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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen |
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| Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war: [1] | ||||||
| falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); | ||||||
| den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; | ||||||
| den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). | ||||||
| Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: | ||||||
| die IP-Adresse; | ||||||
| den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 39 Übertretungen |
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| Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich: | ||||||
| einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt; | ||||||
| der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt; | ||||||
| der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt; | ||||||
| die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält. | ||||||
| Der Versuch ist strafbar. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen |
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| Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war: [1] | ||||||
| falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); | ||||||
| den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; | ||||||
| den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). | ||||||
| Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: | ||||||
| die IP-Adresse; | ||||||
| den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 39 Übertretungen |
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| Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich: | ||||||
| einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt; | ||||||
| der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt; | ||||||
| der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt; | ||||||
| die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält. | ||||||
| Der Versuch ist strafbar. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 3 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk; | ||||||
| öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind; | ||||||
| Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird; | ||||||
| Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden; | ||||||
| ... | ||||||
| Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird; | ||||||
| Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen; | ||||||
| Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte; | ||||||
| Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind; | ||||||
| Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind; | ||||||
| Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG [10]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [10] SR 784.40 | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 51 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten |
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| Auf Gesuch einer FDA erklärt der Dienst ÜPF diese als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 26 Abs. 6 BÜPF), wenn sie: | ||||||
| ihre Fernmeldedienste nur im Bereich Bildung und Forschung anbietet; oder | ||||||
| beide der nachstehenden Grössen nicht erreicht:Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni),Jahresumsatz in der Schweiz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren. | ||||||
| Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni), | ||||||
| Jahresumsatz in der Schweiz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren. | ||||||
| Für die Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
| Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind verpflichtet, dem Dienst ÜPF schriftlich Meldung zu erstatten und entsprechende Belege einzureichen, wenn sie: | ||||||
| ihre Dienste nicht mehr ausschliesslich im Bereich Bildung und Forschung anbieten; oder | ||||||
| die Grösse gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 zum zweiten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahr erreicht haben; die Mitteilung erfolgt innert drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. | ||||||
| Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen. | ||||||
| Eine FDA hat die Speicherung der für die Überwachung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Überwachungsbereitschaft innert 12 Monaten sicherzustellen, sobald der Dienst ÜPF entscheidet, dass sie nicht mehr als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt. | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 74 Übergangsbestimmungen |
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| Überwachungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet wurden, laufen unverändert weiter. Verlängerungen und die Aufhebung von solchen Massnahmen werden mit den bisherigen Überwachungstypen durchgeführt. | ||||||
| Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisheriger Praxis bestehenden Testschaltungen aufgehoben. | ||||||
| FDA, die innert drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Dienst ÜPF ein Gesuch um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 einreichen, gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung und während der Dauer des Verfahrens als solche. Der Dienst ÜPF kann diese Einstufung für die Dauer des Verfahrens aufheben, wenn eine Gutheissung des Gesuchs unwahrscheinlich ist. Bei bisher meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist Artikel 51 Absatz 5 nicht anwendbar. | ||||||
| Spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die neuen Anforderungen an die Identifikation der Teilnehmenden (Art. 19) und die Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten (Art. 20) umzusetzen. | ||||||
| Spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können. | ||||||
| Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung: | ||||||
| müssen die Randdaten von Kommunikationsversuchen bei rückwirkenden Überwachungen geliefert werden können; | ||||||
| müssen die FDA ihre vorhandenen Systeme technisch so anpassen, dass die Daten der E-Mail-Dienste gemäss den Artikeln 58, 59 und 62 geliefert werden können. Bis dahin haben sie die Daten der E-Mail-Dienste wie bisher zu liefern. | ||||||
| Bis zur Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems, das mit dem Programm FMÜ [1] beschafft wird: | ||||||
| kann der Dienst ÜPF die Statistiken (Art. 12) noch nach bisherigem Recht erstellen; | ||||||
| werden die Auskünfte (Art. 35-48) und Überwachungen (Art. 54-68) noch mit dem bestehenden System, den bisherigen Formaten und den entsprechenden Formularen abgewickelt. Dabei werden sie mit einem durch den Dienst ÜPF zugelassenen sicheren Übertragungsmittel, per Post oder Telefax übermittelt; Artikel 17 Absätze 1-2 ist nicht anwendbar; | ||||||
| sind die Auskünfte mit flexibler Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 nicht möglich; ab Inbetriebnahme werden sie nur mit den FDA und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 durchgeführt, die ihre Systeme entsprechend angepasst haben. | ||||||
| Spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37 und 40-42 sowie Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilen (Art. 18 Abs. 2) und um die flexible Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 durchführen zu können. | ||||||
| [1] BBl 2015 3033 | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten |
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| Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten: | ||||||
| falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); | ||||||
| bei Mobilfunkdiensten:die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 20-20b,soweit vorhanden weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, undbei natürlichen Personen das Geschlecht; | ||||||
| die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 20-20b, | ||||||
| soweit vorhanden weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und | ||||||
| bei natürlichen Personen das Geschlecht; | ||||||
| bei den übrigen Netzzugangsdiensten:die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19,soweit vorhanden, die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und bei natürlichen Personen das Geschlecht; | ||||||
| die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19, | ||||||
| soweit vorhanden, die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und | ||||||
| bei natürlichen Personen das Geschlecht; | ||||||
| die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Netzzugangsdienst: [3]den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet (z.B. FDA-Nummer),den eindeutigen Haupt-Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI),den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende),falls zutreffend, weitere Angaben über zusätzliche Optionen oder Einschränkungen des Netzzugangsdienstes,falls zutreffend, die Installationsadressen des ortsgebundenen Netzzugangs und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z.B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,falls zutreffend, alle diesem Netzzugangsdienst zugeteilten statischen IP-Adressen, IP-Präfixe, IP-Adressbereiche und Netzmasken beziehungsweise Präfixlängen und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis, den Zeitpunkt und die Stelle (Name und vollständige Adresse) der Abgabe des Zugangsmittels sowie den Namen der abgebenden Person,falls zutreffend, die zugehörigen ICCID zum Zeitpunkt der Abgabe,falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI,den Typ der Kundenbeziehung (z. B. Prepaid, Abonnement),falls zutreffend, die Liste oder den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten oder zugehörigen Adressierungselemente (z. B. MSISDN) und Identifikatoren (z. B. ICCID) sowie deren jeweiliger Gültigkeitszeitraum,die Bezeichnung des Dienstes (z. B. Name des Abonnements oder des Tarifs). | ||||||
| den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet (z.B. FDA-Nummer), | ||||||
| falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI, | ||||||
| den Typ der Kundenbeziehung (z. B. Prepaid, Abonnement), | ||||||
| falls zutreffend, die Liste oder den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten oder zugehörigen Adressierungselemente (z. B. MSISDN) und Identifikatoren (z. B. ICCID) sowie deren jeweiliger Gültigkeitszeitraum, | ||||||
| die Bezeichnung des Dienstes (z. B. Name des Abonnements oder des Tarifs). | ||||||
| den eindeutigen Haupt-Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI), | ||||||
| den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende), | ||||||
| falls zutreffend, weitere Angaben über zusätzliche Optionen oder Einschränkungen des Netzzugangsdienstes, | ||||||
| falls zutreffend, die Installationsadressen des ortsgebundenen Netzzugangs und jeweils deren Gültigkeitszeitraum, | ||||||
| die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z.B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum, | ||||||
| falls zutreffend, alle diesem Netzzugangsdienst zugeteilten statischen IP-Adressen, IP-Präfixe, IP-Adressbereiche und Netzmasken beziehungsweise Präfixlängen und jeweils deren Gültigkeitszeitraum, | ||||||
| bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis, den Zeitpunkt und die Stelle (Name und vollständige Adresse) der Abgabe des Zugangsmittels sowie den Namen der abgebenden Person, | ||||||
| falls zutreffend, die zugehörigen ICCID zum Zeitpunkt der Abgabe, | ||||||
| Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien: [10] | ||||||
| Name(n), Vorname(n); | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Land und Postleitzahl oder Land und Ort; | ||||||
| Strasse und allenfalls Hausnummer; | ||||||
| Ausweisnummer und optional Art des Ausweises; | ||||||
| Name und optional Sitz der juristischen Person; | ||||||
| UID oder LEI; | ||||||
| Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); | ||||||
| Teilnehmeridentifikator oder Dienstidentifikator ausser den IP-Adressen (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI); | ||||||
| IMSI oder SUPI; | ||||||
| ICCID. | ||||||
| Bei den Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a-d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen. [15] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen |
||||||
| Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war: [1] | ||||||
| falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); | ||||||
| den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; | ||||||
| den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). | ||||||
| Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: | ||||||
| die IP-Adresse; | ||||||
| den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 18 [1] Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten |
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| Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF: | ||||||
| FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51); | ||||||
| AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22); | ||||||
| AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52). | ||||||
| Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten, erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert. | ||||||
| Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit. Sie erteilen die standardisierten Auskünfte wie folgt: | ||||||
| schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels; | ||||||
| manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder | ||||||
| automatisiert, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF. | ||||||
| Die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37, 40 und 41 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Sie sind von der Auskunftserteilung nach den Artikeln 48a-48c befreit. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 18 [1] Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten |
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| Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF: | ||||||
| FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51); | ||||||
| AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22); | ||||||
| AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52). | ||||||
| Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten, erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert. | ||||||
| Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit. Sie erteilen die standardisierten Auskünfte wie folgt: | ||||||
| schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels; | ||||||
| manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder | ||||||
| automatisiert, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF. | ||||||
| Die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37, 40 und 41 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Sie sind von der Auskunftserteilung nach den Artikeln 48a-48c befreit. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). | ||||||
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SR 780.11 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen |
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| Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war: [1] | ||||||
| falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); | ||||||
| den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; | ||||||
| den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). | ||||||
| Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: | ||||||
| die IP-Adresse; | ||||||
| den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 38 Grundsätze |
||||||
| Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen. | ||||||
| Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen. | ||||||
| Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass: | ||||||
| den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird; | ||||||
| Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 38 Grundsätze |
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| Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen. | ||||||
| Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen. | ||||||
| Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass: | ||||||
| den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird; | ||||||
| Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 3 Überwachungsdienst |
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| Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO) [1] (Dienst). | ||||||
| Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. | ||||||
| Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. | ||||||
| [1] SR 312.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 42 Rechtsschutz |
||||||
| Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. | ||||||
| Mit Beschwerde gegen die Verfügungen des Dienstes kann nicht geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung seien nicht erfüllt. | ||||||
| Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Verfügung eine Geldleistung betrifft. Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 39 Übertretungen |
||||||
| Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich: | ||||||
| einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt; | ||||||
| der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt; | ||||||
| der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt; | ||||||
| die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält. | ||||||
| Der Versuch ist strafbar. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
|
SR 780.117 VD-ÜPF Verordnung des EJPD vom 15. November 2017 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) Art. 14 Bearbeitungsfristen für Auskünfte |
||||||
| Der Dienst ÜPF leitet Auskunftsgesuche innerhalb einer Stunde, nachdem sie eingegangen sind, zur Ausführung an die Mitwirkungspflichtige weiter. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF) und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 VÜPF müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb der folgenden Fristen beantworten, soweit sie dazu nach Artikel 18 VÜPF verpflichtet sind: | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss Artikel 48b VÜPF: sofort; | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb einer Stunde; | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42, 43 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF:bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags,bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen: innerhalb von sechs Stunden, | ||||||
| bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags, | ||||||
| bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen: innerhalb von sechs Stunden, | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 44-48 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags. [1] | ||||||
| Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, wie folgt beantworten: | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags; | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42-48 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF: innerhalb von zwei Arbeitstagen. [2] | ||||||
| Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb von zwei Arbeitstagen beantworten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 686). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 686). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 686). | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 39 Übertretungen |
||||||
| Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich: | ||||||
| einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt; | ||||||
| der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt; | ||||||
| der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt; | ||||||
| die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält. | ||||||
| Der Versuch ist strafbar. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 780.117 VD-ÜPF Verordnung des EJPD vom 15. November 2017 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) Art. 14 Bearbeitungsfristen für Auskünfte |
||||||
| Der Dienst ÜPF leitet Auskunftsgesuche innerhalb einer Stunde, nachdem sie eingegangen sind, zur Ausführung an die Mitwirkungspflichtige weiter. | ||||||
| Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF) und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 VÜPF müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb der folgenden Fristen beantworten, soweit sie dazu nach Artikel 18 VÜPF verpflichtet sind: | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss Artikel 48b VÜPF: sofort; | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb einer Stunde; | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42, 43 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF:bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags,bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen: innerhalb von sechs Stunden, | ||||||
| bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags, | ||||||
| bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen: innerhalb von sechs Stunden, | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 44-48 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags. [1] | ||||||
| Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, wie folgt beantworten: | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags; | ||||||
| Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42-48 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF: innerhalb von zwei Arbeitstagen. [2] | ||||||
| Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb von zwei Arbeitstagen beantworten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 686). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 686). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 686). | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 39 Übertretungen |
||||||
| Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich: | ||||||
| einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt; | ||||||
| der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt; | ||||||
| der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt; | ||||||
| die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält. | ||||||
| Der Versuch ist strafbar. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 38 Grundsätze |
||||||
| Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen. | ||||||
| Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen. | ||||||
| Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass: | ||||||
| den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird; | ||||||
| Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||