Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_184/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht.
Erwägungen:

1.
Das Statthalteramt Laufen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 bewilligte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft dem Beschuldigten die Offizialverteidigung mit Rechtsanwalt Y.________, unter dem Vorbehalt, dass das gesperrte Vermögen der Ehefrau nicht freigegeben und sich diese an den Verteidigungskosten ihres Ehemannes zu beteiligen habe.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beantragte X.________ einen Wechsel der Offizialverteidigung; es sei ihm neu Rechtsanwalt Z.________ beizuordnen. Mit Beschluss vom 9. März 2009 wies das Verfahrensgericht den Antrag ab.

Mit Beschwerde vom 16. März 2009 erneuerte X.________ sein Begehren um Auswechslung des Verteidigers. Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Beschwerde abgewiesen. Am 27. Mai 2009 hat X.________ seine Beschwerdeeingabe ergänzt. Darauf ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2009 nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 25. Juni (Postaufgabe: 26. Juni) 2009 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss vom 27. Mai 2009 sei aufzuheben; seinem Begehren um Auswechslung des Vereidigers sei stattzugeben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2.
2.1 Beim angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2009 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst.

Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die wie hier weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur dann sofort gesondert zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken können (lit. a; s. in diesem Zusammenhang etwa BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt somit nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den bzw. die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im vorinstanzlichen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (s. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 und 335 E. 4 S. 338).

2.2 Die Abweisung eines Gesuchs um einen Wechsel des Offizialverteidigers hat, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder gutzumachenden, rechtlichen Nachteil zur Folge. Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und dem Verteidiger verunmöglicht eine wirksame Verteidigung in aller Regel nicht. Der bisherige Offizialverteidiger bleibt verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu vertreten (Urteil 1B_237/2007 vom 8. Januar 2008; Urteil 1B_84/2007 vom 11. September 2007 mit Hinweis auf BGE 126 I 207 E. 2b S. 211 zu Art. 87 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
OG).

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung fehlt es am verlangten rechtlichen Nachteil, soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein die Prozessführung durch seinen Offizialverteidiger kritisiert. Der Beschwerdeführer behauptet nicht ausdrücklich, in seinem Fall seien besondere Umstände im Sinne der genannten Rechtsprechung gegeben, die ausnahmsweise ein Eintreten auf seine Beschwerde gebieten würden.

2.3 Immerhin hat der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren und nunmehr vor Bundesgericht eine Konfliktsituation zu seinem Verteidiger geltend gemacht, die offenbar darin begründet ist, dass dieser ihm, dem Beschwerdeführer, trotz Versprechungen zuvor geleistete Prozesskostenvorschüsse nicht zurückerstattet habe. Aufgrund dieser schon mit seiner Eingabe vom 30. Januar 2009 vorgetragenen Pflichtverletzungen des Verteidigers habe er, der Beschwerdeführer, bereits im Rahmen des kantonalen Verfahrens eine Strafanzeige eingereicht bzw. eine Strafverfolgung gegen den Verteidiger empfohlen. Aufgrund der gegebenen Verhältnisse sei dieser daher nicht in der Lage, ihn unparteiisch und sachlich neutral zu vertreten.

Nach dem Verfahrensgericht hat indes auch das Kantonsgericht im hier angefochtenen Beschluss mit ausführlicher Begründung zu den angeblichen Pflichtverletzungen des Verteidigers Stellung genommen und die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen als haltlos erachtet. Mit den diesbezüglichen detaillierten Erwägungen des Kantonsgerichts (S. 4 f. des angefochtenes Urteils) setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die betreffende, dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich mangelhaft, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG entschieden werden kann.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp