Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3325/2018

Urteil vom 1. Juli 2019

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

Init7 (Schweiz) AG,

Technoparkstrasse 5, 8406 Winterthur,

vertreten durch
Parteien
Prof. Dr. Simon Schlauri, Ronzani Schlauri Anwälte,

Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF), Fellerstrasse 15, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Entschädigung für die Anordnung nach Auskunftserteilung vom 19. April 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (nachfolgend: Dienst ÜPF) erteilte der Init7 (Schweiz) AG (nachfolgend: Init7 AG) am 19. April 2018 per E-Mail einen Auskunftsauftrag gemäss Art. 37
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50
1    Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50
a  falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername);
b  den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht;
c  den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer).
2    Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben:
a  die IP-Adresse;
b  den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit.
der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldedeverkehrs vom 15. November 2017 (VÜPF, SR 780.11).

B.
Mit E-Mail vom 19. April 2018 antwortete die Init7 AG dem Dienst ÜPF, dass gemäss neuer "Preisliste" die Entschädigung pro Fall nur noch Fr. 6.00 betrage. Ihre Kosten für die Bearbeitung seien jedoch viel höher als Fr. 6.00, weshalb sie sich nicht mehr in der Lage sehe, die Fälle zeitnah zu erledigen. Sie werde deshalb die Fälle künftig sammeln und einmal pro Monat als Batch bearbeiten. Falls der Dienst ÜPF mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei, möge er ihr eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zustellen, damit sie gegen die neue "Preisliste" Beschwerde einreichen könne.

C.
Daraufhin erliess der Dienst ÜPF am 7. Mai 2018 eine Verfügung betreffend "Bearbeitungsfristen und Entschädigung für die Anordnung nach Auskunftserteilung vom 19. April 2018". Darin verfügte er folgendes Dispositiv:

"1.Init7 Schweiz AG wird unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 39 Übertretungen - 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
a  einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b  der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;
c  der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;
d  die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.
2    Der Versuch ist strafbar.
3    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
BÜPF angewiesen, den am 19. April 2018 vom Dienst ÜPF erteilten Auftrag IR_7_IP nach Art. 37
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50
1    Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50
a  falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername);
b  den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht;
c  den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer).
2    Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben:
a  die IP-Adresse;
b  den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit.
VÜPF innerhalb von einem Tag nach Erhalt dieser Verfügung auszuführen.

2.Init7 Schweiz AG wird unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 39 Übertretungen - 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
a  einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b  der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;
c  der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;
d  die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.
2    Der Versuch ist strafbar.
3    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
BÜPF angewiesen, alle weiteren Aufträge in Zukunft gemäss den gesetzlich vorgegebenen Fristen zu bearbeiten.

3.(...).

4.(...)."

Zur Begründung führte der Dienst ÜPF aus, die Init7 AG sei eine Anbieterin von Fernmeldediensten (FDA) nach Art. 3 Bst. b
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;
b  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;
c  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk;
cbis  öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind;
cter  Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
d  Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;
dbis  ...
e  Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;
ebis  Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
eter  Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
f  Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;
g  Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;
h  Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) und falle somit unter den persönlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1, vgl. Art. 2 Bst. b). Die Init7 AG gelte aufgrund ihres Gesuchs vom 25. April 2018 um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Art. 51
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 51 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten - 1 Auf Gesuch einer FDA erklärt der Dienst ÜPF diese als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 26 Abs. 6 BÜPF), wenn sie:
1    Auf Gesuch einer FDA erklärt der Dienst ÜPF diese als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 26 Abs. 6 BÜPF), wenn sie:
a  ihre Fernmeldedienste nur im Bereich Bildung und Forschung anbietet; oder
b  beide der nachstehenden Grössen nicht erreicht:
b1  Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni),
b2  Jahresumsatz in der Schweiz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren.
2    Für die Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 22 Absatz 2.
3    Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind verpflichtet, dem Dienst ÜPF schriftlich Meldung zu erstatten und entsprechende Belege einzureichen, wenn sie:
a  ihre Dienste nicht mehr ausschliesslich im Bereich Bildung und Forschung anbieten; oder
b  die Grösse gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 zum zweiten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahr erreicht haben; die Mitteilung erfolgt innert drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres.
4    Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.
5    Eine FDA hat die Speicherung der für die Überwachung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Überwachungsbereitschaft innert 12 Monaten sicherzustellen, sobald der Dienst ÜPF entscheidet, dass sie nicht mehr als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt.
VÜPF während des diesbezüglichen Verfahrens als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (vgl. Art. 74 Abs. 3
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 74 Übergangsbestimmungen - 1 Überwachungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet wurden, laufen unverändert weiter. Verlängerungen und die Aufhebung von solchen Massnahmen werden mit den bisherigen Überwachungstypen durchgeführt.
1    Überwachungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet wurden, laufen unverändert weiter. Verlängerungen und die Aufhebung von solchen Massnahmen werden mit den bisherigen Überwachungstypen durchgeführt.
2    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisheriger Praxis bestehenden Testschaltungen aufgehoben.
3    FDA, die innert drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Dienst ÜPF ein Gesuch um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 einreichen, gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung und während der Dauer des Verfahrens als solche. Der Dienst ÜPF kann diese Einstufung für die Dauer des Verfahrens aufheben, wenn eine Gutheissung des Gesuchs unwahrscheinlich ist. Bei bisher meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist Artikel 51 Absatz 5 nicht anwendbar.
4    Spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die neuen Anforderungen an die Identifikation der Teilnehmenden (Art. 19) und die Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten (Art. 20) umzusetzen.
5    Spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können.
6    Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung:
a  müssen die Randdaten von Kommunikationsversuchen bei rückwirkenden Überwachungen geliefert werden können;
b  müssen die FDA ihre vorhandenen Systeme technisch so anpassen, dass die Daten der E-Mail-Dienste gemäss den Artikeln 58, 59 und 62 geliefert werden können. Bis dahin haben sie die Daten der E-Mail-Dienste wie bisher zu liefern.
7    Bis zur Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems, das mit dem Programm FMÜ133 beschafft wird:
a  kann der Dienst ÜPF die Statistiken (Art. 12) noch nach bisherigem Recht erstellen;
b  werden die Auskünfte (Art. 35-48) und Überwachungen (Art. 54-68) noch mit dem bestehenden System, den bisherigen Formaten und den entsprechenden Formularen abgewickelt. Dabei werden sie mit einem durch den Dienst ÜPF zugelassenen sicheren Übertragungsmittel, per Post oder Telefax übermittelt; Artikel 17 Absätze 1-2 ist nicht anwendbar;
c  sind die Auskünfte mit flexibler Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 nicht möglich; ab Inbetriebnahme werden sie nur mit den FDA und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 durchgeführt, die ihre Systeme entsprechend angepasst haben.
8    Spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37 und 40-42 sowie Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilen (Art. 18 Abs. 2) und um die flexible Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 durchführen zu können.
VÜPF). Auch die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten müssten u.a. in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Art. 35
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten - 1 Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten:
1    Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten:
a  falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
b  bei Mobilfunkdiensten:
b1  die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 20-20b,
b2  soweit vorhanden weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und
b3  bei natürlichen Personen das Geschlecht;
c  bei den übrigen Netzzugangsdiensten:
c1  die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19,
c2  soweit vorhanden, die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und
c3  bei natürlichen Personen das Geschlecht;
d  die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Netzzugangsdienst:36
d1  den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet (z.B. FDA-Nummer),
d10  falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI,
d11  den Typ der Kundenbeziehung (z. B. Prepaid, Abonnement),
d12  falls zutreffend, die Liste oder den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten oder zugehörigen Adressierungselemente (z. B. MSISDN) und Identifikatoren (z. B. ICCID) sowie deren jeweiliger Gültigkeitszeitraum,
d13  die Bezeichnung des Dienstes (z. B. Name des Abonnements oder des Tarifs).
d2  den eindeutigen Haupt-Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI),
d3  den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende),
d4  falls zutreffend, weitere Angaben über zusätzliche Optionen oder Einschränkungen des Netzzugangsdienstes,
d5  falls zutreffend, die Installationsadressen des ortsgebundenen Netzzugangs und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
d6  die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z.B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
d7  falls zutreffend, alle diesem Netzzugangsdienst zugeteilten statischen IP-Adressen, IP-Präfixe, IP-Adressbereiche und Netzmasken beziehungsweise Präfixlängen und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
d8  bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis, den Zeitpunkt und die Stelle (Name und vollständige Adresse) der Abgabe des Zugangsmittels sowie den Namen der abgebenden Person,
d9  falls zutreffend, die zugehörigen ICCID zum Zeitpunkt der Abgabe,
2    Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:43
a  Name(n), Vorname(n);
b  Geburtsdatum;
c  Land und Postleitzahl oder Land und Ort;
d  Strasse und allenfalls Hausnummer;
e  Ausweisnummer und optional Art des Ausweises;
f  Name und optional Sitz der juristischen Person;
g  UID oder LEI;
h  Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
i  Teilnehmeridentifikator oder Dienstidentifikator ausser den IP-Adressen (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI);
j  IMSI oder SUPI;
k  ICCID.
3    Bei den Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a-d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.48
-37
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50
1    Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50
a  falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername);
b  den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht;
c  den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer).
2    Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben:
a  die IP-Adresse;
b  den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit.
VÜPF zu erteilen (Art. 18 Abs. 1
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten - 1 Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF:
1    Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF:
a  FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51);
b  AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22);
c  AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52).
2    Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten, erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert.
3    Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit. Sie erteilen die standardisierten Auskünfte wie folgt:
a  schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels;
b  manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder
c  automatisiert, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF.
4    Die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37, 40 und 41 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Sie sind von der Auskunftserteilung nach den Artikeln 48a-48c befreit. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert.
VÜPF).

Die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 15. November 2017 (GebV-ÜPF, SR 780.115.1) regle die Entschädigung für Mitwirkungspflichtige im Zusammenhang mit Auskünften. Diese hätten gemäss Art. 15
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten - 1 Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF:
1    Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF:
a  FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51);
b  AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22);
c  AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52).
2    Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten, erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert.
3    Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit. Sie erteilen die standardisierten Auskünfte wie folgt:
a  schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels;
b  manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder
c  automatisiert, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF.
4    Die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35-37, 40 und 41 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Sie sind von der Auskunftserteilung nach den Artikeln 48a-48c befreit. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert.
GebV-ÜPF Anspruch auf eine solche, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss BÜPF und VÜPF erfüllen würden. Gemäss Anhang der GebV-ÜPF stünde den Mitwirkungspflichtigen für einen Auskunftsauftrag des Typs IR_7_IP nach Art. 37
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50
1    Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50
a  falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername);
b  den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht;
c  den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer).
2    Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben:
a  die IP-Adresse;
b  den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit.
VÜPF eine Entschädigung von Fr. 3.00 zu. Diese sei somit gesetzlich festgelegt und die Init7 AG habe sie daher zu akzeptieren.

Zudem seien solche Auskunftsgesuche innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Eingang zu beantworten (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 15. November 2017 [VD-ÜPF, SR 780.117]). Indem die Init7 AG den Auskunftsauftrag nicht ausgeführt habe, habe sie sich nicht an die gesetzlich festgelegten Bearbeitungsfristen gehalten. Dies stelle eine klare Pflichtverletzung dar. Aufgrund der einzuhaltenden Bearbeitungsfristen sei eine "Bündelung" der Aufträge unzulässig.

D.
Die Init7 AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 6. Juni 2018 gegen die Verfügung des Dienstes ÜPF (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, pro Auskunftsauftrag zu dynamischen IP-Adressen (Typ IR_7_IP) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.00, subeventualiter sei eine solche nach Zeitaufwand zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass es sich bei der von der Vorinstanz gemeldeten IP-Adresse um eine dynamische IP-Adresse handle, was für die Auskunftserteilung wesentlich komplexer sei, als wenn es sich um eine statische IP-Adresse gehandelt hätte. Sie schildert den Aufwand, den sie für die Bearbeitung des Auftrages der Vorinstanz habe, und kommt zum Ergebnis, dass sich dieser auf mindestens eine Stunde Arbeit belaufe und dies Kosten von Fr. 250.00 verursache. Gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 38 Grundsätze - 1 Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.
1    Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.
2    Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen.
3    Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen.
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a  den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird;
b  Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden.
BÜPF würden die einzelnen Überwachungen von der Vorinstanz in "angemessener" Höhe entschädigt. Die tiefe Entschädigung sei keineswegs gerechtfertigt und offensichtlich nicht angemessen im Sinne von Art. 38 Abs. 2
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 38 Grundsätze - 1 Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.
1    Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.
2    Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen.
3    Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen.
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a  den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird;
b  Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden.
BÜPF. Unterschiedlich aufwändige Arten von Auskünften seien gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch unterschiedlich zu entschädigen. Gehe man nicht von einer Lücke bzgl. der manuellen Auskünfte aus, sei die entsprechende Bestimmung der GebV-ÜPF aufgrund einer akzessorischen Normenkontrolle nicht anzuwenden. Demzufolge bestehe kein gültiger Tarif und die Verordnung bilde keine genügende gesetzliche Grundlage für Überwachungsaufträge.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe bzgl. ihres ersten Rechtsbegehrens kein schutzwürdiges Interesse, da diese, wie sie selbst ausführe, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Mai 2018 bereits ausgeführt habe. Die Vorinstanz bestreitet die grössere Komplexität der Auskunft einer dynamischen IP-Adresse im Vergleich zu einer statischen IP-Adresse. Technologie und Arbeitsprozesse seien mittlerweile soweit fortgeschritten, dass es heute nicht mehr sinnvoll sei, zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber habe sich deshalb bei der neuen Gebührenverordnung bewusst gegen eine Unterscheidung entschieden. Sie bestreitet sodann den von der Beschwerdeführerin geschätzten Zeitaufwand für die Erledigung einer Auskunft. Ein Stundenansatz von Fr. 250.00 sei für die Bearbeitung einer einfachen Auskunftsanfrage nicht plausibel und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter substantiiert worden. Insbesondere nehme die Beschwerdeführerin an, dass die Entschädigung eine vollständige Abdeckung der Kosten bieten solle. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Mit dem Begriff der "angemessenen" Entschädigung habe der Gesetzgeber bewusst auf eine volle Entschädigung verzichtet. Schliesslich sei diese vom Bundesrat für die Vorinstanz verbindlich festgelegt worden. Sie verfüge deshalb über kein Ermessen, weshalb sie auch keine Entschädigung nach Zeitaufwand festlegen könne.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2018 ersucht die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter anderem zur Frage des Streitgegenstandes Stellung zu nehmen und fordert sie auf, sämtliche Unterlagen von der Rechnungsstellung bis zum Erhalt der Entschädigung anhand eines konkreten Beispiels einzureichen.

G.
In ihrer Replik vom 31. Oktober 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Hinsichtlich des Streitgegenstandes bringt sie vor, dass die Vorinstanz ihrem Ersuchen um Erlass einer Verfügung nachgekommen und auf ihre Argumente eingegangen sei. Sie habe sich mit der Entschädigung und der Möglichkeit einer Bündelung auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie in Ziff. 6 f. der Verfügung auf die GebV-ÜPF und deren Anhang verwiesen. Obwohl die Vorinstanz im Dispositiv nicht auf die Frage der Entschädigung eingegangen sei - sondern nur in den Erwägungen - könne das Dispositiv (und müsse auch) im Kontext ihres Gesuchs um eine Verfügung und im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung nur so verstanden werden, dass die ihr durch das Dispositiv auferlegten Pflichten weiterhin nur zu einer Entschädigung von Fr. 3.00 pro Auftrag führen. Hätte die Vorinstanz die Entschädigungsfrage in ihrer Verfügung bewusst nicht regeln wollen, so hätte sie ihr Gesuch um eine Verfügung nicht vollständig beantwortet. Aus einer solchen Rechtsverweigerung dürfe ihr jedoch kein Nachteil erwachsen. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe für sie auf jeden Fall. Im Weiteren äussert sich die Beschwerdeführerin erneut zur Höhe der Entschädigung und deren Angemessenheit.

H.
Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Duplik vom 3. Dezember 2018 dahingehend zum Streitgegenstand, als dass die Entschädigung zwar nicht im Dispositiv erwähnt worden sei, das schutzwürdige Interesse sich jedoch auf den konkreten Auftrag und nicht auf die daraus entstehenden Rechte und Pflichten beziehe. Es handle sich nicht um eine Rechtsverweigerung, da nie bestritten worden sei, dass die Entschädigung Teil der Beschwerde sei. Im Übrigen hält sie an ihren Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen.

I.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die Vorinstanz ist administrativ dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugewiesen (Art. 3 Abs. 2
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
1    Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
2    Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet.
3    Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen.
BÜPF). Sie gehört mithin zu den Dienststellen der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ihre Verfügung vom 7. Mai 2018 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (vgl. auch Art. 42 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 42 Rechtsschutz - 1 Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
1    Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
2    Mit Beschwerde gegen die Verfügungen des Dienstes kann nicht geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung seien nicht erfüllt.
3    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Verfügung eine Geldleistung betrifft. Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen.
BÜPF, der für den Rechtsschutz auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege verweist; A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 2.4.3 m.w.H.). Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig.

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

3.
Nachfolgend ist die Beschwerdelegitimation zu prüfen.

3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (vgl. Urteil des BVGer A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 3).

Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 und 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2, A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2 und 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BVGer A-149/2016 vom 2. September 2016 E. 5.1). Dieser drohende Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen und unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können. Der praktische Nutzen muss mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten (Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2018 E. 5.1; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N 22). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (Urteil des BGer 2A.288/2006 vom 28. Juni 2006 E. 1.4; Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2018 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945).

3.2 Bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Mai 2018 ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, sie habe als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, weshalb sie gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert sei. Sie äussert sich jedoch weder in ihrer Beschwerdeschrift noch in der Replik explizit zum konkreten Rechtsschutzinteresse hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1.

3.2.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, der Beschwerdeführerin fehle bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 das schutzwürdige Interesse, da die in Frage stehenden Aufträge nach Erlass der Verfügung von ihr ausgeführt worden seien. Somit sei auf das erste Rechtsbegehren - die Aufhebung der Verfügung - nicht einzutreten.

3.2.3 Die Beschwerdeführerin erfüllte den in Dispositiv-Ziffer 1 erteilten Auftrag innerhalb eines Tages nach Erhalt der Verfügung, nämlich am 9. Mai 2018. Die Beschwerde selbst erhob sie erst am 6. Juni 2018. Der Beschwerdeführerin droht somit kein Nachteil im Zeitpunkt dieses Entscheids und durch den Ausgang das Verfahrens kann ihre rechtliche und tatsächliche Situation nicht mehr beeinflusst werden. Auch ein unmittelbarer praktischer Vorteil oder ein drohender Nachteil, der eine Gutheissung der Beschwerde ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hatte vielmehr von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 1, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 verlangt, nicht eingetreten werden kann.

3.3 Wie es sich mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung verhält, ist sogleich zu prüfen.

3.3.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich vom Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) beherrscht. Demnach definieren die Parteien den Streitgegenstand des Verfahrens (Urteil des BVGer A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 1.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.198). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt (BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-3402/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2 und A-1757/2014 vom 31. März 2015 E. 1.3; Jérôme Candrian, Introduction à la porcédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 108, N 182).

Das Rechtsverhältnis ergibt sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Grundsätzlich ist nur dieses rechtsverbindlich. Das Dispositiv kann ausdrücklich auf die Erwägungen des Entscheids oder der Verfügung verweisen; die Erwägungen werden dann zum Bestandteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil (BGE 120 V 233 E. 1 und 113 V 159 E. 1c; Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 61 Rz. 44). Bestehen Zweifel über die genaue Tragweite der im Dispositiv geregelten Rechte und Pflichten oder besteht ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen, ist auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen und der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. BGE 131 III 70 E. 3.4; Urteile des BVGer A-3837/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.2.3, A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.6 und A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.3; Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 61 Rz. 44). Im Verfügungsdispositiv der Vorinstanz wird das zu regelnde Rechtsverhältnis somit autoritativ festgelegt. Die Erwägungen dienen deshalb bloss der Erläuterung und Begründung des Ergebnisses des Rechtsstreits (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.185).

3.3.2 Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung lautet wie folgt: "Init7 Schweiz AG wird unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 39 Übertretungen - 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
a  einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b  der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;
c  der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;
d  die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.
2    Der Versuch ist strafbar.
3    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
BÜPF angewiesen, alle weiteren Aufträge in Zukunft gemäss den gesetzlich vorgegebenen Fristen zu bearbeiten." Der Wortlaut dieser Dispositiv-Ziffer ist klar und auch dessen Tragweite lässt keine Zweifel zu: die weiteren Auskunftsgesuche, die die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz erhält, hat diese innert den gesetzlich festgelegten Fristen, nämlich innerhalb von zwei Arbeitstagen (vgl. Art. 14 Abs. 3
SR 780.117 Verordnung des EJPD vom 15. November 2017 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
VD-ÜPF Art. 14 Bearbeitungsfristen für Auskünfte - 1 Der Dienst ÜPF leitet Auskunftsgesuche innerhalb einer Stunde, nachdem sie eingegangen sind, zur Ausführung an die Mitwirkungspflichtige weiter.
1    Der Dienst ÜPF leitet Auskunftsgesuche innerhalb einer Stunde, nachdem sie eingegangen sind, zur Ausführung an die Mitwirkungspflichtige weiter.
2    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF) und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 VÜPF müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb der folgenden Fristen beantworten, soweit sie dazu nach Artikel 18 VÜPF verpflichtet sind:
a  Auskunftsgesuche gemäss Artikel 48b VÜPF: sofort;
b  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb einer Stunde;
c  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42, 43 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF:
c1  bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags,
c2  bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen: innerhalb von sechs Stunden,
d  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 44-48 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags.10
3    Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, wie folgt beantworten:
a  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags;
b  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42-48 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF: innerhalb von zwei Arbeitstagen.11
4    Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb von zwei Arbeitstagen beantworten.12
VD-ÜPF) zu beantworten und zwar unter Strafandrohung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 39 Übertretungen - 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
a  einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b  der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;
c  der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;
d  die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.
2    Der Versuch ist strafbar.
3    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
BÜPF, wonach ihr eine Busse auferlegt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin der an sie gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt. Über die Höhe der Entschädigung äussert sich Dispositiv-Ziffer 2 nicht. Sie verweist auch nicht - weder explizit noch implizit - auf die Erwägungen. Dies ist auch nicht nötig, da sie doch eindeutig und klar formuliert ist, ohne dass auf eine Erwägung verwiesen werden müsste.

Selbst wenn man - entgegen dem klaren Wortlaut - vorliegend Erwägung Ziffer 7 zur Interpretation der Dispositiv-Ziffer 2 hinsichtlich der Frage der Entschädigung eines Auskunftsauftrages des Typs IR_7_IP hinzuziehen würde, würde sich nichts an deren rechtlichen Tragweite ändern. So enthält die einzig in Frage kommende Erwägung Ziffer 7 lediglich einen Hinweis auf die geltende Verordnung zum BÜPF bzw. zur Gebührenverordnung, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 3.00 hat. Sie setzt sich hingegen nicht näher damit auseinander und trägt somit nichts zur Interpretation des Dispositivs bei. Sodann besteht zwischen der Dispositiv-Ziffer 2 und den Erwägungen kein Widerspruch. Im Gegenteil, die Erwägungen gehen unter anderem auf die Bearbeitungsfristen ein, worauf später im Dispositiv ausdrücklich nochmals Bezug genommen wird. Somit ist festzuhalten, dass Dispositiv-Ziffer 2 klar formuliert ist und keine Zweifel an ihrem rechtlichen Gehalt zulässt.

Im Übrigen liesse sich fragen, ob Dispositiv-Ziffer 2 überhaupt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt, wiederholt sie doch lediglich den Verordnungs- bzw. Gesetzestext von Art. 14 Abs. 3
SR 780.117 Verordnung des EJPD vom 15. November 2017 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
VD-ÜPF Art. 14 Bearbeitungsfristen für Auskünfte - 1 Der Dienst ÜPF leitet Auskunftsgesuche innerhalb einer Stunde, nachdem sie eingegangen sind, zur Ausführung an die Mitwirkungspflichtige weiter.
1    Der Dienst ÜPF leitet Auskunftsgesuche innerhalb einer Stunde, nachdem sie eingegangen sind, zur Ausführung an die Mitwirkungspflichtige weiter.
2    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF) und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 VÜPF müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb der folgenden Fristen beantworten, soweit sie dazu nach Artikel 18 VÜPF verpflichtet sind:
a  Auskunftsgesuche gemäss Artikel 48b VÜPF: sofort;
b  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb einer Stunde;
c  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42, 43 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF:
c1  bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags,
c2  bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen: innerhalb von sechs Stunden,
d  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 44-48 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags.10
3    Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, wie folgt beantworten:
a  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35-37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags;
b  Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42-48 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF: innerhalb von zwei Arbeitstagen.11
4    Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb von zwei Arbeitstagen beantworten.12
VD-ÜPF und Art. 39 Abs. 1 Bst. a
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 39 Übertretungen - 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
a  einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b  der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;
c  der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;
d  die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.
2    Der Versuch ist strafbar.
3    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
BÜPF. Sie nimmt nur in generell-abstrakter Weise Bezug auf die Frage, innerhalb welcher Frist die Beschwerdeführerin Aufträge in Zukunft zu bearbeiten hat (vgl. auch Urteil des BGer 2C_888/2016 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2.7). Behördliche Auskünfte und Mitteilungen sind mangels formeller Voraussetzungen aber nicht anfechtbar und insbesondere der Hinweis auf eine rechtliche Grundlage stellt keine Verfügung dar (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.1 und 121 II 473 E. 2c, Urteil des BVGer A-85/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1.1.1). Die Beantwortung der eingangs gestellten Frage kann jedoch aufgrund des Ergebnisses dieses Entscheids offen bleiben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand vorliegend durch die Dispositiv-Ziffer 2 bestimmt wird, bei der es lediglich um die einzuhaltenden Bearbeitungsfristen geht. Die Einhaltung dieser Fristen wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zur Frage der Höhe der Entschädigung äussert sich Dispositiv-Ziffer 2 demgegenüber nicht. Auf die Beschwerde, die eine höhere Entschädigung verlangt und somit etwas verlangt, das ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, ist somit nicht einzutreten.

4.

4.1 Zu prüfen ist weiter, ob von einer Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz auszugehen ist, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Replik im Sinne einer Eventualbegründung geltend macht. So bringt sie vor, wenn die Vorinstanz die Entschädigungsfrage bewusst nicht habe regeln wollen, diese ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung nicht vollständig beantwortet hätte. Aus einer solchen Rechtsverweigerung dürfe ihr vorliegend jedoch kein Nachteil erwachsen.

4.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Rechtsverweigerung, da sie nie bestritten habe, dass die Entschädigung Teil der Beschwerde sei.

4.3 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG). Sie können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Parteistellung zukommt (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteile des BVGer A 3501/2018 vom 3. Mai 2019 E. 1.3 und A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20).

4.4 Wie bereits erwähnt wurde, ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 19. April 2019 um eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, damit sie gegen die neue "Preisliste" Beschwerde erheben könne, falls die Vorinstanz mit dem von ihr (der Beschwerdeführerin) vorgeschlagenen Vorgehen nicht einverstanden sei.

Nach Art. 38 Abs. 4
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 38 Grundsätze - 1 Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.
1    Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.
2    Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen.
3    Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen.
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a  den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird;
b  Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden.
BÜPF setzt der Bundesrat die Entschädigungen und die Gebühren fest. Gestützt darauf erliess er die GebV-ÜPF. In der vorliegend anwendbaren Fassung (Stand 1. März 2018) wurde in Art. 3 festgehalten, dass die Entschädigungen im Anhang aufgeführt seien, wobei in allen Beträgen die allfällige Mehrwertsteuer enthalten sei. Im Anhang wurde für eine Auskunft betreffend den hier interessierenden Auskunftstyp IR_7_IP eine Entschädigung von Fr. 3.00 festgesetzt. Wenn nun die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz generell eine sehr viel höhere Entschädigung zugesichert haben möchte, verlangt sie im Ergebnis nichts anderes als eine Änderung der bundesrätlichen Verordnung und damit eine abstrakte Normenkontrolle.

Die abstrakte Normenkontrolle, d.h. die Überprüfung der Gültigkeit einer Norm bzw. eines Erlasses abstrakt in einem besonderen Verfahren und unabhängig von einer konkreten Anwendung, ist auf Bundesebene jedoch auf die Überprüfung kantonaler Erlasse im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beschränkt. Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren und vor Bundesverwaltungsgericht ist einzig die konkrete Normenkontrolle gegeben, d.h. die vorfrageweise Überprüfung einer Norm, deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall infrage steht, auf ihre Rechtmässigkeit hin (Kölz/Häner/Berschti, a.a.O., Rz. 1273; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177 und Fn. 611). Die von der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz verlangte allgemeine Überprüfung der in einer Bundesratsverordnung vorgesehenen Entschädigung war somit nicht möglich. Eine solche Kompetenz kommt der Vorinstanz nicht zu, zumal auch keine Ausnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 133 II 450 vorliegt (vgl. E. 2.1). Dementsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, eine Verfügung betreffend die allgemeine Überprüfung der beanstandeten Entschädigung zu erlassen. Sie durfte es beim Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen belassen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Rechtsverweigerung vor.

5.
Es ist auf den Streitgegenstand des vorliegenden Urteils zurückzukommen. Wie oben in E. 3.3 bereits ausgeführt, definiert sich der Streitgegenstand aus dem rechtsverbindlichen Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Da es der Beschwerdeführerin einerseits an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (bzgl. Dispositiv-Ziffer 1) mangelt bzw. andererseits ihre Beschwerdeanträge ausserhalb des Streitgegenstandes liegen (bzgl. Dispositiv-Ziffer 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 1'500.00 festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500.00 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500.00 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.: bef; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Rahel Gresch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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