Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-8307/2007
{T 0/2}

Urteil vom 1. April 2010

Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Martin Buchli.

Parteien
A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Mona, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

sowie

Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29,
3000 Bern 65,
vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, Postfach 7217, 3001 Bern,
Beigeladene,

Gegenstand
Invalidenrente, Revision; Verfügung der IVSTA vom 1. November 2007

Sachverhalt:

A.
Der im Jahre 1961 geborene, aus Portugal stammende A._______ stellte am 2. Juni 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle Zürich) ein Gesuch für den Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen aufgrund eines Lumbo-vertebralen Syndroms (act. 1). Mit Verfügung vom 29. März 1999 wurde sein Rentengesuch abgewiesen (act. 11).

B.
B.a Am 15. Mai 2001 beantragte A._______ erneut eine IV-Rente (act. 16). Mit Verfügung vom 11. September 2002, von der er durch ein Versehen der IV-Stelle Zürich erst im Juli 2003 Kenntnis nehmen konnte (act. 66), wurde ihm daraufhin ab 1. Mai 2000 eine halbe und ab dem 1. April 2001 eine ganze IV-Rente wegen langdauernder Krankheit zugesprochen (act. 62).
B.b Im Mai 2004 liess A._______ mitteilen, dass er seinen Wohnsitz nach Portugal verlege (act. 67). In der Folge wurden die Unterlagen zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) weitergeleitet.
B.c Anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision wurde A._______ am 3. Oktober 2005 von der IVSTA aufgefordert, sich in Portugal medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (vgl. act. 72). Da eine abschliessende Beurteilung, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, anhand der ausländischen Zeugnisse nicht möglich war, wurde am 27. Dezember 2006 eine polidisziplinäre Begutachtung in der Schweiz angeordnet (act. 95). Die Untersuchungen fanden am 13. und 14. März 2007 in der Medizinischen Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS) in K._______ statt. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 21. März 2007 der MEDAS (act. 99) kam der ärztliche Dienst der IVSTA am 7. Mai 2007 zum Schluss, dass A._______ in seiner angestammten Tätigkeit (...), die er bis 1996 ausgeübt hatte, wegen seiner Rückenprobleme zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten könne jedoch auf 100 % festgelegt werden (vgl. act. 102). Am 1. November 2007 verfügte die IVSTA, dass ab dem 1. Januar 2008 kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr bestehe (act. 113).

C.
Am 6. Dezember 2007 erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung vom 1. November 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten. Eventualiter seien die Akten zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters beizugeben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Das von Dr. med. P._______ am 1. März 2001 als chronisch bezeichnete psychiatrische Krankheitsbild, auf welches sich die Rentengewährung massgeblich stütze, habe keine Veränderung erfahren. Auch spätere Untersuchungen durch Dr. R._______ vom 26. September 2007 und Dr. S._______ vom 2. Oktober 2007 würden auf den chronischen Zustand bzw. die psychische Natur des Leidens hinweisen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die behandelnden Ärzte, etwa Dr. T._______, der die unveränderte Situation bescheinigt habe, um einen Bericht zu ersuchen. Von dem am 18. April 2006 nahezu unleserlich ausgefüllten Formular E 213, mit welchem ein Invaliditätsgrad von 66,66 % bescheinigt werde, hätte eine leserliche Kopie verlangt werden und der portugiesische IV-Arzt um eine psychische Beurteilung des Beschwerdeführers angegangen werden müssen. Aufgrund der genannten ärztlichen Berichte müsse von Kopfschmerzen, Cervikalgien, Lumbalbeschwerden von grosser Intensität sowie degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich mit Diskusprotrusion ausgegangen werden. Stattdessen habe sich die Vorinstanz lediglich auf das MEDAS-Gutachten vom 21. März 2007 abgestützt, welches sich mit den früheren orthopädischen sowie psychiatrischen Befunden und Diagnosen nicht auseinandersetze und auch das Alkoholproblem nicht anspreche. Der ursprünglich zu beurteilende bzw. seither verschlechterte medizinische Sachverhalt werde einer Neuinterpretation unterzogen und insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht krank im Kopf sei, Glauben geschenkt, obwohl diesem die Einsicht, dass seine Gesundheitsstörung weitgehend psychiatrischer Natur sein könnte, aufgrund seiner eingeschränkten intellektuellen Ressourcen gar nicht möglich sei. Das MEDAS-Gutachten sei als Grundlage für die Aufhebung einer IV-Rente nicht tauglich. Es wird beantragt, sich an die Feststellungen des behandelnden Psychiaters Dr. R._______ zu halten, oder falls diese nicht genügen sollten, den Beschwerdeführer nochmals von Dr. P._______ im Hinblick auf Veränderungen des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit begutachten zu lassen.
Eventualiter wird geltend gemacht, dass die im Feststellungsblatt vom 25. Juni 2007 vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens zu korrigieren sei; es sei namentlich der maximale Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Da die Pensionskasse, anders als die Invalidenversicherung, auch bei einer geringeren Invalidität als 40 % Leistungen gewähre, bestehe bezüglich der Höhe des Leidensabzugs in jedem Fall ein Feststellungsinteresse.
In Bezug auf das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bedürftig und nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aufgrund der angefochtenen Verfügung entgehe ihm nicht nur die IV-Rente; vielmehr habe auch die Pensionskasse die Sistierung ihrer Leistungen ab August 2007 angekündigt. Er besitze kein Vermögen, mit dem er die Prozesskosten bestreiten könne. Ausserdem verlange der vorliegende Fall aufgrund der sich stellenden juristischen und medizinischen Fragen die Verbeiständung.

D.
Die Pensionskasse SBB beantragt mit Eingabe vom 4. Februar 2008 in prozessualer Sicht, sie sei als Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen. In materieller Hinsicht beantragt sie die Abweisung der Beschwerde.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 beantragt die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In ihrer Begründung bestreitet sie, dass das MEDAS-Gutachten den versicherungsgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht genüge. Nach Auffassung der Vorinstanz bestätige das nachgereichte psychiatrische Attest von Dr. R._______ vom 26. September 2007 die Befunde der MEDAS. Alkoholprobleme seien nicht krankheitswertig und hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten. Im Übrigen verweist sie darauf, dass bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden müsse, dass diese aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Berichte daher mit Vorbehalt zu würdigen seien. Die Berichte der behandelnden Ärzte seien erst am 26. September 2007 und damit nach dem negativen Vorbescheid der IVSTA erstellt worden. Auch diese Berichte enthielten nichts, was der Beurteilung im MEDAS-Gutachten widerspreche. Für eine erneute Begutachtung bestehe daher kein Anlass. Auch ein erweiterter Leidensabzug sei angesichts der festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit sowie der Abwesenheit krankheitswertiger psychischer Störungen nicht gerechtfertigt.

F.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2008 wurde die Pensionskasse SBB (in der Folge: Beigeladene) als Beigeladene am Verfahren beteiligt.

G.
In der am 9. Mai 2008 innert erstreckter Frist eingereichten Replik führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass die Vorinstanz wie die Gutachterstelle, MEDAS K._______, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine daraus folgenden Arbeitsfähigkeit einfach behaupte, ohne sich mit den eingereichten medizinischen Unterlagen auseinanderzusetzen. An seinen Anträgen auf erneute Begutachtung und Erhöhung des Leidensabzugs auf 25 % hält der Beschwerdeführer fest.
Zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein ihm gehörender Anteil an dem von ihm bewohnten Haus in Portugal im Wert von ca. Fr. 60'000.- nicht als liquides Vermögen angerechnet werden könne, da das Haus auf dem schwierigen portugiesischen Liegenschaftsmarkt kaum verkauft werden könne und seine Kinder als Miteigentümer an einem Verkauf nicht interessiert seien.

H.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 teilte die Vorinstanz mit, dass sich aus der Replik keine neue Gesichtspunkte ergäben und sie daher an ihren Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 vollumfänglich festhalte.

I.
Mit Stellungnahme vom 9. März 2010 hält die Beigeladene an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.

J.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Rentenaufhebungsentscheid der Vorinstanz vom 1. November 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von den - den Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten - Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt der vorliegende Entscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 19 Abteilungen - 1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
1    Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
2    Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3    Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März 2009 auf die Abteilung II übergegangen.

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).

1.4 Nach Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
. und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzustellen.

2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2).
2.3
2.3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.141). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 12 N. 17; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999458 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999458 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004459;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009460;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71461;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72462.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960463 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit - Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht.

3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 1. November 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsanspruchs anwendbar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).

3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 1. November 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).

4.
4.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Dabei ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten eröffneten und rechtskräftigen Entscheides, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit des streitigen neuen Entscheides zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b). Nach Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstellationen ist Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 11. September 2002 bis zum Erlass des hier streitigen Entscheides vom 1. November 2007 derart gebessert hat, dass die Aufhebung der ganzen IV-Rente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108 und BGE 130 V 71). Es sind dazu namentlich die den Verfügungen zugrunde liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu vergleichen.

4.2 Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. September 2002, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente gewährte wurde, stützte sich auf die folgenden ärztlichen Berichte und Gutachten:
Bericht der Untersuchung vom 27. Juni 2000 in der Orthopädischen Universitätsklinik J._______ mit der folgenden Diagnose: Chronische Rückenschmerzen, arterielle Hypertonie, chronisch depressive Persönlichkeitsentwicklung, metabolisches Syndrom mit Hyperurikämie, Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie bei Verdacht auf chronischen Aethylabusus (act. 15). Aufgrund dieser Diagnose wurde aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für schwere körperliche Arbeiten und eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % für leichte körperliche Arbeiten angenommen.
Ein von der Arbeitgeberin in Auftrag gegebenes Gutachten des Psychiaters Dr. med. U._______ vom 7. Juni 1999 (act. 31), welches eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte. Die Restarbeitsfähigkeit wurde in diesem Gutachten mit 50 % für angepasste, wechselbelastende Tätigkeit angegeben.
Ein auf Anfrage der IV-Stelle Zürich am 16. Juni 2001 von Dr. V._______ Hausarzt des Beschwerdeführers, ausgefüllter Fragebogen der Invalidenversicherung, wonach bei den Leiden des Beschwerdeführers die chronischen Rückenschmerzen lumbal im Vordergrund stünden, wahrscheinlich begleitet von einer somatoformen Schmerzstörung. Der Zustand des Beschwerdeführers sei als stationär zu bezeichnen. Dr. V._______ ging von einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit aus.
Ein von der IV-Stelle Zürich zur abschliessenden Klärung des Krankheitsbildes sowie der Erwerbsfähigkeit beim Zentrum für Medizin und Arbeit (SyMBA) in L._______ in Auftrag gegebenes Gutachten vom 23. April 2002 (act. 45). Im Rahmen dieser Begutachtung erstellte der Psychiater Dr. med P._______ ein Teilgutachten u.a. zur Frage, ob die Schmerzen Auswirkungen auf die psychischen Grundfunktionen haben (act. 43 und 44). Der psychiatrische Gutachter stellte folgende Diagnosen: Entwicklungsbedingte Persönlichkeitsstörung mit mangelnden Introspektions- und Symbolisierungsmöglichkeiten ICD-10 F 60 9, Somatisierungsstörung ICD-10 F45 0 und rezidivierende depressiv-resignative Episoden ICD-10 F 32 0. Daraus schloss er auf eine nicht zu behandelnde Somatisierungsstörung, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirke.
Gestützt auf diese Gutachten und Berichte erkannte die IV-Stelle Zürich, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden könne. Die orthopädischen Beschwerden wurden zur Begründung der Rentengewährung nicht herangezogen.

4.3 Die Verfügung der IVSTA vom 1. November 2007, mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Januar 2008 aufgehoben wurde, stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS vom 21. März 2007 (act. 99). Dieses hält hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden fest, der Beschwerdeführer leide an lumbalen, auf degenerative Veränderungen zurückzuführende Rückenschmerzen ohne Myelo- oder Radikulopathie. Die MEDAS-Gutachter kamen daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund der Rückenprobleme in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. Für rückenadaptierte Tätigkeiten ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg, bei einer Begrenzung der Wegstrecken sowie bei freier Wahl der Körperposition durch den Beschwerdeführer (Sitzen, Stehen, Gehen) wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen.
Hinsichtlich des psychiatrischen Zustandes erachtete der MEDAS-Gutachter die Annahme einer psychiatrischen Störung als Erklärungsversuch der voruntersuchenden Ärzte für die rein somatisch nicht vollständig erklärbaren Schmerzen des Beschwerdeführers (MEDAS-Gutachten, Ziff. 5.1.e). Nach Ansicht der beauftragten Ärzte sei es denkbar, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Schmerzen verspüre, ohne dass hierfür eine somatoforme Schmerzstörung als Erklärungsmuster bemüht werden müsse. Andere psychiatrische Krankheitsbilder könnten nicht festgestellt werden. Daher sei der Beschwerdeführer mit Blick auf den psychiatrischen Zustand als zu 100 % arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten anzusehen.

4.4 Bei der Prüfung, ob beim Beschwerdeführer eine rentenaufhebende Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist zunächst festzuhalten, dass die Entwicklung des orthopädischen Leidens vorliegend nicht entscheidend sein kann, zumal der orthopädische Status des Beschwerdeführers für die ursprüngliche Rentengewährung keine Rolle spielte (vgl. E. 4.2 hiervor). Eine Rentenaufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG kann sich demnach zum vornherein nicht auf die orthopädischen Befunde stützen; die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien sind für den vorliegenden Fall ohne Relevanz.
Immerhin kann aber festgestellt werden, dass - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - aus orthopädischer Sicht keine neu eingetretene, ihrerseits rentenbegründende Verschlechterung der chronischen Rückenschmerzen besteht. Die Schmerzbeschreibung durch den Beschwerdeführer ist vielmehr als unverändert zu bezeichnen (SyMBA-Gutachten, S. 4, act. 45; MEDAS-Gutachten Ziff. 2.3, act. 99).

4.5 Entscheidend ist damit einzig, ob sich seit dem 11. September 2002 - wie dies im MEDAS-Gutachten im Ergebnis festgehalten wird - eine erhebliche Besserung des psychiatrischen Krankheitsbildes ergeben hat.
4.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei keine korrekte psychiatrische Untersuchung erfolgt. Im einzelnen rügt er, der Psychiater der MEDAS, Dr. med. W._______, habe sich nicht mit den Feststellungen von Dr. P._______ auseinandergesetzt, wonach es sich um ein nicht behandelbares psychiatrisches Krankheitsbild handle. Aus den Stellungnahmen von Dr. R._______ vom 26. September 2007 und Dr. S._______ vom 2. Oktober 2007, Ärzte des Beschwerdeführers in Portugal, gehe klar hervor, dass dieser nach wie vor unter Depressionen mit Angstzuständen leide. Der MEDAS-Psychiater habe ausserdem nicht in Rechnung gestellt, dass dem Beschwerdeführer eine differenzierte Auseinandersetzung mit der eigenen psychischen Problematik nicht möglich sei und sich mit dessen Aussage, er sei nicht krank im Kopf, begnügt. Der Gutachter habe schliesslich eine andere Einschätzung desselben medizinischen Sachverhalts vorgenommen, was für eine Rentenrevision nicht ausreiche.
Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass das MEDAS-Gutachten ordnungsgemäss erstellt worden sei und eine Besserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung feststehe.
Die Beigeladene bringt vor, das MEDAS-Gutachten basiere auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige und bewerte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden, sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dem Gutachten komme deshalb voller Beweiswert zu. Hinsichtlich der psychiatrischen Abklärung bringt die Beigeladene im Besonderen vor, die Feststellung der MEDAS-Gutachter, wonach keine psychische Störung vorliege, sei nicht rein anamnestisch, sondern basiere auf der eingehenden, objektiven Befundaufnahme des Gutachtens.
4.5.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutachten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3 b/aa). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen).
4.5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Berichte der Dres. R._______ und S._______ beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese erst im Herbst 2007 erstellt wurden, nachdem ihm ein Vorbescheid betreffend Aufhebung der Rente eröffnet worden war. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, können solche abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte, die im Nachhinein und ohne objektiv feststellbare Gesichtspunkte zu treffen abgegeben werden, medizinische Administrativ- oder Gerichtsgutachten grundsätzlich nicht in Frage stellen (Urteil EVG vom 2.8.2006, U 58/2006 E. 2.2). Die knappen Stellungnahmen der portugiesischen Ärzte setzen sich mit dem MEDAS-Gutachten auch nicht inhaltlich auseinander und es geht aus ihnen nicht hervor, aufgrund welcher Untersuchungen die darin enthaltenen Aussagen getroffen wurden.
4.5.4 Weiter ist der Beschwerdeführer nicht mit der Rüge zu hören, im MEDAS-Gutachten würden die früheren psychiatrischen Berichte vom 7. Juni 1999 von Dr. U._______ sowie vom 1. März 2001 von Dr. P._______ nicht berücksichtigt. Durchaus wurde auf die Diskrepanzen zwischen den Feststellungen des MEDAS-Psychiaters und den Aussagen in früheren psychiatrischen Stellungnahmen hingewiesen. Die Diagnose der zuvor gutachtenden Ärzte wird als Erklärungsversuch für die physiologisch nicht erklärbaren Schmerzen angesehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das MEDAS-Gutachten setze sich nicht mit den früheren Beurteilungen auseinander, wird mithin durch das Gutachten selbst entkräftet.
4.5.5 Allerdings ist festzustellen, dass das MEDAS-Gutachten die psychiatrische Untersuchung - welcher mit Blick auf die Verfügung vom 11. September 2002 im Rahmen des von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG geforderten Vergleichs ein besonderer Stellenwert zukommen musste - nur sehr dürftig dokumentiert (MEDAS-Gutachten, Ziff. 4.1.5). Die erste halbe Seite der nur knapp eine Seite langen Zusammenfassung der psychiatrischen Untersuchung (von insgesamt 24 Gutachtenseiten) befasst sich mit dem "Verhalten in der Untersuchung", der "äusseren Erscheinung" und der "Sprache und Sprechweise" des Patienten und nicht mit den von den früheren psychiatrischen Gutachtern wahrgenommenen psychischen Störungen.
Gemäss dem nachfolgenden Teil der Untersuchungsdokumentation prüfte der gutachtende Psychiater Dr. W._______ unter der Überschrift "Denken und Wahrnehmen" im insgesamt längsten Abschnitt der Zusammenfassung das Vorliegen von Veränderungen der Sinneswahrnehmung im Sinne illusionärer Verkennungen oder Halluzinationen, welche von keinem der früheren Gutachter thematisiert worden waren. Zur "Affektivität" wird, ähnlich den früheren Gutachten, eine leicht eingeschränkte Auslenkung der Reaktionen auf bestimmte Themen und ein "leicht reduziertes Spektrum affektiver Tönungen" festgestellt, indessen ohne daraus irgendwelche Schlüsse zu ziehen (vgl. auch MEDAS-Gutachten, "Epikrise und Beurteilung der Leistungsfähigkeit", Ziff. 5.1.e). Zur Abklärung der "Ich-Dimensionen" des Beschwerdeführers hat der gutachtende Psychiater offenbar allein auf dessen Auskünfte abgestellt, obwohl dem Beschwerdeführer von früheren Gutachtern bescheinigt worden war, unfähig zu sein "Gefühle wahrzunehmen, auszudrücken, sich mit ihnen auseinander zu setzen und Konfliktlösungsmöglichkeiten zu suchen" bzw., dass ihm "die sogenannte Introspektions- und Symbolisierungsfähigkeit (...) praktisch vollständig fehlt" (Gutachten Dr. med. P._______ vom 1. März 2001, S. 3 f.; act. 43). Demnach wäre der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen eine qualifizierte Antwort auf die Fragen zu geben, ob er sich selbst oder seine Umgebung als fremd erlebt habe, ob seine seelischen Vorgänge als dem eigenen Ich zugehörig empfunden werden und ob er sich von aussen gelenkt oder beeinflusst fühle. Unter der Rubrik "Befürchtungen/Ängste/Zwänge", unter welcher ein Vermerk zu der früher festgestellten depressiven Stimmung zu erwarten gewesen wäre, wird in Wiederaufnahme des Titels unspezifiziert festgehalten, "dass keine Befürchtungen, Ängste oder Zwänge zum Ausdruck gebracht wurden, die nicht als normale psychische Reaktionen auf besondere Umstände im Leben zu begreifen seien". Insgesamt ist die psychiatrische Untersuchung so undifferenziert ausgeführt bzw. dokumentiert, insbesondere im Vergleich etwa zur neurologischen Untersuchung, dass sich auf deren Grundlage keine Aussage dazu treffen lässt, ob sich der psychiatrische Zustand des Beschwerdeführers dergestalt verbessert hat, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten auszugehen ist.
4.5.6 Wenn man mit den Gutachtern der MEDAS als richtig unterstellt, dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliegt und sich die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen physiologisch - was nach dem Ergebnis der körperlichen Untersuchungen (MEDAS-Gutachten, Ziff. 5.1.b) jedenfalls nicht auf die Schmerzausstrahlung in das linke Bein zutrifft - oder mit einer Rentenneurose erklären lassen, wären Aussagen zum psychiatrischen Krankheitsbild zu erwarten gewesen. Dies muss insbesondere aufgrund der Tatsache gelten, dass als ursprüngliche Begründung der vollen Invalidenrente auf eine entwicklungsbedingte Persönlichkeitsstörung abgestellt wurde, als deren Merkmale neben der nun ausgeschlossenen Somatisierungsstörung (ICD-10 F45 0) mangelnde Introspektions- und Symbolisierungsmöglichkeiten (ICD-10 F 60 9) und rezidivierende depressiv-resignative Episoden (ICD-10 F 32 0) genannt wurden. Detaillierte Aussagen zu diesen zwei letztgenannten psychiatrischen Krankheitsbildern lässt der Bericht vermissen. Die Abwesenheit solcher Störungen damit zu begründen, solche seien "unter den gegebenen Umständen (Leben im eigenen Haus in Portugal bei voller IV-Rente aus der Schweiz)" nicht zu erwarten, genügt den Anforderungen an ein beweiskräftiges, die Rentenaufhebung motivierendes Gutachten nicht und lässt zudem an der Unvoreingenommenheit des Gutachters Zweifel aufkommen.
4.5.7 Aus dem MEDAS-Gutachten ergibt sich nach dem Gesagten nicht mit hinreichender Klarheit, ob hinsichtlich des psychiatrischen Befundes eine die Rentenaufhebung rechtfertigende Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist; das Gutachten genügt in diesem Punkt - entgegen den anderslautenden Vorbringen der Vorinstanz und der Beigeladenen - den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht. Da sich die Vorinstanz bezüglich des psychiatrischen Krankheitsbildes einzig auf den Bericht von Dr. W._______ im Rahmen des MEDAS-Gutachtens abstützte, hat sie den Sachverhalt insoweit unvollständig abgeklärt.

4.6 In Ermangelung eines beweiskräftigen Gutachtens zum für die Rentenrevision massgeblichen psychiatrischen Krankheitsbild des Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, ein neues psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten einzuholen, welches sich zur unter Revisionsgesichtspunkten massgeblichen Frage äussert, ob sich das psychiatrische Krankheitsbild seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 11. September 2002 wesentlich verändert hat. Dabei ist auf die im Jahr 2002 festgestellten Symptome (namentlich auch auf die diagnostizierten rezidivierenden depressiv-resignativen Episoden) Bezug zu nehmen und deren Entwicklung darzulegen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigungen die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.

4.7 Der Beschwerdeführer hat weiter gerügt, der Sachverhalt, mit dem der Gutachter der MEDAS konfrontiert wurde, unterscheide sich nicht von dem, welchen Dr. P._______ zu beurteilen hatte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich, wenn ein im Wesentlichen unverändert gebliebener Sachverhalt unterschiedlich beurteilt wird (BGE 112 V 371 E. 2b). In BGE 135 V 201 E. 7 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Änderung der Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen (vgl. BGE 130 V 152) keine Herabsetzung oder Aufhebung laufender Renten rechtfertigt. Eine frühere Rentenzusprechung aufgrund somatoformer Schmerzstörungen kann daher nicht ohne weiteres mit Blick auf die neue Praxis der Versicherungsträger aufgehoben werden (BGE 135 V 201 E. 7.2.1).
Vorliegend gibt es in der Tat Anhaltspunkte, dass im MEDAS-Gutachten der Sache nach eher eine methodische Kritik an den rentenbegründenden Gutachten (vgl. E. 4.2 hiervor) erfolgt, indem deren Diagnosen und Schlüsse in Frage gestellt werden (MEDAS-Gutachten, Ziff. 5.1.e), denn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgezeigt wird, wie dies im Rahmen einer Rentenrevision zu erwarten wäre. Aufgrund der unzureichenden bzw. unzureichend dokumentierten gutachterlichen Abklärungen kann jedoch vorliegend offen bleiben, ob ein wesentlich gleich gebliebener Sachverhalt vorliegt, welcher von den Gutachtern der MEDAS in K._______ nur anders beurteilt wurde. Es ist für den vorliegenden Fall auch unerheblich, ob die Kritik der MEDAS-Gutachter einzig die sachverhaltlichen Feststellungen bei der Rentengewährung im Jahr 2002 oder auch die damaligen rechtlichen Schlüsse betrifft, da jedenfalls eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG nicht gestützt auf Argumente erfolgen kann, welche von der Sache her eine anfängliche Unrichtigkeit der rentengewährenden Verfügung betreffen und allenfalls ein Zurückkommen auf die Verfügung nach Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zu begründen vermöchten (vgl. BGE 135 V 201 E. 5.1).

5.
Ob die Vorinstanz den maximalen Prozentabzug vom Tabellenlohn (Leidensabzug) hätte vornehmen müssen, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu prüfen.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen, insbesondere soweit es um die für die Rentenrevision massgebliche psychiatrische Beurteilung geht, eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Revisionsverfügung nicht möglich ist. Die Sache ist daher an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie die vorgenannten ergänzenden medizinischen Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach dem Unterliegerprinzip verteilt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; vgl. dazu MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 N. 8). Eine Rückweisung gilt dabei praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Da vorliegend eine Auferlegung von Verfahrenkosten an die Beigeladene als unverhältnismässig im Sinne von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erscheint, zumal sie an der unvollständigen Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz kein Verschulden trifft, und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten ist damit gegenstandslos geworden.

7.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. E. 7.1 hiervor). Die Entschädigung wird auf Fr. 2'400.- (inkl. MWSt) festgesetzt. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die Beigeladene, welche mit ihren materiellen Anträgen nicht durchgedrungen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. MWSt) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde )
die Beigeladene (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 404.61.266.357/532)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Marc Steiner Martin Buchli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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