Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 38/2011

Urteil vom 2. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Klinik Y.________, Integrierte Psychiatrie Z.________, Zentrum Y.________.

Gegenstand
Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
Nach einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung, die insbesondere auch in Tätlichkeiten gegenüber einem Kind ausgeartet war, wies Dr. med. A.________ X.________ (geb. am 14. Januar 1972) am 15. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB wegen Fremdgefährdung in das Psychiatrie-Zentrum Y.________ ein. X.________ focht die fürsorgerische Freiheitsentziehung erfolglos an.

B.
Am 3. Dezember 2010 eröffnete die Klinik X.________, sie erachte eine medikamentöse Behandlung auch gegen ihren Willen mit Clopixol-Injektionen für indiziert. X.________ ersuchte am 6. Dezember 2010 sinngemäss um gerichtliche Beurteilung der angedrohten Zwangsbehandlung. Nach durchgeführter Verhandlung wies der Einzelrichter für das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirks Bülach mit Urteil vom 9. Dezember 2010 das Begehren von X.________ ab und genehmigte die von der Klinik angeordnete Zwangsbehandlung. Die gegen dieses Urteil erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 7. Januar 2011 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ (Beschwerdeführerin) hat mit einer am 14. Januar 2011 der Post aufgegebenen Eingabe beim Bundesgericht gegen den ihr am 11. Januar 2011 zugestellten Beschluss des Obergerichts sinngemäss Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Zwangsbehandlung.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 ist der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Klinik hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Eingabe vom 20. Januar 2011 erneut zur Sache geäussert. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihren ursprünglichen Standpunkt.
Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) Beschluss betreffend Anordnung einer Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, die mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht unterbreitet werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteil 5A 396/2007 vom 23. Juli 2007 E. 1.1).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Beibehaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung als nach wie vor gegeben erachtet und hat dabei insbesondere hervorgehoben, der Eintrag in der Krankengeschichte, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Ablehnung der Behandlung nicht mehr lange in der Klinik bleiben könne, lasse den von der Beschwerdeführerin vertretenen gegenteiligen Schluss nicht zu; die Klinik könne durchaus eine Überweisung in eine andere Institution gemeint haben. Wie die erste Instanz zutreffend erwogen habe, führe die derzeitige Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu einem Wegfall der Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, zumal sie einzig auf eine Reizabschirmung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführerin sei fürsorgerisch die Freiheit entzogen worden und sie könne daher gestützt auf § 26 Abs. 2 lit. b Patientinnen- und Patientengesetz zwangsmediziert werden, wenn ihr die persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden könne.
Das Obergericht hat alsdann die Zwangsbehandlung anhand der in BGE 130 I 16 aufgestellten Kriterien auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft und hat in diesem Zusammenhang insbesondere erwogen, die Beschwerdeführerin leide gemäss Gutachten an einer psychotischen Störung mit paranoiden Anteilen bzw. an einer narzisstischen Persönlichkeit, die sich unter anderem in Wahnvorstellungen, einer Reizinkontinenz und einer damit verbundenen Abschottung von der Aussenwelt äussere. Die dämpfende Wirkung der Neuroleptika könne eine Abnahme der besagten Wahnvorstellungen bewirken und so eine weitergehende Therapie und die Rückkehr in den Alltag erleichtern. Überdies könne mit der medikamentösen Behandlung der Verstärkung und Chronifizierung der Psychose vorbeugend begegnet werden. Nach Ansicht des Obergerichts, das sich diesbezüglich ebenfalls auf die Aussagen des Gutachters stützt, ist die medikamentöse Behandlung zum Schutz der Beschwerdeführerin und auch zur Vermeidung der Gefährdung Dritter angezeigt. Der Gutachter hält dafür, zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Entlassung in eine eigene Wohnsituation ohne medikamentöse Behandlung nicht möglich. Das Interesse an der Medikation überwiegt nach den obergerichtlichen Ausführungen gegenüber dem
Interesse der Beschwerdeführerin auf Selbstbestimmung. Ergänzend hält das Obergericht dafür, die möglichen Nebenwirkungen der Zwangsbehandlung erschienen nicht derart gravierend, dass ein Behandlungsversuch die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin ausschlösse. Bei einer erfolgreichen Behandlung seien die Nebenwirkungen im Verhältnis zum Nutzen als gering einzustufen. Eine alternative Behandlung bestehe nicht, weshalb das Medikament angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und der damit einhergehenden Weigerung der Beschwerdeführerin, es freiwillig einzunehmen, zwangsweise zu verabreichen sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wolle ohne Medikamente mit schweren Lebenssituationen umgehen. Das verabreichte Medikamente lasse ihr Gesicht anschwellen und habe überdies Unwohlsein und Müdigkeit zur Folge. Sie macht damit im Ergebnis geltend, die mit der Medikamentenverabreichung einhergehenden Nebenwirkungen seien mit ihren verfassungsmässigen Rechten nicht vereinbar.

3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK dar und betrifft die menschliche Würde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die vorliegend mit den §§ 24 ff. des Zürcher Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 gegeben ist (Urteil 5A 792/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), verlangt der Eingriff eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S. 21).

3.2 Dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, mit welchen kurz- und langfristigen Nebenwirkungen die Beschwerdeführerin bei einer Verabreichung von Clopixol zu rechnen hat. Insoweit vermag der der Beschwerde unterliegende Beschluss (Art. 112 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen, zumal ihm wesentliche Sachverhaltselemente für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zwangsbehandlung nicht entnommen werden können (Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG).
Nach dem Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Dezember 2010 sind laut Gutachter bei Seroquel Nebenwirkungen wie Schläfrigkeit, Benommenheit, Schwindel. Kopfweh, Herzklopfen, trockener Mund Obstipation (Verstopfung) und häufig eine leichte Gewichtszunahme zu beobachten, wobei diese Nebenwirkungen für gewöhnlich nach zwei bis drei Wochen abklingen. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts hat das für die zwangsweise Behandlung vorgesehene Medikament Clopixol bedeutend stärkere Nebenwirkungen. Es handelt sich laut Bezirksgericht, das sich diesbezüglich auf die Aussage des Chefarztes stützt, um eine stark sedierende Substanz mit anticholinerger Wirkung, es wirke auf das vegetative Nervensystem, führe zu Verstopfung, verschwommenem Sehen, Schwindel, Benommenheit sowie orthostatischen Blutdruckabfällen und Synkopen. Die Einnahme ist laut Bezirksgericht nur in einer Klinik möglich. Weder dem erstinstanzlichen Entscheid noch dem angefochtenen Beschluss lässt sich aber entnehmen, mit welchen langfristigen Nebenwirkungen bei einer Verabreichung von Clopixol zu rechnen ist. Es wird auch nicht aufgrund einer entsprechenden Nachfrage beim Facharzt erörtert, ob nicht ein weniger aggressives Mittel für die zwangsweise Behandlung
verabreicht werden kann.
Unter den gegebenen Voraussetzungen ist es dem Bundesgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid auf dem Wege der Motivsubstitution zu schützen. Er ist daher aufzuheben; das Obergericht wird unter Beizug eines Facharztes abzuklären haben, ob und wenn ja mit welchen langfristigen Nebenwirkungen bei der Verabreichung von Clopixol zu rechnen ist und ob sich allenfalls eine Alternative für die Zwangsbehandlung anbietet (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Aufgrund der weiteren Abklärungen wird alsdann neu zu entscheiden sein.

4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinn der vorhergehenden Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Januar 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik Y.________, Integrierte Psychiatrie Z.________, Zentrum Y.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden