Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 10/05

Urteil vom 2. Dezember 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
D.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. HSG Susanne Wicki Manser, Sonnenplatz 1, 6020 Emmenbrücke,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 22. November 2004)

Sachverhalt:
A.
Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versicherte D.________, geboren 1964, erlitt am 19. Juli 1999 ein Schädel-Hirntrauma und eine Commotio cerebri, als ihm bei der Arbeit eine Stahlstütze auf den Kopf fiel. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einem Stellenwechsel nahm der Versicherte am 3. September 2001 die Arbeit zu 100 % wieder auf, wobei der Hausarzt Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 11. Januar 2002 eine Cephalaea als eventuell zu erwartenden bleibenden Nachteil aufführte.
Am 21. Februar 2002 wurde D.________ als Lenker eines Personenwagens Opfer eines Auffahrunfalls, als er vor einer Kreuzung abbremsen musste und das nachfolgende Fahrzeug auf seinen Wagen auffuhr. Der wegen zuerst aufgetretenen HWS-Beschwerden und später aufgetretenen Beckenschmerzen aufgesuchte Dr. med. S.________ fand bei der Untersuchung eine "gute" Halswirbelsäule. Er diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma und eine Beckenkontusion und attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 10. März 2002 (Bericht vom 14. März 2002). Nachdem ein Arbeitsversuch zu 50 % ab 11. März 2001 nach drei Tagen gescheitert war, erwies sich der Heilungsverlauf in der Folge als schleppend. Auf Vorschlag von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ (Bericht vom 16. April 2002) hielt sich der Versicherte vom 22. Mai bis 26. Juni 2002 zur stationären Rehabilitation in der Klinik X.________ auf (Bericht vom 24. Juli 2002). Deren Ärzte erhoben als Diagnose ein bewegungs-, belastungs- und witterungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit Ausstrahlung der Symptomatik gluteal rechts und ins rechte Bein ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik. In der aktuellen Tätigkeit als angelernter Druckereimitarbeiter
sei der Versicherte ab 5. August 2002 noch zu 50 % arbeitsunfähig. Als der nachfolgende Arbeitsversuch scheiterte und Dr. med. S.________ wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 17. September 2002), fand am 6. November 2002 eine kreisärztliche Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ statt. Gemäss seinem Bericht vom 6. November 2002 standen beim Versicherten, der sich zwischenzeitlich in psychiatrische Behandlung begeben hatte, die Schmerzen lumbal rechts, welche ins Bein ausstrahlten, nach wie vor im Vordergrund und sollte durch eine Szintigrafie der eigentliche Schmerzauslöser eingegrenzt werden. Die Zweiphasenszintigrafie des Ganzkörpers vom 15. November 2002 ergab eine unauffällige Aktivitätsbeurteilung (Bericht des Spitals Y.________ vom 15. November 2002). Nach weiteren Abklärungen, insbesondere dem Beizug eines Berichts des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 21. Februar 2003, der beim Versicherten eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) und Probleme mit der Krankheitsverarbeitung (ICD-10 Z73) diagnostizierte, und einer ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. A.________, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 6. Juni 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2003 mit,
dass keine behandlungsbedürftigen Folgen des Unfalls vom 21. Februar 2002 mehr vorliegen würden, weshalb sie den Schadenfall mit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2003 abschliesse. Die dagegen vom Versicherten und der CSS Versicherung AG erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 22. Januar 2004 ab.
B.
Hiegegen liess D.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten, eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels liess der Versicherte einen Konsiliarbericht von Prof. Dr. med. E.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 14. September 2004 auflegen. Mit Entscheid vom 22. November 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er beantragt im Wesentlichen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren und lässt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.________ vom 17. Dezember 2004 einreichen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zwei Berichte des Prof. Dr. med. E.________ vom 24. März 2003 und 14. September 2004 nicht beachtet habe und im Urteil darauf nicht eingegangen sei. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, welche Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet (BGE 129 I 236 Erw. 3.2) und für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Art. 61 lit. h
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG ausdrücklich erwähnt ist (vgl. Urteil E. vom 30. November 2004, U 300/03, Erw. 2.1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs von Amtes wegen (BGE 120 V 362 Erw. 2a, 119 V 216 Erw. 5a; SZS 2001 S. 563 Erw. 3a [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]). In Anbetracht der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, die dazu führt, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nach sich zieht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen), ist vorab zu prüfen, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus formellen Gründen ans kantonale Gericht zurückzuweisen ist.
2.
2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Insbesondere sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mit enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 120 V 360 Erw. 1a, 119 V 211 Erw. 3b, 117 V 283 Erw. 4a und 263 Erw. 3b).
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (vgl. Art. 4 aBV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 104 V 211 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 211 Erw. 4a, 242 Erw. 2, 122 I 55 Erw. 4a, 122 II 469 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu liefern, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung
verstösst nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und stellt auch die durch die EMRK garantierte Fairness des Verfahrens nicht in Frage (SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2 [Urteil A. u. B. vom 10. September 2002, H 26/02], 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.4 Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a [Urteil X. vom 10. Mai 2000, I 582/99]). Die Behörde darf sich aber nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu
nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b).
3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2003 hinaus in anspruchsrelevanter Weise an Folgen des Unfalles vom 21. Februar 2002 leidet. Die Vorinstanz verneinte dies in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 22. Januar 2004 im Wesentlichen mit der Begründung, aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass einerseits die Unfallkausalität der Beckenschmerzen zufolge Zeitablaufs spätestens am 6. November 2002 gänzlich dahingefallen sei und dass anderseits spätestens ab November 2002 keine relevanten Folgen des erlittenen HWS-Schleudertraumas mehr bestanden hätten; ob eine allfällige psychische Fehlentwicklung in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 21. Februar 2002 stehe, könne offen gelassen werden, da es diesbezüglich jedenfalls am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, weiterhin an unfallkausalen Becken- und typischen Schleudertrauma-Beschwerden zu leiden und beruft sich dafür insbesondere auf die Berichte von Prof. Dr. med. E.________ vom 24. März 2003 und 14. September 2004, welche von der Vorinstanz ignoriert worden seien.
4.
4.1 Gemäss den medizinischen Akten der SUVA erwähnte erstmals der Hausarzt Dr. med. S.________ am 28. März 2003 einen Bericht von Prof. Dr. med. E.________ vom 24. März 2003, indem er zur Begründung der von ihm beantragten Kostenübernahme einer Schmerztherapie auf diesen Bericht verwies, offenbar in der irrtümlichen Annahme, die SUVA habe Kenntnis dieses Berichts. Dieser Bericht findet sich jedoch nicht bei den Akten der SUVA und wird weder in der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. A.________ vom 6. Juni 2003 noch in der leistungseinstellenden Verfügung vom 15. Juli 2003 genannt. Obwohl sich der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 14. August 2003 zum Nachweis weiterhin bestehender Unfallfolgen ausdrücklich auf den sich (angeblich) bei den Akten befindlichen Bericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 24. März 2003 berief, zog die SUVA diesen Bericht nicht bei und ging im Einspracheentscheid nicht darauf ein. In der Beschwerde an das kantonale Gericht erwähnte der Beschwerdeführer als Beweismittel wiederum den Arztbericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 24. März 2003 und reichte während des Rechtsmittelverfahrens einen ausführlichen Bericht dieses Arztes vom 14. September 2004 ein, in welchem wiederholt auf den Bericht vom 24.
März 2003 verwiesen wird. Das kantonale Gericht zog weder den Bericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 24. März 2003 bei noch erwähnte es in seinem Entscheid die beiden Berichte vom 24. März 2003 und 14. September 2004 in der Prozessgeschichte oder im Rahmen der Beweiswürdigung.
4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das kantonale Gericht hat es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Erwägung 2.1 hievor) unterlassen, den vom Beschwerdeführer wiederholt als Beweismittel angeführten Bericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 24. März 2003 beizuziehen. Die Akten müssen daher in einem möglicherweise wesentlichen Punkt als unvollständig bezeichnet werden, umso mehr als auch die ärztliche Beurteilung von Dr. med. A.________ vom 6. Juni 2003, auf die sich Vorinstanz und SUVA massgeblich stützen, den Bericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 24. März 2003 nicht berücksichtigt. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt in Bezug auf alle Unterlagen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a; Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 448). Eine freie Beweiswürdigung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn wesentliche Aktenstücke zur Beurteilung der Angelegenheit nicht vorliegen. Zwar betrifft der Bericht von Prof. Dr. med. E.________ vom 14. September 2004 im Wesentlichen
einen Zeitraum, der nach dem massgebenden Beurteilungszeitpunkt (Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004) liegt, doch ist nicht auszuschliessen, dass in dem immer noch nicht aktenkundigen Bericht vom 24. März 2003 entscheiderhebliche Informationen enthalten sind. Indem das kantonale Gericht diesen Bericht nicht beigezogen und gewürdigt hat, hat es seine Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht verletzt.
Die Sache geht demzufolge an die Vorinstanz zurück, damit diese die Akten vervollständige und danach über die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 gerichtete Beschwerde mit rechtsgenüglicher Begründung neu entscheide.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 132
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
in Verbindung mit Art. 135
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung vom Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: