Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 868/2019

Urteil vom 3. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Meyer.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. September 2019 (WBE.2018.278 / sk / wm).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1971) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2000 illegal in die Schweiz ein, wo er nach 1994 ein zweites Mal erfolglos um Asyl nachsuchte. Noch vor Ablauf der festgesetzten Ausreisefrist galt A.A.________ als verschwunden. Am 6. März 2002 wurde er wegen des Verdachts, Einbruchdiebstähle begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [im Weiteren auch: MIKA]) wies ihn am 27. März 2002 aus der Schweiz weg; das Bundesamt für Ausländerfragen (später: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [im Weiteren auch: IMES]; heute: Staatssekretariat für Migration [im Weiteren auch: SEM]) belegte ihn gleichentags mit einer bis zum 3. April 2005 gültigen Einreisesperre. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verliess A.A.________ am 5. April 2002 das Land.

A.b. Am 30. August 2002 heiratete A.A.________ in Serbien eine Schweizerin. Nachdem das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung die Einreisesperre vorzeitig aufgehoben hatte, reiste A.A.________ am 7. April 2004 im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein, wo ihm die Ausländerbehörde des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilte. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geb. 2008 und 2009) hervor. Beide verfügen über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde im Januar 2011 geschieden und die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Gattin übertragen. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erteilte A.A.________ eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung, welche es letztmals bis zum 30. April 2017 verlängerte.

A.c. Am 31. Januar 2014 heiratete A.A.________ in Serbien eine Landsfrau. Aus dieser Ehe ging die am 9. Januar 2015 geborene Tochter B.A.________ hervor, welche serbische Staatsangehörige ist. B.A.________ reiste am 19. Februar 2016 zusammen mit ihrem Vater in die Schweiz ein. Die Ehe wurde am 22. April 2016 in Serbien geschieden und die Betreuung sowie Erziehung der Tochter dem Vater zugestanden. Am 10. Juni 2016 wurde A.A.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in Untersuchungshaft genommen. In der Folge wurde ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter entzogen, eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet und B.A.________ in einem Kinderheim untergebracht. Am 2. Februar 2017 stellte A.A.________ für seine Tochter ein Gesuch um Familiennachzug.

A.d. Seit seiner erneuten Einreise im Jahr 2004 wurde A.A.________ in der Schweiz wiederholt straffällig. So verurteilte ihn namentlich das Bezirksgericht Zürich am 4. Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG). Das MIKA hatte A.A.________ bereits im Jahr 2007 verwarnt.

A.e. Am 17. Mai 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland A.A.________ mittels Strafbefehl wegen Diebstahls (begangen am 15. Mai 2019) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dagegen erhob dieser nach Fristablauf Einsprache und ersuchte darum, die entsprechende Frist wieder herzustellen. Gegen die das Fristwiederherstellungsgesuch abweisende Verfügung gelangte A.A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Juli 2019 aufschiebende Wirkung erteilte.

B.
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte es am 27. Februar 2018 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ zu verlängern und hielt ihn an, die Schweiz auf den Termin der Haftentlassung respektive spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Es lehnte gleichzeitig das Nachzugsgesuch für die Tochter ab und wies diese - auf den Zeitpunkt der Ausreise ihres Vaters - ebenfalls aus der Schweiz weg. Das MIKA ging davon aus, dass aufgrund der fortgesetzten und schwerwiegenden Delinquenz das sicherheitspolizeiliche öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen von A.A.________ und seiner Kinder überwiege, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten. Unter diesen Umständen könne dem Gesuch nicht entsprochen werden, seine Tochter nachziehen zu können; diese habe zusammen mit dem Vater das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 19. Juni 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. September 2019).

C.
A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. September 2019, den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 sowie die Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 27. Februar 2018 aufzuheben; seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, der Familiennachzug seiner Tochter B.A.________ zu bewilligen und dieser eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.A.________ macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das einschlägige Bundesrecht falsch angewendet. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung sei unverhältnismässig und verletze sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK).
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Migration und Integration) und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 ist der Abteilungspräsident auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Februar 2018 nicht eingetreten.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Anspruchs auf Familienleben (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV); die minderjährigen Söhne besitzen als Schweizer Bürger ein gefestigtes Aufenthaltsrecht; der Beschwerdeführer kann sich deshalb im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96). Ob die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert wurde, ist nicht Gegenstand des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, alle kantonalen Entscheide aufzuheben: Verfahrensgegenstand bildet im Hinblick auf den Devolutiveffekt ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. September 2019 (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG); die anderen Entscheide gelten in diesem Rahmen lediglich inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104; Urteil 2C 1019/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an; es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.); dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG); es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. In der Beschwerdeschrift muss detailliert dargelegt werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen in einzelnen Punkten - hinreichend begründet - als willkürlich beanstandet, sind sie eng mit der materiellen Prüfung der Sache verbunden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese im Zusammenhang mit der jeweiligen Rechtsfrage zu prüfen.

2.3. Nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Dazu muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - rechtserheblich werden (vgl. das Urteil 2C 786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3). Dies ist hier nicht der Fall: Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung wurden durch sämtliche kantonalen Instanzen mit der gleichen Begründung bestätigt. Das Bundesgericht kann deshalb den, vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht der Beiständin seiner Tochter vom 19. September 2019 im Folgenden nicht berücksichtigen; er wurde erst nach dem angefochtenen Urteil abgefasst und er befindet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Noven sind in der Regel nicht vor Bundesgericht geltend zu machen; sie können allenfalls Gegenstand eines neuen Gesuchs oder eines Wiedererwägungsantrags im Kanton bilden (vgl. die Urteile 2C 730/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2; 2C 332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besitzt, weil ein Widerrufsgrund vorliege und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers deshalb begründet sei. Diese Frage kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren offengelassen werden: Es ist zu Recht unbestritten, dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten insbesondere wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG der Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), d.h. eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), erfüllt ist. Die Vorinstanz gibt die Rechtslage und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu in allen Teilen zutreffend wieder. Es erübrigt sich, diese hier zu wiederholen.

3.2.

3.2.1. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit namentlich zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand; die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl. das Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; Urteile 2C 410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C 846/
2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.2.2. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 f.; Urteil 2C 641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2). Handelt es sich - wie vorliegend - um eine ausländische Person, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA fällt, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung mit einfliessen (vgl. das Urteil 2C 636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafrichter verhängte Strafe. Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 34 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem gravierenden Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils), liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152 betreffend eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; Urteil 2C 231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.1 betreffend eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten).

3.3.2. Der Beschwerdeführer hat ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt begangen. Die Vorinstanz hielt fest, er habe während eines relativ kurzen Zeitraums in den Jahren 2014 und 2015 Heroingemisch entsprechend 131.94 Gramm reinem Heroin veräussert, Heroingemisch entsprechend 108.00 Gramm reinem Heroin aufbewahrt und Heroingemisch entsprechend 19.11 Gramm reinem Heroin hergestellt. Dies entspräche einer gehandelten Gesamtmenge von 259.05 Gramm reinem Heroin (vgl. E. 3.2.3.2 des angefochtenen Urteils).

3.3.3. Die Gesamtmenge von 259.05 Gramm reinem Heroin übersteigt den massgeblichen Grenzwert für ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt von 12 Gramm Heroin erheblich. Mit dieser Straftat hat der Beschwerdeführer die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in kauf genommen; sie wiegt deshalb besonders schwer. Auch wenn Art. 66a Abs. 1 lit. o
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (vgl. Urteile 2C 108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3; 2C 393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C 1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2).

3.4.

3.4.1. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits wiederholt negativ aufgefallen ist. So wurde er schon vor der Ahndung des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts insgesamt fünf Mal verurteilt und mit Freiheitsstrafen von zusammengezählt acht Monaten, Geldstrafen von insgesamt 100 Tagessätzen sowie Bussen von zusammengezählt Fr. 1'600.-- bestraft. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz von einer wiederholten Delinquenz über mehrere Jahre auszugehen (vgl. E. 3.2.3.3 des angefochtenen Urteils). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht willig oder fähig ist, sich über eine längere Zeit an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Er liess sich durch eine bereits am 3. Oktober 2007 mit Blick auf seine Straffälligkeit gegen ihn ausgesprochene Verwarnung nicht beeindrucken, sondern delinquierte weiter und unterstrich damit seine Unbelehrbarkeit.

3.4.2. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum öffentlichen Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, indem sie zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiederholt auf den nicht rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2019 abstelle. Der Einwand überzeugt nicht: Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz neben sämtlichen Delikten des Beschwerdeführers auch auf die nicht rechtskräftige Verurteilung vom 17. Mai 2019 abgestellt hat, doch belegen bereits die rechtskräftig beurteilten Delikte das gewichtige öffentliche Interesse daran, dass seine Bewilligung nicht verlängert und er weggewiesen wird. Eine Korrektur der Sachverhaltsfeststellung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, hätte somit keine Auswirkungen auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses.

4.

4.1. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass gewichtige öffentliche Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. auch E. 3.2.5 des angefochtenen Urteils). Diese können nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft zu würdigen. Hierbei bildet das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46).

4.2. Der Beschwerdeführer reiste im April 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und hält sich somit seit über 15 Jahren ordnungsgemäss im Land auf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die lange Aufenthaltsdauer mit Blick auf die im Strafvollzug verbrachte Zeit zu relativieren; es ergibt sich daraus ein anrechenbarer ordentlicher Aufenthalt von rund 13 Jahren (vgl. E. 3.3.2.2 des angefochtenen Urteils).

4.3. Den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von einer mangelhaften (vgl. E. 3.3.2.3 und 3.3.2.6 des angefochtenen Urteils) sowie in kultureller, sozialer und beruflicher Hinsicht von einer eher mangelhaften Integration (vgl. E. 3.3.2.4 und 3.3.2.5 des angefochtenen Urteils) auszugehen sei, hält der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei klar mangelhaft integriert und sie diesbezüglich lediglich von einem geringen bis mittleren privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeht.

4.4. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint - entgegen seiner Kritik - als zumutbar: Er hat seine gesamte Kindes- und Jugendzeit in Serbien verbracht, bevor er im Januar 2000 im Alter von 28 Jahren erstmals in die Schweiz einreiste. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen beherrscht der Beschwerdeführer seine serbische Muttersprache nach wie vor. Zudem wohnt eine weitere, mittlerweile erwachsene Tochter des Beschwerdeführers in Serbien; diese kann ihn bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung unterstützen. Auch die Heirat einer Landsfrau im Jahr 2014 lässt auf ein Fortbestehen gewisser sozialer Kontakte im Heimatland während seines Aufenthalts in der Schweiz schliessen. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten und Bräuchen seines Heimatlands vertraut ist und die Sprache beherrscht. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Serbien möglich erscheint.

4.5. Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist insbesondere festzuhalten, dass die beiden Schweizer Söhne bei ihrer Mutter leben, die über das elterliche Sorgerecht verfügt. Zwar besteht eine relativ enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen. In finanzieller Hinsicht ist dies indessen nicht der Fall; der Beschwerdeführer kommt seinen gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten nicht nach. Er macht nicht geltend, ins Gewicht fallende Naturalleistungen zu erbringen. Im Hinblick auf seine wiederholte teilweise schwere Delinquenz kann nicht gesagt werden, er habe sich hier klaglos verhalten. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer angesichts der geringen Distanz zur Schweiz sowie des Alters der Söhne ohne grössere Probleme möglich, den Kontakt besuchsweise vom Ausland her zu pflegen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; 140 I 145 E. 3.2 S. 147 und E. 3.3 S. 148; 139 I 315 E. 2.2 S. 319). Auch über klassische und moderne Kommunikationsmittel sind zudem tägliche Kontakte möglich.

4.6.

4.6.1. Der Beschwerdeführer hat eine vierjährige Tochter, welche die serbische Staatsangehörigkeit besitzt und deren Erziehung und Betreuung ihm obliegen. Die Tochter verfügt seit der Einreise in die Schweiz indessen weder über ein Visum noch eine Anwesenheitsberechtigung. Ein Gesuch um Familiennachzug stellte der Beschwerdeführer erst, nachdem er in Untersuchungshaft genommen und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter entzogen worden war. Diese wurde sodann in einem Kinderheim untergebracht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wäre die Ausreise für die Tochter des Beschwerdeführers mit einer Reihe von Schwierigkeiten verbunden und lediglich noch "knapp" zumutbar. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die schwierige Situation seiner Tochter mitverantwortlich ist: Er hat nach der Begehung der schweren Betäubungsmitteldelikte seine Tochter in die Schweiz gebracht und die für das Kindeswohl heute abträgliche Situation geschaffen, dass sie nach längerem Aufenthalt in einem Kinderheim nun mit ihm nach Serbien zurückkehren muss.

4.6.2. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/ betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C 359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C 326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil (faktische Obhut: vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614) zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C 930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; 2C 260/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2;
Urteil 5D 171/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2, nicht publ. in BGE 136 III 353).

4.6.3. Die Tochter ist mit vier Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter. Im Kinderheim sprach sie Deutsch. Der Beschwerdeführer hatte von Anfang ihrer Unterbringung an Kontakt zu seiner Tochter. Sie haben zu Beginn einzelne Tage, anschliessend Wochenenden, verlängerte Wochenenden und sodann Ferien zusammen verbracht. Aufgrund der mangelhaften sprachlichen Integration des Beschwerdeführers dürfte er sich mit seiner Tochter auf Serbisch unterhalten. Allfällige sprachliche Lücken der Tochter können mit Hilfe des Beschwerdeführers geschlossen werden. Ein Wechsel von einem Land in das andere durch Ausländer im Alter der Tochter des Beschwerdeführers wird regelmässig selbst ohne vertiefte Sprachkenntnisse als möglich und zumutbar erachtet, wenn es um den Umzug aus dem Heimatland in die Schweiz geht. Auch die umgekehrte Übersiedlung erscheint daher als zumutbar, falls nicht besondere, erschwerende Umstände dem entgegenstehen (Urteile 2C 1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3.3; 2C 775/2017 vom 28. März 2018 E. 4.3.3 und 2C 426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.2). Ein solches Hindernis könnte die von der Vorinstanz unter Berufung auf den Bericht der Beiständin der Tochter des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2019 festgestellte notwendige
Gewöhnungsphase der Tochter an ihr neues Umfeld seit ihrem Umzug zum Vater bilden. Zudem - so die Vorinstanz - habe sie eine enge Beziehung zu ihren Halbbrüdern und der früheren Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Tochter hat aber weiterhin ihren Vater als Bezugsperson und kann sich in Serbien integrieren, wo sie sich bis zu ihrer illegalen Einreise in die Schweiz aufgehalten hat. Die Ausreise zusammen mit dem sorge- und obhutsberechtigten Vater ist ihr zumutbar. Die gegenteiligen Einwände des Beschwerdeführers stützen sich auf ein nicht zu berücksichtigendes Novum (vgl. vorstehende E. 2.3).

4.7.

4.7.1. Im Zusammenhang mit seinen privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der vorinstanzlichen Würdigung der familiären Verhältnisse die Interessen seiner beiden minderjährigen Söhne hätten berücksichtigt werden müssen; sie seien zu Unrecht nicht angehört worden (Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]). Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich, lasse sie doch unbeachtet, welche zeitliche und qualitative Intensität die Beziehung der beiden Söhne zum Beschwerdeführer - und insbesondere auch zu deren Halbschwester - aufweise und was die Wegweisung von Vater und Halbschwester für deren weitere Entwicklung bedeute.

4.7.2. Der Einwand ist nicht geeignet, das Vorgehen der Vorinstanz infrage zu stellen: Nach Art. 12 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen dieses berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen dieses berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f.). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; werden die Kinder durch ihre Eltern vertreten und haben sie die gleichen Interessen wie diese, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern in das Verfahren eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f.). Dies war hier der Fall. Die Vorinstanz hat mit ihrer antizipierten Beweiswürdigung bezüglich der Kindesinteressen weder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt.

5.

5.1. Das Bundesgericht teilt im Ergebnis die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Kinder an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. Urteile 2C 773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.7; 2C 408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2)

5.2. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine familiären Verhältnisse insgesamt bedeutend. In einer Gesamtbetrachtung überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung sind konventions- und bundesrechtskonform. Ergänzend kann auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

6.

6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ein Anlass zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz besteht nicht.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Meyer