VPB 61.80

(Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. Februar 1997)

Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten wegen rechtsextremer Aktivitäten.

Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die Abnahme eines angebotenen Beweises kann die Behörde nur verweigern, wenn sie bereits aufgrund abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG), und in vorweggenommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie die Vorinstanz verfügen soll, so hat die Vorinstanz die Beweise zu erheben und gegebenfalls das mit der Weisung der nächsthöheren Beschwerdeinstanz nicht vereinbare Beweisergebnis der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis zu bringen, damit sie aufgrund der Sachlage auf die Weisung zurückkomme (E. 3).

Bei der Wiederwahl berücksichtigt die Wahlbehörde das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten der Beamtin oder des Beamten in der Vergangenheit und sie entscheidet aufgrund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ob die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes genügt. Eine Nichtwiederwahl ist nicht bloss dadurch ausgeschlossen, dass ein gewisses Verhalten mit einer Disziplinarmassnahme schon geahndet worden ist (E. 4-5).

Welche Beschränkungen sich aus der Treuepflicht (Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG) für das Verhalten ausser Dienst ergeben, hängt grundsätzlich von den Anforderungen an das einzelne Amt ab: Je näher ein Amt zum Bereich der Leitungsaufgaben gehört und die öffentliche Verwaltung repräsentiert, desto höher sind die Anforderungen an das ausserdienstliche Verhalten, damit Glaubwürdigkeit und Funktionstüchtigkeit der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden. Im Sinne dieser Grundsätze ist auch die Zugehörigkeit zu extremen politischen und anderen Vereinigungen zu beurteilen, auch wenn es bei einer bestimmten Vereinigung nicht um einen vom Bundesrat gemäss Art. 13 Abs. 2
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VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG als rechtswidrig und staatsgefährlich bezeichneten Verein handelt. Betätigungen, die zu den in der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings im Gegensatz stehen, sind - selbst wenn sie nicht öffentlich vorgenommen werden - mit der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung in keinem Falle vereinbar, auch wenn dem Beamten lediglich untergeordnete Aufgaben obliegen und er diese an sich korrekt erfüllt (E. 9b).

Non-réélection d'un(e) fonctionnaire en raison de ses activités d'extrême droite.

L'autorité admet les moyens de preuve offerts par une partie s'ils paraissent pertinents et propres à élucider l'état de fait. L'autorité ne peut refuser l'offre d'un moyen de preuve que si elle s'est d'ores et déjà forgé une conviction sur la base des preuves déposées (art. 33 al. 1 PA), mais non pour le motif qu'elle a reçu de l'autorité hiérarchique et peut légitimement admettre, par appréciation anticipée des preuves, que cette conviction ne sera pas modifiée par l'examen de preuves supplémentaires. Dans le cas où une autorité de recours - dont les décisions sont elles-mêmes susceptibles de recours - donne à l'autorité inférieure des instructions sur la manière dont elle doit se prononcer dans un cas particulier, cette dernière doit recueillir les preuves et, le cas échéant, porter à la connaissance de l'autorité supérieure le résultat de l'instruction si celui-ci se révèle inconciliable avec les directives qui lui ont été données antérieurement, afin que l'autorité de recours puisse modifier ses instructions en fonction de l'état de fait (consid. 3).

Lors de l'examen d'une réélection, l'autorité prend en considération l'ensemble du comportement passé, répréhensible ou non, du (de la) fonctionnaire et elle décide, sur la base d'une appréciation d'ensemble de la personnalité, si le (la) fonctionnaire satisfait aux exigences de la fonction publique par ses aptitudes et son comportement. Une non-réélection n'est pas exclue du simple fait qu'un certain comportement a déjà été réprimé par une mesure disciplinaire (consid. 4-5).

Les restrictions que le devoir de fidélité (art. 24 StF) impose au comportement en dehors du service dépendent des exigences de chaque poste et sont plus importantes s'il s'agit d'un poste impliquant des fonctions de direction et de représentation de la fonction publique, afin qu'il ne soit pas porté atteinte à la crédibilité et à la bonne marche de l'administration. Au regard de ces principes, l'appartenance à des groupements politiques extrémistes ou à d'autres associations telles doit faire l'objet d'un examen, même s'il ne s'agit pas d'une association considérée par le Conseil fédéral comme illicite et de nature à porter atteinte à la sûreté de l'Etat au sens de l'art. 13 al. 2 StF. Les activités qui vont absolument à l'encontre des valeurs fondamentales établies par la constitution ne sont en aucun cas compatibles avec l'exercice d'une fonction au sein de l'administration publique, même si elles n'ont pas lieu en public et si le fonctionnaire n'a que des tâches subalternes, qu'il remplit au demeurant de manière correcte (consid. 9b).

Non rielezione di funzionari a causa di attività di estrema destra.

L'autorità ammette le prove offerte dalla parte se appaiono pertinenti per la decisione e idonee a chiarire i fatti. L'autorità può rifiutare l'assunzione di prove soltanto se, sulla base delle prove prodotte, si è già fatta una propria opinione (art. 33 cpv. 1 PA), e può legittimamente supporre, sulla scorta di un apprezzamento anticipato delle prove, che tale convinzione non sarà modificata da ulteriori assunzioni di prove. Se un'istanza di ricorso che non giudica in via definitiva rilascia all'autorità inferiore istruzioni sul modo in cui essa deve pronunciarsi in un caso particolare, quest'ultima deve raccogliere le prove ed eventualmente portare a conoscenza dell'autorità superiore il risultato dell'istruzione, qualora esso si rivelasse inconciliabile con l'istruzione emanata dall'istanza di ricorso immediatamente superiore, affinché quest'ultima possa modificare le istruzioni in funzione dei fatti (consid. 3).

Al momento della rielezione, l'autorità di nomina considera l'insieme dei comportamenti passati del funzionario, reprensibili o meno, e decide, sulla base di un apprezzamento globale della personalità, se il funzionario soddisfa le esigenze della funzione pubblica per quanto riguarda attitudine e comportamento. Una non rielezione non è esclusa soltanto per il semplice fatto che un determinato comportamento sia già stato punito con una misura disciplinare (consid. 4-5).

Le restrizioni imposte dall'obbligo di fedeltà (art. 24 OF) al comportamento fuori servizio dipendono in principio dalle esigenze della singola funzione: quanto più una funzione comporta compiti direttivi e la rappresentenza dell'amministrazione pubblica, tanto più importanti sono le esigenze poste al comportamento fuori servizio, affinché non siano pregiudicati credibilità e buon funzionamento dell'amministrazione. L'appartenenza a gruppi politici estremistici o di altro tipo va pure valutata alla luce di tali principi, anche se nel caso di una determinata associazione non si tratta di un gruppo che il Consiglio federale considera illecito o pericoloso per lo Stato giusta l'art. 13 cpv. 2 OF. Le attività che si contrappongono ai valori fondamentali sanciti dalla Costituzione, persino se non avvengono in pubblico, non sono in alcun modo compatibili con l'esercizio di una funzione dell'amministrazione pubblica, anche se al funzionario incombono soltanto compiti di livello inferiore a cui egli adempie di per sé correttamente (consid. 9b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. X stand während der Amtsdauer 1993-1996 als Betriebsdisponent der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Beamtenverhältnis. Am 30. August 1996 verfügte die zuständige Kreisdirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, Hauptabteilung Betrieb (im folgenden: BA SBB), die Nichtwiederwahl von X für die Amtsdauer 1997-2000. Es wurde festgehalten, dass die Massnahme als Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden gelte. Zur Begründung der Nichtwiederwahl wurde ausgeführt, dass sich X verschiedene Dienstpflichtverletzungen habe zu Schulden kommen lassen, insbesondere rechtsextreme Aktivitäten, die eines Beamten unwürdig seien. Diese Aktivitäten hätten am 15. Juli 1994 zu einer strengen Ermahnung und am 30. November 1995 zu einer Disziplinarmassnahme (5 Tage Diensteinstellung mit Lohnentzug und Androhung der fristlosen Entlassung im Wiederholungsfall) geführt. Wie aus den Akten des mit Verfügung vom 30. November 1995 abgeschlossenen Disziplinarverfahrens hervorgehe, habe X während Monaten mit Hilfe der SBB-Infrastruktur die menschliche Würde, vor allem von Asylanten, Politikern, randständigen Gruppen und Juden aufs Schlimmste missachtet. Das sei eines Beamten der SBB nicht würdig. X habe zudem mit seinem Verhalten
den SBB einen grossen ideellen Schaden zugefügt. Wenn X geltend mache, dass er sich vom Rechtsextremismus inzwischen abgewendet habe, so vermöge das an der Nichtwiederwahl nichts zu ändern. Die angebliche Abkehr sei erst im Spätsommer 1995 erfolgt. Es sei nicht glaubhaft, dass eine Person, die während Jahren dermassen intensiv extremes Gedankengut vertreten habe, innert so kurzer Zeit ihre Meinung völlig ändere. Es bestehe die Gefahr eines Rückfalles, die mit möglicherweise noch grösserem ideellem Schaden verbunden sein würde. Was die Einzelheiten der Aktivitäten von X betrifft, wurde in der Nichtwiederwahlverfügung auf die Akten des Disziplinarverfahrens verwiesen. Die gestellten Beweisanträge lehnte die BA SBB mit der Begründung ab, dass der Präsident der Generaldirektion der SBB die formelle Weisung erteilt habe, dass X nicht mehr wiederzuwählen sei. Die Erhebung von Beweisen erübrige sich deshalb. Selbst wenn die BA SBB zur Auffassung kommen sollte, dass eine Wiederwahl zu verantworten sei, könnte eine solche wegen der erteilten Weisung nicht verfügt werden. Es stehe der BA SBB auch nicht zu, die Weisung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.

B. X erhob bei der Generaldirektion der SBB am 27. September 1996 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der BA SBB vom 30. August 1996 sei aufzuheben und er sei für die Amtsdauer 1997-2000 als Beamter der SBB wiederzuwählen. Eventuell sei er provisorisch oder unter einem genau zu bezeichnenden Vorbehalt wiederzuwählen. In Bezug auf das Verfahren wird beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. X sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch weiterzubeschäftigen. Beantragt wurde ferner, die Beschwerde sei an die Eidgenössische Personalrekurskommission zur Behandlung weiterzuleiten und es sei ein rechtmässiges Verfahren, inklusive Beweisabnahme, durchzuführen. Gerügt wird, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unrichtig ausgeübt und die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101), weil die Vorinstanz die ihr angebotenen Beweise nicht abgenommen habe. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, weil sie nicht berücksichtigt
habe, dass X mit seinen Äusserungen nie die Allgemeinheit bedacht habe. Die «Faxgeschichte» habe sich einzig zwischen X und Y, seinem ehemaligen Sportlehrer, abgespielt. Es sei auch nicht ihm anzulasten, dass die Angelegenheit in den Medien dermassen aufgebauscht worden sei. X behaupte nicht nur, dass er dem Rechtsextremismus entsagt habe, das sei auch wirklich so. Er sei für sein Fehlverhalten disziplinarisch bestraft worden. Es sei nicht angängig, ihn durch die Nichtwiederwahl ein zweites Mal zu bestrafen. Das gelte um so mehr, als seine Leistungen tadellos seien. So habe er am 19. September 1996 ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis erhalten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete deshalb zumindest, dass X provisorisch oder mit Vorbehalt wiedergewählt werde. Im übrigen wird zur Begründung der Beschwerde und mit Bezug auf die Beweismittel auf die Stellungnahme verwiesen, die im Verfahren vor der Vorinstanz abgegeben worden ist.

C. Die Generaldirektion der SBB hat die Beschwerde von X (Beschwerdeführer) vom 27. September 1996 der Eidgenössischen Personalrekurskommission überwiesen und ausgeführt, die Weisung an die Vorinstanz sei vom Präsidenten der Generaldirektion der SBB im Einvernehmen mit den anderen zwei Mitgliedern der Generaldirektion der SBB erteilt worden. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen für den Sprungrekurs im Sinne von Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gegeben.

Der Beschwerdeführer reichte am 16. Oktober 1996 eine zusätzliche Eingabe ein, in welcher er unter anderem die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung beanstandete, dass die Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1996 teilte die BA SBB der Eidgenössischen Personalrekurskommission mit, sie verzichte auf eine Vernehmlassung.

Aus den Erwägungen:

1.a. Gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) ist die Eidgenössische Personalrekurskommission auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Beamten des Bundes Rechtsmittelinstanz für Beschwerden unter anderem gegen Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, soweit letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der BA SBB, mit welcher der Beschwerdeführer für die Amtsdauer 1997-2000 nicht wiedergewählt worden ist. Die BA SBB ist an sich eine untere Instanz der SBB. Letzte Instanz ist die Generaldirektion der SBB, bei welcher die erstinstanzliche Verfügung der BA SBB an sich vorerst anfechtbar wäre. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz indes im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen. Dieser sogenannte Sprungrekurs soll durch die Regelung von Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
BtG nicht ausgeschlossen werden. Sind die Voraussetzungen des
Sprungrekurses erfüllt, ist die Beschwerde an die Eidgenössische Personalrekurskommission deshalb auch gegen eine Verfügung einer unteren Instanz einer autonomen Anstalt zulässig. Da keine der in Art. 99
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
-101
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173. 110) vorgesehenen Ausnahmen gegeben sind, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.

b. In der nachträglichen Eingabe vom 16. Oktober 1996 werden Ausführungen zu der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Feststellung gemacht, dass die Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt sei. Sofern die Eingabe vom 16. Oktober 1996 überhaupt so zu verstehen ist, dass damit die erwähnte Feststellung angefochten werden solle, wäre dies unzulässig. Die Beurteilung des kassenrechtlichen Verschuldens stellt eine blosse Mitteilung im Zusammenhang mit der Ablehnung oder Erhebung eines Anspruchs dar, der auf dem Klageweg zu verfolgen ist (BGE 118 Ib 173 ff. E. 6, vgl. auch 118 V 248 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, 1990-1994: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 39 [1995], S. 107). Dies gilt nicht nur für das Verfahren vor dem Bundesgericht, sondern auch für das dienstrechtliche Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission, und zwar unbekümmert darum, ob angesichts des neuen Freizügigkeitsgesetzes die Frage des Verschuldens im vorliegenden Fall überhaupt noch eine Rolle spielen kann.

c. Der Antrag, es sei ein rechtmässiges Verfahren, inklusive Beweisabnahme, durchzuführen, ist kein Begehren, über das selbständig zu entscheiden ist. Soweit einzelne Beweisbegehren gestellt worden sind, ist über die Abnahme von Beweisen in den Erwägungen zu befinden.

2. (...)

3.a. Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil im Verfahren vor der BA SBB, das zur Nichtwiederwahl führte, keine Beweise abgenommen worden seien. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu der ihm in Aussicht gestellten Nichtwiederwahl geltend gemacht hatte, dass er sich im Verkehr mit dem Publikum oder mit anderen Mitarbeitern oder mit seinen Vorgesetzten stets korrekt und nie als Rechtsextremist oder Rechtsradikaler verhalten habe. Adressat der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Faxsendungen sei einzig Y, der ehemalige Sportlehrer des Beschwerdeführers gewesen, wobei diese Schreiben eine Art Spiel zwischen beiden gewesen sei. Er habe niemanden sonst mit solchen Schreiben belästigt, Y habe die Schreiben einzig deshalb an die Öffentlichkeit gebracht, um sich am Beschwerdeführer zu rächen, weil dieser ihm die Freundin «ausgespannt» hatte. Der Beschwerdeführer sei auch nicht einfach als Rechtsextremist zu qualifizieren, der unbesehen Naziparolen reproduziert habe. Er sei vielmehr als «Gerechtigkeitsfanatiker» zu bezeichnen. Seine Schriften zeigten eine Abwehrhaltung gegen Drogen und Ausländerkriminalität. Er habe sich aber
in der Wahl der Ausdrucksform vergriffen. Dass diese Ausdrucksform nicht seiner wirklichen Einstellung entspreche, ergebe sich auch daraus, dass er selber Sohn ausländischer Einwanderer sei und zahlreiche ausländische Freunde habe. Der Beschwerdeführer sei heute glaubhaft zur Überzeugung gelangt, dass die extremen Gruppierungen der Rechtsradikalen seinen von ihm an sich verfochtenen Überzeugungen nicht gerecht würden. Er habe sich nicht nur für sein Verhalten entschuldigt und die in der rechtsradikalen Szene gängigen Ausrüstungsgegenstände verbrannt. Zum Beweis wird unter anderem die Befragung von Vorgesetzten und von verschiedenen Personen aus dem ausländischen Bekanntenkreis des Beschwerdeführers beantragt.

b. Die BA SBB hat die Abnahme der Beweise abgelehnt und dies damit begründet, dass die Generaldirektion der SBB ihr die Weisung erteilt habe, den Beschwerdeführer nicht wiederzuwählen. Dieser Verzicht auf die Abnahme der angebotenen Beweise ist zwar im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung haltbar. Für das Verwaltungsverfahren im Bund ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG (vgl. dazu auch BGE 120 IV 244 E. 2b/cc) geregelt. Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die Behörde kann die Abnahme eines angebotenen Beweises jedoch verweigern, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (vgl. BGE 103 Ia 491 f. E. 5, 115 Ia 100 f. E. 5b, 117 Ia 268 f. E. 4b, 119 Ib 505 f. E. 5b/bb). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die BA SBB die Abnahme der ihr angebotenen Beweise ablehnen konnte, wenn sie davon ausgehen durfte, der bereits feststehende Sachverhalt rechtfertige die Nichtwiederwahl
des Beschwerdeführers und die von diesem vorgetragenen Einwendungen vermöchten an der Berechtigung der Nichtwiederwahl aufgrund des feststehenden Sachverhaltes nichts zu ändern. Das ist keineswegs mit dem blossen Hinweis der BA SBB gleichzusetzen, die vorgesetzte Behörde habe ihr die Weisung zur Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers erteilt. Die blosse Weisung der vorgesetzten Behörde konnte die Überzeugung, dass die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers aufgrund des bereits feststehenden Sachverhaltes rechtmässig und angemessen sei und dass die vorgetragenen Einwendungen daran nichts zu ändern vermöchten, nicht zu rechtfertigen. Die BA SBB durfte auf die Abnahme der angebotenen Beweise nur verzichten, wenn sie aufgrund einer eigentlichen vorweggenommenen Beweiswürdigung zu einem entsprechenden Schluss kam. Andernfalls hat sie die Beweise zu erheben und gegebenenfalls das mit der Weisung der Generaldirektion der SBB nicht vereinbare Beweisergebnis der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis zu bringen, damit sie aufgrund der Sachlage auf die Weisung zurückkomme.

c. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine allfällige Verweigerung des rechtlichen Gehörs geheilt, wenn die unterbliebene Beweiswürdigung oder Beweiserhebung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem die obere Instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 116 Ia 95 f.; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132 f.; ferner Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 41, Rz. 53; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 312 f. Rz. 1328 f.). Die Eidgenössische Personalrekurskommission verfügt über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die erstinstanzlich verfügende Behörde. Im folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die BA SBB mit Grund annehmen durfte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bereits feststehenden Sachverhaltes nicht wiederzuwählen sei und dass die angebotenen Beweise mangels Erheblichkeit nicht abzunehmen seien.

4. Gemäss Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG erlischt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Amtsdauer. Die Wahlbehörde entscheidet über seine Erneuerung nach freiem Ermessen. Das System der Amtsdauer will es dem Gemeinwesen unter anderem ermöglichen, sich von einer Beamtin oder einem Beamten zu trennen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der staatlichen Aufgaben als wünschenswert erscheint (BGE 105 Ia 274). In Rechtsprechung und Lehre ist jedoch anerkannt, dass auf die Erneuerung nur zu verzichten ist, wenn ein zureichender, triftiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG ist dagegen nicht erforderlich. Ebensowenig ist erforderlich, dass der Beamtin oder dem Beamten ein Verhalten vorzuwerfen ist, das nach Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG Anlass zu disziplinarischen Sanktionen geben könnte (BGE 103 Ib 322 f., 99 Ib 236 f.). Triftige Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die Tauglichkeit für das Amt, die dienstlichen Leistungen sowie das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten die Wiederwahl nicht mehr rechtfertigen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000 vom 10. Januar 1996 [Wahlverordnung] SR
172.221.121.1, AS 1996 203]; Allgemeine Zirkularweisung der Generaldirektion der SBB vom 20. Februar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen/Beamten für die Amtsdauer 1997-2000 [AZ 7/96]; Ziff. 3.1). Die Wahlbehörde berücksichtigt dabei das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten der Beamtin oder des Beamten in der Vergangenheit und sie entscheidet auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ob die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes genügt (BGE 103 Ib 323). Nach der AZ 7/96 der Generaldirektion der SBB wird für eine vorbehaltlose Wiederwahl gefordert, dass Leistungen und Verhalten gut sein müssen, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (Ziff. 3.1). Andernfalls ist eine Wiederwahl mit Vorbehalt oder eine Nichtwiederwahl vorzunehmen. Das steht mit der gesetzlichen Regelung nicht in Widerspruch, wenn die Weisung unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze gehandhabt wird.

5. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 30. November 1995 wegen der Aktivitäten, die im wesentlichen Anlass zur Nichtwiederwahl für die Amtsdauer 1997-2000 gaben, eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen. Die betreffende Kreisdirektion der SBB (KD SBB) verfügte als Disziplinarbehörde die Diensteinstellung für 5 Tage mit Lohnentzug (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4
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VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG) und drohte die fristlose Entlassung im Wiederholungsfalle (Art. 31 Abs. 2
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VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG) an. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass damit eine Nichtwiederwahl nicht mehr verfügt werden könne, weil er sonst für das gleiche Verhalten zweimal bestraft werde. Weder die Disziplinarmassnahme noch die Nichtwiederwahl stellen Strafen im Rechtssinne dar. Von einer zweimaligen Bestrafung kann nur schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Die Nichtwiederwahl ist aber auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Disziplinarmassnahme darauf abzielt, die korrekte Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten sowie Ansehen und Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen (Häfelin/Müller, a. a. O., S. 226 ff., Rz. 960 ff.). Es lässt sich nicht einwenden, mit der Verhängung der Disziplinarmassnahme sei dieses Ziel erreicht und für eine Nichtwiederwahl bestehe
keine Rechtfertigung mehr. Ein solcher Einwand verkennt, dass die Wahlbehörde im Zeitpunkt der Erneuerung des Beamtenverhältnisses einen wesentlich grösseren Ermessenspielraum hat als während der Amtsdauer (BGE 103 Ib 323). Während der Amtsdauer kann das Dienstverhältnis nur wegen eines schweren Disziplinarfehlers im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG oder aus einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG aufgelöst werden. Bei der Erneuerung des Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtsdauer ist dagegen das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten des Beamten in der Vergangenheit zu überprüfen und es ist auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit zu entscheiden, ob der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes weiterhin genügen wird. Wie das Bundesgericht in BGE 103 Ib 323 ausgeführt hat, erleichtern während der abgelaufenen Amtsdauer durchgeführte Disziplinarverfahren diese Gesamtbeurteilung.

6.a. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der rechtskräftigen Disziplinarverfügung der KD SBB vom 30. November 1995 fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai 1993 und März 1995 von seinem Arbeitsplatz aus mit dem Fax-Gerät der SBB ungefähr 50 Dokumente an seinen ehemaligen Sportlehrer übermittelt hat. In der Disziplinarverfügung ist in zutreffender Weise dargelegt worden, dass die Dokumente sich aufteilen lassen in solche mit einem rassistischen, menschenverachtenden Inhalt, die sich vor allem gegen Asylanten richten, in solche mit rechtsextremen Liedern und Gedichten, in solche mit rechtsextremen Zeichen und Parolen, in solche mit massiven Anwürfen gegen Politiker und in solche mit massiven Anwürfen gegen Drogenabhängige. Einige Dokumente sind nach dieser Aufteilung unauffällig, auch wenn aus diesen Dokumenten zum Teil eine rechtsextreme Gesinnung hervorgeht. Fest steht aufgrund des Disziplinarverfahrens überdies, dass sämtliche Dokumente am Arbeitsplatz mit SBB-Hilfsmitteln wie PC und Schreibmaschine erstellt worden waren. Die Übermittlung war fast immer während der Arbeitszeit erfolgt. Im Disziplinarverfahren wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer ähnliche Dokumente auch an andere Personen als an seinen
ehemaligen Sportlehrer gefaxt habe. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.

b. Dem Beschwerdeführer war indes bereits am 15. Juli 1994 eine strenge Ermahnung erteilt worden, weil er am 25. Mai 1994 die Fernmeldeeinrichtung der SBB dazu benutzt hatte, einer Kollegin auf einer anderen SBB-Dienststelle eine private Meldung zu übermitteln. Die Meldung bezog sich auf einen bevorstehenden rechtsextremen Anlass.

c. In der Disziplinarverfügung vom 30. November 1995 waren dem Beschwerdeführer neben der Übermittlung der erwähnten Dokumente eine Reihe weiterer, allerdings weniger schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden. In der Disziplinarverfügung wurde aber festgehalten, dass dem Beschwerdeführer sowohl gegenüber Vorgesetzten, Kollegen wie auch gegenüber ausländischen Kunden ein korrektes Verhalten und gute Leistungen im fahrdienstlichen Bereich attestiert worden seien.

7.a. Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG hat sich der Beamte durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche Stellung erfordert. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten in schwerwiegendem Masse gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstossen. Diese Fax-Sendungen weisen einen Inhalt auf, der nicht nur gegen die Grundregeln persönlichen Anstandes verstösst. Aufgrund der Verwendung nazistischer Symbole und Parolen, aufgrund der rassistischen, gegen Randgruppen oder missliebige Politiker gerichteten Hasstiraden und aufgrund der Verherrlichung von Gewalt gegen diese Gruppen ist der Inhalt dieser Sendungen mit den von der Verfassung gewährleisteten Grundwerten und namentlich dem Verfassungsprinzip der Menschenwürde schlechterdings unvereinbar (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 1 ff.). Ausländer werden als «Abfall der Menschheit» oder «Abschaum» bezeichnet. Brandanschläge gegen Türken und Juden werden in sarkastischer Weise verherrlicht. Im Zusammenhang mit farbigen Ausländern ist von «verbrannten und halbverbrannten Maden» oder «Aschenbechern» die Rede. Im Zusammenhang mit Asylbewerbern wird von «Parasiten» und «Maden»
und vom «Gestank dieser Schweine» gesprochen. Ein Pfarrer und Politiker, der sich durch seinen Einsatz für soziale Anliegen hervorgetan hat, wird als «Christen-Schweine-Priester» bezeichnet, der die Bemühungen für die Reinhaltung der Schweiz vernichte. Mit Bezug auf eine Politikerin wird ausgeführt, man sollte sie «in ein Ausländerbordell stecken und sie von 100 Negern vergewaltigen lassen». Der Beschwerdeführer hoffe, dass ihre Kinder einmal drogensüchtig würden.

b. Die BA SBB durfte die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm am Arbeitsplatz verfassten und von dort aus versandten Fax-Dokumente ohne Verletzung von Bundesrecht verfügen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe es sich bei diesen Fax-Sendungen nur um ein «Spiel» zwischen ihm und seinem ehemaligen Sportlehrer gehandelt. Bereits im Disziplinarverfahren hat die KD SBB mit überzeugender Begründung dargelegt, dass diese Darstellung unglaubwürdig sei. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Dokumente mit dem verwerflichen Inhalt, wie es oben geschildert worden ist, vom Arbeitsplatz aus einzig an seinen früheren Sportlehrer gesandt hat und nicht alle Dokumente auf die gleiche Stufe zu stellen sind. Der oben wiedergegebene Inhalt der Dokumente verbietet jedoch klarerweise den Schluss, dass es sich dabei lediglich um ein «Spiel» gehandelt habe. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer angesichts des Inhalts der Dokumente selbst mit einem solchen vom Arbeitsplatz aus betriebenen «Spiel» seine Treuepflicht schwerwiegend verletzt. Die insgesamt mindestens 50 Dokumente sind über einen Zeitraum von fast zwei Jahren verfasst worden und zahlreiche davon widerspiegeln einen derartigen Hass, dass es
unglaubwürdig ist, wenn gesagt wird, die Dokumente hätten gar nicht der eigentlichen Überzeugung des Beschwerdeführers entsprochen. Das gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer selber gar nicht in Abrede stellt, dass er zur damaligen Zeit einer rechtsextremen Organisation angehört habe. Aus dem gleichen Grunde vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, er sei selber Sohn von Einwanderern und er habe zahlreiche ausländische Freunde verschiedener Nationen, an der Zulässigkeit und Angemessenheit der Nichtwiederwahl aufgrund der festgestellten Verletzung der Treuepflicht nichts zu ändern. Zwar ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Ausländern freundschaftlich verkehrte. Es besteht jedoch keine Veranlassung, die Hasstiraden des Beschwerdeführers in den Fax-Dokumenten deshalb weniger negativ zu gewichten, weil er mit einzelnen Ausländern freundschaftlich verkehrt hat. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer selber Sohn ausländischer Eltern ist. Die BA SBB konnte aus diesem Grunde auch darauf verzichten, über den Bekanntenkreis des Beschwerdeführers Beweis zu erheben.

8. Die Nichtwiederwahlverfügung kann auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände nicht als ungerechtfertigt oder unangemessen bezeichnet werden.

a. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, dass seine dienstlichen Leistungen tadellos gewesen seien, und andererseits, dass die Fax-Dokumente überhaupt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien, sondern durch seinen ehemaligen Sportlehrer aus persönlichen Gründen in die Öffentlichkeit gebracht worden seien. Auch habe sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit vom Rechtsextremismus distanziert. Das habe er insbesondere dadurch unter Beweis gestellt, dass er die entsprechenden Utensilien vernichtet habe.

b. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers für sich alleine keinen Grund für eine Nichtwiederwahl gegeben hätten. Zwar lässt sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht sagen, dass seine dienstlichen Leistungen geradezu tadellos gewesen seien. Wohl hat er am 19. September 1996 auf seinen Wunsch hin von der BA SBB ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis erhalten, das sich mit seinen eigentlichen dienstlichen Leistungen befasst. Indes ergibt sich aus den Akten des Disziplinarverfahrens, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers mehrfach Anlass zu Beanstandungen gegeben haben. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem dienstlichen Verhalten gegenüber den Menschengruppen, die er in seinen Fax-Dokumenten in einer menschenverachtenden Weise verunglimpfte, korrekt verhielt. Der Beschwerdeführer übt als Betriebsdisponent zudem eine eher untergeordnete Funktion aus, in welcher mit Bezug auf die Treuepflicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen zu stellen sind. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt hat. Diese sind durch seinen ehemaligen
Sportlehrer nach beträchtlicher Zeit und unter Begleitumständen, die nicht über alle Zweifel erhaben scheinen, in die Öffentlichkeit gebracht worden. Das alles vermag im konkreten Fall wegen des massiv rassistischen und menschenverachtenden Inhalts der Fax-Dokumente an der Zulässigkeit der Nichtwiederwahlverfügung gleichwohl nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat mit der Abfassung und dem Versand der Dokumente von seinem Arbeitsplatz aus die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Er konnte nicht ausschliessen, dass die Dokumente in die Öffentlichkeit gelangen und die SBB deswegen in eine äusserst unangenehme Situation gebracht würden. Dass die erwähnten Umstände an der Zulässigkeit der Nichtwiederwahl nichts ändern, gilt im vorliegenden Falle zudem deshalb, weil der Beschwerdeführer einzelne Dokumente an seinem Arbeitsplatz sogar noch nach dem 25. Juli 1994, also zu einem Zeitpunkt verfasst und versandt hat, als er wegen der missbräuchlichen Verwendung der SBB-Fernmeldeeinrichtungen bereits mit einer strengen Ermahnung belegt worden war. Die massiven Verfehlungen der Treuepflicht und das Aufsehen, welche die Äusserungen des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit gefunden haben, stellen einen
triftigen Grund dar, um den Beschwerdeführer für die neue Amtsdauer 1997-2000 nicht mehr wiederzuwählen. Der angefochtene Entscheid verstösst angesichts dieser Vorkommnisse auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn von einer Wiederwahl gänzlich abgesehen und nicht in Erwägung gezogen wurde, eine Wiederwahl mit Vorbehalt vorzunehmen. Die BA SBB konnte unter diesen Umständen auch darauf verzichten, Beweise über die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers und über die behauptete Abkehr vom Rechtsextremismus zu erheben. Aus den gleichen Gründen sind die angebotenen Beweise auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erheben.

9.a. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die von ihm versandten Fax-Dokumente seien eine private, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Angelegenheit gewesen. Diese seien wider seinen Willen in die Öffentlichkeit getragen worden. Dort sei die Angelegenheit von den Medien aufgebauscht worden. Die in den Dokumenten enthaltenen Äusserungen hätten keine Entsprechung im Verhalten gefunden, das der Beschwerdeführer im Dienst gegenüber Randgruppen und Ausländer gezeigt habe. Diese Einwendungen könnten den Eindruck erwecken, die Wiederwahl des Beschwerdeführers erfolge aufgrund von Vorgängen, die mit dem dienstlichen Verhalten in keinem Zusammenhang ständen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente an seinem Arbeitsplatz, mit Hilfe der Infrastruktur der SBB erstellt und versandt hat. Bereits im Disziplinarverfahren ist im übrigen ausgeführt worden, es sei nicht zu prüfen, wie es sich verhalten hätte, wenn der Beschwerdeführer die Dokumente völlig losgelöst von seinem Arbeitsplatz bei den SBB verfasst und versandt hätte. Es ist auch ausgeführt worden, die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der rechtsextremen Vereinigung stellten für sich alleine keine Verletzung von Dienstpflichten dar. Die Zugehörigkeit
zur rechtsextremen Vereinigung sei beamtenrechtlich unbeachtlich, solange nicht ein vom Bundesrat gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG bezeichneter Verein in Frage stehe, der Zwecke verfolge oder Mittel vorsehe, die rechtswidrig oder staatsgefährlich seien und solange diese Aktivitäten weder Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit hätten noch gegen Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
(Rassendiskriminierung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verstiessen.

b. Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG bestimmt in der geltenden Fassung, dass der Beamte sich durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine dienstliche Stellung erfordert. Mit der Revision des Beamtengesetzes vom 19. Dezember 1986, die am 1. Juli 1987 in Kraft getreten ist, ist der vorher enthaltene Ausdruck «in und ausserhalb des Dienstes» fallengelassen worden. Wie sich aus der Botschaft ergibt (BBl 1986 II 325), will das indes nicht heissen, dass das Verhalten ausserhalb des Dienstes völlig unbeachtlich sei. «Verhalten» im Sinne von Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG schliesst sowohl Verhalten innerhalb als auch ausserhalb des Dienstes ein. Mit der Änderung des Wortlauts sollte jedoch dem Missverständnis vorgebeugt werden, dass das Verhalten ausserhalb des Dienstes gleichermassen umfassend der beamtenrechtlichen Wertung unterliege wie das Verhalten im Dienst. Vielmehr soll das Verhalten ausser Dienst nur insofern für das Dienstverhältnis des Beamten von Bedeutung werden, als es nachteilige Auswirkungen auf das vom Beamten bekleidete Amt hat (vgl. für die verfassungsrechtlichen Schranken von Regelungen für das inner- und ausserdienstliche Verhalten insbes. BGE 120 Ia 205 f. E. 3; vgl. auch Peter Hänni, Die Treuepflicht im
öffentlichen Dienstrecht, Freiburg i. Ue. 1982, S. 33 ff.; Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 85 [1984], S. 385 ff., insbesondere S. 391 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 229 f.). Welche Beschränkungen sich für das ausserdienstliche Verhalten ergeben, hängt in erheblichem Masse von den Anforderungen des einzelnen Amtes ab. Je höher die entsprechenden Anforderungen sind und je näher ein entsprechendes Amt zum Bereich der Leitungsaufgaben gehört und die öffentliche Verwaltung repräsentiert, desto höher sind die Anforderungen, die sich für das Verhalten ausserhalb des Dienstes ergeben, damit Glaubwürdigkeit und Funktionstüchtigkeit der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden. Umgekehrt verhält es sich, wenn ein Amt lediglich untergeordnete und ausführende Aufgaben umfasst. Im Sinne dieser Grundsätze ist auch die Zugehörigkeit zu extremen politischen oder anderen Vereinigungen zu beurteilen. Auszugehen ist davon, dass das Gesetz mit Bezug auf die Zugehörigkeit zu Vereinigungen eine liberale Regelung enthält (Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
BtG). Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, deren Zwecke oder Mittel nicht
aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates als rechtswidrig oder staatsgefährlich gelten, ist für das Beamtenverhältnis nur soweit von Belang, als sie Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Amtes oder die Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltung hat (Hangartner, a. a. O., S. 398 f.). Die Beurteilung hängt wiederum in erheblichem Masse von den Aufgaben des entsprechenden Amtes ab. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass beim Entscheid über die Wiederwahl eines Beamten, der lediglich untergeordnete Aufgaben erfüllt und dem bei der Erfüllung dieser Aufgaben nichts vorzuwerfen ist, das ausserdienstliche Verhalten zum vorneherein unbeachtlich sei. So sind Betätigungen, die zu den in der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings im Gegensatz stehen, mit der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung in keinem Falle vereinbar. Zu diesen Verhaltensweisen sind, selbst wenn sie nicht öffentlich vorgenommen werden, insbesondere jene zu zählen, die - abgesehen vom Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Vornahme - zum Kern der durch Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB (Rassendiskriminierung) erfassten Tathandlungen gehören (vgl. dazu Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung - Ein Kommentar zu Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB und Art. 171c
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 171c - 1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
1    Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

MStG, Zürich 1996, S. 195 ff., Rz. 723 ff.). Betätigt sich ein Beamter klar und unzweideutig in solcher Weise, so stellt dies einen triftigen Grund für eine Nichtwiederwahl selbst dann dar, wenn dem Beamten lediglich untergeordnete Aufgaben obliegen und er diese Aufgaben an sich korrekt erfüllt.

10. Im vorliegenden Fall ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat, indem er von seinem Arbeitsplatz aus eine Vielzahl von Fax-Dokumenten mit einem Inhalt versandt hat, der mit den von der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings nicht vereinbar ist. Dieser Umstand stellt einen triftigen Grund für die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers dar. Angesichts des gravierenden Inhalts der Dokumente und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer solche Dokumente selbst nach einer Ermahnung, die in ähnlichem Zusammenhang erfolgt ist, versandt hat, ändert an dieser Beurteilung auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und die ihm obliegenden, eher untergeordneten dienstlichen Aufgaben im wesentlichen korrekt erfüllt hat. Das gleiche gilt mit Bezug auf die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit vom rechtsextremen Gedankengut losgesagt, das in den Dokumenten zum Ausdruck gekommen sei. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission verfügte mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 1996, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab dem 1. Januar 1997 bis zum Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission als nichtständiger Angestellter weiterzubeschäftigen sei. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt diese vorsorgliche Massnahme dahin.

Dokumente der PRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.80
Datum : 24. Februar 1997
Publiziert : 24. Februar 1997
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.80
Sachgebiet : Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK)
Gegenstand : Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten wegen rechtsextremer Aktivitäten.


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BtG: 13  24  30  31  55  57  58
MStG: 171c
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 171c - 1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
1    Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
OG: 99  101
StGB: 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
VwVG: 29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
47
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
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4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
BGE Register
103-IA-490 • 103-IB-321 • 105-IA-271 • 115-IA-97 • 116-IA-94 • 117-IA-262 • 118-IB-172 • 118-V-248 • 119-IB-492 • 120-IA-203 • 120-IV-242 • 99-IB-233
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sbb • verhalten • weisung • amtsdauer • personalrekurskommission • weiler • disziplinarverfahren • vorinstanz • 1995 • stelle • disziplinarmassnahme • obliegenheit • einwendung • sachverhalt • ausserhalb • bundesgericht • verfassung • vorsorgliche massnahme • mass • bundesrat
... Alle anzeigen
AS
AS 1996/203
BBl
1986/II/325