SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 15 - 1 Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Der Bundesrat erlässt die Ausnahmebestimmungen. |
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1 | Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Der Bundesrat erlässt die Ausnahmebestimmungen. |
2 | Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des mit dem gewerbsmässigen Transport betrauten Personals. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 414.110.12 Übereinkunft vom 1./31. März 1909 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungsobjekte Art. 4 |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft |
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1 | Der Gesuchsteller erarbeitet: |
a | eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können; |
b | ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt. |
2 | Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 54 - Alle Konzessionen sollen bestimmen: |
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a | die Person des Konzessionärs; |
b | den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung; |
c | bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung; |
d | weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden; |
e | die Dauer der Konzession; |
f | die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben; |
g | die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers; |
h | die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes; |
i | die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes; |
k | das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession; |
l | das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 38 |
|
1 | Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. |
2 | Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht einigen können.47 |
3 | Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.48 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 38 |
|
1 | Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. |
2 | Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht einigen können.47 |
3 | Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.48 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 38 |
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1 | Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. |
2 | Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht einigen können.47 |
3 | Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.48 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 38 |
|
1 | Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. |
2 | Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht einigen können.47 |
3 | Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.48 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 38 |
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1 | Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. |
2 | Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht einigen können.47 |
3 | Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.48 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 38 |
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1 | Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. |
2 | Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht einigen können.47 |
3 | Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.48 |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 1 Errichtung neuer Anlagen - Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen |
|
1 | Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn: |
a | die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und |
b | über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5). |
2 | Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn: |
a | die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und |
b | über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5). |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren |
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1 | Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
2 | Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7 |
3 | Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung |
|
1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung |
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1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung |
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1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
|
1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 7 Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben. |
2 | Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: |
|
a | einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; |
b | aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: |
|
a | einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; |
b | aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 7 Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben. |
2 | Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
|
1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
|
1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
|
1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 1 Zweck |
|
1 | Dieses Gesetz bezweckt: |
a | die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen; |
b | bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; |
c | eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten; |
d | die Fischereiforschung zu fördern. |
2 | Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
|
1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen |
|
1 | Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
a | Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, |
b | Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635; |
c | Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; |
d | Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; |
e | Deponiebewilligung nach USG. |
2 | Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). |
3 | Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren |
|
1 | Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
2 | Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7 |
3 | Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
|
1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen |
|
1 | Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
a | Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, |
b | Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635; |
c | Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; |
d | Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; |
e | Deponiebewilligung nach USG. |
2 | Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). |
3 | Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen |
|
1 | Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
a | Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, |
b | Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635; |
c | Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; |
d | Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; |
e | Deponiebewilligung nach USG. |
2 | Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). |
3 | Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung |
|
1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen |
|
1 | Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
a | Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, |
b | Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635; |
c | Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; |
d | Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; |
e | Deponiebewilligung nach USG. |
2 | Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). |
3 | Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 17 Grundlagen für die Prüfung - Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:27 |
|
a | Bericht; |
b | Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind; |
c | Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle; |
d | Anträge der Umweltschutzfachstelle; |
e | Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen; |
f | allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen |
|
1 | Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
a | Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, |
b | Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635; |
c | Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; |
d | Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; |
e | Deponiebewilligung nach USG. |
2 | Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). |
3 | Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 18 Gegenstand der Prüfung |
|
1 | Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. |
2 | Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 18 Gegenstand der Prüfung |
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1 | Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. |
2 | Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 18 Gegenstand der Prüfung |
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1 | Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. |
2 | Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
|
1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung |
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1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen |
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1 | Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
a | Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, |
b | Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635; |
c | Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; |
d | Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; |
e | Deponiebewilligung nach USG. |
2 | Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). |
3 | Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen |
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1 | Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
a | Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, |
b | Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635; |
c | Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; |
d | Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; |
e | Deponiebewilligung nach USG. |
2 | Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). |
3 | Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 40 Spülung und Entleerung von Stauräumen |
|
1 | Der Inhaber einer Stauanlage sorgt nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. |
2 | Er darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen. Die Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest. |
3 | Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich die Bewilligungsbehörde. |
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 42 |
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1 | Bevor eine Behörde eine Spülung oder Entleerung eines Stauraumes bewilligt, stellt sie sicher, dass die Sedimente anders als durch Ausschwemmung entfernt werden, wenn dies umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
2 | Bei der Ausschwemmung von Sedimenten stellt die Behörde sicher, dass Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen möglichst wenig beeinträchtigt werden, insbesondere indem sie festlegt: |
a | Zeitpunkt und Art der Spülung oder Entleerung; |
b | die maximale Schwebstoffkonzentration, die im Gewässer während der Spülung oder Entleerung eingehalten werden muss; |
c | in welchem Umfang nachgespült werden muss, damit während der Spülung oder Entleerung im Fliessgewässer abgelagertes Feinmaterial entfernt wird. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für sofortige Absenkungen aufgrund ausser-ordentlicher Ereignisse (Art. 40 Abs. 3 GSchG). |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 40 Spülung und Entleerung von Stauräumen |
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1 | Der Inhaber einer Stauanlage sorgt nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. |
2 | Er darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen. Die Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest. |
3 | Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich die Bewilligungsbehörde. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |