Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2466/2008
Urteil vom 27. Juni 2011
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
Gemeinde Z._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
M._______,
vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt Federico A. Pedrazzini, Vadianstrasse 35, Postfach 115, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende M._______ (Jahrgang 1964, nachfolgend: Beschwerdegegner bzw. Gesuchsteller) heiratete am 21. September 1995 in Bremgarten/AG die Schweizer Bürgerin S._______ (Jahrgang 1958). Seit dem 1. Oktober 1996 lebt das Ehepaar Y.______ in der Gemeinde Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 14. August 1998 kam ihre gemeinsame Tochter _______ zur Welt.
B.
Beruflich war M._______ als Betriebsmitarbeiter in der Speditionsabteilung einer lokalen Maschinenproduktionsfirma und anschliessend in derselben Funktion sowie als Maschinist in einem Getränkeproduktionsbetrieb angestellt. Im Jahr 2004 machte er sich dann beruflich selbständig und betrieb - zum Teil mit Unterstützung seiner Ehegattin - bis im Herbst 2008 an seinem Wohnort eine Kleiderboutique. Darauf eröffnete er in derselben Lokalität ein türkisches Kleinrestaurant, welches er bis zum heutigen Zeitpunkt führt. In den Sommermonaten bewirtet er zudem einen kleinen Kiosk im Strandbad der Wohnsitzgemeinde.
C.
M._______ reichte erstmals im Januar 2001 beim damaligen Bundesamt für Ausländerfragen ([BFA], dem heutigen Bundesamt für Migration [BFM], nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
D.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdegegner am 11. Juli 2005 ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Mit unterzeichneter Erklärung (Selbstauskunft) vom 13. Juli 2005 bestätigte der Beschwerdegegner, in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Zudem seien gegen ihn weder Strafuntersuchungen hängig noch lägen irgendwelche Einträge im Strafregister vor.
E.
Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau um Erstellung eines Erhebungsberichts. Die zuständige kantonale Behörde holte Auskünfte diverser Amtsstellen ein und stellte der Vorinstanz am 10. November / 7. Dezember 2006 einen ersten Erhebungsbericht zu. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 übermittelte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen die aktualisierten Erhebungsakten zur weiteren Bearbeitung an die Vorinstanz. Im Erhebungsbericht der Einbürgerungskommission der Gemeinde Z._______ vom 5. Juli 2007 wird dem BFM beantragt, dem Gesuchsteller die erleichterte Einbürgerung wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen von Art. 26

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
F.
Am 23. August 2007 gelangte die Vorinstanz an drei vom Gesuchsteller genannte Referenzpersonen mit dem Ersuchen um Auskunft zur Frage, ob das Ehepaar Y._______ im sozialen Bereich als Ehepaar auftrete, sowie zum Stand der Integration des Gesuchstellers. Zwei der drei angeschriebenen Personen antworteten hierauf. Mit Schreiben vom 18. September 2007 empfahl die Vorinstanz dem Gesuchsteller, sein Einbürgerungsgesuch vorläufig zurückzuziehen, da sie aufgrund ihrer Erhebungen zum Schluss komme, dass er derzeit die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung wegen ungenügender Kontaktpflege zur schweizerischen Bevölkerung sowie mangelhafter Deutschkenntnisse nicht erfülle. Gleichzeitig wurde ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Nach gewährter Akteneinsicht stellte das BFM dem Gesuchsteller in Aussicht, bei Angabe weiterer vier bis sechs Personen mit schweizerischer Nationalität, die bestätigen könnten, dass er mit seiner Ehegattin im sozialen Bereich gemeinsam als Ehepaar auftrete, sein Einbürgerungsgesuch so rasch als möglich weiter zu behandeln. Mit Eingabe vom 23. November 2007 gab der Gesuchsteller der Vorinstanz weitere zehn Personen mit Anschrift bekannt. Von sechs angeschriebenen Referenzpersonen reichten fünf eine schriftliche Antwort ein.
G.
Der Gesuchsteller und seine Ehefrau unterzeichneten am 18. Februar 2008 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden. Mit gleichem Datum unterzeichnete der Gesuchsteller eine weitere Erklärung, wonach er straf- und betreibungsrechtlich unbescholten sei und sämtliche fälligen Steuern bezahlt habe.
H.
Mit Verfügung vom 2. April 2008 wurde M._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Thurgau und der Gemeinde Lengwil.
I.
Gegen diese Verfügung erhob die Einbürgerungskommission der Gemeinde Z._______ am 16. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdegegner die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Sie macht insbesondere geltend, durch die fehlende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2008 auf, innert laufender Rechtsmittelfrist Belege zu ihrer Legitimation und ihren Handlungsbefugnissen sowie allfällige Ergänzungen der Beschwerdeschrift einzureichen. Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 30. April 2008 entsprechende Beweismittel zur Legitimation der Einbürgerungskommission sowie ihres Präsidenten ins Recht und rügt in materieller Hinsicht die mangelhafte Integration und die ungenügende Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Beschwerdegegner.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2008 reichte die Vorinstanz eine ausführliche Begründung zur verfügten erleichterten Einbürgerung nach. Im Wesentlichen macht sie geltend, die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführerin betreffend erleichterte Einbürgerung seien irrelevant, da es sich um Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung handle oder durch zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz widerlegt worden seien, womit die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdegegners zu Recht erfolgt sei. Die Vorinstanz schliesst infolgedessen auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner reichte am 4. Juni 2008 eine Stellungnahme ein, in der er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Insbesondere macht er geltend, die Rüge der fehlenden Integration sei unbegründet.
M.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vom 18. August 2008 vor, die Vorinstanz habe in ihrer nachgeschobenen Begründung in der Vernehmlassung die von der Gemeinde Z._______ vorgebrachten Hinweise nicht berücksichtigt, gewertet und abgewogen, weshalb der vor-instanzliche Entscheid durch willkürliche Ermessensausübung zustande gekommen sei.
N.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 verzichtete die Vorinstanz auf eine eingehende Vernehmlassung zur Replik der Beschwerdeführerin. Sie hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und bekundet zugleich ihr Interesse an der Klärung der Frage der Begründungspflicht von positiven Einbürgerungsverfügungen durch das Bundesverwaltungsgericht.
O.
Am 17. November 2008 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme zur Replik der Einbürgerungskommission der Gemeinde Z._______ ein. Er hält darin an seinen ursprünglichen Rechtsbegehren unverändert fest. Im Wesentlichen argumentiert der Rechtsvertreter, dass weder im Allgemeinen noch im Besonderen etwas gegen den Integrationswillen und die Integrationsfähigkeit seines Mandanten spreche, und reichte zusätzliche Beweismittel ein.
P.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 wurden alle Verfahrensbeteiligten durch das Bundesverwaltungsgericht zur einer abschliessenden Stellungnahme eingeladen. Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 7. April 2011 unverändert an der verfügten erleichterten Einbürgerung des Beschwerdegegners fest. Die Beschwerdeführerin hielt mit abschliessender Stellungnahme vom 14. April 2011 an ihren bisherigen Anträgen unverändert fest. Der Beschwerdegegner seinerseits verzichtete mit Schreiben vom 15. April 2011 auf eine weitere Äusserung.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
|
1 | Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
2 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. |
3 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. |
4 | Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. |
5 | Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2. Gemäss Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Wohnsitzgemeinde des Beschwerdegegners nach Art. 51 Abs. 2

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
|
1 | Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
2 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. |
3 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. |
4 | Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. |
5 | Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Vor einer materiell-rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist in formeller Hinsicht die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die angefochtene Verfügung sei in schwerwiegender Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Folge fehlender Begründung ergangen, weshalb sie aufzuheben sei.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3.1.1. Die Begründungspflicht der Behörden - als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen) - soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde, je komplexer die Sach- und Rechtslage (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen) und namentlich auch je intensiver der Eingriff in die Stellung des Betroffenen ist (vgl. zum Ganzen Bernhard Waldmann/Jürg Bickel sowie Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 52 f. zu Art. 29 und N 20 f. zu Art. 35; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. Rz. 9 ff. zu Art. 35

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.1.2. Nach Art. 35 Abs. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.2. In casu hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2008 den Gesuchsteller erleichtert eingebürgert. Es liegt folglich eine positive Verfügung vor. Die Vorinstanz führt unter Ziff. 3 (S. 2) ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2008 aus, der Beschwerdeführerin komme im Verfahren um erleichterte Einbürgerung keine Parteistellung zu. Aus dieser Beurteilung zieht sie den Schluss, die Rüge der Beschwerdeführerin, es mangle der angefochtenen Einbürgerungsverfügung an einer Begründung, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, gehe daher fehl.
Gemäss Art. 6

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 51 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
|
1 | Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
2 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. |
3 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. |
4 | Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. |
5 | Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. |
3.3. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zum rechtlichen Gehör im Allgemeinen und zur Begründungspflicht im Besonderen folgt, dass die Vorinstanz die Pflicht zur Begründung ihrer Verfügung in offensichtlicher Weise verletzt hat. Neben den Interessen des Betroffenen, die durch das Fehlen einer Begründung unter Umständen nicht beeinträchtigt sind, etwa weil seinen Begehren voll entsprochen wurde (vgl. Art. 35 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
4.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ob eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Ausgang der Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, d.h. ob die Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt also keine Rolle (vgl. Patrick Sutter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 16 zu Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
4.2. Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen sowie BVGE 2009/61 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Nach in der Lehre vertretener Auffassung fällt eine Heilung dabei nur in Fällen nicht besonders schwerwiegender Verletzungen von Parteirechten in Betracht (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., N 115 f. zu Art. 29; Sutter, a.a.O., Rz. 21 ff. zu Art. 29; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.112). Demgegenüber hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden die eben dargelegten Grundsätze auch im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs anwendbar erklärt und damit grundsätzlich die Auffassung vertreten, auch solche Verletzungen seien einer Heilung zugänglich, wenn die unnötige Verfahrensverzögerung mit den Interessen der Parteien an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht vereinbar wären (vgl. BGE 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 2.3.2; BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Diesen Entscheiden ist seitens der Lehre teilweise heftige Kritik erwachsen (vgl. insb. Sutter, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 29; vgl. auch Waldmann/Bickel, a.a.O., N 125 ff. zu Art. 29). Die Praxis erachtet jedoch die Heilung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jeweils dann als zulässig, sofern die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben und die Partei dazu angehört wird (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 366).
4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine erste wesentliche Voraussetzung für die ausnahmsweise Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit gegeben.
4.2.2. Laut neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie Ansicht eines Teils der Lehre, die ebenfalls unabhängig von der Schwere der Gehörsverletzung eine Heilung als möglich erachtet, kann aber von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Nachholung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn diese am Ergebnis in materieller Hinsicht höchstwahrscheinlich nichts ändern würde. Dieser Ansicht liegt die Idee zugrunde, dass das rechtliche Gehör nicht um seiner selbst willen gilt und die korrekte Durchführung des Verfahrens letztlich der Ermittlung eines gerechten Ergebnisses dient; es soll folglich ein formalistischer Leerlauf vermieden werden (vgl. zum Ganzen René Wiederkehr, a.a.O. S. 501).
Aufgrund der bisherigen Ausführungen wird offensichtlich, dass im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden ist. Die Vorinstanz hat jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2008 eine ausführliche Begründung ihrer positiven Einbürgerungsverfügung vom 2. April 2008 nachgeschoben. Wie der weitere Schriftenwechsel belegt, hat die Beschwerdeführerin im Nachgang die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
4.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist in casu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt worden. Mit dieser Heilungsmöglichkeit kann die Vorinstanz fürderhin aber nicht generell rechnen. Sie wird ihre Praxis anzupassen haben (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.3.2 mutatis mutandis sowie E. 3.3 oben).
5.
Nachfolgend ist der vorliegende Fall in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen.
5.1. Die in den Art. 27

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
5.2. Der Bund kann die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind (Art. 37

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss. |
|
1 | Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss. |
2 | Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen. |
3 | Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5. |
Gestützt auf Art. 33 Bst. a der Gemeindeordnung der Gemeinde Z._______ war die Einbürgerungskommission grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdegegner zu einem persönlichen Gespräch vorzuladen, um sich ein unmittelbares Bild über seine Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse machen zu können. Aus dem Gesprächs- und Entscheidprotokoll der Einbürgerungskommission zum Einbürgerungsgespräch vom 30. Mai 2007 sowie insbesondere dem Begleitschreiben zum Erhebungsbericht vom 5. Juli 2007 ergeben sich jedoch Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten, dass die an den Beschwerdegegner gerichteten Fragen über die zu prüfenden Voraussetzungen hinausgingen, welche für die erleichterte Einbürgerung gelten. Im Begleitschreiben wird explizit erwähnt, dass die aufgrund des geführten Einbürgerungsgesprächs mit dem Gesuchsteller geprüften Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung an denjenigen des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens gemessen und als unbefriedigend bewertet wurden. Diese Vorgehensweise steht in klarem Widerspruch zum oben Gesagten. Im Folgenden sind die gezogenen Schlussfolgerungen bzw. geltend gemachten Rügen der Beschwerdeführerin genauer zu beurteilen.
5.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
5.3.1. Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht allgemein verstanden als Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und als Bereitschaft der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Eine Aufgabe der kulturellen Eigenart und der angestammten Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt (vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.2 S. 304, sowie Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1942). Die Integration wird dabei als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. Art. 4 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 4 Integration - 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. |
|
1 | Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. |
2 | Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. |
3 | Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. |
4 | Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen. |
5.3.2. Auf eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 14 Bst. a

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
|
1 | Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
2 | Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. |
3 | Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 4 Integration - 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. |
|
1 | Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. |
2 | Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. |
3 | Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. |
4 | Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen. |

SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) VIntA Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden - (Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 AIG) |
|
1 | Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14). |
2 | Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind: |
a | Asyl und Migration; |
b | frühe Kindheit; |
c | obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten; |
d | Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; |
e | Sozialwesen; |
f | öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung; |
g | Invalidenversicherung; |
h | Gesundheitswesen; |
i | Einbürgerung; |
j | andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind. |
5.3.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdegegner keine ungelöschten Vorstrafen bestehen und keine Strafverfahren hängig sind (vgl. hierzu ausführlich hinten Ziff. 5.3.4). Er ist bei den Vormundschafts- und Fürsorgebehörden nicht bekannt, es liegen keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen ihn vor und es bestehen auch keine Steuerrückstände.
5.3.2.2 Die Beschwerdeführerin spricht dem Beschwerdegegner ab, sich sozial und wirtschaftlich genügend integriert zu haben und wirft der Vorinstanz willkürliche Entscheidfindung vor. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht hält diese Beurteilung in verschiedener Hinsicht nicht stand und entbehrt auch einer gewissen Objektivität.
Der Beschwerdegegner ist seit 1995 mit einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame bald 13-jährige Tochter. Gemäss den Akten und auch laut Erhebungsbericht der Einbürgerungskommission liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Ehegatten jemals nicht in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebten. Allein schon die familiäre Konstellation lässt eine gute soziale Integration des Beschwerdegegners über die Jahre hinweg vermuten, dies sowohl in kultureller als auch in sprachlicher Hinsicht. Das Einbürgerungsgespräch konnte ohne nennenswerte Verständigungsschwierigkeiten mit dem Gesuchsteller in Deutsch geführt werden. Die Einbürgerungskommission spricht denn auch ausdrücklich in ihrem Gesprächs- und Entscheidprotokoll zum Einbürgerungsgespräch vom 30. Mai 2007 (S. 13) sowie im Begleitschreiben zum Erhebungsbericht vom 5. Juli 2007 dem Gesuchsteller genügende Sprachkenntnisse nicht ab. In Anlehnung an das Referenzsystem des Europarates für das Sprachenlernen (Common European Framework of Reference for Languages [CEFR] = Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen [GER]) bewertete die Einbürgerungskommission die sprachlichen Fertigkeiten des Gesuchstellers tendenziös zwar als knapp genügend und mit Bezug auf seine längere Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie dessen Bildungshintergrund als ernüchternd bzw. nicht befriedigend. Trotz diesen über die längere Anwesenheitsdauer hinweg betrachtet möglicherweise eher langsamen sprachlichen Fortschritte erfüllt der Beschwerdegegner zweifellos das Kriterium der sprachlichen Schlüsselkompetenz, um am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen und sich aktiv zu integrieren.
Betreffend seine soziale Integration ist auch sein regelmässiger Besuch einer Kirchgemeinde zu erwähnen. Im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben, zu welchem er vor etwa 19 Jahren konvertierte, engagiert er sich in seiner Freizeit schon seit längerem für seine eigenen Landsleute. Dass er sich dabei vorwiegend seiner Muttersprache bedient, tut seinem Integrationswillen bzw. seiner Integrationsfähigkeit jedoch keinerlei Abbruch. So unterhält der Beschwerdegegner nämlich auch vielfältige Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung. Der Beschwerdegegner hat insgesamt sieben Referenzschreiben von schweizerischen Freunden und Bekannten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereicht. Diese Auskünfte sind mehrheitlich als relativ substanziiert zu bezeichnen und ergeben ein kohärentes und differenziertes Bild der persönlichen Situation des Beschwerdegegners. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf die Integrationsbemühungen und den Integrationsgrad der betreffenden Person gezogen werden können, was im vorliegenden Fall auch zutrifft.
Der Beschwerdegegner lebt mit seiner Familie nun schon seit fast 15 Jahren in Z._______ und hat sich vor Ort auch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgebaut (vgl. hierzu mehr im nachfolgenden Abschnitt), durch die er täglich mit der schweizerischen Bevölkerung in Kontakt kommt. Der Beschwerdegegner fühlt sich offenbar auch relativ stark mit seinem Wohnort verbunden.
In beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdegegner nach einigen Erfahrungen im Angestelltenverhältnis (vgl. hierzu Arbeitszeugnisse für die Jahre 2000-2003) im Jahr 2004 selbständig gemacht und führte bis Herbst 2008 ein Modegeschäft im Zentrum von Z._______. Aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen gab er seine Boutique auf und eröffnete kurz darauf in derselben Lokalität ein türkisches Kleinrestaurant, welches er bis zum heutigen Zeitpunkt führt. Gleichzeitig betreibt er - als selbständige Nebenbeschäftigung - schon seit mehreren Jahren jeweils während den Sommermonaten einen Kiosk in der örtlichen Badeanstalt. Der Beschwerdegegner ist jederzeit - auch mit Hilfe der ebenfalls erwerbstätigen Ehegattin (Logopädin) - vollumfänglich für den Unterhalt seiner Familie aufgekommen; ebensolches gilt für die übrigen finanziellen Verpflichtungen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dem Gesuchsteller fehle der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftleben, entbehrt jeglicher Grundlage. Zudem ist der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin nicht zusteht, zu beurteilen, ob der Gesuchsteller eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben darf oder nicht, und zwar unabhängig von deren wirtschaftlichem Erfolg. Die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche die wirtschaftliche Integration des Gesuchstellers in Frage stellen, bleiben aufgrund der geschilderten Fakten unbeachtlich.
5.3.2.3 Dem Beschwerdegegner ist somit die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung sowie interessierten Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben vorbehaltslos zu attestieren.
5.3.3. Im Gegensatz zur erleichterten Einbürgerung verlangt Art. 14 Bst. b

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
|
1 | Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
2 | Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. |
3 | Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
|
1 | Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
2 | Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. |
3 | Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
|
1 | Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
2 | Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. |
3 | Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
|
1 | Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
2 | Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. |
3 | Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
Aus diesen Ausführungen geht unmissverständlich hervor, welches die zielführenden Überlegungen des Gesetzgebers bei der Einführung der erleichterten Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern waren. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, von ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern dieselben Voraussetzungen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts zu verlangen wie im ordentlichen Einbürgerungsverfahren. Das Erfordernis des Vertrautseins mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen, wie dies Art. 14 Bst. b

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
|
1 | Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
2 | Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. |
3 | Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass ein Grossteil der von der Einbürgerungskommission an den Gesuchsteller gestellten Fragen den Themenbereich des "Vertrautseins mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen" betreffen (d.h. geografische und staatsbürgerliche Kenntnisse), welcher ausdrücklich nicht Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung ist. Die Einbürgerungskommission hat in casu folglich einen zu strengen Massstab angewendet (vgl. auch vorne Ziff. 5.2). Im Übrigen geht es auch nicht an, mit Bezugnahme auf das Ausländergesetz (AuG) und die Verordnung über die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (VIntA) eine scheinbar legitime Rechtsgrundlage zur Anwendung der strengeren Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung zu schaffen.
5.3.4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe in der Vergangenheit die schweizerische Rechtsordnung nicht genügend beachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. b

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
Gemäss vorinstanzlicher Praxis setzt das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung voraus, dass gegen den betroffenen Gesuchsteller keine ungelöschten Vorstrafen bestehen und keinerlei Strafverfahren gegen ihn hängig sind. Diese Einbürgerungspraxis sieht zudem vor, trotz bestehendem Strafregistereintrag eine Einbürgerung ausnahmsweise zuzulassen, falls es sich um eine Verurteilung zu einer bedingten kurzen Haftstrafe oder eine Geldstrafe handelt (vgl. zum Ganzen "Beachten der schweizerischen Rechtsordnung: Vorstrafen", Informationen der Sektion Bürgerrecht an die für die Einbürgerung zuständigen kantonalen Behörden, S. 5 f. [Weisungen zu Vorstrafen]).
Tatsache ist, dass der Beschwerdegegner seit der Verurteilung vom 13. Dezember 2001 sich nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Die dreijährige Probezeit seiner Verurteilung ist längstens abgelaufen und es liegen auch keine hängigen Strafverfahren gegen ihn vor. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zu Recht festhält, hatte die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres positiven Einbürgerungsentscheides Kenntnis von dessen Verurteilung. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe diese Umstände bei ihrem Entscheid unberücksichtigt gelassen, ist aufgrund der Faktenlage völlig aus der Luft gegriffen.
Die Schilderung und Würdigung eines aktenkundigen Vorfalls, der sich am 13. Mai 2005 in der örtlichen Badeanstalt ereignete, ist ebenfalls belanglos. Unschwer lässt sich hinter den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihren gezogenen Schlussfolgerungen, der Gesuchsteller sei nur mangelhaft integriert, eher eine negative Haltung als die notwendige Objektivität und Sachlichkeit erkennen. Faktum ist, dass der von zwei jungen Frauen eingereichte und gegen den Beschwerdegegner gerichtete Strafantrag wegen sexueller Belästigung durch den Bezirksstatthalter (A._______) mit Verfügung vom 17. Juni 2005 abgelehnt worden ist. In der Nichtanhandnahmeverfügung wird unmissverständlich festgehalten, es fehle der behaupteten sexuellen Belästigung am subjektiven Tatbestand. Das Verhalten der Klägerinnen - sie willigten ein, vom Beschwerdeführer mit Sonnencrème einmassiert zu werden - wurde als provokativ und eventuell gar ein wenig naiv qualifiziert. Schliesslich erscheine es als sehr stossend, wenn im Nachhinein der vorgefallene Sachverhalt als sexuelle Belästigung dargestellt würde, mit dem Antrag, den Angeschuldigten zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang dem Beschwerdegegner zudem zur Last, er habe sein Verhalten mit einer Lüge, er sei gelernter Masseur, zu rechtfertigen versucht. Auch diese Bezichtigung zielt ins Leere, hat der Beschwerdegegner doch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Ausbildungsdiplom mit kantonaler Bewilligung für Massage zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführerin versucht - jedoch erfolglos - einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall in der Badeanstalt und der heute fast zehn Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Exhibitionismus zu konstruieren. Weiterer Ausführungen bedarf es dazu nicht.
5.4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss, dass der Beschwerdegegner sowohl in der Schweiz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
6.
Schliesslich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. c

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
7.
Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.
Im vorliegenden Verfahren standen die Rechte des Beschwerdegegners auf dem Spiel. Gezwungenerweise sah er sich zur Verfahrensteilnahme veranlasst. Ihm sind durch die Beteiligung am Beschwerdeverfahren infolge des notwendig gewordenen Beizugs einer rechtskundigen Fachperson (Rechtsvertretung durch Herrn lic. iur. Rechtsanwalt Federico A. Pedrazzini) erhebliche Kosten erwachsen. Dem mit seinen Begehren obsiegenden Beschwerdegegner ist zu Lasten der Beschwerdeführerin (Politische Gemeinde Z._______) eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. MWST) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'800.-- (inkl. MWST) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: