Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6011/2008
{T 0/2}

Urteil vom 3. April 2009

Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Frank Seethaler und Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.

Parteien
M.________
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources,
c/o Kaufmännischer Verband Schweiz,
Hans Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.

Gegenstand
Berufsprüfung für Personalfachleute 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 eröffnete die Prüfungskommission des Schweizerischen Trägervereins für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Ressources, Zürich, der Beschwerdeführerin, dass sie die Berufsprüfung für Personalfachleute 2007 nicht bestanden habe. Gemäss dem Notenausweis vom 25. Oktober 2007 erzielte die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Prüfungsversuch die folgenden Noten:

Betriebliches Personalwesen schriftlich 3,5
Betriebliches Sozialwesen schriftlich 2,5
Personalentwicklung schriftlich 4,0
Arbeitsrecht/AVG schriftlich 3,5
Betriebliches Personalwesen mündlich 4,5
Personalmarketing mündlich 5,0
Betriebspsychologie mündlich 4,5
Notensumme 27,5
Gesamtnote 3,9.

B.
Am 30. November 2007 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dominik Gemperli, St. Gallen, diese Verfügung bei der Vorinstanz anfechten und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu werten. Weiter liess sie beantragen, im Fach Arbeitsrecht/AVG sei die Prüfung mindestens mit der Note 4 zu bewerten und es seien ihr in diesem Fach mindestens 18,5 Punkte mehr zu erteilen, eventualiter aber mindestens so viele Punkte, wie für das Bestehen der Prüfung im Fach Arbeitsrecht/AVG mit der Note 4 erforderlich seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde vom 30. November 2007 mit Beschwerdeentscheid vom 19. August 2008 ab. In der Entscheidbegründung führte sie aus, die Prüfung gelte gemäss Prüfungsreglement vom 6. August 2001 als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 betrage und nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4 lägen. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber einen Gesamtdurchschnitt von 3,9 und in drei Fächern Noten unter 4 erzielt. Gemäss ständiger Praxis auferlege sich das BBT bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen Zurückhaltung. Es untersuche lediglich, ob die Prüfungskommission ihrer Kontrollpflicht in hinreichender Weise nachgekommen sei. Dafür müsse es sich ein Bild vom Prüfungsgeschehen machen können, und der Prüfungsablauf müsse nachvollziehbar sein. Aus der Begründung der Prüfungskommission habe hervorzugehen, welche Fragen die Kandidatin richtig beantwortet habe, wo Mängel festgestellt worden seien und welche die richtigen Antworten gewesen wären. Frei überprüft würden demgegenüber Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und streitige Rechts- oder Auslegungsfragen. Im vorliegenden Fall sei die Begründung der Prüfungskommission nachvollziehbar und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Leistung der Kandidatin fehlerhaft oder unangemessen beurteilt worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführerin von der Prüfungskommission in der im Vernehmlassungsverfahren durchgeführten Nachkorrektur ein zusätzlicher Punkt erteilt worden sei, ändere sich nichts am Ergebnis, da auch für diese Punktzahl die Note 3,5 erteilt werde. Die Verwendung von alten Prüfungsfragen widerspreche weder dem Prüfungsreglement noch der Wegleitung und führe zu keiner Ungleichbehandlung der Kandidatin, da alle Kandidaten die Möglichkeit haben, bei früheren Absolventen alte Prüfungsfragen in Erfahrung zu bringen. Die Bewertung der Aufgaben werde mit Zurückhaltung überprüft. Die Stellungnahme der Prüfungskommission zeige auf, dass weder - wie behauptet -die Fragen unklar gestellt noch die Muserlösungen falsch gewesen seien. Vielmehr seien der Kandidatin aufgrund ihrer falschen Antworten keine zusätzlichen Punkte zu erteilen. Da die Kandidatin mit den erzielten Noten nach dem Reglement die Prüfung nicht bestanden habe, erübrige sich eine weitere Prüfung ihrer Rügen.

D.
Die Beschwerdeführerin liess den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. August 2008 mittels Beschwerde vom 19. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die gleichen Anträge mit der gleichen Begründung wie im vorinstanzlichen Verfahren stellen.

E.
Die Erstinstanz reichte am 10. Oktober 2008 im Instruktionsverfahren eine Kopie der Prüfung der Beschwerdeführerin ein und liess sich zur Beschwerde vernehmen. Die Vorinstanz beantragte am 6. November 2008 die Abweisung der Beschwerde und hielt in ihrer Vernehmlassung fest, sie habe sich im angefochtenen Entscheid bereits mit allen Vorbringen auseinandergesetzt und in der Beschwerde werde nichts vorgebracht, was zu neuen Erkenntnissen in der Sache führen würde.

F.
Am 26. November 2008 reichte die Erstinstanz auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich die Notenskala und die im Fach Arbeitsrecht/AVG gestellte Prüfungsaufgabe ein.

G.
Am 31. Dezember 2008 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat infolge beruflicher Umorientierung niederlege.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Beschwerdeentscheide. Das BBT ist dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement EVD unterstellt und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. c
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
VVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als Entscheidadressatin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG beschwerdeberechtigt.

1.2 Die Beschwerde datiert vom 19. September 2008 und wurde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids vom 19. August 2008 eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Form- und Inhaltserfordernisse nach Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG sind erfüllt und der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wurde bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Gestützt auf Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
-c VwVG kann die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen.

2.1 Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 Erw. 3.1, BGE 121 I 225 Erw. 4b), der Bundesrat (VPB 62.62 Erw.3, VPB 56.16 Erw. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 Erw. 4, VPB 64.122 Erw. 2) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examens- leistungen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht (BVGE 2008/14 Erw. 3.1, 2007/6 Erw. 3). Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführerin sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde überdies die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüflingen in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 118 Ia 488 Erw. 4c, BGE 106 Ia 1 Erw. 3c, mit Verweis auf Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. A., Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c).

2.2 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Anpassung der Bewertung aufgrund der Beschwerde als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als grob fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der Beschwerdeführerin beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der Beschwerdeführerin abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der materiellen Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände mit freier Kognition zu prüfen, da sie sonst eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2008/14 Erw. 3.3).

3.
Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin keine Verfahrensmängel im Prüfungsverlauf, sondern sie beschränkt sich auf materielle Einwände gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Fach Arbeitsrecht/ AVG, in welchem sie die Note 3,5 erzielt hat. Mit der identischen Begründung wie im vorinstanzlichen Verfahren beantragt sie, diese Note sei auf mindestens 4 zu erhöhen und es seien ihr 18,5 Punkte mehr zu erteilen. Eventuell sei die Note auf 4 zu erhöhen bzw. es seien ihr so viele Punkte mehr zu erteilen, als zur Erzielung dieser Note notwendig seien.

3.1 Die Beschwerdeführerin lässt eingangs allgemein vorbringen, das Prüfungsverfahren verletze das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben sowie die Rechtsgleichheit. Daneben macht ihr Rechtsvertreter geltend, die Prüfungsfragen seien nicht fair gestellt und klar formuliert gewesen. Die als richtig gewerteten Lösungen seien oft falsch oder entsprächen nicht der Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht. Weiter seien durch das Wiederverwenden alter Prüfungsfragen Repetenten gegenüber Kandidaten im ersten Versuch bevorzugt worden. Die Antworten der Beschwerdeführerin, welche richtig seien, aber der falschen Musterantwort widersprächen, seien als richtig zu werten oder diese Fragen seien für das Prüfungsverfahren nicht zu zählen.

3.2 Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung gemäss Reglement nicht bestanden hat, da ihr Notenschnitt von 3,9 unter 4 liegt und sie in der Prüfung drei ungenügende Noten erzielt hat. Die in den einzelnen Fächern erteilten Noten sind Teil der Begründung des Entscheids der Prüfungskommission über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung. Wie in Erwägung 2 ausgeführt, wird das in der Prüfung erreichte Ergebnis in Bezug auf seine Angemessenheit vom Bundesverwaltungsgericht mit grosser Zurückhaltung überprüft, da ihm - wie anderen Beschwerdeinstanzen - in Prüfungsfragen die notwendige Sachkunde und auch der Vergleich zu den Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten fehlen. In die Bewertung eingegriffen wird deshalb nur, wenn diese unhaltbar oder willkürlich ist. Kommt das Gericht aufgrund seiner eigenen Würdigung einzig zum Schluss, es wäre eine leicht höhere Note angezeigt gewesen, greift es nicht in das Ermessen der Prüfungsbehörde ein, da ihm der Vergleich zu den Arbeiten der anderen Kandidaten fehlt und eine Korrektur der Bewertung die Gefahr in sich bergen würde, andere Kandidaten zu benachteiligen.

3.3 Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Vorinstanz die Prüfungskommission eingeladen, eine Nachkorrektur durchzuführen und sich zu den Rügen der Beschwerdeführerin zu äussern. Anschliessend hat sie, wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, anhand der Rügen der Beschwerdeführerin und der Antworten der Prüfungskommission überprüft, ob die Prüfungskommission die Leistung der Kandidatin richtig bewertet hat. Diese Nachkorrektur hat ergeben, dass der Kandidatin ein zusätzlicher Punkt erteilt worden ist, da in einer Frage die zur Auswahl stehenden Antworten missverständlich waren. Trotz dieses zusätzlichen Punkts fehlen der Beschwerdeführerin mit 48 Punkten immer noch 6 Punkte zur Erlangung der Note 4, welche gemäss Notenschlüssel für 54-59 Punkte erteilt wird. Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeentscheid ausführlich mit den materiellen Rügen und den Stellungnahmen der Prüfungskommission dazu auseinandergesetzt. Dabei ist sie nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss gekommen, dass sich die Prüfungskommission eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst habe und zu Recht und in richtiger Ausübung ihres Ermessens bei der Korrektur von Prüfungen zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre in der Prüfung erbrachte Leistung keine weiteren Punkte zu erteilen seien, da feststehe, dass ihre Antworten richtig bewertet worden seien und für falsche Antworten keine Punkte erteilt würden. Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres an. Aufgrund der ausführlichen und schlüssigen Begründung des angefochtenen Entscheids sowie der weiteren Stellungnahmen der Vorinstanz und der Erstinstanz steht für das Gericht fest, dass die Prüfungskommission die Leistungen der Beschwerdeführerin angemessen benotet hat und kein Anlass besteht, in das von der Prüfungskommission korrekt ausgeübte Ermessen einzugreifen.

3.4 Es ist allgemein bekannt, dass von Prüfungen, welche zwecks einfacherer Korrektur, leichterer Bewältigung grosser Prüfungssessionen und besserer Vergleichbarkeit der Leistungen der Kandidaten untereinander nach dem Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, unter den Kandidaten Prüfungsfragen aus früheren Sessionen zirkulieren. Allein der Umstand, dass diese Sammlungen alter Fragen zur Vorbereitung der Prüfungen verwendet werden, schafft indessen keine Ungleichbehandlung unter den Kandidaten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht für alle, die die Prüfung ablegen wollen, die Möglichkeit, mit früheren Prüfungsabsolventen Kontakt aufzunehmen und sich über die Art der Fragestellungen zu erkundigen. Die Unsicherheit, dass die verwendeten Fragen korrekt aus der Erinnerung wiedergegeben werden, und die grosse Anzahl der zur Auswahl stehenden Antworten, welche kaum lückenlos aus dem Gedächtnis abgerufen werden können, lassen es allerdings als unwahrscheinlich erscheinen, dass diese privaten Sammlungen als einzige Prüfungsvorbereitung dienen. Da es den Prüfungsexperten aufgrund ihres Ermessens bei der Abnahme von Prüfungen frei steht, jedes Jahr wieder neue Prüfungsaufgaben mit anderen Multiple-Choice-Fragen zusammenzustellen, ist eine Gleichbehandlung der Kandidaten garantiert, und zwar unabhängig davon, ob sie im ersten oder zweiten Versuch antreten. Ein fehlerhafter Ablauf und eine Benachteiligung einzelner Kandidaten liessen sich nur dann erkennen, wenn die in der Session verwendete Aufgabenstellung auf ungerechtfertigte Weise einzelnen daran teilnehmenden Kandidaten zuvor in die Hände käme. Solches wird aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Die Erstinstanz und die Vorinstanz haben in ihren Stellungnahmen zu den Beschwerdeanträgen vielmehr überzeugend aufgezeigt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass die Beantwortung der Fragen eine reine Glückssache sei oder ein unkritisches Studium früherer Examensfragen und der Musterantworten voraussetze.

4.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht über Seiten exakt die gleichen Rügen wie im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren formuliert und wiederholt vorbringt, die Vorinstanz habe sich mit seinen Rügen überhaupt nicht auseinandergesetzt, was wie dargelegt nicht zutrifft. Die Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG schliesst mit ein, dass sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht einfach in globaler Weise auf die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen verweist (vgl. FABIA BOCHSLER/FRANK SEETHALER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich, 2009, Art. 52 N 72 ff.). Die pauschale Wiederholung der ersten Rechtsschrift ist nun aber keine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Ebensowenig vermögen die eingereichten, mit Leuchtstift kolorierten Kopien aus juristischen Handbüchern zu belegen, dass die Prüfungskommission die Antworten der Beschwerdeführerin falsch gewertet hat oder dass die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid von einem unrichtigen oder unvollständig erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Anträge sind damit zu wenig substantiiert. Die pauschalen Vorbringen vermögen jedenfalls nichts an der Überzeugung des Gerichts zu ändern, dass die Aktenlage und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz klar aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden Prüfungsleistung und gestützt auf das Prüfungsreglement die Berufsprüfung für Personalfachleute nicht bestanden hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG auf Fr. 1'000.-- festgelegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

6.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Der Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr am 24. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten);
die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin

Versand: 7. April 2009