IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 13 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt. |
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1 | In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt. |
2 | Im Antrag sind anzugeben: |
a | dass ein Auslieferungsersuchen folgen wird; |
b | dass ein Verhaftsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde; |
c | die Straftat, die mögliche Höchststrafe und gegebenenfalls die Reststrafe; |
d | eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der Tatzeit und des Tatortes; und |
e | Auskünfte betreffend die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort des Verfolgten. |
3 | Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages die erforderlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt. |
4 | Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz nicht innerhalb von 40 Tagen nach Festnahme des Verfolgten das formelle Auslieferungsersuchen und die Unterlagen erhalten haben. Diese Frist kann auf Antrag ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden. |
5 | Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Absatz 4 steht einer erneuten Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen später eintreffen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.211 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr212 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 18 Vereinfachte Auslieferung - Stimmt der Verfolgte, nachdem er persönlich durch die zuständige Justizbehörde über sein Recht auf Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens und den ihm dadurch zustehenden Schutz belehrt worden ist, unwiderruflich und schriftlich seiner Auslieferung zu, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung ohne förmliches Auslieferungsverfahren bewilligen. Für die Auslieferung aus der Schweiz im Sinne dieses Artikels gilt der Spezialitätsgrundsatz. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 18 Vereinfachte Auslieferung - Stimmt der Verfolgte, nachdem er persönlich durch die zuständige Justizbehörde über sein Recht auf Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens und den ihm dadurch zustehenden Schutz belehrt worden ist, unwiderruflich und schriftlich seiner Auslieferung zu, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung ohne förmliches Auslieferungsverfahren bewilligen. Für die Auslieferung aus der Schweiz im Sinne dieses Artikels gilt der Spezialitätsgrundsatz. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 18 Vereinfachte Auslieferung - Stimmt der Verfolgte, nachdem er persönlich durch die zuständige Justizbehörde über sein Recht auf Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens und den ihm dadurch zustehenden Schutz belehrt worden ist, unwiderruflich und schriftlich seiner Auslieferung zu, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung ohne förmliches Auslieferungsverfahren bewilligen. Für die Auslieferung aus der Schweiz im Sinne dieses Artikels gilt der Spezialitätsgrundsatz. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 49 Vollzug - 1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden. |
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1 | Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden. |
2 | Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.95 |
3 | Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des BJ weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. |
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1 | 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. |
2 | Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft. |
3 | Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. |
4 | Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
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1 | Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
2 | Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
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a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
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1 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
a | in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: |
a1 | aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder |
a2 | auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; |
b | die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder |
c | seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. |
2 | Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 56 Vollstreckbarkeit - 1 Die Auslieferung kann vollzogen werden, wenn der Verfolgte: |
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1 | Die Auslieferung kann vollzogen werden, wenn der Verfolgte: |
a | ausdrücklich den sofortigen Vollzug verlangt; oder |
b | nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung erklärt, er wolle Beschwerde erheben. |
2 | Wird die Auslieferung abgelehnt, so hebt das BJ die Auslieferungshaft auf. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 61 Übernahmefrist - Sorgt der ersuchende Staat nicht innert zehn Tagen nach Empfang der Vollzugsanzeige für die Übernahme des Auszuliefernden, so wird dieser freigelassen. Auf begründetes Verlangen des ersuchenden Staates kann die Frist bis auf 30 Tage verlängert werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
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1 | Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
2 | Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 16 Grundsatz der Spezialität - 1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
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1 | Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
a | wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Der ersuchte Staat kann im Sinne von Buchstabe a verlangen, dass die entsprechenden Unterlagen und die schriftliche Stellungnahme des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden Straftat vorgelegt werden; oder |
b | wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat oder wenn er freiwillig dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; oder wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies nicht gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin zurückkehrt. |
2 | Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen. |
3 | Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden, |
a | wenn die Straftat nach ihrer neuen rechtlichen Qualifikation eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und auf demselben Sachverhalt beruht, der im Auslieferungsersuchen und den Unterlagen enthalten ist, und |
b | wenn die ausgesprochene Strafe nicht höher ist als die Strafandrohung für diejenige Straftat, für die er ausgeliefert worden ist. |
4 | Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn: |
a | im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung und Vollstreckung für alle diese Straftaten zu Protokoll gibt, nachdem er von der zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung belehrt worden ist, oder |
b | im Fall der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, deren Verwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Behörden der Schweiz eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Spezialitätswirkung für alle diese Straftaten abgibt. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 16 Grundsatz der Spezialität - 1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
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1 | Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
a | wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Der ersuchte Staat kann im Sinne von Buchstabe a verlangen, dass die entsprechenden Unterlagen und die schriftliche Stellungnahme des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden Straftat vorgelegt werden; oder |
b | wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat oder wenn er freiwillig dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; oder wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies nicht gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin zurückkehrt. |
2 | Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen. |
3 | Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden, |
a | wenn die Straftat nach ihrer neuen rechtlichen Qualifikation eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und auf demselben Sachverhalt beruht, der im Auslieferungsersuchen und den Unterlagen enthalten ist, und |
b | wenn die ausgesprochene Strafe nicht höher ist als die Strafandrohung für diejenige Straftat, für die er ausgeliefert worden ist. |
4 | Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn: |
a | im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung und Vollstreckung für alle diese Straftaten zu Protokoll gibt, nachdem er von der zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung belehrt worden ist, oder |
b | im Fall der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, deren Verwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Behörden der Schweiz eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Spezialitätswirkung für alle diese Straftaten abgibt. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 16 Grundsatz der Spezialität - 1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
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1 | Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
a | wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Der ersuchte Staat kann im Sinne von Buchstabe a verlangen, dass die entsprechenden Unterlagen und die schriftliche Stellungnahme des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden Straftat vorgelegt werden; oder |
b | wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat oder wenn er freiwillig dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; oder wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies nicht gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin zurückkehrt. |
2 | Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen. |
3 | Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden, |
a | wenn die Straftat nach ihrer neuen rechtlichen Qualifikation eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und auf demselben Sachverhalt beruht, der im Auslieferungsersuchen und den Unterlagen enthalten ist, und |
b | wenn die ausgesprochene Strafe nicht höher ist als die Strafandrohung für diejenige Straftat, für die er ausgeliefert worden ist. |
4 | Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn: |
a | im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung und Vollstreckung für alle diese Straftaten zu Protokoll gibt, nachdem er von der zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung belehrt worden ist, oder |
b | im Fall der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, deren Verwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Behörden der Schweiz eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Spezialitätswirkung für alle diese Straftaten abgibt. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 16 Grundsatz der Spezialität - 1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
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1 | Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
a | wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Der ersuchte Staat kann im Sinne von Buchstabe a verlangen, dass die entsprechenden Unterlagen und die schriftliche Stellungnahme des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden Straftat vorgelegt werden; oder |
b | wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat oder wenn er freiwillig dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; oder wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies nicht gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin zurückkehrt. |
2 | Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen. |
3 | Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden, |
a | wenn die Straftat nach ihrer neuen rechtlichen Qualifikation eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und auf demselben Sachverhalt beruht, der im Auslieferungsersuchen und den Unterlagen enthalten ist, und |
b | wenn die ausgesprochene Strafe nicht höher ist als die Strafandrohung für diejenige Straftat, für die er ausgeliefert worden ist. |
4 | Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn: |
a | im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung und Vollstreckung für alle diese Straftaten zu Protokoll gibt, nachdem er von der zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung belehrt worden ist, oder |
b | im Fall der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, deren Verwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Behörden der Schweiz eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Spezialitätswirkung für alle diese Straftaten abgibt. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 18 Vereinfachte Auslieferung - Stimmt der Verfolgte, nachdem er persönlich durch die zuständige Justizbehörde über sein Recht auf Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens und den ihm dadurch zustehenden Schutz belehrt worden ist, unwiderruflich und schriftlich seiner Auslieferung zu, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung ohne förmliches Auslieferungsverfahren bewilligen. Für die Auslieferung aus der Schweiz im Sinne dieses Artikels gilt der Spezialitätsgrundsatz. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 18 Vereinfachte Auslieferung - Stimmt der Verfolgte, nachdem er persönlich durch die zuständige Justizbehörde über sein Recht auf Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens und den ihm dadurch zustehenden Schutz belehrt worden ist, unwiderruflich und schriftlich seiner Auslieferung zu, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung ohne förmliches Auslieferungsverfahren bewilligen. Für die Auslieferung aus der Schweiz im Sinne dieses Artikels gilt der Spezialitätsgrundsatz. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 18 Vereinfachte Auslieferung - Stimmt der Verfolgte, nachdem er persönlich durch die zuständige Justizbehörde über sein Recht auf Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens und den ihm dadurch zustehenden Schutz belehrt worden ist, unwiderruflich und schriftlich seiner Auslieferung zu, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung ohne förmliches Auslieferungsverfahren bewilligen. Für die Auslieferung aus der Schweiz im Sinne dieses Artikels gilt der Spezialitätsgrundsatz. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 16 Grundsatz der Spezialität - 1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
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1 | Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
a | wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Der ersuchte Staat kann im Sinne von Buchstabe a verlangen, dass die entsprechenden Unterlagen und die schriftliche Stellungnahme des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden Straftat vorgelegt werden; oder |
b | wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat oder wenn er freiwillig dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; oder wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies nicht gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin zurückkehrt. |
2 | Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen. |
3 | Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden, |
a | wenn die Straftat nach ihrer neuen rechtlichen Qualifikation eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und auf demselben Sachverhalt beruht, der im Auslieferungsersuchen und den Unterlagen enthalten ist, und |
b | wenn die ausgesprochene Strafe nicht höher ist als die Strafandrohung für diejenige Straftat, für die er ausgeliefert worden ist. |
4 | Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn: |
a | im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung und Vollstreckung für alle diese Straftaten zu Protokoll gibt, nachdem er von der zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung belehrt worden ist, oder |
b | im Fall der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, deren Verwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Behörden der Schweiz eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Spezialitätswirkung für alle diese Straftaten abgibt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
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1 | Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. |
2 | Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
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a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
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1 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
a | in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: |
a1 | aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder |
a2 | auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; |
b | die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder |
c | seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. |
2 | Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25 |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 18 Vereinfachte Auslieferung - Stimmt der Verfolgte, nachdem er persönlich durch die zuständige Justizbehörde über sein Recht auf Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens und den ihm dadurch zustehenden Schutz belehrt worden ist, unwiderruflich und schriftlich seiner Auslieferung zu, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung ohne förmliches Auslieferungsverfahren bewilligen. Für die Auslieferung aus der Schweiz im Sinne dieses Artikels gilt der Spezialitätsgrundsatz. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 14 Grundsatz der Spezialität - 1. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden: |
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1 | Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden: |
a | wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen; |
b | wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. |
2 | Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch: |
a | Ermittlungsmassnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken; |
b | die erforderlichen Massnahmen einschliesslich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen; |
c | die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Betroffenen ausser Landes zu schaffen. |
3 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung: |
a | dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden; und |
b | dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt. |
4 | Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht. |
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1 | In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht. |
2 | In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben. |
3 | Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist. |
4 | Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält. |
5 | Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 14 Grundsatz der Spezialität - 1. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden: |
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1 | Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder einer bessernden oder sichernden Massnahme14 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden: |
a | wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen; |
b | wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. |
2 | Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch: |
a | Ermittlungsmassnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken; |
b | die erforderlichen Massnahmen einschliesslich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen; |
c | die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Betroffenen ausser Landes zu schaffen. |
3 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung: |
a | dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden; und |
b | dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt. |
4 | Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 49 Vollzug - 1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden. |
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1 | Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden. |
2 | Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.95 |
3 | Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des BJ weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 16 Grundsatz der Spezialität - 1. Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
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1 | Ein Ausgelieferter darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, weder in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt, noch an einen anderen Staat weitergeliefert werden, ausser: |
a | wenn die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz zustimmen. Der ersuchte Staat kann im Sinne von Buchstabe a verlangen, dass die entsprechenden Unterlagen und die schriftliche Stellungnahme des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden Straftat vorgelegt werden; oder |
b | wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat oder wenn er freiwillig dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; oder wenn der Ausgelieferte, obwohl ihm dies nicht gestattet war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin zurückkehrt. |
2 | Der ersuchende Staat kann jedoch alle nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen treffen, einschliesslich Abwesenheitsverfahren, um die Verjährung zu unterbrechen. |
3 | Wird während des Verfahrens die Beschreibung der Straftat, für die der Verfolgte ausgeliefert worden ist, geändert, so darf dieser verfolgt oder abgeurteilt werden, |
a | wenn die Straftat nach ihrer neuen rechtlichen Qualifikation eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und auf demselben Sachverhalt beruht, der im Auslieferungsersuchen und den Unterlagen enthalten ist, und |
b | wenn die ausgesprochene Strafe nicht höher ist als die Strafandrohung für diejenige Straftat, für die er ausgeliefert worden ist. |
4 | Der Ausgelieferte darf für alle vor seiner Auslieferung begangenen Straftaten in Haft gehalten, verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn: |
a | im Fall der Auslieferung aus der Schweiz der Ausgelieferte sein Einverständnis zur Verfolgung und Vollstreckung für alle diese Straftaten zu Protokoll gibt, nachdem er von der zuständigen Justizbehörde über den Grundsatz der Spezialität und die rechtlichen Folgen seiner Erklärung belehrt worden ist, oder |
b | im Fall der Auslieferung aus den Vereinigten Staaten, deren Verwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Behörden der Schweiz eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Spezialitätswirkung für alle diese Straftaten abgibt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
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1 | Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
2 | Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. |
3 | Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
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1 | Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
2 | Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. |
3 | Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
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1 | Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
2 | Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. |
3 | Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
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1 | Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
2 | Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. |
3 | Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird. |