfremd.

4.5.9 Angesichts dessen, dass Strafverfolgungsbehörden immer ein Interesse an einem Geständnis hätten und die sri-lankischen Behörden bekannt für die Anwendung von Folter seien, sei es - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - durchaus nachvollziehbar, dass vom Beschwerdeführer ein Geständnis erzwungen worden sei. Ausserdem habe die Person, welche ihn verraten habe, die Wahrheit gesagt, während der Beschwerdeführer den sri-lankischen Behörden gegenüber zuerst falsche Angaben gegeben habe, indem er abgestritten habe, Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein. Da er bereits zwei Mal vom CID festgehalten, verhört und misshandelt worden sei, was die Vorinstanz nicht bestritten habe, habe er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gehabt. Zudem habe von einem vergleichbaren Fall gewusst, der während zehn Monaten in einem Detention-Camp inhaftiert und misshandelt worden sei.

4.5.10 Hinsichtlich des von der Vorinstanz dargelegten fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen aus dem Jahr 2009, der Befragung am Flughaften im Jahr 2014 und der Ausreise sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erlebten Misshandlungen bei der Beurteilung des Risikos einer späteren Verfolgung mitzuberücksichtigen seien, was vom SEM nicht getan worden sei. Überdies lägen zwischen der letzten Haft und der Ausreise nur acht Monate, während derer der Beschwerdeführer einer Meldepflicht unterstanden sei, die er am Schluss nicht mehr befolgt habe.

4.5.11 Bei der Beurteilung der Gefahr einer zukünftigen Verfolgung habe jemand, der bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, objektive Gründe für seine subjektive Furcht. Auf eine rein objektive Betrachtungsweise könne nicht abgestellt werden. Dies müsse auch beim Beschwerdeführer bejaht werden.

4.5.12 Schliesslich habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, auf die vorliegenden Risikofaktoren einzugehen: Der Beschwerdeführer weise deutlich sichtbare Narben auf und sei Mitglied der LTTE gewesen. Ausserdem habe sein Vater die LTTE unterstützt und sein Cousin sei Verantwortlicher der LTTE für die Region H._______ gewesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das CID über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE im Bild sei. Mithin sei er somit in der Zwischenzeit auf der Stop- oder Watch-List aufgeführt. Ausserdem halte sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren im Finanzbeschaffungszentrum der LTTE auf. Seine Rückkehr sowie die falschen Angaben dem CID gegenüber würden ihn verdächtig machen, am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus und am Wiedererstarken der LTTE beteiligt zu sein. Personen, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, seien einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Beim Beschwerdeführer würden mehrere gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts definierte Risikofaktoren vorliegen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Er müsse somit bereits bei der Wiedereinreise am Flughafen mit einer Festnahme, mit Verhören und einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung rechnen. Verschiedene internationale Berichte würden darauf hinweisen, dass die Situation in Sri Lanka und insbesondere im Norden des Landes noch immer prekär sei und Personen tamilischer Ethnie und mit Verbindungen zu den LTTE nach wie vor der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt seien.

4.6 In seiner Vernehmlassung legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden sei, an der lückenlosen Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Er sei von Anfang an der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unterlegen. Unter diesen Umständen könne dem Antrag auf Rückweisung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts mit der Begründung, er habe aus Angst vor einer Ablehnung nur unvollständige Angaben zu seiner Mitgliedschaft und zu seinen Aktivitäten bei den LTTE gemacht, nicht entsprochen werden.

4.7 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass der Argumentation der Vorinstanz nicht zugestimmt werden könne, weil es notorisch sei, dass zwischen der Schweiz und Sri Lanka ein Migrationsabkommen bestehe und der Beschwerdeführer befürchtet habe, dass sein Asylgesuch sofort abgelehnt und den sri-lankischen Behörden entsprechende Sachverhaltsinformationen übermittelt worden wären. Zudem sei seine Haltung angesichts der bekannten Fälle, in welchen tamilische Asylsuchende von der Schweiz nach Sri Lanka ausgeschafft sowie anschliessend befragt und gefoltert worden seien, nachvollziehbar. Auch habe er - mit Blick auf die Strafverfahren am Bundesstrafgericht gegen mehrere Tamilen - befürchtet, wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE belangt zu werden. Er sei in der Lage, verschiedene Einzelheiten zu Stationierungsorten und anderen LTTE-Mitgliedern preiszugeben. Seine Vorgesetzten hätten I._______ und später J._______ geheissen. Ihm selber seien der Name K._______ und die Nummer (...) zugewiesen worden. Er habe mehrmals an Waffentrainings teilgenommen und sei verschiedentlich an Wachposten zugeteilt worden. Später habe er auch an Kampfhandlungen teilnehmen müssen und sei verletzt worden. Im Fall einer glaubhaft gemachten Mitgliedschaft bei den LTTE müsse von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ausgegangen werden. Der Europäische Gerichtshof habe in einem Fall eines tamilischen Asylsuchenden gegen die Schweiz (vgl. X.v. Switzerland, 29. Januar 2017, Nr. 16744/14) festgestellt, dass im Zweifelsfall von der Wahrheit der Vorbringen auszugehen sei. Bei Personen, die einer systematischen Verfolgung ausgesetzt seien, werde Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzt, wenn dies nicht beachtet werde.

5.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

5.2 Anlässlich der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt in massgeblicher Weise damit, dass er 2009 Mitglied der LTTE geworden und für diese Organisation aktiv gewesen sei. Entgegen der bisherigen Vorbringen machte er geltend, die gut sichtbaren Narben an seinem Körper würden davon stammen, dass er an Kriegshandlungen teilgenommen und dabei verletzt worden sei. Diese erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen sind grundsätzlich nicht glaubhaft, weil sie nachgeschoben sind. Bei der Mitgliedschaft bei den LTTE und bei Aktivitäten wie den vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten handelt es sich zweifelsohne um zentrale Vorbringen, da sie im Fall der Glaubhaftigkeit geeignet wären, die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs massgeblich zu beeinflussen. Solche zentralen Fluchtgründe sind von Anfang an zumindest ansatzweise vorzubringen, um als glaubhaft gelten zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe diese Vorbringen aus Angst, dass sein Asylgesuch sofort abgelehnt würde und den sri-lankischen Behörden entsprechende Sachverhaltsinformationen übermittelt würden, nicht von Anfang an erwähnt. Diese Erklärung vermag ebenso wenig zu überzeugen wie das Argument in der Replik, seine Haltung sei nachvollziehbar angesichts der bekannten Fälle, in welchen tamilische Asylsuchende von der Schweiz nach Sri Lanka ausgeschafft sowie anschliessend befragt und gefoltert worden seien. Auch die Angabe, er habe - mit Blick auf die Strafverfahren am Bundesstrafgericht gegen mehrere Tamilen - befürchtet, wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE belangt zu werden, überzeugt in keiner Weise, weil das Recht und die Pflicht des schweizerischen Staates, allfällige strafrechtlich relevante Aktivitäten zu untersuchen und gerichtlich zu überprüfen, als Ausdruck des Rechtsstaates zu sehen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht feststellte - im erstinstanzlichen Verfahren auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. In Ergänzung dazu kann den Akten entnommen werden, dass dieser Hinweis nicht nur einmal erfolgte; vielmehr wurde er mehrmals darauf aufmerksam gemacht, so anlässlich der Befragung (vgl. Akte A4/12 S. 2), wo ihm auch mitgeteilt wurde, dass er jegliche Tätigkeiten für die LTTE und dieser Organisation nahestehende Organisationen offenlegen müsse, und anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A12/22 S. 2). Folglich steht fest, dass dem Beschwerdeführer bekannt und bewusst war, dass er verpflichtet gewesen wäre, eine allfällige Mitgliedschaft bei den LTTE sowie Aktivitäten in dieser Organisation
von sich aus gestützt auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht offenzulegen (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Diese Pflichtverletzung ist nicht zu entschuldigen mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Erklärungen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer auch die Bedeutung der den Behörden obliegenden Verschwiegenheitspflicht erklärt (vgl. Akte A4/12 S. 1 f.), weshalb er Kenntnis darüber hatte, dass die schweizerischen Asylbehörden den sri-lankischen Behörden nichts über den Inhalt seiner Aussagen übermitteln. Sein Einwand, den sri-lankischen Behörden wären entsprechende Sachverhaltsinformationen übermittelt worden, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist die Angst des Beschwerdeführers vor einer sofortigen Ablehnung seines Asylgesuchs angesichts der in der Schweiz gesetzlich verankerten Vorgehensweise bei der Prüfung von Asylgesuchen und im Hinblick auf die ebenfalls im Gesetz enthaltenen Möglichkeiten, Rechtsmittel zu ergreifen, nicht nachvollziehbar und erscheint ebenfalls als untauglicher Erklärungsversuch. Allein die Angst, in der Schweiz wegen LTTE-Aktivitäten strafrechtlich belangt zu werden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal nicht ersichtlich ist, warum er dann im Beschwerdeverfahren allfällige Gründe für eine solche Strafverfolgung dennoch offenlegte und sich damit diesem Risiko aussetzte. Schliesslich ist noch anzumerken, dass dem Beschwerdeführer weitere Möglichkeiten geboten wurden, eine allfällige Mitgliedschaft bei den LTTE und Tätigkeiten für diese Organisation preiszugeben, so beispielsweise anlässlich der Befragung bei der Frage nach Kontakten oder einer Zusammenarbeit mit den LTTE (A4/12 S. 8) und anlässlich der Anhörung mit der Frage, ob er während der Verhöre im Zusammenhang mit der fünftägigen Festhaltung durch das CID Informationen zurückbehalten habe (vgl. Akte A12/22 S. 11). Weder bei der einen noch bei der anderen Frage erwähnte er die nachträglich vorgebrachte Mitgliedschaft bei den LTTE und die in dieser Organisation geleisteten Tätigkeiten. Bezeichnenderweise gab er im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht an, er sei bei Kampfhandlungen verletzt worden, sondern brachte vielmehr zum Ausdruck, dass er als Zivilist durch einen Querschläger verletzt worden sei. Insgesamt ist dem SEM beizupflichten, dass die Einwände des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren darüber, warum er im erstinstanzlichen Verfahren massgebliche Vorbringen in Bezug auf seine Fluchtgründe nicht erwähnte, nicht zu überzeugen vermögen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Mitglied der LTTE war sowie Aktivitäten, insbesondere auch solche während der Schlussphase des Bürgerkrieges an der Front, für diese Organisation geleistet hat. An
dieser Einschätzung vermögen die Angaben in der Vernehmlassung über Orte oder Personen ebenso wenig etwas zu ändern wie das mit Eingabe vom 28. November 2018 zu den Akten gegebene Schreiben vom 5. November 2018 mit der Überschrift "Bestätigungsbrief", zumal dieses auch aus Gefälligkeit erstellt worden sein kann und somit nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus den - vorangehend festgestellten - Gründen als unglaubhaft erwiesen hat. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt mittels erneuter Anhörung zu ergänzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

5.3 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachten Vorbringen, welche im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden, als glaubhaft gelten können. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe zu den Reiseumständen teilweise vage, ausweichende und realitätsfremde Angaben zu Protokoll gegeben, nur wenig dazu beiträgt, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu prüfen, zumal aus allfällig unglaubhaft geschilderten Angaben zur Ausreise nicht zwangsläufig auf die Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe geschlossen werden kann. Die diesbezügliche Rüge im Beschwerdeverfahren ist somit berechtigt. Indessen sprechen verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fluchtgründen dagegen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat wie vom Beschwerdeführer vorgetragen:

5.3.1 So machte er anlässlich der Befragung geltend, er sei nach der Freilassung im Zusammenhang mit seiner Rückkehr aus D._______ bis am
9. Juli 2015 einer täglichen Meldepflicht unterstanden (vgl. Akte A4/12
S. 8). Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhörung vor, er habe nach dieser Freilassung bis am 1. oder 2. Juli 2015 keinen Behördenkontakt gehabt (vgl. Akte A12/22 S. 9), was sich mit der zuerst dargelegten täglichen Meldepflicht nicht vereinbaren lässt. Die Erklärung im Beschwerdeverfahren, er sei nicht bei der Sache gewesen und habe die Frage nach dem Behördenkontakt dahingehend verstanden, dass er keine weitere Festnahme erlitten habe, vermag nicht zu überzeugen, sondern stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar. Überdies hat er im Zusammenhang mit der geltend gemachten Freilassung angegeben, es habe nebst seiner Unterschrift unter einen Text keine weiteren Bedingungen für die Freilassung gegeben (vgl. Akte A12/22 S. 9), was mit der Angabe, er sei nur unter der Auflage, sich jeden Tag zu melden, freigelassen worden (vgl. Akte A4/12 S. 8), nicht in Einklang zu bringen ist. Im Rahmen der Konfrontation mit den unterschiedlichen Angaben sagte er zunächst aus, er habe nach seiner Freilassung eine Zeitlang wöchentlich und später monatlich die Unterschrift leisten müssen (vgl. Akte A12/22 S. 16), was jedoch mit den beiden vorangehend erwähnten Versionen nicht übereinstimmt. In einer zusätzlichen - vierten - Version gab er an, zwei bis drei Mal wöchentlich die Unterschrift geleistet zu haben (vgl. Akte A12/22 S. 19). Ebenfalls mit den bisherigen Sachverhaltsvarianten nicht vereinbar ist schliesslich seine Aussage, er habe die Unterschrift bis Mai oder Juni 2015 geleistet (vgl. Akte A12/22
S. 19). Ausserdem erscheint es wenig plausibel, dass ihm sein Onkel gesagt haben soll, er müsse die Unterschrift nicht mehr zwei bis drei Mal wöchentlich, sondern nur noch monatlich leisten (vgl. Akte A12/22 S. 19), zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass sein Onkel diesbezüglich weisungsbefugt gewesen wäre. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der mehrfachen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, dass er nach der erwähnten Freilassung überhaupt zur Unterschriftsleistung verpflichtet worden ist, was gegen die dargelegte Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte spricht.

5.3.2 Ferner machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, er habe im Zusammenhang mit der fünftägigen Haft beim CID im Oktober 2014 ein Geständnis darüber abgelegt, dass er eine Person der LTTE sei, um freigelassen zu werden (vgl. Akte A12/22 S. 9). Dieser - für die Beurteilung der Fluchtgründe wesentliche - Sachverhaltsteil wurde erstmals anlässlich der Anhörung vorgebracht und gilt somit ebenfalls als nachgeschoben. Anlässlich der Befragung sagte er lediglich aus, er habe dann gehen können (vgl. Akte A4/12 S. 8). Auch wenn die Befragung in erster Linie der Aufnahme der persönlichen Daten dient, sind die wesentlichen Gründe der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest ansatzweise zu erwähnen. Ausserdem dürfen sich keine diametralen Abweichungen zwischen den Aussagen der Befragung und denjenigen der Anhörung ergeben. Die Unterschrift unter ein Geständnis darüber, dass jemand den LTTE zugehörig sein soll, stellt ein solches wesentliches Sachverhaltselement dar, das von Anfang an zumindest im Ansatz vorgebracht worden sein muss, um als glaubhaft zu gelten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er während der geltend gemachten fünftägigen Haft beim CID ein Geständnis habe unterschreiben müssen, aufgrund dessen er als den LTTE-zugehörig galt. Diese Einschätzung erscheint vorliegend umso plausibler, als im Fall einer LTTE-Zugehörigkeit nicht mit einer Freilassung zu rechnen gewesen wäre.

5.3.3 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, er sei von einem Mitarbeiter des CID am 1. oder 2. Juli 2015 telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, nach C._______ zu gehen. Sein Onkel, der Kontakt zum CID pflege, habe dann die Information erhalten, dass er (der Beschwerdeführer) in ein Detention-Camp gesteckt werden solle. Wie das SEM zutreffend feststellte, liess er auch diese Sachverhaltselemente anlässlich der Befragung gänzlich unerwähnt, obwohl sie für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von zentraler Bedeutung wären und somit vom Beschwerdeführer von Anfang an hätten erwähnt werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Der Einwand anlässlich der Befragung, er habe nur auf die Fragen geantwortet (vgl. Akte AA12/22 S. 16), überzeugt nicht. Aufgrund dieser nachgeschobenen Sachverhaltsteile ist nicht als glaubhaft zu betrachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der geltend gemachten fünftägigen Haft beim CID erneut Kontakt zum CID gehabt habe und in Erfahrung habe bringen können, dass ihm der Aufenthalt in einem Detention-Camp gedroht hätte. Unbesehen davon bleibt die Verbindung seines Onkels zum CID unklar und undurchsichtig, weshalb das gesamte Vorgehen nicht nachvollzogen werden kann. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen, der Aufforderung des CID-Mitarbeiters vom 1. oder 2. Juli 2015, er solle sich nach C._______ begeben, nicht nachgekommen sei, sich indessen trotz dieser Weigerung weiterhin bis am 15. Juli 2015 zuhause aufgehalten und standesamtlich geheiratet habe, sowie anschliessend im Zug nach F._______ zur Ausreise aus dem Heimatland gefahren sei. Eine der LTTE-Zugehörigkeit ernsthaft verdächtigte Person, welche schriftlich gestanden haben will, dieser Organisation anzugehören, und welche einer Aufforderungen des CID nicht nachgekommen ist, würde sich aus Sicherheitsgründen vorsichtiger verhalten und untertauchen, zumal sie unter den geltend gemachten Umständen jederzeit hätte damit rechnen müssen, vom CID aufgegriffen und insbesondere am Wohnort aufgesucht zu werden. Aus dem unvorsichtigen und damit naiven Verhalten des Beschwerdeführers ist folglich der Schluss zu ziehen, dass er sich offensichtlich keiner Gefahr seitens der sri-lankischen Behörden bewusst war und keine solche zu befürchten hatte. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint der - erst nachträglich - geltend gemachte Sachverhalt des Beschwerdeführers konstruiert und vermag nicht zu überzeugen.

5.3.4 Nicht nachvollziehbar erscheint zudem angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er sei tatsächlich LTTE-Mitglied gewesen und aus diesem Grund vom CID belangt worden, die Aussage, wonach er während einiger Zeit unbehelligt geblieben sei und das CID erst wieder am 1. oder 2. Juli 2015 etwas von ihm habe wissen wollen. Im Falle einer tatsächlich bestehenden Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE wäre ein stringenteres und zeitnäheres Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu erwarten gewesen.

5.3.5 In Übereinstimmung mit dem SEM ist die zweimalige legale Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland mit seinen Vorbringen, wonach er unter dem Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft und der Tätigkeiten für diese Organisation in seinem Heimatland gesucht werde, nicht in Einklang zu bringen. Der Einwand in der Beschwerde, dass auch in diesen Situationen ein Reisepass ausgestellt werden könne, vermag nicht zu überzeugen, zumal selbst dann bei legalen Ausreisen ein sehr hohes Risiko einer Festnahme am Flughafen bestanden hätte, welches ein tatsächliches LTTE-Mitglied, das unter behördlichem Verdacht gestanden hätte, mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht eingegangen wäre. Nicht nur erstaunt es somit, dass er angesichts der geltend gemachten Vorbringen mit seinem eigenen Reisepass legal ausreisen konnte, ohne in die Fänge der Sicherheitsbehörden zu geraten. Vielmehr spricht auch sein Verhalten, diesen Ausreiseweg mit dem eigenen Reisepass angesichts der bestehenden "Stop"- und "Watch"-Listen zu wählen. Mithin sprechen die beiden legalen Ausreisen des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland unter den von ihm dargelegten Umständen gegen die vorgebrachte Verfolgung im Heimatland.

5.3.6 Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die der Ausreise vorangehenden Jahre 2014 und 2015 ab dem Zeitpunkt der Freilassung am Flughaften F._______ nach der Wiedereinreise aus D._______ nicht als glaubhaft zu qualifizieren, weil sie in den wesentlichen Punkten nicht übereinstimmend, teilweise nachgeschoben, widersprüchlich und in Teilen auch substanzlos sind. Dem Beschwerdeführer kann zwar geglaubt werden, dass er anlässlich seiner Rückkehr aus D._______ bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka während eines Tages festgehalten und befragt worden ist. Indessen handelt es sich dabei um eine Routinekontrolle, welche in ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermag. Die danach geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen gelten gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht als glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er zwischen 2014 und 2015 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Ausserdem kann unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass er vor und im Zeitpunkt seiner Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war. Dagegen spricht, dass er offenbar ohne Not im Oktober 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, sich somit freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates begeben und bis im Juli 2015 im Heimatland gelebt hat. Somit lag im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung vor. Ausserdem ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht begründet. Diese Einschätzung wird noch dadurch erhärtet, dass er das Heimatland gemäss seinen Angaben mit dem eigenen echten Reisepass verlassen habe. Die vor der ersten Ausreise aus Sri Lanka vorgebrachten Fluchtgründe sind unter den vorliegend geltend gemachten Umständen infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen ist.

5.4 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind, soweit die Glaubhaftigkeit zu prüfen ist. Die Argumentation des SEM ist somit zu bestätigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorliegend nicht näher erwähnten und zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie seine Vorbringen nicht belegen können.

6.

