Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6115/2011

Urteil vom2. April 2014

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Richter Andreas Trommer,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Chile stammende Beschwerdeführer (geb. 1964), ehemals Mitglied der gewaltbereiten FPMR (Frente Patriótico Manuel Rodriguez), war Ende Februar 1991 in Santiago auf der Flucht vor der Polizei in eine Schiesserei mit derselben verwickelt, wobei er selber bewaffnet gewesen sei und auch geschossen habe. Ein Polizist wurde bei diesem Schusswechsel von einer Kugel getroffen und starb später an den Folgen der Verletzung. Unmittelbar nach der Festnahme durch die Polizei soll der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise misshandelt und gefoltert worden sein. Im Oktober 1992 hätten er und sein Bruder zusammen mit sechs weiteren Gesinnungsgenossen der FPMR einen bewaffneten Ausbruchsversuch unternommen. Bei diesem Vorfall seien drei Häftlinge erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls angeschossen worden. Die Sicherheitskräfte hätten nicht beabsichtigt, die Geflohenen zu stellen, sondern vielmehr versucht, sie mit gezielten Schüssen aus nächster Nähe zu liquidieren. Selbst als er schwer verletzt im Wagen der Gendarmerie ins Krankenhaus transportiert worden sei, habe man ihn noch brutal geschlagen und zu ersticken versucht.

Am 11. Januar 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen "Misshandlung eines Polizisten mit Todesfolge" durch ein Militärgericht zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt. Die Appellationsinstanz bestätigte dieses Urteil am 20. Juni 1995, reduzierte jedoch diese Strafe auf zehn Jahre und einen Tag, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Am 30. Dezember 1996 wurde er unter spektakulären Umständen mit einem Hubschrauber aus dem Hochsicherheitsgefängnis von Santiago befreit. Unmittelbar darauf floh er nach Argentinien und gelangte anschliessend über Umwege nach Mexiko.

B.
Am 17. Juni 1997 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) in Bern ein Asylgesuch einreichen und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Noch bevor das Bundesamt das Gesuch formell entgegengenommen hatte, gelangte der Beschwerdeführer am 17. Juli 1997 in die Schweiz, worauf in Kreuzlingen ein ordentliches Asylverfahren eingeleitet wurde.

Am 1. September 1997 ersuchte die chilenische Botschaft in Bern beim Bundesamt für Polizei (BAP; heute: fedpol) um die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Chile zwecks Verbüssung einer Reststrafe. In der Folge wurde er am 4. September 1997 in Auslieferungshaft genommen. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Oktober 1997 bestätigt.

Mit Verfügung vom 3. September 1998 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte indessen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft entlassen. In der dagegen bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobenen Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 1998 beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.

C.
Am 4. September 2000 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1973) und gelangte dadurch in den Genuss einer Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Seit Oktober 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Am 14. November 2003 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM erstmals um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Mit Urteil vom 29. Juni 2005 hiess die ARK die Beschwerde vom 5. Oktober 1998 - soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend - gut; im Asylpunkt wurde sie abgewiesen und bezüglich der verfügten Wegweisung aus der Schweiz als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In ihrer Begründung kam die ARK zum Schluss, dass die von der chilenischen Militärjustiz und den mitbeteiligten Sicherheitskräften gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren wegen der "Misshandlung eines Polizisten mit Todesfolge" und wegen der "Bildung einer Kampftruppe" mit einem Polit-Malus behaftet waren, und damit im Zeitpunkt seiner Flucht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermochten. Unter Berücksichtigung des gegen ihn - im Falle der Verbüssung der Reststrafe bei einer Rückkehr - feindlich eingestellten Gefängnis- und Polizeipersonals sowie der erlittenen Folterungen und Misshandlungen bejahte die ARK dabei auch das Forstbestehen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung. Obwohl im besagten Urteil davon ausgegangen wurde, dass er die Tötung des Polizisten persönlich verschuldet hatte, wurde seine Tat im Lichte der gesamten Umstände des Einzelfalles nicht als Verbrechen von derartiger Schwere beurteilt, welche einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention rechtfertigen würde. Hingegen qualifizierte die ARK die Tat des Beschwerdeführers als verwerfliche Handlung im Sinne des Asylgesetzes und schloss ihn vom Asyl aus.

D.
Am 28. September 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die erleichterte Einbürgerung aufgrund eines in Chile begangenen Delikts, welches auch in der Schweiz strafbar sei, gegenwärtig nicht erteilt werden könne. Eine Verurteilung in der Schweiz hätte ebenfalls zu einer zehnjährigen Haftstrafe führen und erst 2007 im Strafregister gelöscht werden können. Auf eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2005 hin hielt das BFM mit Schreiben vom 1. Juni 2006 an der Rückstellung des Gesuchs bis Oktober 2007 fest.

Am 12. Oktober 2007 erneuerte der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung unter Hinweis auf die mittlerweile in Chile verjährten und abgeschlossenen Verfahren. In der Folge ersuchte die Vorinstanz das kantonalzürcherische Gemeindeamt um einen aktuellen Bericht über den Beschwerdeführer und holte Stellungnahmen beim Dienst für Analyse und Prävention (DAP; heute Nachrichtendienst des Bundes [NDB] sowie bei der politischen Direktion (PD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein.

Am 24. Oktober 2008 stellte die zuständige Behörde des Kantons Zürich der Vorinstanz die verlangten Unterlagen mit der Bemerkung zu, dass gegen die beantragte Einbürgerung keine Vorbehalte erhoben würden. Am 17. Juni 2009 teilte der DAP mit, dass von seiner Seite keine Einwendungen gegen die Einbürgerung bestünden. Demgegenüber machte die politische Direktion des EDA mit Schreiben vom 22. März 2010 geltend, dass die Nachricht einer Einbürgerung des Beschwerdeführers - sofern diese publik würde - in Chile auf Unmut stossen würde.

Am 1. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gründe einer voraussichtlich ablehnenden Entscheidung mit und gewährte ihm gleichzeitig Frist zu einer allfälligen Stellungnahme bis Ende Jahr, wobei sie darauf hinwies, dass ohne gegenteiligen Bericht ein Rückzug angenommen werde und das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben würde. Fristgerecht liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 30. Dezember 2010 eine Stellungnahme zukommen, worin er für den Fall einer abschlägigen Beurteilung eine anfechtbare Verfügung sowie Akteneinsicht wünsche.

Mit Eingabe vom 19. August 2011 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Frist von 30 Tagen zur Entscheidfällung, andernfalls er sich eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat oder eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vorbehalte.

E.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. In ihrer Begründung wies sie insbesondere darauf hin, dass es für die erleichterte Einbürgerung - nebst der Integration - sowohl auf die Beachtung der (schweizerischen) Rechtsordnung als auch auf die Nichtgefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ankomme (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Zwar habe der DAP (heute: NDB) bezüglich der letztgenannten Voraussetzung keine Einwände gegen eine erleichterte Einbürgerung (keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz). Bei Fragen mit potenziell möglichen Auswirkungen auf das Ausland werde jedoch in analoger Weise auch das EDA einbezogen, was in casu der Fall sei (im Ausland begangene Straftat mit politischem Hintergrund). Weil die Angelegenheit (Nichtauslieferung des Beschwerdeführers bzw. Anerkennung als Flüchtling) bereits früher zu diplomatischen Spannungen zwischen der Schweiz und Chile geführt habe, sei zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Einbürgerung die bilateralen Beziehungen mit Chile ernsthaft gefährdet würden, was einen unmittelbaren Einfluss auf die äussere Sicherheit der Schweiz hätte. Im Übrigen anerkenne der Beschwerdeführer seine Beteiligung am Zusammenstoss mit den Polizeikräften, die zum Tod eines Polizisten geführt habe. Unbestrittenermassen habe er sich sodann den Folgen einer rechtmässig ausgefällten Strafe durch vorzeitige Flucht aus dem Gefängnis entzogen. Bei der Ausfällung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe nach geltendem schweizerischen Recht wäre die Strafe nach deren Verbüssung für weitere 20 Jahre im Strafregister enthalten. Da generell die Einbürgerungsvoraussetzungen erst dann erfüllt seien, wenn keine Freiheitsstrafe mehr im Privatauszug eingetragen sei, müsste ein einbürgerungswilliger Straftäter regelmässig auch die Wartefrist für die Entfernung der zehnjährigen Freiheitsstrafe abwarten, bevor er zum Einbürgerungsverfahren zugelassen würde. Im vorliegenden Fall käme die benötigte Entfernung aus dem Privatauszug erst nach Ablauf von zwei Dritteln der Frist für die Entfernung von Amtes wegen in Frage; das heisst erst im Jahre 2018 (10 Jahre + 13,3 Jahre). Es bestünden daher zum heutigen Zeitpunkt starke Bedenken, die Beachtung der Rechtsordnung als gegeben zu betrachten.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Dabei bringt er im Wesentlichen vor, weder seitens des Kantons noch des DAP seien Einwendungen gegen eine Einbürgerung geltend gemacht worden. Einzig die politische Direktion des EDA habe mitgeteilt, eine Einbürgerung des Beschwerdeführers würde in Chile auf Unmut stossen. Eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz liege jedoch klar nicht vor. Allein aus früheren Unmutsbezeugungen der chilenischen Regierung über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine (heutige) Gefährdung der äusseren Sicherheit der Schweiz zu schliessen, wenn dieser eingebürgert würde, sei abwegig. Auf jeden Fall wäre ein negativer Einfluss auf die Stimmung mit Diplomaten oder gar eine ernstere Verstimmung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern keinesfalls mit einer Gefährdung der äusseren Sicherheit der Schweiz gleichzusetzen. Im Übrigen führe der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Leben als gewöhnlicher Einwohner, habe eine Schweizerin geheiratet, die Niederlassungsbewilligung erhalten und sei Familienvater. Er habe seit langer Zeit nicht das Geringste mehr mit seiner Vergangenheit als militanter Politaktivist in Chile zu tun.

G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde und betont dabei nochmals, dass eine Einbürgerung des Beschwerdeführers mit grosser Sicherheit die bilateralen Beziehungen beider Länder zusätzlich belasten würde. Angesichts der vielfältigen Interessen der Schweiz dürften solche Erschwernisse nicht mutwillig in Kauf genommen werden.

H.
Mit Replik vom 5. März 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der bisher vorgebrachten Begründung fest.

I.
Am 3. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung (u.a. wegen Hinderung einer Amtshandlung und Besitz von Kokain) eröffnet worden sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung, falls die Beschwerde trotz dieser Tatsache nicht gutgeheissen werden könnte.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2012 sistierte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung und forderte den Beschwerdeführer auf, das Gericht über den Ausgang dieser Untersuchung zu informieren.

K.
Am 31. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs, der einen Strafregistereintrag hätte nach sich ziehen können, gegen ihn eingestellt worden sei, und ersuchte um Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Am 5. Juni 2013 entsprach die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts diesem Begehren.

L.
Auf eine entsprechende Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides hin, teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2013 mit, dass noch ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Einstellung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung mittels Einreichung einer entsprechenden Verfügungskopie zu belegen.

Zusätzlich zu den vorinstanzlichen zog das Gericht die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei und ersuchte das Bundesamt für Justiz (BJ) um einen aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister. Am 4. September 2013 teilte das BJ mit, dass der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet sei.

Am 11. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2013 betreffend Hinderung einer Amtshandlung sowie einen Strafbefehl vom 4. März 2013 betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) ein. Danach wurde der Beschwerdeführer der Übertretung von Art. 19a Ziff 1 BetmG schuldig gesprochen (Besitz von 1.2 Gramm Kokain) und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft, wobei kein Eintrag im Strafregister erfolgte.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. auch Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 51 BüG).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).

3.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Gemäss Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 Abs. 1 BüG müssen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

4.

4.1 Integration bedeutet die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben (vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 293 Ziff. 22.2 S. 404 bzw. Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 19911 Ziff. 2.2.1.3 S 1942 mit Hinweisen sowie Ziff. 2.5.3.1 S 1957 f.). Die Integration wird heute allgemein als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Ziel der Integration ist demnach das Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz (Art. 4 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Abs. 2). Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Abs. 3). Es ist erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Abs. 4).

4.2 Der Beschwerdeführer wohnt seit 17 Jahren in der Schweiz und lebt seit fast 14 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin, womit er die formellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung zweifellos erfüllt. Er ist zudem Familienvater und seit Oktober 2006 im Besitze der Niederlassungsbewilligung. Ferner ist auch seitens der Vorinstanz unbestritten, dass er im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG und gemäss den vorstehenden Erwägungen in der Schweiz in wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Hinsicht integriert ist (vgl. dazu den Erhebungsbericht des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2008).

5.
Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung hauptsächlich mit der Gefährdung der äusseren Sicherheit der Schweiz, weil sie davon ausgeht, durch die Einbürgerung des Beschwerdeführers würden die bilateralen Beziehungen der Schweiz mit Chile ernsthaft gefährdet.

5.1 Die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG - bzw. Art. 14 Bst. d BüG bezüglich der ordentlichen Einbürgerung - ist ein Begriff, der auch in anderen Rechtsgebieten verwendet wird. So hielt etwa Art. 70 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (altBV, BS 1 3) fest, dem Bund stehe das Recht zu, Fremde, welche die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen. Nach Art. 185 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 102) trifft der Bundesrat Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz.

Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass er sich zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Bewerber, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden. Gefährdet ein Gesuchsteller durch sein Verhalten die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, so würde seine Einbürgerung den Interessen des Staates widersprechen. In diesen Fällen muss die Einbürgerung unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1122/2006 vom 11. Januar 2008 E. 3.3; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl III 305).

5.2 Wenn es um die Beurteilung einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit geht, holt das BFM im Zusammenhang mit einer Einbürgerung regelmässig die Stellungnahme des NDB (früher DAP) als Fachbehörde ein. Der DAP kam in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2009 (wiedergegeben in einer Notiz des BFM vom 15. November 2011) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit der Asylgewährung (recte: seit der Anerkennung als Flüchtling) nicht ungünstig aufgefallen sei, und somit kein Grund bestehe, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nichts mehr mit seiner Vergangenheit als poltischer Aktivist in Chile zu tun. Offensichtlich gibt es auch keine Verbindungen zur FPMR mehr, welche im Übrigen den bewaffneten Widerstand gegen den chilenischen Staat im Dezember 1997 einstellte und heute in Chile am demokratischen Prozess teilnimmt. Soweit sich dies aus den Akten ergibt, führt der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Leben als gewöhnlicher Einwohner und ist bis jetzt nicht durch ein Verhalten aufgefallen, das beispielsweise auf eine Befürwortung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung schliessen lässt.

5.3 Das BFM befürchtet - gestützt auf die diesbezügliche Stellungnahme des EDA vom 22. März 2010 - eine (zusätzliche) Belastung der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Chile, wenn die Einbürgerung des Beschwerdeführers publik würde. Dass Chile nicht unbedingt erfreut wäre, wenn der Beschwerdeführer eingebürgert würde, ist angesichts der früheren diplomatischen Spannungen zwischen der Schweiz und Chile im Zusammenhang mit der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und der dadurch verhinderten Auslieferung nachvollziehbar. Solche diplomatischen Spannungen (das EDA spricht in seiner Stellungnahme lediglich von Unmutsäusserungen seitens des chilenischen Staates) mit einer Gefährdung der äusseren Sicherheit gleichzusetzen ist - wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausgeführt - jedoch abwegig. Das grössere Ärgernis für den chilenischen Staat war mit Sicherheit die damalige Flüchtlingsanerkennung, welche die Auslieferung des Beschwerdeführers verhinderte. Wenn er jetzt auch noch eingebürgert würde, hätte dies gegenüber den damaligen diplomatischen Spannungen bzw. Reaktionen kaum weitergehende Folgen. Selbst wenn die Einbürgerung des Beschwerdeführers - entgegen den bisherigen Ausführungen - Einfluss auf die wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Länder haben sollte, würde dies aber noch lange nicht eine Gefährdung der äusseren Sicherheit der Schweiz bedeuten. Im Übrigen setzt der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG ein entsprechendes Verhalten des Beschwerdeführers voraus (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). In casu begründet das BFM die Gefährdung der äusseren Sicherheit jedoch mit einem Verwaltungsakt (Einbürgerung) und den daraus folgenden Reaktionen und nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1997. Wie bereits ausgeführt und vom DAP bestätigt, kann aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht auf eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit geschlossen werden.

6.

6.1 Die erleichterte Einbürgerung setzt schliesslich voraus, dass der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG). Er muss mithin einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren gegen ihn hängig sein. Diese Einbürgerungspraxis sieht zudem vor, trotz bestehendem Strafregistereintrag eine Einbürgerung ausnahmsweise zuzulassen, falls es sich um eine Verurteilung zu einer bedingten kurzen Haftstrafe oder einer Geldstrafe handelt. Gelöschte Einträge sind in jedem Fall nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der Betroffene in der fraglichen Zeit generell keine Delikte begangen haben, für welche er auch noch nach der erleichterten Einbürgerung eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 vom 27. Juni 2011 E. 5.3.4 und C 1929/2007 vom 8. Mai 2009 E. 6.).

6.2 Massgebend für den strafrechtlichen Leumund ist das Strafregister. Gemäss Mitteilung des BJ vom 4. September 2013 ist der Beschwerdeführer nicht im Strafregister verzeichnet. Mit Ausnahme einer Strafuntersuchung im Jahre 2012 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Besitzes von Kokain, welche in Bezug auf den ersten Vorwurf am 7. März 2013 eingestellt und bezüglich des Verstosses gegen das BetmG am 4. März 2013 mit einer geringfügigen Busse geahndet wurde, hat er sich im massgebenden Zeitraum wohlverhalten und die Rechtsordnung der Schweiz beachtet. Diese Busse trübt zwar den strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers, ist aber wegen der Geringfügigkeit und insbesondere wegen des Umstandes, dass sie nicht zu einem Eintrag im Strafregister führte, für die Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung belanglos. Soweit aktenkundig liegen gegen den Beschwerdeführer auch keine Betreibungen vor.

Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer im Februar 1991 in Chile verübte Straftat auch nach schweizerischen Recht mit einer zehnjährigen Freiheitsstrafe geahndet worden wäre und diese erst im Jahre 2018 aus dem Strafregister gelöscht würde, sind rein hypothetischer Natur. Abgesehen davon, dass das BFM noch im September 2005 von einer hypothetischen Löschung im Strafregister im Jahre 2007 ausging, hinkt dieser Vergleich noch aus einem anderen Grund: Das gegen den Beschwerdeführer in Chile durchgeführte Strafverfahren ist - wie von der ARK im Urteil vom 29. Juni 2005 festgehalten - mit einem Polit-Malus behaftet (von der chilenischen Militärjustiz und den mitbeteiligten Sicherheitskräften durchgeführt), weswegen die Straftat auch nicht als Verbrechen von derartiger Schwere beurteilt wurde, die einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen vermochte (vgl. Bst. C vorstehend). Hinzu kommt, dass seit dieser Tat über 23 Jahre vergangen sind, weshalb sie dem Beschwerdeführer unter dem Aspekt von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG nicht mehr zur Last gelegt werden kann.

7.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG integriert ist und die schweizerische Rechtsordnung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst b BüG genügend beachtet hat. Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG) vor.

8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung zu Unrecht verweigert hat und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario VwVG), und es ist ihm zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die vom Beschwerdeführer in seiner Honorarnote vom 5. März 2012 geforderte Entschädigung von Fr. 1'713.40 für den bis zu jenem Zeitpunkt geleisteten Aufwand ist gemessen an Art. 10 und Art. 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) plausibel. Zusätzlich zu entschädigen ist noch der notwendige Aufwand, der nach der Einreichung der Honorarnote entstanden ist (vgl. Eingabe vom 11. Dezember 2013 betr. Einstellung der Strafuntersuchung). Demnach ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv Seite 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. November 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. K [...]; gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein des Beschwerdeführers)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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