Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2213/2006
{T 0/2}

Urteil vom 2. Juli 2007

Mitwirkung:
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler

A._______,
Beschwerdeführer

gegen

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten,
Erstinstanz

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz

betreffend

Höhere Fachprüfung.

Sachverhalt:
A. A._______ legte im Jahr 2004 die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 teilte ihm die Prüfungskommission der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Er habe in folgenden Fächern ungenügende Fachnoten erzielt: "Steuern" (schriftlich) 3.5, "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich) 3.0 und "Diplomarbeit" 3.0. Seine Gesamtnote betrage 3.8, der gewichtete Durchschnitt 3.6.

Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 15. November 2004 und mit weiterer Eingabe vom 7. Januar 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung der Prüfungskommission sei aufzuheben und es sei ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung geltend. Im Fach "Diplomarbeit" habe ihm die Prüfungskommission die Akteneinsicht verweigert. Zudem sei fraglich, ob die Prüfungskandidaten bei der Verteilung der Diplomarbeitsthemen rechtsgleich behandelt worden seien. Ferner hätten Dauer und Inhalt des Kolloquiums gegen das Prüfungsreglement verstossen. Im Fach "Steuern" (schriftlich) hätten sich einige Aufgabenstellungen stark an ein Thema der Diplomarbeit bzw. an den Inhalt einer Weiterbildungsveranstaltung angelehnt. Diejenigen Kandidaten, welche über diese Spezialkenntnisse verfügt hätten, seien daher unzulässigerweise im Vorteil gewesen. Ferner sei in diesem Fach auf einen unverbindlichen Verhaltenskodex Bezug genommen worden, der nicht zum Prüfungsstoff gehöre. Im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" hätten die Aufgaben hauptsächlich finanzwissenschaftliche Fragestellungen umfasst. Im Fach "Recht" seien zu Beginn der Prüfung falsche Aufgabenstellungen verteilt worden. Eventualiter sei sein Prüfungsresultat als Grenzfall zu betrachten. Ferner habe ihm die Prüfungskommission Gebühren im Umfang von Fr. 68.- zurück zu erstatten.

Mit Vernehmlassung vom 17. März 2005 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, die Examinatoren seien nicht verpflichtet, Notizen zur Bewertung der Diplomarbeit zu machen, und es gebe auch keine Standardlösungen in diesem Fach. Der beantragten Akteneinsicht könne daher keine Folge geleistet werden. Die Nachkorrektur habe gezeigt, dass im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich) zusätzliche 8 Punkte und damit die Note 4.0 anstatt 3.0 vergeben werden könne. Obwohl die Nachkorrektur durch die Examinatoren vereinzelt Verbesserungen in der Bewertung und teilweise zur Anhebung der erteilten Noten geführt habe, gelte die Prüfung weiterhin als nicht bestanden.
Mit Replik vom 2. Mai 2005 hielt A._______ an seiner Beschwerde fest, verzichtete indessen auf die Anträge betreffend die Fächer "Recht" und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung". Im Fach "Diplomarbeit" beantragte er eine Begutachtung seiner Arbeit durch aussenstehende Experten. Zur Begründung seiner Anträge verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2005.

Mit Duplik vom 5. Juli 2005 führte die Prüfungskommission aus, im Fach "Steuern" (schriftlich) seien A._______ zwar zusätzliche Punkte erteilt worden, was indessen nicht zur Anhebung der Fachnote führe.

Mit Triplik vom 5. September 2005 hielt A._______ weiterhin an seiner Beschwerde fest.