6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.2 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den insgesamt zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

6.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner früheren niederschwelligen Verbindungen an die LTTE (zehntägiger zwangsweise Aufenthalt bei den LTTE) im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war. Wie bereits vorangehend erwähnt, können die nachträglich geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft und Aktivitäten in diesen Zusammenhang nicht geglaubt werden. Zudem machte er für die Zeit nach Oktober 2014 keine glaubhaften asylrelevanten Nachteile oder konkrete überzeugende Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person, welche als asylrelevant qualifiziert werden können, geltend. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er auf der "Stop-List" eingetragen ist, auch wenn er im Jahr 2010 aufgrund des Verdachts der Verbindungen zu den LTTE alsFolge seiner Narben im Camp inhaftiert wurde. Den Akten kann mangels glaubhafter Angaben auch nicht entnommen werden, dass nach Kriegsende eine Verbindung zu den LTTE bestand. Mithin ist seine frühere Verbindung, welche vergleichbar ist mit dem, was Tausende andere Personen tamilischer Ethnie im Zusammenhang der LTTE erlebt haben, als derart niederschwellig zu betrachten, dass sie nicht vergleichbar ist mit einer Verfolgung im Sinne des oben erwähnten Referenzurteils. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung am Flughafen im Oktober 2014 die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen auch seine Narben nichts zu ändern, zumal diese als schwach risikobegründender Faktor gelten und allein nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka stellen schwach risikobegründende Faktoren dar, die nicht geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen könnten. Exilpolitische Tätigkeiten machte der Beschwerdeführer zudem keine geltend.

6.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Beweismittel nichts zu ändern.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas und insbesondere auch ins Vanni-Gebiet geäussert. In diesen beiden Urteilen nahm es neue Einschätzungen der Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4). Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, sofern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf Deckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9).

8.4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus B._______ im C._______ District in der Nordprovinz stamme und dort zwischen Oktober 2014 und der Ausreise Mitte Juli 2015 gelebt habe. Davor sei er als Gastarbeiter während vier Jahren in D._______ gewesen. Es würden keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, zumal er jung und gesund sei sowie über eine mehrjährige Schulbildung, solide Arbeitserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfüge. Insbesondere habe er einen Onkel, der ihm zwei Mal seine Ausreise finanziert oder mitfinanziert habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr bei seinen Eltern leben könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) sei der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien vorlägen. Vorliegend erweise er sich somit als zumutbar.

8.4.3 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. Der - gemäss Aktenlage junge und gesunde - Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______ im C._______ District in der Nordprovinz, wo er nach seiner Rückkehr aus D._______ im Oktober 2014 bis zur Ausreise im Juli 2015 im Familienverband und in den letzten Tagen auch mit seiner Ehefrau gelebt habe. Wie das SEM zutreffend feststellte, verfügt er über eine mehrjährige Schulbildung und über eine ebensolche Arbeitserfahrung. Somit hat er ein Beziehungsnetz, von welchem anzunehmen ist, dass es ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein wird und ihm ein Dach über dem Kopf sowie allfällig benötigte finanzielle Unterstützung in der ersten Zeit nach der Rückkehr gewähren wird. Damit und mit der beruflichen Erfahrung ist es ihm zuzumuten, sich im Heimatland eine neue eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er auch auf die Unterstützung seines Onkels, der ihm zwei Mal bei der Ausreise aus Sri Lanka geholfen hat, zählen kann. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 25. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither verändert hätte.

11.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 sein neuer Rechtsvertreterin Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG beigeordnet wurde, ist ihm ein angemessenes Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Seitens der neu eingesetzten Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Indessen wurde mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 von der aus dem Mandat ausgeschiedenen amtlichen Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht, welche mit zu berücksichtigen ist. Darin werden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- 12.20 Stunden bis zum Zeitpunkt der Replik ausgewiesen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen, zumal der neu eingesetzte amtliche Rechtsvertreter keine Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht erbrachte und die davor eingesetzte Rechtsvertreterin als nicht-anwaltliche Vertreterin gilt. Ausserdem erscheint der zeitliche Aufwand angesichts des geringen Dossierumfangs und des verhältnismässig einfachen Sachverhalts übertrieben, weshalb auch dieser (inklusive der nachfolgenden Korrespondenz) zu reduzieren ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist, angesichts der Tatsache, dass der neue Rechtsvertreter weder die Beschwerde noch die Replik und die nachfolgende Korrespondenz selber schrieb, weil erst später um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand in seiner Person ersucht wurde und sich für ihn somit kein Aufwand ergab, er jedoch aus der gleichen Anwaltskanzlei stammt wie die zuerst eingesetzte amtliche Rechtsvertreterin, welche die Beschwerde, die Replik und die nachfolgende Korrespondenz erbracht hatte, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand Rechtsanwalt Roman Schuler ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- zuzusprechen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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