Tribunal federal
{T 0/2}
5C.70/2003 /bnm
Urteil vom 2. Juni 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
K.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849, 9430 St. Margrethen SG,
gegen
B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mullis, Am Marktplatz,
Postfach 118, 9401 Rorschach.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2003.
Sachverhalt:
A.
K.________ (Jahrgang 1935) und B.________ (Jahrgang 1938) heirateten am 6. Dezember 1958. Sie wurden Eltern zweier Mädchen, geboren in den Jahren 1959 und 1961. Am 6. Mai 1987 schied das Bezirksgericht Unterrheintal die Ehe der Parteien. Es genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. K.________ hatte sich darin unter anderem verpflichtet, nach seinem Eintritt in die AHV-Berechtigung folgende Unterhaltsbeiträge unbefristet zu bezahlen: Einen Teil seiner AHV-Rente, so dass B.________ vom Total der AHV-Renten beider Parteien die Hälfte bekommt, sowie zwei Fünftel seiner Altersrente aus der Pensionskasse.
B.
Am 20. Dezember 2000 leitete K.________ (im Folgenden: Kläger) gegen B.________ (nachstehend: Beklagte) ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils ein mit den Begehren, seine Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. Januar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die unrechtmässig bezogenen Unterhaltsbeiträge bis zum Urteilstag zurückzuzahlen. Er begründete sein Aufhebungsbegehren mit einem Konkubinat, das zwischen der Beklagten und X.________ bestehen soll. Das Bezirksgericht Rorschach (1. Abteilung) und das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) wiesen die Klage bzw. die Berufung des Klägers ab (Entscheide vom 12. März 2002 und vom 6. Februar 2003).
C.
Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Die gleichzeitig gegen den nämlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Klägers hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.110/2003).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig ist der Beweis des behaupteten Konkubinats, das zwischen der Beklagten und ihrem Partner bestehen und die Aufhebung der Scheidungsrente rechtfertigen soll. Der Kläger macht die Verletzung von Beweisvorschriften geltend. Sollte das Bundesgericht seine Auffassung teilen, könnte nicht in der Sache selbst entschieden und müsste der Sachverhalt weiter abgeklärt werden. Der blosse Rückweisungsantrag des Klägers ist deshalb zulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Nebst dem Antrag hat die Berufungsschrift eine Begründung zu enthalten, in der dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Letzteres lässt die Berufungsschrift, die im rechtlichen Teil drei Seiten umfasst, nur schwer erkennen. Namentlich ist darin die erforderliche Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Entscheidgründen fast vollständig unterblieben (vgl. zu den Anforderungen: BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Es wird im Sachzusammenhang darauf hinzuweisen sein. Von vornherein unzulässig sind die Verfassungsrügen des Klägers. Diesbezüglich behält die eidgenössische Berufung die staatsrechtliche Beschwerde ausdrücklich vor (Art. 43 Abs. 1 , Satz 2,
OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die grundsätzlich zulässige Berufung eingetreten werden.
2.
Das Scheidungsurteil ist am 6. Mai 1987 und damit vor Inkrafttreten der ZGB-Revision von 1998/2000 ergangen. Die Abänderung des Ehegattenunterhalts beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Verfahren (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). Die Anpassung einer Rente, die hier als Unterhaltsbeitrag durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung festgesetzt worden ist, wird in aArt. 153 ZGB geregelt: Die Pflicht zur Entrichtung der Rente hört auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet (Abs. 1). Auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten wird eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen (Abs. 2).
3.
Dem Aufhebungsgrund der Wiederverheiratung gemäss aArt. 153 Abs. 1 ZGB steht nach der Rechtsprechung der Fall gleich, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnlich Vorteile sichert wie die Ehe. Entscheidend für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist, ob der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
Die Beweislast für den Aufhebungsgrund liegt beim Kläger (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238). Hat der Kläger bewiesen, dass ein Konkubinat im gezeigten Sinn seit fünf Jahren besteht, greift die erwähnte Vermutungsfolge. Es ist alsdann Sache der unterhaltsberechtigten Beklagten zu beweisen, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil, dass sie Beistand und Unterstützung ähnlich wie in einer Ehe erwarten könne, oder dass sie trotz des qualifizierten Konkubinats aus besondern und ernsthaften Gründen weiterhin Anspruch auf die Scheidungsrente erheben dürfe (BGE 118 II 235 E. 3a S. 238).
Das Kantonsgericht hat keine bundesrechtlichen Beweislastregeln verletzt, indem es dem Kläger den Nachweis für das Vorliegen des behaupteten Konkubinats auferlegt und sich nicht mit dem Nachweis eines fünfjährigen Zusammenlebens begnügt hat. Der unterhaltsverpflichtete Kläger erfüllt seine Beweispflicht nicht, wenn er bloss dartut, dass die rentenberechtigte Beklagte mit einem Angehörigen des andern Geschlechts in Hausgemeinschaft lebt und den Anschein einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft geschaffen hat (BGE 118 II 235 E. 3c S. 239). Aus dem angerufenen Urteil des Bundesgerichts 5C.135/2002 vom 2. Juli 2002 ergibt sich nichts Abweichendes. Für das Bundesgericht stand in jenem Fall verbindlich fest, dass der Kläger ein Konkubinat von fünf Jahren Dauer bewiesen hatte. Thema der Berufung war der Beweis der Beklagten, dass kein qualifiziertes Konkubinat besteht (E. 2.1). Während es dort um die Widerlegung der Vermutungsfolge durch die Beklagte gegangen ist, steht hier der Beweis der Vermutungsbasis durch den Kläger in Frage. Die beiden Sachverhalte lassen sich nicht vergleichen und entsprechend verschieden ist deshalb auch das Thema der rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichts.
4.
Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 23 - Die Klageschrift hat zu enthalten: |
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a | den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien; |
b | das Rechtsbegehren des Klägers; |
c | die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind; |
d | die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (Art. 19); |
e | die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f); |
f | das nummerierte Verzeichnis der Beilagen; |
g | das Datum und die Unterschrift des Verfassers. |
Einzeltatsachen zusammensetzt (z.B. BGE 68 II 136 E. 2 S. 140; 90 II 219 E. 4b S. 224; 95 II 470 E. 3c S. 480; 97 II 193 E. 3 S. 196/197).
Was die geistig-seelische und die körperliche Komponente des behaupteten Konkubinats angeht, hat das Kantonsgericht gestützt auf das Ergebnis des bisherigen Beweisverfahrens (Akten, Augenschein und Zeugeneinvernahmen) festgestellt, insgesamt ergebe sich das stimmige Bild einer zwar langjährigen, aber losen Freundschaft zwischen der Beklagten und ihrem Partner mit mehr oder weniger regelmässigem Zusammensein. Eine dauerhafte Wohngemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter sei hingegen nicht bewiesen (S. 4). Das Kantonsgericht ist damit von einem offenen Beweisergebnis ausgegangen und hat den Kläger die Folgen der Beweislosigkeit tragen lassen (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Das Kantonsgericht hat die Vielzahl der klägerischen Beweisanträge nicht mit Stillschweigen übergangen. Es hat sämtliche Beweisanträge aufgelistet und festgestellt, der Kläger verlange weitere Abklärungen darüber, dass die Beklagte und ihr Partner wirtschaftlich eng miteinander verflochten seien. Der Kläger ficht diese Feststellung nicht mit den im Berufungsverfahren ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen an (Art. 63 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
5.
Eine Gemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht begründet für sich allein kein Konkubinat. Die Rechtsprechung leitet diesen Grundsatz aus aArt. 153 Abs. 1 ZGB ab, wonach die Scheidungsrente ohne weitere Voraussetzungen und damit unbesehen der wirtschaftlichen Lage aufzuheben ist, wenn der rentenberechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet (BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54). Die wirtschaftliche Komponente des Konkubinats ist deshalb rechtlich unerheblich, wenn nicht die Qualität der Lebensgemeinschaft in geistig-seelischer und körperlicher Hinsicht erstellt ist.
Was die wirtschaftliche Komponente des behaupteten Konkubinats angeht, hat das Kantonsgericht ausdrücklich auf die Beweisanträge des Klägers hingewiesen. In Übereinstimmung mit der gezeigten Rechtsprechung ist es davon ausgegangen, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte und ihr Partner eine Gemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht bildeten, zumal der Beweis für gemeinsames Wohnen in dauerhafter Zweierbeziehung und seelischer Verbundenheit nicht erbracht sei (S. 4/5).
Unter den gegebenen Umständen ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern das Kantonsgericht Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
6.
Schliesslich macht der Kläger eine Verletzung von Bestimmungen über das Scheidungsverfahren geltend. Er beruft sich auf die Offizialmaxime gemäss aArt. 158 Ziffer 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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Gemäss Art. 139 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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Gemäss Art. 139 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
7.
Die Berufung bleibt aus den dargelegten Gründen ohne Erfolg. Der Kläger wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: