Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 167/2016

Urteil vom 1. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. März 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von B.________ (Dossier 1), übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung zum Nachteil von C.________ (Dossier 2), Diebstahl zum Nachteil von D.________ (Dossier 3), geringfügiger Sachbeschädigung und Beschimpfung zum Nachteil von E.E.________ und F.E.________ (Dossier 4) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dossier 5). Am 11. November 2014 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Dieses erneuerte er am 11. November 2015. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 stellte ihm die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf das Dossier 2 (mit Ausnahme der üblen Nachrede), das Dossier 3 und das Dossier 5 in Aussicht. Zudem forderte sie ihn auf, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Nachdem A.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 entsprechende Belege eingereicht hatte, wies sie das Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, angesichts der Geringfügigkeit der Tatvorwürfe liege ein Bagatellfall vor, dies unbesehen davon, ob man auf den Zeitpunkt des
ersten oder des zweiten Gesuchs abstelle. Zudem sei A.________ dem Verfahren auch ohne Verteidigung gewachsen. Offen bleiben könne, ob er über die erforderlichen Mittel verfüge.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 4. März 2016 sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. April 2016 ans Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei ihm die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand sei Rechtsanwalt Peter Steiner einzusetzen.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteil 1B 66/2015 vom 12. August 2015 E. 1, in: Pra 2015 Nr. 107 S. 872; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat auch in Bezug auf die bereits erfolgten anwaltlichen Leistungen ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; Urteil 1B 66/2015 vom 12. August 2015 E. 1 mit Hinweisen, in: Pra 2015 Nr. 107 S. 872). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Damit besteht kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die amtliche Verteidigung hätte ihm bereits aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen gestützt auf Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gewährt werden müssen, nachdem sein erstes Gesuch vom 11. November 2014 lange Zeit unbehandelt geblieben sei.

2.2. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht halten dazu fest, das erste Gesuch um amtliche Verteidigung sei nicht hinreichend begründet gewesen. Der Beschwerdeführer habe es damals unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen.

2.3. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen. Erfüllt er seine Obliegenheiten, ohne dass es ihm in der ersten Eingabe gelingt, seine Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, so hat ihn dieses zur Klärung aufzufordern (Urteil 1B 389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4 mit Hinweisen, in: Pra 2016 Nr. 35 S. 318).
In Situationen, in denen der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit sich Klient und Rechtsvertreter über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können (Urteil 4A 20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2 mit Hinweis).
Aus diesen Erwägungen rechtfertigt es sich nicht, ein Gesuch mit der Begründung unbehandelt zu lassen, es sei nicht hinreichend belegt worden. Wie es sich insofern im vorliegenden Fall verhält, kann jedoch offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) bzw. des Beschleunigungsgebots (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) geltend macht. Er bringt einzig vor, darauf vertraut zu haben, sein Gesuch werde bewilligt. Dieses Vorbringen ist unbegründet: Die blosse Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bildete unter den vorliegenden Umständen keinen Grund davon auszugehen, die amtliche Verteidigung würde gewährt. Das Obergericht verletzte Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV somit nicht, wenn sie den Anspruch auf Vertrauensschutz mangels einer Vertrauensgrundlage verneinte.

3.

3.1. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3).

3.2. Das Obergericht bezeichnete die finanzielle Situation des Beschwerdeführers als undurchsichtig. Es könne jedoch im Ergebnis offen bleiben, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, da die amtliche Verteidigung jedenfalls nicht geboten sei. Massgebend sei in dieser Hinsicht der Zeitraum zwischen dem Gesuch vom 11. November 2014 und dem bereits angekündigten Verfahrensabschluss durch Strafbefehl bzw. Einstellungsverfügung.
Hinsichtlich des Dossiers 1 habe es zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs keine Einvernahmen und offenbar auch keine Vorkehrungen durch den Verteidiger gegeben. Es handle sich um einen denkbar einfachen Sachverhalt (Drohung, Pfeffersprayattacke, Beschimpfung). Nachdem das Verfahren infolge eines Vergleichs eingestellt werden solle, seien auch keine weiteren Handlungen ersichtlich, für welche ein amtlicher Verteidiger erforderlich sei.
Im Dossier 2 gehe es um den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe C.________ in einer E-Mail an dessen Schwester Kontakte zu einem "hochkarätigen Drogenschieber" unterstellt. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten biete dieser Vorwurf nicht. Dass C.________ anwaltlich vertreten sei, sei unmassgeblich, zumal eine Konfrontation nicht stattgefunden habe und mit einer solchen angesichts des bevorstehenden Verfahrensabschlusses durch Strafbefehl nicht zu rechnen sei.
Auch der Gegenstand von Dossier 3 bildende Velodiebstahl sei einfach gelagert und dem Bagatellbereich zuzuordnen. Ob es sich sogar um einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB handle, könne dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer bestreite im Übrigen nicht, das Velo in sein Fahrzeug geladen zu haben. Umstritten seien einzig die Umstände, die dazu geführt hätten. Hierzu habe sich der Beschwerdeführer auch ohne Anwalt klar und deutlich geäussert.
Im Dossier 4 gehe es um Beschimpfung mit "Scheiss-Jugo", "Scheiss-Kroate" etc. und um die Beschädigung eines Stromkabels. In dieser Hinsicht könne auf die Ausführungen zu Dossier 1 verwiesen werden. Wie dort komme es auch hier zu einer Einstellung infolge eines Vergleichs.
Dossier 5 betreffe schliesslich eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Beschwerdeführer solle seinem Sohn Waffen zur Verfügung gestellt haben, obwohl dieser nicht über eine entsprechende Bewilligung verfüge. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestünden nicht, zudem sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 mit einem ähnlichen Vorwurf konfrontiert worden, womit er in diesem Bereich über eine gewisse Erfahrung verfüge.
An dieser Beurteilung vermöge auch nichts zu ändern, dass ein Strafbefehl für mehrere Taten drohe, da auch insgesamt nicht von einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen und damit immer noch von einer Bagatellsache auszugehen sei. Koordinationsprobleme mit einem ebenfalls gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft Baden, wo es lediglich um eine Übertretung gehe, seien nicht ersichtlich. Wegen konkurrenzrechtlicher Fragen brauche es in dieser Hinsicht keinen amtlichen Verteidiger, denn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe von Amtes wegen darauf Rücksicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer sei zumindest durchschnittlich intelligent und vermöge sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Dass er sich offenbar einer neurologischen Abklärung habe unterziehen müssen, lasse noch nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen. Die Behauptung, er könnte an Demenz leiden, sei bis heute nicht belegt worden.

3.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei in erster Linie die Verdachtssituation im Zeitpunkt des ersten Gesuchs um amtliche Verteidigung massgebend. Die Vorwürfe könnten zu einer Freiheitsstrafe von sicherlich weit mehr als vier Monaten führen. Da zudem bisher keines der Dossiers durch Strafbefehl oder Einstellungsverfügung abgeschlossen worden sei, sei noch völlig offen, welche Untersuchungshandlungen noch erfolgen. Im Dossier 2 stehe er einem anwaltlich vertretenen Privatkläger gegenüber. Das Obergericht gehe in dieser Hinsicht nicht auf das Problem ein, dass der Privatkläger Zivilforderungen gestellt habe, womit es das rechtliche Gehör verletze. Der Sachverhalt gemäss Dossier 3 sei nicht einfach. Erfahrungsgemäss müsse ein Beschuldigter vor dem Obergericht des Kantons Aargau faktisch seine Unschuld beweisen. Zudem stellten sich kuriose Fragen. Zum Beispiel sei ein Foto in den Akten, auf dem die Geschädigte ihr Velo abstelle. Der Platz sei jedoch ein anderer als derjenige, wo es in der Folge angeblich gestohlen worden sei. Eigenartigerweise gebe es davon kein Video. Diese Einwände übergehe das Obergericht, was wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Er bestreite zudem nicht, ein Velo vom
Velounterstand in sein Fahrzeug geladen zu haben, doch habe es sich dabei um das Velo seines Sohns gehandelt. Auch im Dossier 4 würden sich noch schwierige Beweisfragen stellen. Und auch hier laufe er Gefahr, schuldig gesprochen zu werden, weil er seine Unschuld nicht so leicht beweisen könne. Hinsichtlich des Dossiers 5 sei darauf hinzuweisen, dass er sein Sturmgewehr eben irgendwo in der Wohnung aufbewahren müsse. Vor dem Obergericht habe er schliesslich auf neurologische Störungen hingewiesen, die auf Demenz und ein Schlaganfallrisiko hindeuteten. Auch wenn es erst um Abklärungen gehe, heisse dies noch lange nicht, dass er keine Unterstützung durch einen Anwalt benötige.

