OG; BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Nebst dem Antrag hat die Berufungsschrift eine Begründung zu enthalten, in der dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG). Letzteres lässt die Berufungsschrift, die im rechtlichen Teil drei Seiten umfasst, nur schwer erkennen. Namentlich ist darin die erforderliche Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Entscheidgründen fast vollständig unterblieben (vgl. zu den Anforderungen: BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Es wird im Sachzusammenhang darauf hinzuweisen sein. Von vornherein unzulässig sind die Verfassungsrügen des Klägers. Diesbezüglich behält die eidgenössische Berufung die staatsrechtliche Beschwerde ausdrücklich vor (Art. 43 Abs. 1
, Satz 2,
SchlTZGB). Die Anpassung einer Rente, die hier als Unterhaltsbeitrag durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung festgesetzt worden ist, wird in aArt. 153
ZGB geregelt: Die Pflicht zur Entrichtung der Rente hört auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet (Abs. 1). Auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten wird eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen (Abs. 2).
ZGB steht nach der Rechtsprechung der Fall gleich, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnlich Vorteile sichert wie die Ehe. Entscheidend für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist, ob der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 159 |
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| Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. | ||||||
| Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. | ||||||
| Sie schulden einander Treue und Beistand. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 23 |
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| Die Klageschrift hat zu enthalten: | ||||||
| den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien; | ||||||
| das Rechtsbegehren des Klägers; | ||||||
| die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind; | ||||||
| die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (Art. 19); | ||||||
| die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f); | ||||||
| das nummerierte Verzeichnis der Beilagen; | ||||||
| das Datum und die Unterschrift des Verfassers. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
OG).
ZGB ab, wonach die Scheidungsrente ohne weitere Voraussetzungen und damit unbesehen der wirtschaftlichen Lage aufzuheben ist, wenn der rentenberechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet (BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54). Die wirtschaftliche Komponente des Konkubinats ist deshalb rechtlich unerheblich, wenn nicht die Qualität der Lebensgemeinschaft in geistig-seelischer und körperlicher Hinsicht erstellt ist.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
SchlTZGB). Auf den im Dezember 2000 eingeleiteten Abänderungsprozess ist aArt. 158
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
und N. 84 zu aArt. 151
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||