Mit Entscheid vom 2. Februar 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde ab. Betreffend die Rückforderung von Fr. 68.- für zuviel verlangte Gebühren trat es auf die Beschwerde nicht ein. Gemäss den massgebenden Gesetzesbestimmungen könnten nur solche Verfügungen angefochten werden, welche die Nichtzulassung zu einer Prüfung bzw. das Nichtbestehen einer Prüfung zum Gegenstand hätten. Entscheide über Gebühren könnten demzufolge nicht mit Verwaltungsbeschwerde weitergezogen werden. Im Fach "Diplomarbeit" würden keine Bewertungsunterlagen existieren, in welche, wie bei Klausurarbeiten, Akteneinsicht gewährt werden könne. Zudem bestehe kein Einsichtsrecht in Lösungsschemen bzw. Musterlösungen. Dies treffe auch auf die während des Kolloquiums von den Experten angefertigten Notizen zu. Das Akteneinsichtsrecht umfasse auch nicht den gemäss dem Merkblatt zur Diplomarbeit vorgesehenen "aufgabenübergreifenden Beurteilungsraster", da es sich dabei um ein internes Dokument handle. Auf die weiteren Vorbringen zur Diplomarbeit könne nicht eingegangen werden, da A._______ diesbezüglich nur Vermutungen äussere. In Bezug auf die Dauer des Kolloquiums würden die Prüfungskommission und A._______ unterschiedliche Angaben machen. Da Letzterer aus der behaupteten zu kurzen Dauer eine Notenerhöhung ableiten wolle, habe er seine Behauptung zu beweisen. Da ihm dies nicht gelinge, habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Auch hinsichtlich des Inhalts des Kolloquiums vermöge A._______ nicht aufzuzeigen, inwiefern dieser reglements- oder wegleitungswidrig gewesen sei. Die Examinatoren seien auf alle wesentlichen Rügen von A._______ eingegangen und hätten sich damit in ausführlicher Weise auseinander gesetzt. Es bestehe somit kein Anlass, an der korrekten Beurteilung der Prüfungsleistung zu zweifeln. So sei aufgezeigt worden, mit welchen Mängeln die Diplomarbeit behaftet sei. Auch im Fach "Steuern" (schriftlich) sei in Bezug auf jede gerügte Teilfrage der Aufgaben 3 und 4 in nachvollziehbarer Weise dargetan, aus welchem Grund die Antwort von A._______ nicht bzw. nur als teilweise richtig gewertet werden könne. Bei den Teilfragen der Aufgabe 5 könne offen gelassen werden, ob A._______ damit durchzudringen vermöge. Auch wenn ihm nämlich die verlangten Zusatzpunkte zugestanden würden, könne er in diesem Fach damit höchstens die Note 4.0 erreichen. Dies würde aber - unter Berücksichtigung der Grenzfallregel der Prüfungskommission - infolge einer gewichteten Durchschnittsnote von 3.9 weiterhin nicht zum Bestehen der Prüfung führen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 6. März 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen. Eventualiter sei die Prüfung im Sinne eines Grenzfalls als bestanden zu erklären. Im Fach "Diplomarbeit" sei seine Note auf 4.5, im Fach "Steuern" (schriftlich) auf eine 5.0 anzuheben. Zur Begründung macht er geltend, das Bundesamt sei nicht ernsthaft auf seine Vorbringen eingegangen, sondern habe pauschal und unbesehen auf die Meinung der Prüfungskommission abgestellt. Damit habe es seine Überprüfungsbefugnis unzulässigerweise eingeschränkt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Seine Diplomarbeit sei von unabhängigen Experten zu begutachten, da die Beschwerdeinstanzen seine Prüfungsleistung mangels Fachwissen inhaltlich nicht beurteilen könnten. Ferner sei ihm die Einsicht in die die Diplomarbeit betreffenden Unterlagen der Examinatoren, insbesondere den aufgabenübergreifenden Bewertungsraster gemäss Merkblatt zur Diplomarbeit, verweigert worden. Daher sei er nicht in der Lage (gewesen) zu überprüfen, ob die Prüfungskommission die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um das Rechtsgleichheitsgebot in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit zu gewährleisten. Das Bundesamt habe weiter ohne Begründung darauf verzichtet, von seinem Beweisangebot Gebrauch zu machen, andere Kandidaten darlegen zu lassen, wie ihr Kolloquium durchgeführt wurde. Es könne von ihm nicht verlangt werden zu beweisen, dass das Kolloquium zur Diplomarbeit lediglich 15 Minuten gedauert habe. Die Beweislast müsse umgekehrt werden. Im Übrigen verstosse selbst die von der Prüfungskommission behauptete Dauer von 25 Minuten gegen die Vorgabe von mindestens 30 Minuten im Merkblatt zur Prüfung. Des Weiteren sei das Kolloquium auch inhaltlich ungenügend ausgestaltet gewesen, da die Examinatoren davon ausgegangen seien, dass es nur der Feststellung diene, ob er die Arbeit selbst verfasst habe. Im Fach "Steuern" (schriftlich), Prüfungsteil "Internationales Steuerrecht", seien gewisse Kandidaten im Vorteil gewesen, da sie Teilgehalte des Prüfungsstoffs bereits in der Diplomarbeit bzw. an einer Weiterbildungsveranstaltung behandelt hätten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in den Fächer "Steuern" (schriftlich) und "Diplomarbeit" dar, inwiefern seine Leistung unterbewertet worden sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2006 beantragte das Bundesamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, es habe sich mit den Rügen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und die Stellungnahmen der Examinatoren seinen Vorbringen gegenübergestellt. Ein solches Vorgehen sei dann nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt auf Grund seiner Überprüfung zur Feststellung gelangt sei, die Begründungen der Examinatoren seien nachvollziehbar. Weiter rechtfertige die Beweisnot des Beschwerdeführers betreffend den Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit sowie die Dauer des Kolloquiums keine Beweiserleichterungen. Im Fach "Steuern" (schriftlich) lasse sich kaum bestreiten, dass gewisse Kandidaten bei der Aufgabe 4 einen Vorteil gehabt haben könnten. Ein Beschwerdeverfahren diene aber nur dem subjektiven Rechtsschutz. Daher müsse der Beschwerdeführer für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses einen persönlichen Nachteil erlitten haben. Der Beschwerdeführer sei indessen alleine auf Grund des Umstandes, dass gewisse Mitkandidaten einen Vorteil gehabt haben könnten, noch nicht benachteiligt. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers wäre erst gegeben, falls die Beurteilung seiner Leistung durch die Bevorteilung einzelner Mitkandidaten negativ beeinflusst worden wäre, was der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend mache.

Die Prüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das Bundesamt habe seine Überprüfungsbefugnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeübt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Drittbegutachtung seiner Diplomarbeit abzulehnen sei. Weiter teilt sie mit, dass der Beschwerdeführer die Prüfung im Sommer/Herbst 2006 wiederhole.

Das Verfahren wurde bis zum Vorliegen dieses Prüfungsergebnisses nicht weiter behandelt. Der Beschwerdeführer bestand die Prüfung 2006 ein weiteres Mal nicht, wie das Prüfungssekretariat später auf Anfrage mitteilte.
D. Mit Schreiben der Rekurskommission EVD im Dezember 2006 wurden die Parteien über die Übertragung des Verfahrens per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht informiert. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 bestätigte die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts die Übernahme des hängigen Verfahrens.

Am 6. Juni 2007 reichte die Erstinstanz gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2007 die Diplomarbeit des Beschwerdeführers sowie die dazu gehörende Aufgabenstellung ein.
E. Auf die vorstehenden und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2006 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 2) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i. V. m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, AS 2006 2197, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
2. Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Berufsbildungsgesetz vom 19. April 1978 ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187 4557). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungsverordnung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Nach (neuem) BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

Nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Gestützt auf diese Bestimmungen haben die Treuhand-Kammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten), der Schweizerische Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, der Schweizerische Treuhänderverband und die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten das Reglement vom 20. Dezember 1993 über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Reglement) erlassen (vgl. BBl 1995 I 369). Dieses trat mit Genehmigung durch das Departement am 20. März 1995 in Kraft.

Die Prüfung für den Berufstitel "Diplomierter Steuerexperte" besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Erstere umfasst eine Diplomarbeit und Klausurarbeiten (Art. 23 Abs. 3 und 4 Reglement). Die Klausurarbeiten erstrecken sich auf die Fächer: "Steuern", "Recht" sowie "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (Art. 25 Abs. 1 Reglement). Mündlich werden die Fächer "Steuern" sowie wahlweise "Recht" oder "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" geprüft. Zudem ist ein Kurzreferat zu halten über eines von drei Themen, welche dem Kandidaten 30 Minuten vor Beginn des Referats zur Wahl vorgelegt werden (Art. 26 Reglement). Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten dient eine Notenskala von 1 bis 6, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 27 Reglement).

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 und der gewichtete Durchschnitt der Fächer "Diplomarbeit Steuern", "Klausurarbeit Steuern" und "Steuern mündlich" (gewichtete Durchschnittsnote) mindestens 4,0 betragen. Dabei werden die "Klausurarbeit Steuern" dreifach sowie die "Diplomarbeit Steuern" und die mündliche Prüfung zweifach gewichtet. Ausserdem dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt worden sein (Art. 28 Reglement).
3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i. V. m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung des Eidgenössischen Diploms.

Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Prüft die Rechtsmittelinstanz solche Einwendungen nur mit beschränkter Kognition, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 106 Ia 1 E. 3c). Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, VPB 45.43 E. 3).

Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht (z.B. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (z.B. VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) eine gewisse Zurückhaltung. Bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, weicht es nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist.

Weil es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Beschwerdeinstanz hebt einen Entscheid nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben (VPB 56.16 E. 2.1, VPB 50.45 E. 2, VPB 45.43 E. 2). Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert einzugehen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiiert und überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (VPB 61.32 E. 7.2).
4. Der Beschwerdeführer rügt betreffend die Fächer "Diplomarbeit" und "Steuern" (schriftlich) Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 125 I 113 E. 3, BGE 124 V 180 E. 4a). Für das Verwaltungsverfahren im Bund ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG geregelt.
4.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheids geltend, das Bundesamt habe die jeweilige Auffassung der Prüfungskommission bzw. der Prüfungsexaminatoren unreflektiert wiedergegeben und sei nicht ernsthaft auf seine Vorbringen eingegangen. Es habe pauschal und unbesehen auf die Meinung der Prüfungskommission abgestellt und eine eigene materielle Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers fehle vollständig. Zudem gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, inwiefern seine Prüfungsunterlagen (Prüfungsfragen, Prüfungsantworten, Bewertungsraster) berücksichtigt worden seien. Damit habe das Bundesamt seine Überprüfungsbefugnis unzulässigerweise eingeschränkt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.1.1. Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Hingegen ist nicht verlangt, dass auf jedes einzelne Argument eingegangen wird; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nachdem sich die Kognition von Rechtsmittelinstanzen bei Prüfungsentscheiden aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen, in materieller Hinsicht im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die Prüfung auf eine sachlich vertretbare und willkürfreie Weise bewertet worden ist, muss aus der Begründung bloss hervorgehen, dass und weshalb die Bewertung als sachlich begründet erachtet wird. Die Behörde genügt ihrer Verpflichtung, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Weiter kann eine ungenügende Prüfungsantwort nicht durch ausführliche wissenschaftliche Erörterungen in den Rechtsschriften, mit denen das Prüfungsergebnis angefochten wird, ersetzt werden (vgl. Urteil 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.1.2. Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt die materiellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Aufgaben 3 und 4 im Fach "Steuern" (schriftlich) und die dazugehörigen Stellungnahmen der Examinatoren unter Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheides zusammengefasst einander gegenübergestellt.

In Erwägung 7.3 des angefochtenen Entscheides folgt die rechtliche Würdigung und die Vorinstanz führte mit Verweis auf ihre eingeschränkte Kognition dazu aus, die Examinatoren seien auf alle Rügen des Beschwerdeführers eingegangen und würden bei jeder Teilaufgabe in nachvollziehbarer Weise darlegen, aus welchem Grund die Antwort des Beschwerdeführers nicht als (vollkommen) richtig gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer setze sich "bei den meisten Teilaufgaben" gar nicht mit den Stellungnahmen der Examinatoren auseinander. Wo dies aber der Fall sei, könnten die Behauptungen des Beschwerdeführers keine begründeten Zweifel an den Darlegungen der Examinatoren wecken (vgl. E. 7.2 und 7.3 des angefochtenen Entscheids).
4.1.3. Die Prüfungskommission bzw. die Examinatoren legten in ihren Stellungnahmen sowie in der betreffenden Duplik dar, welche Lösungen vom Beschwerdeführer erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die Vorinstanz erachtete die Beurteilung der Examinatoren aufgrund deren Ausführungen zu jeder einzelnen Teilaufgabe als nachvollziehbar und die Bewertung damit als sachlich begründet. Sie hat die Angaben der Examinatoren denjenigen des Beschwerdeführers gegenübergestellt und kam anschliessend zum Schluss, dieser würde sich bei den meisten Teilaufgaben nicht mit den Stellungnahmen auseinandersetzen oder falls doch, so würden seine Behauptungen keine Zweifel erwecken. Daraus geht mit anderen Worten hervor, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft sowie in ihrer Entscheidfindung auch tatsächlich berücksichtigt hat.

Des Weiteren ist es nicht an der Vorinstanz, eine eigene materielle Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers an Stelle der Examinatoren vorzunehmen. Sie hat einzig zu prüfen, ob deren Bewertung sachlich vertretbar und willkürfrei ist.

Der Beschwerdeführer vermag somit mit seiner Rüge nicht durchzudringen.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Bundesamt habe ohne Begründung auf sein Angebot verzichtet, andere Kandidaten darlegen zu lassen, wie ihre Kolloquien durch die verschiedenen Examinatoren durchgeführt worden seien.
4.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, ihm seien "sowohl betreffend Inhalt als auch bezüglich des zeitlichen Umfangs [der Kolloquien] unterschiedlichste Vorgehensweisen" der Examinatoren "zur Kenntnis" gebracht worden. Diese Umstände liessen "zumindest Zweifel daran als berechtigt erscheinen", dass die Prüfungskommission wirklich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, um die Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten zu gewährleisten.
4.2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die Behörde kann die Abnahme eines angebotenen Beweises jedoch verweigern, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (vgl. VPB 61.80. E. 3.b mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz führt in ihren Entscheid aus, dass in Würdigung der massgebenden Reglements- und Wegleitungsbestimmungen die Ausführungen der zuständigen Experten zur Funktion des Kolloquiums einleuchtend erscheinen. Es sei unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass das Kolloquium die Fachnote kaum beeinflusse und eine eigenständige Benotung des Kolloquiums nicht vorgesehen sei. Die Durchführung des Kolloquiums erachtete sie als rechtskonform vorgenommen.

Aufgrund dieser Überlegungen verweigerte die Vorinstanz berechtigterweise eine weitere Beweisabnahme und es ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt auf die Befragung der Mitkandidaten des Beschwerdeführers verzichtete. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht verletzt worden.
4.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör geltend, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren keine Einsicht in die die Diplomarbeit betreffenden Unterlagen der Examinatoren, insbesondere den "aufgabenübergreifenden Bewertungsraster", gewährt worden. Daher sei er nicht in der Lage (gewesen) zu überprüfen, ob die Prüfungskommission die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um das Rechtsgleichheitsgebot in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit zu gewährleisten.
4.3.1. Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern nur für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a, mit Verweisen auf die Literatur).

Nach Praxis der Rekurskommission EVD erstreckte sich das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Berufsprüfungen nicht auf alle Prüfungsunterlagen. Zu den erheblichen und demnach einsehbaren Akten gehörten insbesondere die schriftlichen Prüfungsaufgaben, die schriftlichen Arbeiten des Kandidaten, die Prüfungsprotokolle, die das Prüfungsreglement vorschreibt, ferner Notenskalen und dergleichen. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen.
4.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in seine Diplomarbeit und die dazugehörige Aufgabenstellung gewährt wurde. Damit war er in der Lage, substantiierte Rügen vorzubringen, auf die die Examinatoren in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren eingegangen sind.

Verweigert wurde dem Beschwerdeführer dagegen die Einsicht in Unterlagen der Examinatoren betreffend die Diplomarbeit, in welche "keine Formvorschriften bestehen" (vgl. Schreiben der Prüfungskommission vom 2. November 2004). Dieses Vorgehen der Prüfungskommission ist nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Diplomarbeit enthält die Wegleitung zur Steuerexpertenprüfung einen Katalog von Bewertungskriterien, die in Betracht kommen. Musterlösungen dagegen werden weder vom Berufsbildungsgesetz, noch durch die Berufsbildungsverordnung oder das Prüfungsreglement vorgesehen. Daher sind allfällige Korrekturhilfen der Examinatoren und das "aufgabenübergreifende Beurteilungsraster" gemäss Merkblatt zur Diplomarbeit als unverbindliche Lösungsvorschläge zu qualifizieren, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Merkblatt zur Diplomarbeit die Erstellung des aufgabenübergreifenden Beurteilungsrasters - das im Übrigen keinen Bewertungsraster darstellt - vorsieht (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 9. August 2005 i.S. D. [HB/2004 11] E. 5 und i.S. W. [HB/2004 70] E. 4).

Somit ergibt sich, dass die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer die Einsicht in die die Diplomarbeit betreffenden Unterlagen der Examinatoren und den aufgabenübergreifenden Beurteilungsraster zu Recht verweigert hat.

Da das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Diplomarbeit nicht verletzt worden ist, ist auf sein nicht genügend substantiiertes Vorbringen, er sei nicht in der Lage (gewesen) zu überprüfen, ob die Prüfungskommission die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um das Rechtsgleichheitsgebot in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit zu gewährleisten, nicht weiter einzugehen.
5. Weiter rügt der Beschwerdeführer mehrere Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Prüfung selbst bzw. deren Durchführung.

Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar bzw. rechtfertigen es nur dann, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000, E. 4 b, wie auch VPB 45.43 E. 3, VPB 50.45 E. 4.1, VPB 56.16 E. 4).
5.1. Betreffend das Fach "Steuern" (schriftlich) bringt der Beschwerdeführer vor, im Prüfungsteil "Internationales Steuerrecht" habe er gegenüber anderen Kandidaten Nachteile in verschiedener Hinsicht erlitten.

Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein. Darunter fallen in einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenem Material, speziellen Erläuterungen oder Hinweisen vor oder während der Prüfung.
5.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe bei Aufgabe 4.2 im Fach "Steuern" (schriftlich), Teilgebiet "Internationales Steuerrecht", denjenigen Kandidaten gegenüber, die im Rahmen der Diplomarbeit die Aufgabe "M" zu bearbeiten gehabt hätten, einen Wissensnachteil und vor allem einen Nachteil in zeitlicher Hinsicht erlitten. Jene Kandidaten seien mit dem für die Bearbeitung der Aufgabe 4.2 als Hilfsmittel abgegebenen Doppelbesteuerungsabkommen vertrauter gewesen, da sie sich im Rahmen der Diplomarbeit bereits damit auseinander gesetzt hätten.

Um als rechtserheblicher Verfahrensmangel zu gelten, müsste der Umstand, dass gewisse Kandidaten sich mit dem "Erbschafts-Doppelbesteuerungsabkommen" bereits im Zusammenhang mit der Diplomarbeit auseinander gesetzt hatten, das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers in kausaler Weise ungünstig beeinflusst haben oder zumindest dazu geeignet gewesen sein (vgl. oben). Massgebend ist, dass der Prüfungsstoff den im Reglement und in der Wegleitung festgesetzten Themen und Anforderungen entsprochen hat, was der Beschwerdeführer weder in Bezug auf die Aufgabe 4.2 noch in Bezug auf die Aufgabe "M" der Diplomarbeit bestreitet. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer ein, die Aufgabe 4.2 sei mit dem von der Prüfungskommission abgegebenen Abkommen für alle Kandidaten lösbar gewesen.

Daher vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge betreffend Ungleichbehandlung der Kandidaten bei Aufgabe 4.2 mangels rechtserheblichem Verfahrensmangel nicht durchzudringen.
5.1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe denjenigen Kandidaten gegenüber einen Nachteil erlitten, die das Seminar des Instituts für Finanzrecht an der Universität St. Gallen vom März 2004 besucht hätten.

Da es gemäss Prüfungsreglement für die Zulassung zur Steuerexpertenprüfung nicht Voraussetzung ist, Kurse an einer bestimmten Ausbildungsstätte besucht zu haben (vgl. Art. 19 Reglement), sind Vor- oder Nachteile von Kandidaten auf Grund des von ihnen besuchten Ausbildungslehrgangs nicht entscheidrelevant für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zudem stand es dem Beschwerdeführer frei, diesen Kurs ebenfalls zu besuchen.
5.2. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Kolloquium sei in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht reglementskonform durchgeführt worden.
5.2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Examinatoren seien davon ausgegangen, dass das Kolloquium lediglich der Feststellung diene, ob er die Diplomarbeit selbst verfasst habe. Deshalb seien seine Kenntnisse über den für das Thema der Diplomarbeit relevanten Stoff "im Wesentlichen" nur oberflächlich geprüft worden. Damit sei er der Möglichkeit beraubt worden, eine Verbesserung seiner Diplomarbeitsnote zu erreichen. Das Kolloquium habe nach rund 15 Minuten (exklusive der Zeit, welche für die üblichen Förmlichkeiten aufgewendet wurde) mit der Feststellung der Examinatoren geendet, er sei Urheber seiner Diplomarbeit. Gemäss Merkblatt zur Prüfung sei für das Kolloquium indessen eine Dauer von mindestens 30 Minuten vorgesehen, womit auch die von der Prüfungskommission behauptete Dauer von 25 Minuten zu kurz sei. Er habe nachträglich keine Möglichkeit, die von ihm behauptete Dauer des Kolloquiums zu beweisen, deshalb sei die Beweislast umzukehren.

Demgegenüber erklären die Examinatoren, das Kolloquium mit dem Beschwerdeführer habe 25 Minuten gedauert. Das Kolloquium diene der Abrundung des Gesamteindrucks, welcher sich aus dem Studium des Berichts ergebe, sowie der Verifizierung, ob die Arbeit selbständig und ohne Hilfe Dritter verfasst worden sei. Es diene nicht dazu, fehlende oder falsche Aussagen in der Diplomarbeit zu ergänzen. Hauptgegenstand der Benotung im Fach "Diplomarbeit" bilde die schriftliche Arbeit. In ausserordentlichen Fällen könne es zu Korrekturen der provisorisch für die schriftliche Arbeit festgesetzten Note nach oben oder unten kommen. Beim Beschwerdeführer sei keine Ausserordentlichkeit in dem Sinne festgestellt worden, dass er durch profundes Fachwissen Unklarheiten in der schriftlichen Arbeit beseitigt und gewisse Inhalte zusätzlich illustriert und technisch korrekt erklärt hätte.
5.2.2. Damit ist vorliegend der Verlauf des Kolloquiums als massgebender Sachverhalt, umstritten; es steht "Aussage gegen Aussage". Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will.

Die Examinatoren haben den Verlauf des Kolloquiums in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren auf Grund ihrer Handnotizen für eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich dargelegt. An ihrer Darstellung ist daher nicht zu zweifeln, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Kolloquium 25 Minuten gedauert hat. Selbst ohne rechtsgenügliche Darstellung des Verlaufs des Kolloquiums durch die Examinatoren könnte im Übrigen nicht einfach im Sinne einer Beweislastumkehr auf die Behauptungen des Beschwerdeführers abgestellt werden, wie er dies beantragt (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 11. September 2001 i.S. S. [01/HB-10] E. 1.6).
5.2.3. Zum Argument des Beschwerdeführers, gemäss Merkblatt zur Prüfung sei selbst eine Dauer des Kolloquiums von 25 Minuten zu kurz, ergibt sich folgendes:

Sowohl im Reglement als auch im Merkblatt zur Steuerexpertenprüfung 2004 wird festgehalten, dass das Kolloquium ca. 30 Minuten dauert. Im Merkblatt wird die Dauer des Kolloquiums lediglich in dem Sinne näher als im Reglement umschrieben, als in Klammern eine Höchstdauer von 45 Minuten angegeben wird. Da die im Merkblatt festgelegte Dauer der im Reglement vorgesehenen Dauer von ca. 30 Minuten entspricht, erübrigt es sich, auf das vom Beschwerdeführer angesprochene Verhältnis des Merkblatts zum Reglement näher einzugehen. Bei der Zeitvorgabe von "ca. 30 Minuten" handelt es sich um eine ungefähre Richtzeit, was angesichts des Zwecks des Kolloquiums, nämlich der Prüfung der Vertrautheit des Kandidaten mit dem in der Arbeit behandelten Stoff, als sachadäquat erscheint. Es besteht daher kein Anspruch, auf ein mindestens 30 Minuten dauerndes Kolloquium, zumal allfällige Zeitüberschreitungen oder -unterschreitungen vom Verlauf des gesamten Kolloquiums abhängen. Daher ist in der Durchführung eines Kolloquiums von 25 Minuten kein Verfahrensmangel zu erblicken.

Hinzu kommt Folgendes: Wie in Erwägung 5 hiervor dargelegt, wäre Voraussetzung für die Annahme eines rechtserheblichen Verfahrensmangels, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch ein fünf Minuten länger dauerndes Kolloquium in kausaler Weise hätte beeinflusst werden können. Dies tut der Beschwerdeführer indessen nicht dar, und auf Grund der Akten sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich.
5.2.4. Inhaltlich ist das dargestellte Vorgehen der Examinatoren anlässlich des Kolloquiums mit dem Beschwerdeführer weder gemäss Reglement (vgl. Art. 24) noch gemäss Wegleitung (vgl. S. 22 und 23) zu beanstanden. Das Reglement sieht in Bezug auf das Kolloquium in Art. 24 Abs. 5 und 6 vor, dass über die Diplomarbeit spätestens anlässlich der mündlichen Prüfung von den zuständigen Experten mit dem Kandidaten ein Kolloquium von ca. 30 Minuten Dauer geführt wird, durch welches die Vertrautheit des Kandidaten mit dem behandelten Stoff geprüft wird. Die Diplomarbeit einschliesslich Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet. Das rund 30-minütige Kolloquium spielt daher im Vergleich zur Diplomarbeit bloss eine untergeordnete Rolle bei der Bewertung der gesamten Leistung im Prüfungsfach "Diplomarbeit". In welchen Fällen eine Auf- oder Abrundung der provisorischen Note gerechtfertigt ist, liegt im Ermessen der Examinatoren. Geeignete Beweismittel, die belegen würden, dass die Examinatoren davon ausgegangen sein könnten, dass das Kolloquium nur der Feststellung gedient habe, ob er die Diplomarbeit selbst verfasst habe, hat der Beschwerdeführer nicht angeführt und sind für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
5.2.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, dass das Kolloquium des Beschwerdeführers mit Verfahrensmängeln in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht behaftet war, die sich in kausaler Weise auf sein Prüfungsergebnis ausgewirkt haben oder ausgewirkt haben könnten.
6. Der Beschwerdeführer hat gemäss Notenblatt im Fach "Steuern" (mündlich) eine 4.5, im Fach "Steuern" (schriftlich) eine 3.5 und in der Diplomarbeit inkl. Kolloquium eine 3.0 erreicht. Bei der Berechnung des gewichteten Durchschnitts, welcher für das Bestehen der Prüfung bei mindestens 4.0 liegen muss, werden die Diplomarbeit sowie die Prüfung "Steuern" (mündlich) zweifach und die Prüfung "Steuern" (schriftlich) dreifach gewichtet (vgl. Art. 28 Bst. b Reglement). Der Beschwerdeführer rügt nun die Bewertung im Fach "Steuern" (schriftlich) sowie der Diplomarbeit.

In Bezug auf die Zurückhaltung, welche die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung der Bewertung von schulischen Leistungen ausübt, wird auf vorstehende Erwägung 3 verwiesen. Wie bereits erwähnt, hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid nur dann auf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, was einerseits der Fall sein kann, wenn die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder andererseits, wenn sie, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben.

Wird in einem Beschwerdeverfahren die Bewertung von Prüfungsleistungen gerügt, so haben die Prüfungskommission bzw. die Examinatoren gestützt auf ihre internen Notizen im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission Stellung zu nehmen (vgl. Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). In der Regel überprüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission EVD ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist davon auszugehen, dass die Bewertung korrekt ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Stellungnahme der Examinatoren insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 10. April 2001 i.S. Z. [00/HB-021] E. 4.1 und vom 13. Januar 1998 i.S. F. [97/HB-001] E. 8). Es sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
6.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Bewertung der Diplomarbeit mit der Note 3.0 materiell als nicht vertretbar und beantragt eine 4.5.

Das Bundesamt habe in seiner Korrespondenz gebetsmühlenartig wiederholt, es sei keine einschlägig fachkundige Beschwerdeinstanz und könne nicht als Oberprüfungskommission die Prüfungsarbeit inhaltlich neu überprüfen. Deshalb habe er um eine Begutachtung seiner Diplomarbeit durch aussenstehende Experten nachgesucht und darauf verzichtet, in seiner Replik auf die Erörterungen der Prüfungskommission erschöpfend einzugehen, da er davon ausging bzw. ausgehen musste, dass sich das Bundesamt nicht in der Lage sehe, die Diplomarbeit und die diesbezüglichen Stellungnahmen selber zu überprüfen. Falls eine weitergehende Stellungnahme als notwendig erachtet werde, sei der Beschwerdeführer bereit, eine solche auf Verlangen nachzureichen. Trotz dieser Ausführungen enthalten jedoch bereits die Beschwerde an das Bundesamt unter Ziffer III/2. wie auch die vorliegende Beschwerde auf Seite 7 entsprechende materielle Argumentationen zur Beurteilung der Diplomarbeit und es wird auf die Vorbringen der Prüfungskommission eingegangen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Stellungnahme der zuständigen Examinatoren vom 17. Februar 2005 sei gespickt mit ungenauen, subjektiv geprägten und nicht belegten Einschätzungen, welche nicht geeignet seien, eine objektive und sachgerechte Bewertung einer Diplomarbeit zu untermauern. Dasselbe gelte auch für den Einwand, die Diplomarbeit des Beschwerdeführers vermöge den Bedürfnissen eines Auftraggebers in der Praxis nicht zu entsprechen. Der Aufbau und die Abfassung der Diplomarbeit würden sich stark daran orientieren, wie ein entsprechender Bericht in der Praxis tatsächlich abgefasst werde. Zum Sachverhalt 1 führt der Beschwerdeführer aus, dass das Schwergewicht hier eindeutig auf den mehrwertsteuerlichen Berechnungen lag. Dementsprechend habe er die ausführlichen und gut referenzierten Berechnungen im Anhang der Diplomarbeit zu Recht ins Zentrum gestellt und den entsprechenden Textteil an diese Berechnungen angelehnt, wie dies in der Praxis üblich sei. Die zuständigen Examinatoren hätten diesen Berechnungen bei der Bewertung zu wenig Gewicht eingeräumt. Beim Sachverhalt 2 ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in Anbetracht der Aufgabenstellung komme den von den Examinatoren als wesentlich bezeichneten Aspekten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Unter gehöriger Beachtung der Aufgabenstellung würden die Ausführungen des Beschwerdeführers ohne weiteres genügen. In Bezug auf Sachverhalt 3 fehle mit Ausnahme der Qualifikation des Zinsverzichts als Lohn nichts materiell Wesentliches, was aufgrund der Aufgabenstellung zwingend hätte abgehandelt werden müssen. Die gegenteilige Ansicht der Examinatoren sei darum abzulehnen. Insgesamt überzeuge das, was die Prüfungskommission vorbringe, nicht.
6.2. Das Bundesamt kam nach Prüfung der vorgebrachten Rügen und der Stellungnahme der Examinatoren vom 17. Februar 2005 sowie der Duplik vom 30. Mai 2005 in seinem Entscheid zum Ergebnis, die zuständigen Examinatoren würden aufzeigen, mit welchen Mängeln die Arbeit im formellen Teil sowie in den drei Sachverhalten behaftet ist. Aufgrund dieser Stellungnahmen könne sich das Bundesamt ein Bild von der Prüfungsleistung machen. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, dass die von den Examinatoren erfolgte Bewertung offensichtlich zu streng oder sonst unhaltbar sei oder dass offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden wären. Die Benotung werde darum als sachgerecht und willkürfrei erachtet. Auf eine Begutachtung könne verzichtet werden.
6.3. In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2005 bezeichnen die Examinatoren aufgrund des Gesamteindrucks die wenig vertiefte und teilweise falsche Auseinandersetzung mit dem Stoff als grösste Schwachstelle der Arbeit. Entsprechend würden die jeweiligen Empfehlungen, wenn überhaupt als solche angesprochen, den Eindruck der Unsicherheit vermitteln. Weiter habe es der Beschwerdeführer verpasst, den zur Verfügung stehenden Umfang für genügend substantielle und in der Praxis verwertbare Aussagen zu nutzen. Durch grosszügige theoretische Abhandlungen habe er sich der Möglichkeit beraubt, alle denkbaren Facetten und Überlegungen darzulegen, die von einem Steuerberater erwartet werden müssten. Insgesamt müsse die Arbeit deshalb als ungenügend qualifiziert werden und die Note sei nicht zu korrigieren.

Auf die einzelnen Sachverhalte 1-3 der Aufgabenstellung zur Diplomarbeit wurde ebenfalls eingegangen und jeweils angegeben, welche Ausführungen - anstelle der zu ausführlichen theoretischen Einleitungen - konkret verlangt gewesen wären und einer vertieften Auseinandersetzung bedurft hätten.

Zum Sachverhalt 1 führen die Examinatoren beispielsweise aus, dass der Beschwerdeführer sich äusserst summarisch und thematisch vermengt mit den wesentlichen Themen auseinandersetze. Es sei hingegen eine schrittweise Auseinandersetzung bezüglich subjektiver Steuerpflicht verlangt gewesen, welche fehle. Sodann wären die verschiedenen Finanzierungsarten systematisch unter dem Aspekt der Vorsteuerkürzung infolge Subventionen zu würdigen sowie die Vorsteuerkürzung auf Investitionen und Betrieb sowie der Verzugszins zu ermitteln gewesen. Alsdann wäre als ein mögliches Optimierungspotential auf die Folgen der Befristung der vergünstigten Darlehenskonditionen einzugehen gewesen. Auf diese Aspekte und auf das Risiko einer allfälligen Busse und insbesondere deren Höhe infolge Steuerhinterziehung werde seitens des Beschwerdeführers nicht hinlänglich eingetreten. Zulasten der tatsächlich relevanten Aspekte beschäftige sich der Beschwerdeführer vielmehr mit Aspekten, wie etwa der Gruppenbesteuerung, die vorliegend nicht von Vorteil für die Kundschaft seien. Das Legen des Schwergewichts auf ausführliche und schwer lesbare Berechnungen im Anhang erhellten das Verständnis aus Sicht des Kunden nicht genügend. Der Beschwerdeführer versäume es, textlich eine praxisbezogene und verständliche Darstellung der interessierenden Lösungswege zu skizzieren.

Auch zu den Sachverhalten 2 und 3 bringen die Examinatoren vor, der Beschwerdeführer füge zu ausführliche theoretische Ausführungen an. Zudem erläutern sie, was in der Arbeit des Beschwerdeführers fehlt. Es kann diesbezüglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden, wo die entsprechenden Argumente zusammengefasst wiedergegeben worden sind.
6.4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Examinatoren würden subjektiv geprägte und nicht belegte Einschätzungen beiziehen. Der Beschwerdeführer erachtet aufgrund der Aufgabenstellung teilweise andere Aspekte als wesentlich und bezeichnet seine Ausführungen als umfassend und vollständig.

Wie bereits oben ausgeführt (Erwägung 6) ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Vorliegend sind ihre detaillierten Ausführungen nachvollziehbar und einleuchtend. Es fehlen damit konkrete Hinweise, welche die Beurteilung als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheinen liessen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

Die Bewertung der Diplomarbeit mit der Note 3.0 ist dementsprechend sachlich begründet und korrekt. Dem Antrag auf Erhöhung kann nicht entsprochen werden.
6.5. Nach den vorstehenden Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer somit nicht genügend Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Bewertung seiner Leistungen in der "Diplomarbeit" durch die Examinatoren eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar gewesen wäre, oder dass offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden wären. Er beantragt jedoch, wie bereits vor der Vorinstanz, seine Diplomarbeit sei von unabhängigen Experten zu begutachten, da die Beschwerdeinstanzen seine Prüfungsleistung mangels Fachwissen inhaltlich nicht beurteilen könnten.

Ob ein unabhängiger Experte beizuziehen ist, um Prüfungsleistungen zu begutachten, entscheidet sich nach der Praxis in der Regel nach zwei Voraussetzungen: Zum einen muss dargetan werden oder sich aus den Akten ergeben, dass die Examinatoren eine Prüfungsleistung widersprüchlich, falsch oder offensichtlich zu streng beurteilt haben. Zum anderen muss als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass eine allfällige Höherbewertung der Prüfungsleistung durch den Experten das gesamte Prüfungsergebnis positiv zu beeinflussen vermöchte (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 30. Januar 2004 i.S. R. [HB/2002-25] E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, ist bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Überprüfung der Bewertung durch einen neutralen Gutachter nicht in Betracht gezogen hat. Der Beschwerdeführer vermag somit mit seiner Rüge nicht durchzudringen.
7. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Prüfung im Fach "Steuern" (schriftlich) sei mit 146.25 Punkten zu bewerten und die Note auf eine 5.0 anzuheben.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fach "Steuern" (schriftlich) 98.75 Punkte (inklusive der bei der Nachkorrektur zugestandenen 2.25 und 0.25 Punkten) erzielt hat. Auch unter Berücksichtigung der Nachkorrektur ist bei dieser erreichten Punktzahl die Note 3.5 zu erteilen. Die Note 4.0 wird ab 105 Punkten, die Note 4.5 ab 120 Punkten und eine 5.0 ab 135 Punkten vergeben.

Damit der Beschwerdeführer die Prüfung bestanden hat, benötigt er im Fach "Steuern" (schriftlich) mindestens die Note 4.5. Ansonsten erreicht er beim gewichteten Durchschnitt nicht die für das Bestehen erforderliche Note 4.0.
7.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde unter Ziffer 3 zum Fach Steuern schriftlich jeweils:

- zum Prüfungsteil Mehrwertsteuern schriftlich:
Aufgabe 3.1/Frage 1, 2, 3,
Aufgabe 3.2/Frage 1, 4,
Aufgabe 3.3/Frage 1, 2,
- zum Prüfungsteil Internationales Steuerrecht schriftlich:
Aufgabe 4.1/Frage 2.1, 2.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.11,
Aufgabe 4.2/Frage 2.1, 2.2, 2.5,
Aufgabe 4.3/Frage 2.3c,
Aufgabe 4.4/Frage 2.2, 2.4a,
- zum Prüfungsteil Nationales Steuerrecht schriftlich:
Aufgabe 5.1/Frage 1.2.a, 3.2.c, 4.1 bzw. 4.a, 4.2 bzw. 4.b,
Aufgabe 5.2/Frage 1.1, 2.2.1.a, 2.2.2.a, 3.1 (Teilfragen b und d),
Aufgabe 5.3/Frage 2.2, 3.2.a, 5.1, 5.2 und 5.3

aus, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner bzw. der Prüfungskommission insbesondere dargelegt, dass ... . Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang insgesamt x zusätzliche Punkte beantragt, habe von der Prüfungskommission jedoch keine weiteren Punkte erhalten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen gemäss den Ziffern III./... der Beschwerde ans Bundesamt, Ziffer III./... der Replik ans Bundesamt sowie Ziffer III./... der Triplik ans Bundesamt verwiesen. Was die Prüfungskommission hierzu in der Stellungnahme bzw. der Duplik vorbringe, vermöge nach Ansicht des Beschwerdeführers - auch für Laien ersichtlich - nicht zu überzeugen. Es sei folglich materiell nicht vertretbar, dass dem Beschwerdeführer für dessen Antwort anstelle der vollen Punktzahl von insgesamt x Punkten nur y Punkte gewährt worden seien.

Der Beschwerdeführer wiederholt damit seine Einwände, welche er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hatte. Er bezieht sich auf die Stellungnahme bzw. Duplik der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren. Die Bewertung erachtet er als materiell nicht vertretbar, weil diese Angaben seiner Ansicht nach nicht zu überzeugen vermögen.
7.2. Das Bundesamt hat für die Überprüfung von Prüfungsleistungen, wie das Bundesverwaltungsgericht, bloss eine eingeschränkte Kognition (vgl. E. 3). Insofern darf es nicht sein eigenes Ermessen an Stelle jenes der Prüfungskommission setzen. Diese Einschränkung entbindet es indessen nicht davon, sich selbst davon zu überzeugen, ob die Bewertung durch die Prüfungskommission materiell vertretbar und nachvollziehbar ist.

Den Examinatoren steht grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Frage zu, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen oder Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmt Prüfungsfrage darstellen, und wieviele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Die Rekurskommission EVD ging daher in ständiger Praxis davon aus, dass es ihr verwehrt ist, bei Rügen derartiger Fragen ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsorgane zu setzen. Das Ermessen der Prüfungsorgane ist indessen dann eingeschränkt, wenn sie einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 8. Dezember 2006 i.S. D. [HB/2006-1] E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden. Vermögen seine Einwände keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerecht und willkürfreie Benotung als erwiesen.
7.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Stellungnahmen der Examinatoren zu jeder einzelnen Teilaufgabe den Einwänden des Beschwerdeführers gegenübergestellt und geprüft. Dabei hat sich insbesondere gezeigt, dass die Stellungnahmen vollständig waren und die Rügen des Beschwerdeführers nachvollziehbar beantworteten. Folglich hat sie die diesbezüglichen Rügen abgewiesen. Der Beschwerdeführer hingegen hat sich - wie bereits die Vorinstanz festhielt - bei den meisten Teilaufgaben gar nicht mit den Stellungnahmen der Examinatoren auseinandergesetzt. Auch vorliegend geht er oft weder vertieft auf die Stellungnahmen noch auf das Urteil und die Erwägungen der Vorinstanz ein. Er bringt in der Regel nur zum Ausdruck, dass er die Stellungnahmen der Examinatoren als nicht überzeugend erachtet und die Bewertung damit nicht vertretbar sei. Eine Begründung dazu fehlt meistens. Vereinzelt ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die von den Examinatoren geforderte Lösung von der Aufgabenstellung nicht gedeckt und die verlangten Hinweise nicht notwendig gewesen seien.

Zur Aufgabe 3.1 und 3.2 im Prüfungsteil "Mehrwertsteuer schriftlich" vertritt der Beschwerdeführer beispielsweise die Meinung, die Fragestellung ziele nur auf einzelne Aspekte ab, was vernünftigerweise eine Beschränkung der Antwort darauf nahelege. Die von der Prüfungskommission geforderten Hinweise würden klar über das hinausgehen, was aufgrund der jeweiligen Fragestellung als Antwort gefordert war. Seine Antworten seien deshalb als vollständig anzusehen und mit der vollen Punktzahl zu bewerten. Er bestreitet damit nicht, dass einzelne von den Examinatoren geforderte Angaben fehlen. Auch ist davon auszugehen, dass die Examinatoren vorliegend sämtliche Prüfungen einheitlich und in Orientierung an dasselbe Punkteschema korrigiert haben. Insofern der Beschwerdeführer rügt, dass gemessen an der Aufgabenstellung zu hohe Erwartungen an die Prüfungsantworten gestellt worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden, denn bei einer höheren Fachprüfung ist von einem Kandidaten zu erwarten, dass er vertiefte und differenzierte Antworten gibt. Aus diesen Gründen erscheint die Bewertung sachlich begründet und nachvollziehbar.

Bei der Aufgabe 4.1 zu den Fragen 2.1, 2.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.11 sowie bei der Aufgabe 4.2 Frage 2.1, 2.2, 2.5, der Aufgabe 4.3 Frage 2.3.c und der Aufgabe 4.4 Frage 2.2 und 2.4 a führt der Examinator schlüssig aus, weshalb die betreffenden Antworten des Beschwerdeführers nicht vollständig oder nicht korrekt sind. Weshalb jeweils nicht die volle Punktzahl vergeben werden konnte, wird einzeln begründet und erscheint einleuchtend.

Im Zusammenhang mit der Aufgabe 5 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Nachkorrektur 1.75 zusätzliche Punkte gewährt. Auch hier hat der Examinator die vom Beschwerdeführer angefochtene Aufgabe 5.1 Frage 1.2.a, 3.2.c, 4.1 bzw. 4.a, 4.2 bzw. 4.b sowie Aufgabe 5.2 Frage 1.1, 2.2.1.a, 2.2.2.a, 3.1 a und b und Aufgabe 5.3 Frage 2.2, 3.2.a sowie 5.1, 5.2, 5.3 nochmals überprüft und begründet, warum nicht mehr Punkte erteilt werden können.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu finden sind, welche belegen würden, weshalb seine Leistung offensichtlich zu tief bewertet worden ist. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, Zweifel an der Darstellung der Examinatoren und an der Korrektheit ihrer Bewertung zu wecken.

Die Erhöhung der Punktzahl im Fach "Steuern" (schriftlich) über die in der Nachkorrektur zugestandenen Punkte hinaus und die Festsetzung der Note auf eine 5.0 ist deshalb abzulehnen.
8. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei die Grenzfallregelung anzuwenden.

Das Berufsbildungsgesetz stellt keine allgemein gültige Grenzfallregelung auf. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Wegleitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde, darf die Prüfungskommission grundsätzlich selbst Kriterien zur Behandlung von Grenzfällen aufstellen. Dies ergibt sich aus der Kompetenz der Prüfungskommission, die Noten der Kandidaten endgültig festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Reglement). Grundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (BGE 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4).

Vorliegend hat die Prüfungskommission anlässlich ihrer Sitzung vom 26. Oktober 2004 eine Grenzfallregelung beschlossen. Diese besagt, dass eine mündliche Fachnote oder die Note der Diplomarbeit inkl. Kolloquium um 0.5 Noteneinheiten angehoben wird, wenn die Examinatoren diese Möglichkeit vorgesehen haben und dies allein zum Bestehen der Prüfung führt. Weiter werden in den Fächern "Recht", "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" je 1 Punkt und im Fach "Steuern" (schriftlich) 2 Punkte erteilt, wenn eine dieser Punkteerhöhungen für sich alleine zum Bestehen der Prüfung führt.

Die Examinatoren haben bei der Bewertung der Diplomarbeit des Beschwerdeführers eine entsprechende Anhebung der Noten nicht vorgesehen. Sie erachten die Arbeit als ungenügend und halten an der erteilten Note fest. Die Erteilung von 1 Punkt in den Fächern "Recht", "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" oder von 2 Punkten im Fach "Steuern" (schriftlich) führt vorliegend alleine nicht zum Bestehen der Prüfung.

Der Antrag um Anwendung der Grenzfallregelung ist deshalb unbegründet und abzuweisen.
9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass den Anträgen des Beschwerdeführers, seine Note in der Diplomarbeit sowie im Fach "Steuern" (schriftlich) seien zu korrigieren, nicht entsprochen werden kann. Es bleibt bei den erteilten Bewertungen von 3.0 und 3.5. Die Prüfung gilt damit als nicht bestanden, da der gewichtete Durchschnitt nicht mindestens 4.0 beträgt.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden mit dem am 11. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Des Weiteren ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).
11. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt und mit dem am 11. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Fabia Bochsler

Versand am: 4. Juli 2007