3.4. Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105 f.), bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" (BGE 120 Ia 43 E. 3c S. 47) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1 S. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur
eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen: BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteil 1B 23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).

3.5. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (Urteil 1B 263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinweis). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil 1B 746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5 mit Hinweis). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B 380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis).

3.6. Für die Beurteilung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung ist der Zeitpunkt des ersten Gesuchs des Beschwerdeführers massgebend (vgl. für die analoge Situation beim Beizug des sogenannten Anwalts der ersten Stunde: Urteil 1B 66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.3, in: Pra 2015 Nr. 107 S. 872). Zumindest zu jenem Zeitpunkt konnte angesichts der Gesamtheit der Tatvorwürfe nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Somit handelt es sich um einen sogenannt relativ schweren Fall im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Es müssen deshalb besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen ist.
Die einzelnen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sind zwar einfach gelagert. Indessen ist in Betracht zu ziehen, dass es sich um eine Mehrzahl von Tatvorwürfen handelt, was bereits eine nicht unerhebliche Komplexität darstellt (Urteil 1B 66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.5, in: Plädoyer 2015/6 S. 69). Auch war zumindest im Zeitpunkt des ersten Gesuchs um amtliche Verteidigung davon auszugehen, dass sich einige heikle Beweisfragen stellen würden. Dies betrifft insbesondere das Dossier 1, wo es um einen Nachbarschaftsstreit geht, welcher zu einer Pfeffersprayattacke sowie Handgreiflichkeiten mit einer leichten Verletzung geführt haben soll. Hinzu kommt, dass die geschädigte Person im Dossier 2 anwaltlich vertreten ist, was aus Gründen der Waffengleichheit dafür spricht, dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung beizugeben (Urteil 1B 224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3 und 3 mit Hinweisen). Schliesslich sind gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf ein von der Staatsanwaltschaft Baden geführtes Strafverfahren (retrospektive) konkurrenzrechtliche Probleme nicht ausgeschlossen. Aus dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bei Erlass eines Strafbefehls diese von Amtes wegen berücksichtigen müsse,
kann nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte brauche keinen Anwalt (Urteil 1B 66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.5, in: Plädoyer 2015/6 S. 69).

3.7. Insgesamt ist eine anwaltliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten. Die Frage, ob dieser auch nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, haben die Vorinstanzen nicht abschliessend geklärt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dies als erste Instanz zu tun. Die Sache ist daher an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, welche das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung im Licht der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu prüfen haben wird.

4.
Die Beschwerde in Strafsachen ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen einzugehen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist dagegen nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor).
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der betreffende Honoraranspruch wird dem Anwalt des Beschwerdeführers persönlich zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Strafsachen wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2016 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Aargau hat (für das kantonale Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor Bundesgericht) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- an Rechtsanwalt Peter Steiner zu entrichten.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold