Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 706/2011

Urteil vom 3. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfach versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung etc.; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. November 2009 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ und A.________ wird vorgeworfen, am 25. September 2007 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung sich gegenseitig mehrere erhebliche (jedoch nicht schwere im Sinne von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB) Körperverletzungen zugefügt zu haben. Beide Täter hätten eine lebensgefährliche Verletzung des Gegners in Kauf genommen. X.________ wird zudem zur Last gelegt, am 26. Juli 2006 B.________ zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Zudem habe er seit 2006 bis zum 25. September 2007 in unregelmässigen Abständen Marihuana konsumiert.

B.
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verurteilte X.________ mit Entscheid vom 17. November 2009 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A.________ sprach sie insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Sie verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus dem Jahre 2006 und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 784 Tagen. Das Obergericht widerrief den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen aus dem Jahre 2006. Gleichzeitig verzichtete es mangels Eröffnung eines Strafbefehls aus dem Jahre 2006 auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen.

Eine von X.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. September 2011 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts und der Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich seien aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Zudem habe das Kassationsgericht gegen den Grundsatz eines gerechten Verfahrens (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verstossen (Beschwerde S. 4 ff.).
1.1
1.1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).

Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).

Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
1.1.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Ober- bzw. Geschworenengerichts vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Ober- bzw. Geschworenengericht die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es Willkür zu Recht verneint. Bei der Begründung der Rüge, das Kassationsgericht habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer mit dessen Erwägungen wie auch mit den Erwägungen des Ober- bzw. Geschworenengerichts auseinandersetzen. Er darf sich nicht auf eine blosse Wiederholung der vor dem Kassationsgericht gegen das ober- bzw. geschworenengerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung des Kassationsgerichts einzugehen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 132 IV 70; 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f.; Urteil 6B 289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 4.2; je mit Hinweis).

1.2 Das Obergericht stützt seine Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von A.________ und zieht die Schilderungen von fünf Zeugen und zwei Auskunftspersonen heran. Es gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer und A.________ während eines Kartenspiels in einer Wohnung an der H.________strasse 4 in Zürich in eine verbale Auseinandersetzung gerieten und diese gewalttätig ausserhalb der Wohnung weiterführen wollten. Zu diesem Zweck hätten sich beide Männer mit einem Küchenbeil respektive mit einem metallenen Besenstiel bewaffnet und sich vor die Liegenschaft begeben. Dort hätten sie aufeinander eingeschlagen, der Beschwerdeführer mit dem Beil und A.________ mit dem Besenstiel. Nachdem A.________ in die besagte Liegenschaft zurückgekehrt sei und ein Küchenmesser behändigt habe, habe sich die zweite Phase der Auseinandersetzung kurz darauf unweit vom ersten Tatort an der I.________strasse in der Nähe einer K.________Tankstelle abgespielt. Die beiden Männer seien sofort mit den Messern aufeinander losgegangen. Erst in einer späteren Phase habe der Beschwerdeführer den Kampf abbrechen wollen. Die in der Anklageschrift genannten Verletzungen (beim Beschwerdeführer eine Stichverletzung am Rücken sowie an der
linken Schulter und zwei Schnittverletzungen am linken Unterarm und am linken Zeigefinger, bei A.________ eine vier bis fünf Zentimeter lange Schnittwunde an der Stirn mit Fraktur der Vorderwand der Stirnhöhle, verschiedene Stichverletzungen am linken Unter- und Oberarm, am rechten Oberschenkel, an der rechten Handfläche und am linken Zeigefinger sowie eine Schnittwunde an der rechten Augenbraue und am rechten Augenlid) seien unbestritten und dokumentiert (Urteil des Obergerichts S. 10 ff.). Das Kassationsgericht schützt die Auffassung des Obergerichts, soweit es auf die Beschwerde eintritt (Beschluss des Kassationsgerichts S. 5 ff.).
1.3
1.3.1 Betreffend die erste Phase der verbalen Auseinandersetzung in der Wohnung macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, aus der Anhäufung respektive dem Durcheinander der vom Obergericht zitierten Aussagen die aus der Sicht des Obergerichts relevanten Stellen herauszusuchen. Indem das Kassationsgericht eine eigene Beweiswürdigung vornehme, verstosse es gegen das "Wesen des Kassationsverfahrens" sowie gegen den Grundsatz eines gerechten Verfahrens (Beschwerde S. 4 ff.).

Zum einen geht aus der Beschwerde nicht hervor, welche Bestimmung der Beschwerdeführer mit dem behaupteten Verstoss gegen das "Wesen des Kassationsverfahrens" als verletzt sieht. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Zum anderen ist die Rüge unbegründet, soweit der Beschwerdeführer ein ungerechtes Verfahren vor dem Kassationsgericht behauptet und damit implizit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend macht. Dem Kassationsgericht ist beizupflichten, dass das Obergericht auf Aussagen beider Täter abstellt, in welchen sich jeder selbst belastet hat. Einleitend hebt das Obergericht die zweite Konfrontationseinvernahme vom 26. Februar 2008 hervor (vorinstanzliche Akten act. 7/4 S. 2 - 4) und hält fest, die Täter hätten den Verlauf des Streits im Wesentlichen übereinstimmend und wie in der Anklage umschrieben geschildert. Die in der Folge vom Obergericht zitierten Aussagen beider Beteiligten sind nicht zahlreich, sondern beschränken sich auf eine Urteilsseite. Mit Blick auf die Konfrontationseinvernahme und das Beweisergebnis (wonach sich die Täter für die Auseinandersetzung bewaffneten) stützt sich das Obergericht in erkennbarer Weise auf jene Aussagen, welche das Kassationsgericht
zutreffend hervorhebt und in seiner Begründung unterstreicht. Das Kassationsgericht weist demnach richtigerweise auf die vom Obergericht als relevant eingeschätzten Aussagen der Beteiligten, ohne das Beweisergebnis mit einer eigenen, abweichenden Motivation zu bestätigen. Mit nachvollziehbarer Begründung legt das Kassationsgericht weiter dar, dass sich das obergerichtliche Beweisergebnis nicht massgeblich auf die Zeugenaussagen von C.________ und ebenso wenig auf die Schilderungen der beiden Auskunftspersonen stützt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers dazu überzeugen nicht. Auf die Erwägungen des Kassationsgerichts kann verwiesen werden (Beschluss des Kassationsgerichts S. 9 und 12 f.).
1.3.2 Was am Beweisergebnis des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer und A.________ die Wohnung bewaffnet und zum Kampf verlassen hätten, willkürlich sein und die Unschuldsvermutung verletzen sollte, ist nach der zutreffenden Auffassung des Kassationsgerichts nicht ersichtlich. Dieses hält fest, das Obergericht ziehe Aussagen heran, in denen sich die Täter selbst belastet hätten. Was der Beschwerdeführer betreffend die Aussagen von A.________ ausführt, geht an der Sache vorbei. Im Übrigen macht er geltend, seine anlässlich der ersten (richtig: zweiten) Konfrontationseinvernahme deponierte Aussage ("[...] Ich habe das besagte Hackbeil in der Küche genommen. Für den Fall, dass es draussen mit A.________ zu einer Schlägerei kommen könnte. Auf Grund der Stimmung in der Wohnung habe ich damit gerechnet, dass es dazu kommen könnte, und ich war auch bereit, mich dieser Auseinandersetzung zu stellen. Ich verliess dann die Wohnung und A.________ folgte mir.") lasse kein bewusstes Suchen eines Kampfes zu. Damit legt er einzig dar, wie seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2008 seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dieses appellatorische Vorbringen vermag keine Willkür darzutun. Das hält
das Kassationsgericht zutreffend fest (Beschluss S. 9), weshalb der Beschwerdeführer ohne Grund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (vgl. zur Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen: BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer auf die nach seinem Dafürhalten und entgegen der Einschätzung des Obergerichts entlastenden Aussagen von D.________ verweist.
1.3.3 Betreffend die tätliche Auseinandersetzung vor der Liegenschaft würdigt das Obergericht mit nachvollziehbarer Begründung den vom Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme geschilderten und von A.________ als zutreffend bezeichneten Tathergang. Es zieht zudem die klarerweise belastenden Beobachtungen des Zeugen E.________ heran, wonach der Beschwerdeführer mit dem Hackbeil auf A.________ weiter eingeschlagen habe, als dessen Stange bereits entzwei am Boden gelegen habe. Unter diesen Umständen ist dem Kassationsgericht beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände nicht überzeugen und nicht geeignet sind, die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich umzustossen. Der Beschwerdeführer stellt der Würdigung des Obergerichts auch hier einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Er legt bloss dar, wie seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme ("Dann haben wir angefangen, gegenseitig aufeinander einzuschlagen, er mit dem Besenstiel, ich mit dem Hackbeil.") sowie die Aussagen der Zeugen F.________ und E.________ seiner Meinung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Kassationsgerichts nicht argumentativ
auseinandersetzt (betreffend die Aussagen von F.________), ist auf die Beschwerde im Übrigen nicht einzutreten. Endlich vermag der Beschwerdeführer nach den zutreffenden Erwägungen des Kassationsgerichts aus den von A.________ erlittenen Verletzungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sein Hinweis, die Schnittwunde deute nicht auf eine Angriffshandlung hin, geht nicht über eine blosse Behauptung hinaus und klammert zudem aus, dass A.________ nebst einer Schnittwunde einen Bruch der Vorderwand der Stirnhöhle davontrug.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vor der Liegenschaft dem Kassationsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft (Beschwerde S. 12), genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich das Kassationsgericht mit seinen Argumenten betreffend die zweite Phase des Kampfes in der Nähe der K.________Tankstelle nicht auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 12 ff.).

Die Begründungspflicht ist nicht verletzt. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Das Kassationsgericht erwägt, die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Willkür seien, soweit sie überhaupt über eine blosse appellatorische Kritik am obergerichtlichen Entscheid hinausgingen, unbegründet. Mit Blick auf die Ausführungen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ist es nicht verfassungswidrig, wenn das Kassationsgericht sich nicht mit sämtlichen Einwänden im Detail auseinandersetzt, sondern sich auf die wesentlichen Aspekte beschränkt. Der Beschwerdeführer machte vor Kassationsgericht beispielsweise geltend, die Aussagen des Zeugen G.________ würden nicht ausschliessen, dass er sich mit A.________ in der Nähe der K.________Tankstelle habe versöhnen sowie ihm erste Hilfe habe leisten wollen
und nur deshalb (unbestrittenermassen immer noch mit dem Hackbeil in der Hand) auf ihn zugerannt sei. Zudem hätte er sich nicht nach der ersten Phase des Kampfes von der Liegenschaft entfernt, wenn er tatsächlich noch die Auseinandersetzung gesucht hätte. Das Kassationsgericht durfte solche appellatorische Behauptungen in seinen Erwägungen ausklammern, ohne den Gehörsanspruch zu verletzen. Ebenso konnte es die weiteren Ausführungen zu den Zeugenaussagen von G.________ (welche der Beschwerdeführer zudem ungenau zitierte, vgl. vorinstanzliche Akten act. 10/12 S. 3) unerwähnt lassen. Im Übrigen hält das Kassationsgericht entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers zutreffend fest, dass er sich nicht mit sämtlichen erheblichen Aussagen auseinandergesetzt hat. Beispielsweise zitiert das Obergericht auch die übereinstimmenden Schilderungen beider Beteiligten, wonach der Beschwerdeführer A.________ zuerst mit dem Beil geschlagen und ihn an der Hand getroffen habe. Insgesamt ermöglicht die kassationsgerichtliche Begründung den Prozessparteien, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, und Gegenteiliges wird von ihm nicht
vorgebracht.

2.
2.1 Betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu Lasten von B.________ vom 26. Juli 2006 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht bewiesen, dass die gleichentags im Arztbericht dokumentierten Verletzungen auf ihn zurückzuführen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte anlässlich einer Auseinandersetzung mit einer anderen Person Schläge abbekommen habe. Indem das Kassationsgericht seine Rüge nicht behandelt habe, habe es sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 16).

2.2 Das Obergericht sieht es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten zweimal eine Ohrfeige verpasst habe. Es stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf ein ärztliches Zeugnis (Urteil des Obergerichts S. 22). Das Kassationsgericht erwägt, der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass und inwiefern das Abstellen auf das besagte Zeugnis willkürlich sei oder an einem anderen Nichtigkeitsgrund leide, weshalb mangels ausreichender Substanziierung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Beschluss des Kassationsgerichts S. 19).

2.3 Das Kassationsgericht hat das im kantonalen Verfahren vorgebrachte Argument tatsächlich gehört. Es ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, da sie nach der Einschätzung des Kassationsgerichts dem Rügeprinzip im Sinne von § 430 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO; LS 321; aufgehoben per 1. Januar 2011) nicht genügte. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl.

Gemäss § 430 Abs. 2 aStPO/ZH war in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen. Die Rügen mussten in der Begründung (und nicht in den zitierten Akten) dargelegt werden (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N. 32 zu § 430 aStPO/ZH). Nach den zutreffenden Erwägungen des Kassationsgerichts geht aus dem ärztlichen Bericht vom 26. Juli 2006 hervor, dass die Geschädigte als Grund der Verletzungen zwei Ohrfeigen angab und die Befunde damit vereinbar seien. Mithin stehen die vom Arzt festgestellten Verletzungen mit dem von der Geschädigten geschilderten Tathergang nach ärztlicher Einschätzung im Einklang. Damit setzte sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren, indem er einen Streit mit einer Drittperson anführte, nicht auseinander. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass und inwiefern das Kassationsgericht mit dem Nichteintreten in willkürlicher Weise die Anforderungen an das Rügeprinzip überspannt hätte.

3.
Der Beschwerdeführer sieht in Bezug auf die Auseinandersetzung vor der Liegenschaft H.________strasse 4 die Bestimmung über die entschuldbare Notwehr nach Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB verletzt (E. 3.1 nachfolgend). Zudem habe das Obergericht während der zweiten Phase des Kampfes auf der I.________strasse zu Unrecht eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB verneint (E. 3.2 nachfolgend; Beschwerde S. 16 f.). Demgegenüber hält das Obergericht fest, es könne nicht ansatzweise davon die Rede sein, dass sich die Täter in einer Notwehrsituation befunden hätten (Urteil des Obergerichts S. 18).
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, selbst wenn er nach dem Zerschlagen des Besenstiels weiter auf A.________ eingeschlagen hätte, so wäre sein Verhalten mit Blick auf die zuvor von seinem Gegner ausgegangene Gewalt verständlich gewesen. Deshalb habe er nicht schuldhaft gehandelt. Zumindest hätte die Strafe gemildert werden müssen.

3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer implizit behaupten sollte, vor dem Bruch des Besenstiels sei die Gewalt einzig von A.________ ausgegangen, richtet er sich gegen tatsächliche Feststellungen des Obergerichts, ohne vor dem Kassationsgericht Willkür dargetan zu haben. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Nach dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt verliessen beide Täter nacheinander die Wohnung, um einen Disput im Freien gewalttätig fortzusetzen. Dazu, und nicht bloss zur Verteidigung, behändigte der Beschwerdeführer ein Beil und A.________ einen metallenen Besenstiel. Draussen schlugen sie gegenseitig aufeinander ein, wobei der Beschwerdeführer die Schläge fortsetzte, als sein Kontrahent bereits entwaffnet war (Urteil des Obergerichts S. 12 f.). Angesichts dieses Sachverhalts durfte das Obergericht eine Notwehrlage nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
und Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei einem Zweikampf oder einer Rauferei, bei der sich die Beteiligten in gegenseitigem Einverständnis angreifen. In solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet deshalb Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB keine Anwendung (vgl. BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56; 102 IV 228 E. 2 S. 230; GÜNTER STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N. 81). Somit bleibt kein Raum für den vom Beschwerdeführer angerufenen Notwehrexzess.
3.2
3.2.1 Nach der Auffassung des Beschwerdeführers habe das Obergericht nicht festgestellt, dass er bereits beim Zusammentreffen auf der I.________strasse lebensgefährliche Verletzungen seines Kontrahenten in Kauf genommen habe. Dies sei laut Obergericht erst der Fall gewesen, als er am Boden liegend mit dem Beil die Schläge abgewehrt habe. Deshalb verneine das Obergericht zu Unrecht eine Notwehrsituation.
3.2.2 Der Beschwerdeführer nahm nach den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen beim ersten tätlichen Zusammentreffen vor der Liegenschaft schwere Verletzungen seines Gegners in Kauf. Als A.________ kurz darauf an der I.________strasse erschien, rannte der Beschwerdeführer sogleich auf ihn zu, um die Messerstecherei fortzusetzen. Dort schlugen sie mit den Messern aufeinander ein, und es bestand die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verletzung (Urteil des Obergerichts S. 16, 23 und 26). Das Obergericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer auch hier betreffend die Verletzungsfolgen eines Einsatzes mit dem Beil mit Eventualvorsatz vorging. Es billigt ihm zu, auf der I.________strasse vor allem (aber nicht ausschliesslich) in Verteidigungsabsicht gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer entfernt sich erneut von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, ohne allerdings vor dem Kassationsgericht dargetan zu haben, inwiefern diese willkürlich seien. Damit ist er nicht zu hören.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht lege nicht dar, welche von B.________ erlittenen Verletzungen über eine Tätlichkeit hinausgingen. Es verletze dadurch die Begründungspflicht im Sinne von Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG. Zudem würden die im ärztlichen Zeugnis aufgeführten Befunde blosse Tätlichkeiten darstellen. Auch habe die Vorinstanz zu Unrecht Art. 177 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB (Retorsion) nicht angewendet (Beschwerde S. 18).

4.2 Das Obergericht erwägt, die der Geschädigten zugefügten Verletzungen gingen über Tätlichkeiten hinaus (Urteil Obergericht S. 22).
4.3
4.3.1 Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten und insbesondere die massgeblichen Gesetzesbestimmungen angeben. Der vorinstanzliche Entscheid hat somit eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153).
4.3.2 Selbst wenn das Obergericht den Vorwurf der einfachen Körperverletzung nur knapp begründet, indem es auf das ärztliche Zeugnis vom 26. Juli 2006 verweist, kommt es seiner Begründungspflicht nach. Entscheidend ist, dass es den Parteien möglich ist, das vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des Bundesgerichts (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 9 f. zu Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) - sachgerecht anzufechten (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Dies ist hier der Fall, und Gegenteiliges legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Wohl trifft zu, dass das Obergericht nicht festhält, ob es sämtliche oder nur einzelne Befunde als einfache Körperverletzungen qualifiziert. Dies allein schloss jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und sich mit diesem argumentativ auseinandersetzen konnte. Wesentlich ist, dass das Arztzeugnis nur eine kleine Zahl von körperlichen Beeinträchtigungen festhält (vgl. vorinstanzliche Akten ND 2/6). Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung lässt sich gestützt auf das Sachverhaltsfundament auf seine Richtigkeit überprüfen (E. 4.4 nachfolgend).
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachrichter bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 127 IV 59 E. 2a/bb S. 61; je mit Hinweisen).
4.4.2 Nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers stellt die Beschädigung der Prothese des rechten Schneidezahns keine Körperverletzung dar. Bei der Prothese handelte es sich um eine provisorische, abnehmbare Drahtklammer (vorinstanzliche Akten ND 2/7). Zum Körper gehören Prothesen nur, wenn sie mit diesem fest verbunden sind, beispielsweise ein fest verankerter Stiftzahn (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 13 vor Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB).

Die Geschädigte zog sich eine leichte Schwellung und Rötung des Gesichts zu, Schmerzen am Fortsatz des Schläfenbeins, Blutungen im Trommelfell sowie eine kleine Schleimhautplatzwunde an der Oberlippe. Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich und überschreiten die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung, wenn überhaupt, nur knapp. Das Bundesgericht hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25), zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren Rippenbogen (BGE 127 IV 59) und einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004), als einfache Körperverletzungen eingestuft. Der Beschwerdeführer schlug mit der flachen Hand zweimal und derart kräftig zu, dass eine Zahnprothese in die Brüche ging und die Geschädigte im Trommelfell blutete. Indem die Vorinstanz auf eine einfache Körperverletzung erkennt, hält sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums.

4.5 Sind die der Geschädigten zugefügten Verletzungen als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren, musste die Vorinstanz die Möglichkeit der Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB nicht prüfen. Der Beschwerdeführer macht ohne Grund eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) geltend (vgl. im Übrigen das Urteil des Obergerichts S. 27).

5.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seit 2006 bis zum 25. September 2007 in unregelmässigen Abständen Marihuana konsumiert zu haben. Das Obergericht auferlegt ihm in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG eine Busse in der Höhe von Fr. 400.-- (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009 S. 9; Urteil des Obergerichts S. 27, 31 und 35).

5.1 Der Beschwerdeführer sieht Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG verletzt, da sich dem obergerichtlichen Urteil die Quantität der konsumierten Betäubungsmittel nicht entnehmen lasse. Im Weiteren liege ein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG vor. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er ab 31. Dezember 2006 und somit während höchstens neun Monaten in unregelmässigen Abständen und demnach maximal zweimal Marihuana geraucht habe. Deshalb hätte das Obergericht auf einen Schuldspruch und eine Bestrafung verzichten müssen (Beschwerde S. 18 f.).

5.2 Die Begründungspflicht im Sinne von Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG ist nicht verletzt (E. 4.3.1 hievor). Sowohl die Anklage als auch das Obergericht stellen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Marihuanakonsum ab (vgl. etwa vorinstanzliche Akten act. 7.10 und Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 33). Nach den zutreffenden Erwägungen des Kassationsgerichts war der Beschwerdeführer im Bilde darüber, was ihm vorgeworfen wird (Beschluss des Kassationsgerichts S. 21). Mithin war es ihm möglich, das obergerichtliche Erkenntnis sachgerecht anzufechten.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seit 2006 höchstens zweimal Marihuana geraucht zu haben, dringt er nicht durch. Ein Konsum in unregelmässigen Abständen setzt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers bereits begrifflich mehr als ein bloss zweimaliger Konsum voraus. Im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung räumte er ein, am 25. September 2007 Marihuana geraucht zu haben. Er konsumiere nicht häufig, sondern nur gelegentlich. Seit 2006 bis zur Tatzeit habe er ab und zu Marihuana konsumiert (vorinstanzliche Akten act. 7.10 und Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 33). Dass der Beschwerdeführer (nebst dem erstellten Vorfall vom 25. September 2007) seit 2006 höchstens ein einziges Mal Marihuana konsumiert haben will (Beschwerde S. 19), trug er vor Obergericht nicht vor. Dazu hätte er prozessual Gelegenheit und auch Anlass gehabt. Er hätte somit die Möglichkeit gehabt, im kantonalen Verfahren betreffend den eingeräumten unregelmässigen Konsum klarzustellen, seit 2006 insgesamt höchstens zweimal Marihuana konsumiert zu haben. Er unterliess dies nicht nur, sondern liess vor Obergericht ausdrücklich beantragen, dass er im Sinne von Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG schuldig zu
sprechen sei (vorinstanzliche Akten act. 80 S. 15). Damit anerkannte er, dass kein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG vorliegt. Indem er nun vorbringt, seit 2006 höchstens zweimal Marihuana konsumiert zu haben, ist er mit dem neuen Vorbringen nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer Art. 19a Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG verletzt sieht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga