Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_297/2016

Urteil vom 2. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abänderung des Unterhaltsbeitrages während des Scheidungsverfahrens (vorsorgliche Massnahme),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 1. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (Ehemann) und A.________ (Ehefrau) sind die Eltern der Söhne C.________ (geb. 1998) und D.________ (geb. 2001).

A.b. Mit Eingabe vom 22. März 2013 begehrte der Ehemann beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung der Ehe. Mit Entscheid vom 1. Mai 2013 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Söhne der getrennt lebenden Parteien für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die Obhut der Ehefrau und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'520.-- bis 31. August 2013 und von Fr. 3'000.-- ab September 2013 zu entrichten. Im Weiteren verhielt das Gericht den Ehemann dazu, der Ehefrau an den Unterhalt der Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'950.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

A.c. Mit Entscheid vom 10. Juni 2014 lehnte der Instruktionsrichter des Zivilgerichts Basel-Stadt den Antrag des Ehemannes auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages zugunsten der Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab.

B.

B.a. Mit Eingaben vom 12. und 24. Juni 2015 beantragte der Ehemann sinngemäss eine Überprüfung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau. Dieses Begehren konkretisierte er mit einer weiteren Eingabe vom 2. August 2015, worin er um Reduktion des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau auf monatlich Fr. 1'500.-- resp. Fr. 500.-- ersuchte. Die Ehefrau widersetzte sich diesem Begehren. Mit Entscheid vom 10. November 2015 hob der Instruktionsrichter des Zivilgerichts den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend per 1. Juli 2015 auf.

B.b. Mit Entscheid vom 1. März 2016 hiess der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) die Berufung der Ehefrau teilweise gut und änderte die erstinstanzliche Unterhaltsregelung für die Ehefrau ab. Der vom Ehemann an den Unterhalt der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- wurde per 1. August 2015 auf Fr. 500.-- reduziert und mit Wirkung per 1. September 2015 aufgehoben.

C.
Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) hat am 22. April 2016 (Postaufgabe) gegen den vorgenannten Entscheid des Appellationsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt zusammengefasst, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Begehren des Ehemannes (Beschwerdegegner) um Aufhebung des Ehegattenunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens abzuweisen. Eventuell sei der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag der Beschwerdeführerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung per 1. August 2015 auf Fr. 1'346.-- festzusetzen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

E.
Der Beschwerdegegner hat sich am 16. Februar 2017 vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 27. Februar 2017 repliziert. Der Beschwerdegegner hat am 4. März 2017 eine Duplik eingereicht. Ein weiterer Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG von Fr. 30'000.-- gegeben ist (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben.

1.2. Auf die Vernehmlassung des Beschwerdegegners wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Rügen eingegangen. In der Replik und der Duplik wiederholen die Parteien ihre Standpunkte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit darin Neues vorgebracht wird, ist darauf nicht einzutreten, kann doch die Replik bzw. die Duplik nicht dazu dienen, das in der Beschwerde bzw. der Vernehmlassung nicht Vorgebrachte nachzutragen.

1.3. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.

2.1. Anordnungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist (Art. 179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB) oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378).

2.2. Vorliegend geht es ausschliesslich um die Abänderung des Unterhaltsbeitrages zugunsten der Beschwerdeführerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a  die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124;
b  die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c  die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d  die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e  die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f  die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
g  die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h  die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
i.V.m. Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO); die für den Unterhalt erheblichen Tatsachen sind bloss glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2 S. 104; 127 III 474 E. 2b/bb S. 478).

3.

3.1. Abänderungsgrund bildet die veränderte Einkommenslage beim Beschwerdegegner. Die erste Instanz hat dessen seit Januar 2015 bestehende Arbeitslosigkeit berücksichtigt und dabei angenommen, der Beschwerdegegner habe seine Arbeitsstelle nicht freiwillig, sondern einzig deshalb gekündigt, weil ihm die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitgeberin nahegelegt worden sei. Das Appellationsgericht hat geprüft, ob die Kündigung als eigenmächtiges, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten sei, das einer Abänderung der Eheschutzmassnahmen entgegensteht. Als Ergebnis seiner Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten ist es zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdegegner ausschliesslich zu ihrer Schädigung erfolgt sei. Das Appellationsgericht hat daher - wie die erste Instanz - dem Beschwerdegegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet.

3.2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3).

3.3. In BGE 128 III 4 E. 4, einem Fall, in welchem die Vorinstanz in einem Abänderungsverfahren dem Unterhaltsschuldner allein deshalb ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des Bisherigen anrechnete, weil er seine frühere Stellung freiwillig aufgegeben hatte, erwog das Bundesgericht gestützt auf die bisherige Rechtsprechung, " [s]elbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann ". Es wies allerdings darauf hin, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise Kritik erwachsen sei. Es werde vertreten, dass dem Ehegatten, der sein Einkommen böswillig vermindert, ein hypothetisches Einkommen selbst dann angerechnet werden soll, wenn sich die Verminderung nicht mehr rückgängig machen lässt. Das Bundesgericht hat sich indes dieser Kritik nicht gestellt, weil seiner Ansicht nach im konkreten Fall keine Anzeichen dafür bestanden, dass der Unterhaltsschuldner seine frühere Stellung mut- oder böswillig aufgegeben hatte. Im Urteil 5C.15/2002 vom 27. Februar 2002 deutete das Bundesgericht seine Bereitschaft an, in einem geeigneten Fall auf
die Frage zurückzukommen, ob und in welchem Masse eine freiwillige Einkommensverminderung zu berücksichtigen ist, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (E. 3c).
In späteren Entscheiden, die ein Abänderungsverfahren zum Gegenstand hatten, erwog das Bundesgericht regelmässig, eine Abänderung sei ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (statt vieler: BGE 141 III 376 E. 3.3.1; zuletzt: Urteil 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 2.3). Es fällt jedoch auf, dass in keinem dieser Urteile die Abänderung wegen eigenmächtigen, widerrechtlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Unterhaltsschuldners verweigert wurde. Einzig im Urteil 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 war die Freiwilligkeit der Einkommensreduktion Thema; die Vorinstanz hatte dem Unterhaltsschuldner aber auf dem Wegeiner Motivsubsitution ein hypothetisches Einkommen angerechnet und damit die Wiedererlangung der ursprünglichen Leistungsfähigkeit für tatsächlich möglich gehalten.

3.4. Die in BGE 128 III 4 zitierte Lehrmeinung geht dahin, dem Ehegatten, der sein Einkommen böswillig vermindert, sei ein hypothetisches Einkommen selbst dann anzurechnen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Überlegungen nicht unbekannt: Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist bei der Bestimmung der Bedürftigkeit nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Prozessarmut ist grundsätzlich nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es der gesuchstellenden Person möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als sie in Wirklichkeit erzielt. Dasselbe gilt sinngemäss für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Urteil 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege darf nicht deshalb verweigert werden, weil die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet hat (BGE 108 Ia 108 E. 5b; 104 Ia 31 E. 4 S. 34; 99 Ia 437 E. 3c S. 442; 58 I 285 E. 5 S. 292). Auch der Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wo die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat, nur um auf Staatskosten prozessieren zu können (BGE 126 I 165 E. 3b S. 166; 104 Ia 31 E. 4 S. 34; Urteile 5A_86/2012 vom 22. März 2012 E. 4.1; 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.3.1). Im Lichte dieser Überlegungen und der begründeten Kritik der Lehre kann an der in BGE 128 III 4 E. 4 wiedergegebenen Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

4.

4.1. In diesem Zusammenhang hat das Obergericht im Einzelnen erwogen, in tatsächlicher Hinsicht sei erstellt, dass der Beschwerdegegner seine Arbeitsstelle selbst gekündigt habe. Mangels Nachweises in den verfügbaren Akten hat es die Auffassung der ersten Instanz nicht übernommen, wonach die Arbeitgeberin dem Beschwerdegegner eine Kündigung nahe gelegt habe, zumal von Seiten des Beschwerdegegners nichts Derartiges behauptet worden sei. Dennoch hielt das Appellationsgericht dafür, die Auffassung der ersten Instanz könne aus den Akten nachvollzogen werden. Daraus ergebe sich das Bild einer belasteten Arbeitsbeziehung. Bereits per 31. Dezember 2012 seien Lohnvorbezüge seitens des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 27'500.-- ausgewiesen worden. Dazu hätten sich des Weiteren zahlreiche Betreibungen in erheblichem Umfang und Lohnanweisungen gesellt. Diese Umstände hätten notorisch Fragen betreffend die Eignung des Beschwerdegegners als Finanzchef aufgeworfen. Weiter aus den Akten erwähnt wird, der Beschwerdegegner habe eine einjährige Strafe im Rahmen eines "electronic monitoring" verbüsst, was nach Auffassung der Vorinstanz zu einer weiteren Belastung des Arbeitsverhältnisses führte. Die Vorinstanz hielt im Weiteren dafür, ob die
aufgezeigten tatsächlichen Umstände eine drohende Kündigung seitens der Arbeitgeberin zu begründen vermöchten, könne aber offen bleiben. Jedenfalls sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdegegner ausschliesslich zur Schädigung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Immerhin sei erstellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin gegenüber voller Hass begegne und sie im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung "regelrecht zu bekriegen versuche". Durch Strafurteil sei überdies belegt, dass der Beschwerdegegner auch vor mehrfacher Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht zurückgeschreckt sei. Bereits das mit Blick auf die Kinderzuteilung eingeholte Gutachten von Dr. E.________ vom 31. Januar 2012 weise darauf hin, im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens sei eine "gewisse Drohkulisse", vor allem im Hinblick auf das "Stoppen" finanzieller Flüsse nicht zu übersehen gewesen. In diesem Kontext weise der Gutachter auf akzentuierte Persönlichkeitszüge des Beschwerdegegners hin. Insgesamt erlaube die Gesamtheit der Umstände unter dem Aspekt der blossen Glaubhaftmachung nicht den sicheren Schluss, der Beschwerdegegner habe seine Anstellung einzig in der
Schädigungsabsicht gegenüber der Beschwerdeführerin gekündigt. Mit der Kündigung habe der Beschwerdegegner sich überdies in erheblichem Mass selbst geschadet. Der gutachterlichen Stellungnahme seien keine Hinweise auf selbstzerstörerische Züge des Beschwerdegegners zu entnehmen. Auffällig sei zudem, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst gut zweieinhalb Jahre nach der Begutachtung erfolgt sei, sodass die Hinweise eher mit der bereits früher einsetzenden Renitenz betreffend die Bezahlung der Unterhaltsforderungen in Verbindung zu bringen seien. Damit bleibe es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass dem Beschwerdegegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne.

4.2. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Schlussfolgerung der Vorinstanz als willkürlich. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der 1962 geborene Beschwerdegegner sei mehrfach betrieben worden; zudem bestünden "Lohnanweisungen" und er sei wegen Sexual- und Gewaltdelikten verurteilt worden. Im Wissen um diese Gegebenheiten habe er eine gut bezahlte Arbeitsstelle gekündigt, ohne dass dafür ein Grund bestanden bzw. eine Kündigung gedroht hätte. Ferner ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. E.________ vom 31. Januar 2012 eine Schädigungsabsicht in finanzieller Hinsicht gegenüber der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen sei es unhaltbar, nicht auf eine ausschliessliche Schädigungsabsicht seitens des Beschwerdegegners ihr gegenüber zu schliessen. Abgesehen davon habe der Beschwerdegegner mit seiner eigenmächtigen Kündigung die Umstände geschaffen, mit denen er nunmehr sein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahme begründe. Dies schliesse eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen aus.

4.3. Der Beschwerdegegner bringt dazu nichts Konkretes vor. Seine Ausführungen erschöpfen sich in beleidigenden Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin und in einer Schilderung der Tatsachen aus eigener Sicht. Auf diese grösstenteils appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides ist nicht einzutreten.

4.4.

4.4.1. Willkür in der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Keine Willkür in der Beweiswürdigung ist hingegen gegeben, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

4.4.2. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich in der Tat als unhaltbar: Aufgrund der von der Vorinstanz berücksichtigten Feststellungen gilt als verbindlich, dass der 1962 geborene Beschwerdegegner seine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgegeben hat, ohne dass ihm die Stelle gekündigt bzw. ihm von seiner Arbeitgeberin eine Kündigung nahegelegt worden wäre. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdegegner eine drohende Kündigung durch seine Arbeitgeberin geltend gemacht hätte. Demgegenüber ist erstellt, dass zwischen den Parteien ein eigentlicher Scheidungskrieg herrscht. Aus dem von der Vorinstanz berücksichtigten Gutachten ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdegegner darum ging, den Fluss der finanziellen Mittel für die Beschwerdeführerin zu stoppen. Auch wenn das Appellationsgericht aufgrund der erst zwei Jahre nach Ausfertigung des Gutachtens erfolgten Kündigung einzig auf eine Renitenz des Beschwerdegegners gegenüber den Unterhaltsforderungen schliesst, widerlegt dies eine Schädigungsabsicht in keiner Weise, sondern bestätigt sie vielmehr. Soweit die Vorinstanz durch einen Beizug der Akten auf ein schwieriges Arbeitsverhältnis hinweist, ändert dies nichts am Umstand, dass die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch dem Beschwerdegegner eine Kündigung nahegelegt hat. Mit dem blossen Hinweis auf ein schwieriges Arbeitsverhältnis, die Betreibungen, Lohnvorbezüge sowie auf die strafrechtliche Verurteilung hat die Vorinstanz den für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit entscheidenden Elementen nicht die angemessene Bedeutung zuerkannt. Insbesondere lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, die Arbeitgeberin habe ihm die Kündigung nahegelegt, zumal entsprechende konkrete Aussagen der Arbeitgeberin fehlen. Hat der Beschwerdegegner ohne Veranlassung seitens der Arbeitgeberin seine Stelle gekündigt, so kann sein Verhalten entgegen der verfassungswidrigen Schlussfolgerung der Vorinstanz nur als Ausdruck seiner Schädigungsabsicht gegenüber der Beschwerdeführerin gewertet werden. Dieses Verhalten erweist sich als böswillig und damit als offenbar rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB. Der Beschwerdegegner hat mit seiner eigenmächtigen Kündigung in Schädigungsabsicht gegenüber der Beschwerdeführerin selbst den Sachverhalt geschaffen, den er nunmehr als Grundlage für eine Abänderung der Massnahmen vorschieben will. Derartiges Verhalten schliesst eine Abänderung des
Unterhaltsbeitrages aus.

5.

5.1. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid sowie Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides (den Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin betreffend) der ersten Instanz sind aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um Abänderung des Ehegattenunterhaltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsverfahrens abzuweisen.

5.2. Nach Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird. Aufgrund dieser Bestimmung besteht für das Bundesgericht die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu zu verlegen. Statt dessen kann es hiefür die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (Urteil 4F_14/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 2.1). Was die Parteientschädigung anbelangt, wird der Entscheid der Vorinstanz über dieselbe vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2). Gestützt auf diese Überlegungen ist die Sache zur Neuregelung der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens erübrigt sich, da über diese Kosten erst in der Hauptsache entschieden wird (Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheides des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10.
November 2015).

6.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da sich die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und die Beschwerdeführerin als bedürftig gilt. Der Beschwerdeführerin ist ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der vom unterliegenden Beschwerdegegner voll zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Im Fall der Uneinbringlichkeit der vom Beschwerdegegner geschuldeten vollen Parteientschädigung ist dem amtlichen Anwalt der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten, welches bis zu einem Drittel der vollen Entschädigung reduziert werden kann (Art. 10 des Reglementes vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3; vgl. Urteil 5A_331/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4; Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2016 sowie Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2015 werden aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Abänderung des Ehegattenunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwalt Michael Ritter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat den amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden