Betreff: Ergänzungsleistungen

DossNr: S 2015 45

PublDate: 2016-06-02

EntschDate: 2015-12-08

Abt.Nr.: 2

Abt.: 2. Kammer

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde

Weiterzug:

Content: VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 15 45

2. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Moser

Richter Stecher, Audétat

Aktuarin Baumann-Maissen

URTEIL

vom 8. Dezember 2015

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

1. a) A._____ reiste am 10. Januar 2001 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er dem Kanton Graubünden zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration) das Asylgesuch von A._____ ab und ordnete dessen Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 29. Oktober 2001 ab. Mit Verfügung vom 8. November 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Wiedererwägungsgesuch von A._____ ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 27. März 2006 insoweit gut, als darin die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der massgebliche Sachverhalt habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich verändert. Die Vorinstanz habe unter der veränderten Sachlage das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu Unrecht abgewiesen. A._____ sei vorläufig als Flüchtling anzuerkennen; dies allerdings aufgrund subjektiver Nachtfluchtgründe, was eine Asylgewährung ausschliesse.

b) Bereits am 29. November 2002 war die Ehefrau von A._____ ihrem Ehemann mit dem damals dreijährigen gemeinsamen Sohn in die Schweiz gefolgt. Mittlerweile sind A._____ wie auch seine Familie, einschliesslich des 2007 geborenen zweiten Sohnes, im Besitze von Jahresaufenthaltsbewilligungen.

2. Am 5. September 2007 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte dessen erwerbliche und medizinische Situation ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies sie in der Folge mit Verfügung vom 1. Juni 2010 das Leistungsbegehren von A._____ ab, da der Versicherungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten und A._____ zum damaligen Zeitpunkt nicht bei der Invalidenversicherung versichert gewesen sei.

3. Am 3. Mai 2010 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, als EL-Durchführungsstelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte die IV-Stelle der AHV-Ausgleichskasse am 21. Mai 2010 mit, A._____ sei zu 100 % invalid. Mit Verfügung vom 19. November 2010 gewährte die AHV-Ausgleichskasse A._____ daraufhin rückwirkend per 1. September 2007 Ergänzungsleistungen und leistete eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 207'625.--. In den folgenden Jahren passte die AHV-Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen den Lebensumständen von A._____ an. Ab dem 1. Oktober 2013 richtete sie Ergänzungsleistungen auf der Grundlage eines Einpersonenhaushalts aus.

4. Am 2. Oktober 2013 ersuchte die AHV-Ausgleichskasse die IV-Stelle, den Invaliditätsgrad von A._____ zu überprüfen. Am 12. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der AHV-Ausgleichskasse mit, im Revisionsverfahren habe sich ergeben, dass A._____ seit dem 1. März 2014 nicht mehr invalid sei. Ausgehend von dieser Beurteilung stellte die AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. Januar 2015 die A._____ zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. März 2014 ein und verpflichtete A._____, die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 27'430.-- zurückzuerstatten. Die gegen diese Anordnung erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. März 2015 ab.

5. Am 2. April 2015 reichte die Sozialversicherungsanstalt Graubünden, Fachstelle BVM, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen A._____ wegen Betrugs, Urkundenfälschung und widerrechtlichen Erwirkens von Leistungen oder Beiträgen ein.

6. Am 17. April 2015 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kanton Graubünden. Darin beantragte der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 5. März 2015 sei aufzuheben und ihm seien die ihm zustehenden Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2014 wieder auszurichten. Eventualiter sei er von einem unabhängigen psychiatrischen und/oder psychotraumatologischen Sachverständigen hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit eingehend zu untersuchen und/oder es sei von einem unabhängigen psychiatrischen und/oder psychotraumatologischen Sachverständigen ein diesbezügliches Obergutachten einzuholen. Ihm sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti zu gewähren. Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in den letzten sieben Jahren von verschiedenen (psychiatrischen) Fachärzten untersucht sowie begutachtet worden zu sein. Alle Ärzte seien aufgrund der gleichen oder ähnlichen Diagnosen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbsfähig sei, der Krankheitsverlauf schwierig sei sowie die Heilungschancen äusserst gering seien. Diese für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads massgebliche Sachlage habe im Vergleich zur ursprünglichen Beurteilung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers im 2010 keine Änderung erfahren. Der Beschwerdeführer leide infolge der erlittenen traumatischen Ereignisse nach wie vor an schwerwiegenden psychischen Beschwerden, welche eine Erwerbstätigkeit ausschlössen. Der von der IV-Stelle beigezogene Gutachter, Dr. med. B._____, vertrete erstmals und als einziger der mit dem Fall befassten Ärzte die Auffassung, der Beschwerdeführer leide seit Ende 2013 an keiner psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Unabhängigkeit von Dr. med. B._____ werde nach wie vor bestritten, sei doch dessen ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer sowie das Verharmlosen der geäusserten Beschwerden und Probleme im Gutachten stets spürbar. Der Gutachter gehe im Übrigen just von demjenigen Zeitpunkt von einer Besserung der gesundheitlichen Verfassung aus, in welchem sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands wieder in psychiatrische Behandlung begeben habe. Von einer Stabilisierung sowie Besserung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Seit seiner Folterung im 1999 leide er an schwerwiegenden psychischen Beschwerden, die, obgleich er sich unzähligen ambulanten sowie stationären Behandlungen unterzogen habe, nicht hätten geheilt werden können. Dies habe dazu geführt, dass er die Therapie zeitweise unterbrochen habe. Mittlerweile habe er jedoch eingesehen, dass dies kein gangbarer Weg sei und er auf psychiatrische Hilfe angewiesen sei, wenn auch nur zur Linderung der vorhandenen Probleme. Der massgebliche Sachverhalt habe sich somit seit der erstmaligen Beurteilung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers im 2010 nicht in rechtserheblicher Weise verändert, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als unrichtig erweise.

7. Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 unter Berufung auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber der IV-Stelle und der EL-Stelle mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgetreu Auskunft gegeben. Er habe dabei erhebliche kriminelle Energie, aber keine gesundheitlichen Einschränkungen gezeigt.

8. Dazu nahm der Beschwerdeführer in der Replik vom 4. Juni 2015 unter Erneuerung seiner Anträge Stellung. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 10. Juni 2015 ihrerseits an ihren Anträgen fest.

9. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2015 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin das Staatssekretariat für Migration, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die den Beschwerdeführer betreffenden Asylakten zuzustellen. Im November 2015 wurden die fraglichen Akten von der Beschwerdegegnerin eingereicht und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Gerichtskanzlei eingesehen.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der als EL-Durchführungsstelle tätigen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 5. März 2015. Gemäss Art. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 2   Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
  Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
  2.   Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.
 
[1] SR 830.1
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 56   Beschwerderecht
  1.   Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
  2.   Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
i.V.m. Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 60   Beschwerdefrist
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
  2.   Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 58   Zuständigkeit
  1.   Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
  2.   Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
  3.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt seit Jahren in X._____ (Kanton Graubünden), womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des als Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt (Art. 57
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 57   Kantonales Versicherungsgericht
  Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit somit zuständig. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids von diesem überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 59   Legitimation
  Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einerseits, ob der Beschwerdeführer über den 1. März 2014 hinaus Ergänzungsleistungen beanspruchen kann, andererseits ob er der Beschwerdegegnerin zu viel bezogene Ergänzungsleitungen in der Höhe von Fr. 27'430.-- zurückzuerstatten hat. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
-6
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 6   Mindestalter
  Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.
ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 2   Grundsatz
  1.   Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
  2.   Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG). Die geschuldeten Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 9   Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a.   der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b.   60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d. [1]
  1bis.   Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente. [2]
  2.   Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
  3.   Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet:
a.   Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet.
b.   Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen.
c.   Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet. [3]
  4.   Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
  5.   Der Bundesrat bestimmt:
a.   die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
b.   die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
c.   die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
cbis. [4]   die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;
d.   die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
e.   die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
f.   die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
g.   die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [5] über die Krankenversicherung (KVG);
h.   die Definition des Heimes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] SR 832.10
ELG). Hierdurch sowie mit den zusätzlich zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten soll der Existenzbedarf des leistungsberechtigten Versicherten angemessen gedeckt und dessen Sozialhilfeabhängigkeit vermieden werden (Art. 112 Abs. 2 lit. b
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 112   Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [1]*
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
  2.   Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.   Die Versicherung ist obligatorisch.
abis. [2]   Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b.   Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c.   Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d.   Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
  3.   Die Versicherung wird finanziert:
a.   durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b. [3]   durch Leistungen des Bundes.
  4.   Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. [4]
  5.   Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
  6.   ... [5]
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
[2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
[3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
[4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
[5] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 130 V 185 E.4.3.3, 127 V 369 E.5a).

b) Der Bezug von Ergänzungsleistungen knüpft an die in der AHV und IV versicherten Risiken an. Um Ergänzungsleistungen beanspruchen zu können, muss dem Anspruchsberechtigten deshalb eine entsprechende Rente oder Hilflosenentschädigung zustehen (Art. 4
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG; Gustavo Scartazzini / Marc Hürzeler, Bundesversicherungsrechts, 4. Aufl., Basel 2012, § 14 N. 13). Davon wird in Ausnahmefällen abgesehen und Schweizer Staatsangehörigen, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, die der Verordnung (EWG) 883/04 unterstellt sind, Staatsangehörigen der EFTA, auf welche die Verordnung (EWG) 1408/71 anwendbar ist, Flüchtlingen und Staatenlosen sowie Angehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das einen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsieht, wird ein Anspruch auf sog. rentenlose Ergänzungsleistungen eingeräumt. Dies gilt allerdings nur, wenn sie das ordentliche Rentenalter erreichten haben (Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG), verwitwet oder verwaist sind und einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte (Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG) oder zu mindestens 40 % Prozent invalid sind (Art. 4 Abs. 1 lit. d
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG). Die Frage, ob eine dieser Fallkonstellationen vorliegt, ist aufgrund der massgeblichen Regelungen in der AHV sowie IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden. Fällt diese Prüfung positiv aus, so sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Aufenthalt, Wohnsitz, wirtschaftliche Verhältnisse) rentenlose Ergänzungsleistungen auszurichten (vgl. zum Ganzen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [WEL], Stand 1. Januar 2015, Rz. 2230; Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2010, S. 72 f.; Ralph Jöhl/Patricia Usinger Egger, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrechts, Soziale Sicherheit, Band XIV, Basel 2016, S. 1722 Rz. 25; Urs Müller, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 4 N. 32).

c) Bei der Prüfung eines Anspruchs auf rentenlose Ergänzungsleistungen sind demnach nicht nur die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, sondern auch die rentenspezifischen Sachverhaltselemente zu ermitteln. Diese Abklärung hat in Form einer Amtshilfe gegenüber der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu erfolgen (Art. 32 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 32   Amts- und Verwaltungshilfe
  1.   Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
a. [1]   die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
b.   die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
c.   die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
d.   den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
  2.   Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
  2bis.   Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informieren. [2]
  3.   Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 [3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind. [4]
 
[1] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 3. Nov. 2021, publiziert am 10. Nov. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 658).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[3] SR 0.142.112.681
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG; WEL Rz. 2230.03; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1722 Rz. 25). In den Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 1 lit. d
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG ist zusätzlich noch die IV-Stelle beizuziehen, welche zuhanden der EL-Durchführungsstelle den massgeblichen Invaliditätsgrad abzuklären und hierfür, sofern erforderlich, medizinische Gutachten einzuholen hat (Art. 32 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 32   Amts- und Verwaltungshilfe
  1.   Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
a. [1]   die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
b.   die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
c.   die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
d.   den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
  2.   Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
  2bis.   Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informieren. [2]
  3.   Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 [3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind. [4]
 
[1] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 3. Nov. 2021, publiziert am 10. Nov. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 658).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[3] SR 0.142.112.681
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG und Art. 57 Abs. 1 lit. f
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 57   Aufgaben
  1.   Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a.   eingliederungsorientierte Beratung;
b.   Früherfassung;
c.   Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d.   Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e.   ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f.   Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g.   Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h.   Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i.   Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j.   Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k.   Öffentlichkeitsarbeit;
l.   Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m.   Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n.   Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten. [1]
  2.   Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen. [2]
  3.   Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. k
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 41  
  1.   Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: [1]
a. [2]   die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG;
b. [3]   die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77;
c. [4]   die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;
d. [5]   den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;
ef. [6]   ...
fbisfter. [7]   ...
g. [8]   die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG;
h.   die Aufbewahrung der IV-Akten;
i. [9]   die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht;
k. [10]   die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [11] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen;
l. [12]   ...
  2.   ... [13]
  3.   ... [14]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007).
[6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014 (AS 2014 3177). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
[9] Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[11] SR 831.30
[12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
[14] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; WEL Rz. 2230.04; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1723 Rz. 25 und FN 127). An diese Abklärungen zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad haben sich die EL-Organe grundsätzlich zu halten (BGE 140 V 267 E.2.3, 117 V 202 E.2b; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E.4.1). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides (zum zeitlich massgebenden Sachverhalt: BGE 129 V 167 E.1) eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E.4.1, P 6/04 vom 4. April 2005 E.3.1.2 in fine).

d) Von dieser Rechtslage ausgehend prüfte die Beschwerdegegnerin im 2010 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rentenlose Ergänzungsleistungen. Dabei kam sie in der Verfügung vom 19. November 2010 zum Schluss, der Beschwerdeführer könne bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. September 2007 Ergänzungsleistungen von bis zu Fr. 3'747.-- monatlich beanspruchen (Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 20]). In der Folge passte sie die dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen jährlich an dessen Lebensumstände an und richtete seit dem 1. Oktober 2013 Ergänzungsleistungen auf der Grundlage eines Einpersonenhaushalts aus (vgl. Bg-act. 21-30). Am 2. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu überprüfen. Am 12. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin daraufhin mit, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers betrage seit dem 1. März 2014 0 % (Akten der Beschwerdegegnern [Bg-act.] 46). Aufgrund dieser Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. März 2014 zunächst in der Verfügung vom 14. Januar 2015 und auf Einsprache hin alsdann im Entscheid vom 5. März 2015. Nachfolgend ist unter Zugrundelegung der massgeblichen invalidenversicherungsrechtlichen Regelungen zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem 1. März 2014 nicht mehr in rentenbegründenden Umfang invalid ist. Ist dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund berechtigt war, die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Ergänzungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einzustellen.

3. a) Nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28a [1]   Bemessung des Invaliditätsgrades [2]
  1.   Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG [3]. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. [4]
  2.   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. [5]
  3.   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. [6] In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[3] SR 830.1
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[6] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1).

b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2]
  2.   Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG, Art. 88a
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88a [1]   Änderung des Anspruchs
  1.   Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
  2.   Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
und Art. 88bis
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88bis [1]   Wirkung
  1.   Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2]
a.   sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b.   bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c.   falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3]
  2.   Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4]
a. [5]   frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. [6]   rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
IVV). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder sich der Aufgabenbereich verändert hat (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2).

c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13).

4. Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin prüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers erstmals im Verfahren, welches mit der Verfügung vom 19. Oktober 2010 seinen Abschluss fand (Bg-act. 40). In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers erst wieder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die IV-Stelle überprüfen. Unter diesen Umständen ist nach dem vorangehend Ausgeführten zunächst zu untersuchen, auf welchem Sachverhalt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2010 betreffend den rentenbegründenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beruht. Daraufhin wird der für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrad massgebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu prüfen sein, ob die massgeblichen Verhältnisse hiermit eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, welche eine Neubemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads rechtfertigt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern / St. Gallen / Zürich 2015, Art. 17 Rz. 37).

5. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2010 stützte sich in der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 21. Mai 2010 (Bg-act. 4). Diese Beurteilung beruhte einerseits auf dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 27. November 2008 (IV-act. 18), andererseits auf dem Gutachten der EPI-Klinik, Schweizerisches Epilepsie-Zentrum, vom 23. Dezember 2009 (IV-act. 33). Im erstgenannten Gutachten kam Dr. med. C._____ zum Schluss, der Explorand leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1, seit ca. 2001), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F 33.1, seit ca. 2001) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1, seit ca. 2004). Bereits jetzt bestehe eine Chronifizierung, welche therapeutisch schwer angegangen werden könne (IV-act. 18 S. 12). Der Explorand sei durch die festgestellte Störung vielschichtig eingeschränkt. Er sei in seiner Konzentration und Aufnahmefähigkeit beeinträchtigt. Er reagiere bei kleinsten Störfaktoren mit Angst und Stress, namentlich in Form von Kopfschmerzen, innerer Unruhe, Zittern sowie allenfalls partiell mit epileptischen oder dissoziativen Anfällen. Er leide unter Motivationsstörungen, Interessenverlust, Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten. Er sei Mitmenschen gegenüber misstrauisch, ziehe sich sozial zurück und zeige ein ausgedehntes Vermeidungsverhalten. Derzeit sei der Explorand aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 18 S. 13). Möglicherweise leide der Explorand ausserdem an einer neurologischen Störung. Deshalb sei zu erwägen, ein neurologisches Gutachten einzuholen (IV-act. 18 S. 14). Aufgrund dieser Empfehlung gab die IV-Stelle ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei der EPI-Klinik in Auftrag. In diesem bidisziplinären Gutachten vom 23. Dezember 2009 (IV-act. 33) diagnostizierten Dres. med. D._____, E._____, Fachärztin für Neurologie, F._____, G._____ und lic. phil. H._____, Fachpsychologin für Psychotherapie, beim Exploranden als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.9), vermutlicher Beginn 1999, mit nicht-epileptischen, dissoziativen Anfällen und Sensibilitätsstörungen (ICD-10: F 44.7), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1), und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1), Spannungskopfschmerzen im Sinne eines somatoformen Symptoms im Rahmen der Depression (medikamentenindizierter Kopfschmerz), Status nach Exstirpation eines cavernösen Hämangioms im vorderen Hippokampus links am 26. April 2002 mit Einschränkungen im anterioren episodisch verbalen Gedächtnis und eine Lumbalgie. Als Krankheiten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter anamnestisch multiple Arzneimittelallergien fest. Der Explorand leide nicht an epileptischen, sondern psychogenen Anfällen (IV-act. 33 S. 18). Aus neurologischer Sicht sei der Explorand in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (IV-act. 33 S. 16). Im Vordergrund stehe die psychiatrische Beschwerdesymptomatik mit dissoziativen (= psychogenen) Anfällen und dissoziativen Sensibilitätsstörungen, einer rezidivierend depressiven Störung und einer generalisierter Angststörung. Diese psychiatrische Symptomatik werde als Ausdruck einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung gewertet, der eine posttraumatische Belastungsstörung vorangegangen sei. Der Explorand sei aufgrund der schwerwiegenden psychiatrischen Symptomatik, die sich im Anschluss an die Foltererlebnisse von 1999 entwickelt habe, zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 33 S. 18). Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten und die übrigen Akten hielt der RAD-Arzt am 22. Januar 2010 fest (IV-act. 45 S. 7), der Versicherte leide nicht an einem Anfallsleiden sui genereris. Ebenso sei ein intracerebrales pathologisches respektive epileptogenes Geschehen ausgeschlossen. Infolge seiner psychischen Beschwerden sei der Versicherte jedoch voraussichtlich ab 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 45 S. 7).

6. a) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seither in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert hat, liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16. April 2014 bis zum 6. Juni 2014 tageweise observieren (vgl. IV-act. 101 S. 1 und separate BVM-Akten) und bei Dr. med. B._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, fachärztlich begutachten (IV-act. 110). Hierzu untersuchte Dr. med. B._____ den Beschwerdeführer am 14. November 2014 persönlich während mehr als drei Stunden. Auf der Grundlage der im Rahmen dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowie den medizinischen Vorakten beurteilte er im Gutachten vom 1. Dezember 2014 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit (IV-act. 122). Der Beweiswert dieses Gutachtens hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). In einem solchen Fall sind ergänzende Beweisvorkehren nur in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c).

b) Dr. med. B._____ stellte beim Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 1. Dezember 2014 keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 122 S. 20). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert (ICD-10: F 33.4), einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig voll remittiert (ICD-10: F 43.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionisch-unreifen, narzisstischen, emotional-instabilen und dissozialen (antisozialen) Anteilen (ICD-10: F 13.1), psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 13.1), und psychische Verhaltensstörungen sowie solche durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F 17.4). Die vom Exploranden beklagten Beschwerden seien sehr vielgestaltig und wechselhaft, widersprüchlich und aus psychiatrischer Sicht nicht plausibel. Sie könnten keinem bekannten psychiatrischen Krankheitsbild nach ICD-10 zugeordnet werden. Die subjektiven Beschwerden wirkten unecht; ein wirklicher Leidensdruck sei nicht spürbar (IV-act. 122 S. 23). Insbesondere hätten bei der ausführlichen Exploration keine spezifischen posttraumatischen Symptome, wie Flashbacks, Hyperarousel und ständige innere Anspannung, emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber oder ein spezielles Vermeidungsverhalten in mit dem traumatischen Ereignissen in Zusammenhang stehenden Situationen festgestellt werden können. Der Explorand schildere die bei ihm angewandten Foltermethoden im Gegenteil ungewöhnlich deutlich, in allen Einzelheiten und sehr plastisch. Dabei beobachte er das Gegenüber sehr genau, um zu sehen, welche Reaktionen diese Schilderungen auslösten. In dieser Erzählung könne er kaum gestoppt werden. Normalerweise vermieden traumatisierte Menschen solche extrem genauen Schilderungen, da hierdurch insbesondere wieder schmerzhafte und quälende Erinnerungen hervorgerufen werden könnten. Der Explorand habe keine entsprechende emotionale Reaktion gezeigt. Er sei während seinem Erzählen ruhig und ausgeglichen geblieben (IV-act. 122 S. 23). Es hätten keine spezifischen Hinweise auf noch aktuell bestehende, im engeren Sinne psychopathologische, den Exploranden in seiner Lebensführung beeinträchtigende, psychische Einschränkungen, die auf die Erlebnisse der Folterungen in seinem Heimatland vor mehr als 10 Jahren zurückzuführen seien, eruiert werden können (IV-act. 122 S. 23). Hinweise auf eine generalisierte Angststörung seien ebenfalls nicht erkennbar gewesen. In der aktuellen Untersuchung seien keine Ängste deutlich geworden, sondern im Gegenteil eine zunehmend dysphorische und unterschwellig aggressive Stimmung und Distanzlosigkeit, weil es dem Exploranden nicht gefallen habe, verschiedene, ihm eher unangenehme Fragen des Referenten, unter anderem nach seinen aktuellen täglichen oder beruflichen Aktivitäten zu beantworten. Auch die Angststörung sei folglich voll remittiert. Es fänden sich bei fortbestehendem Renten- und Entschädigungswunsch deutliche Hinweise auf einen hohen sekundären Krankheitsgewinn und ein ausgeprägtes dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten, das insbesondere im Kontakt mit Ärzten sowie Psychiatern zu beobachten sei. Zudem fänden sich Hinweise auf deutliche Aggravationstendenzen. Bewusste Täuschungstendenzen (Simulation) könnten nicht ausgeschlossen werden (IV-act. 122 S. 25). Eine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe in der aktuellen, ausführlichen gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können (IV-act. 122 S. 24). Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand weder in der von ihm in seiner Heimat noch in der zuletzt 2002 in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei dem Exploranden demzufolge in einem regulären Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar (IV-act. 122 S. 27). Zeitweilig habe eventuell bis 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Wahrscheinlich seit Ende 2013 sei anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse von einer Verbesserung des psychischen Zustands und, darauf fussend, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Exploranden auszugehen. Ab spätestens Frühjahr 2014 sei der Explorand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 122 S. 27). Ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt im November 2014 bestehe mit Sicherheit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 122 S. 27). Seit der Verfügung vom 1. Juni 2010 habe sich die gesundheitliche Verfassung des Exploranden demzufolge wesentlich verbessert (IV-act. 122 S. 30).

c) Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen von Dr. med. B._____ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigen die geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Ausserdem leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Insofern Dr. med. B._____ darin von der Auffassung anderer Ärzte abweicht, begründet er sorgfältig und überzeugend, weshalb er deren Einschätzung nicht teilt und in Objektivierung der Angaben des Beschwerdeführers von einem deutlich höheren Funktions- und Aktivitätsniveau als dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten ausgeht. In den Akten finden sich im Übrigen keine Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 1. Dezember 2014 wecken. Dem fraglichen Gutachten ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen.

aa) Was der Beschwerdeführer gegen diese Betrachtungsweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, das Gutachten vom 1. Dezember 2014 lasse die erforderliche Objektivität vermissen und auf eine Voreingenommenheit von Dr. med. B._____ schliessen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es gehört zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial und den vom Exploranden beklagten Beschwerden auseinanderzusetzen (BGE 132 V 110 f. E.7.2.2). Dabei ist der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität naturgemäss mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Deshalb gehört es zur Aufgabe des Gutachters, die Glaubhaftigkeit der Schmerzschilderungen zu überprüfen, indem er deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag analysiert. Zu diesem Zweck hat sich der Gutachter zum beobachteten Verhalten zu äussern, auf Inkonsistenz und Vagheit gemachter Angaben hinzuweisen und Indizien zu benennen, welche zur Annahme von Aggravation oder Simulation berechtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008 E.5.3; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung [nachfolgend: Müller, Verwaltungsverfahren], Bern 2010, Rz. 1680). Dass Dr. med. B._____ im Gutachten vom 1. Dezember 2014 mehrfach auf solche Punkte hinweist, ist folglich Bestandteil seines Gutachtensauftrags und nicht Ausdruck mangelnder Objektivität oder Voreingenommenheit. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. B._____ im Übrigen neutral und sachlich abgefasst sowie objektiv begründet. Schliesslich vermag allein die Tatsache, dass dessen Beurteilung von Art und Ausmass der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und, darauf fussend, seines funktionellem Leistungsvermögens von jener anderer Ärzte abweicht, keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität von Dr. med. B._____ zu wecken. In den Akten finden sich demzufolge keine Anhaltspunkte, die nach objektiver Betrachtung auch nur geringe Zweifel an der Unbefangenheit und Unbefangenheit von Dr. med. B._____ wecken. Der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers kann offensichtlich nicht gefolgt werden.

bb) Ebenso wenig treffen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu, wonach die Beurteilung von Dr. med. B._____ jener der Vorgutachter der PDGR sowie der EPI-Klinik widerspreche (vgl. vorne E.5; IV-act. 18 und 33). Denn Dr. med. B._____ stellt die Richtigkeit der damaligen Beurteilung keineswegs in Frage. Er nimmt vielmehr an, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers habe seither eine wesentliche Verbesserung erfahren (vgl. IV-act. 122 S. 23, 27 und E.5b vorne). Es besteht folglich kein Widerspruch zwischen den fraglichen Beurteilungen. Demgegenüber gehen der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. I._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wie auch dessen Hausarzt, Dr. med. K._____, FMH Innere Medizin, von einem seit 2010 im Wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustand aus (vgl. Arztberichte vom 13. März 2015 [Beilagen des Beschwerdeführers (Bf-act.) 3], 13. Januar 2014 [Bf-act. 6], 12. Februar 2015 [Bf-act. 7]). Bei der Würdigung dieser ärztlichen Stellungnahmen hat und soll das Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3b/ccc). Einzig die Tatsache, dass der Gutachter, Dr. med. B._____, bei der Befunderhebung, Diagnostik und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu anderen Ergebnissen gelangt als die behandelnden Ärzte, bildet deshalb für sich allein kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit seiner Expertise. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erklären sich solche Divergenzen vielmehr aus der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrags des therapeutisch tätigen Arztes einerseits und des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.2.2.1 m.w.H.). Dasselbe gilt, wenn die Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes erschüttert wird (Urteil des Bundesgericht 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E.4.6). Dass Ersteres zutrifft, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Letzteres ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zu verneinen.

cc) Dr. med. B._____ führte im Gutachten vom 1. Dezember 2014 hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten vertretenen Auffassung, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2010 keine Änderung erfahren habe, aus, die in den Vorberichten gesellten Diagnosen könnten in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht mehr bestätigt werden. Der Explorand habe 2011 die Behandlung im Ambulatorium der Klinik Waldhaus abgebrochen. Mindestens zwei Jahre sei er nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen. Auch beim Hausarzt sei keine intensive oder spezifische Behandlung durchgeführt worden. Für die Durchführung der in den Vorgutachten empfohlenen Therapie sei der Hausarzt zudem nicht ausgebildet. Es könne kein schweres psychiatrisches Krankheitsbild mehr vorgelegen haben, wenn keine Behandlung mehr erforderlich gewesen sei (IV-act. 122 S. 26). In den aktuellen medizinischen Berichten gingen die derzeit behandelnden Ärzte dennoch von einem unveränderten psychischen Zustand und demzufolge von einer unverändert gebliebenen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-act. 122 S. 26). Weshalb keine regelmässige Behandlung mehr erforderlich gewesen sei, werde von den Ärzten weder hinterfragt noch erklärt. Der behandelnde Psychiater stütze sich ausserdem auf die subjektiven Angaben des Exploranden. Objektive Befunde würden nicht in erforderlichem oder nachvollziehbarem Umfang mitgeteilt. Ausserdem seien die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren von den behandelnden Ärzten bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einbezogen worden. Der psychiatrische Gutachter sei dagegen gehalten, bei seiner Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nach IV-rechtlichen Kriterien vorzugehen. Somit müsse seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf objektiv feststellbaren psychischen Symptomen sowie Defiziten und nicht auf rein subjektiven Angaben des Exploranden beruhen. Auch dürfe der Gutachter, die psychosozialen Belastungsfaktoren, die als IV-fremd gälten, nicht in seien Beurteilung berücksichtigen (IV-act. 122 S. 26).

dd) In der Tat bezieht Dr. med. K._____ bei seiner Beurteilung in den Arztberichten vom 13. Januar 2014 (Bg-act. 6) sowie 12. Februar 2015 (Bg-act. 7) psychosoziale Faktoren in Form der partnerschaftlichen Probleme mit ein. Überdies standen ihm wie auch dem behandelnden Psychiater, Dr. med. I._____, im Gegensatz zu Dr. med. B._____ nicht die gesamten medizinischen Vorakten zur Verfügung (vgl. Aktenauszug im Gutachten vom 1. Dezember 2014 [IV-act. 122 S. 2-11]). Vor allem aber beruhen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte allein auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Demgegenüber versuchte Dr. med. B._____, die Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers zu objektivieren und deren Auswirkungen bei der Untersuchung sowie im Alltag zu validieren. Vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erscheint dies im vorliegenden Fall für eine zuverlässige Abschätzung seiner psychischen Beschwerden und den hieraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen unerlässlich. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner gutachterlichen Exploration vom 14. November 2014 an, seitdem er krank sei, nicht mehr Auto gefahren zu sein (IV-act. 122 S. 16). Überdies habe er Angst, das Haus alleine zu verlassen. Deshalb wäre es für ihn schwierig, einer Arbeit ausser Haus nachzugehen (IV-act. 122 S. 15). Befragt nach seinem sozialen Umfeld hielt er sodann fest, er habe nur einen Freund in Konstanz. Andere Kollegen habe er nicht. Er habe keine Kontakte zu Leuten in seinem Umfeld in X._____ (IV-act. 122 S. 16). Ausserdem behauptete er, von einem Kollegen zum Gutachtertermin gefahren worden zu sein. Diese Aussagen treffen allesamt nicht zu. Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer vom 16. April 2014 bis zum 6. Juni 2014 tageweise observieren (vgl. IV-act. 101 S. 1 und separate BVM-Akten). Die Zulässigkeit der fraglichen Observation ist zu Recht unbestritten geblieben (vgl. dazu BGE 137 I 327). Die dabei gemachten Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschwerdeführer allein das Haus verlässt, sich in der Öffentlichkeit unauffällig verhält, auch mal einige Worte mit einem Nachbarn wechselt und selber Auto fährt (vgl. separate BVM-Akten). Zudem geht daraus hervor, dass er am 14. November 2014 allein von X._____ zum Gutachtertermin gefahren ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung durch Dr. med. B._____ mehrfach unwahre Angaben zu Art und Umfang seiner Beschwerden und den daraus folgenden Beeinträchtigungen gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchungssituation folglich nicht existierende Beschwerden vorgetäuscht, allenfalls geringfügige Beschwerden übertrieben dargestellt. Ein solches Verhalten geht deutlich über ein bloss verdeutlichendes Gebaren in der Untersuchungssituation hinaus, das als normal anzusehen ist. Wenn Dr. med. B._____ im Gutachten vom 1. Dezember 2014 ausführt, der Beschwerdeführer versuche, ihn zu manipulieren und zeige Aggravations- sowie Täuschungstendenzen (IV-act. 122 S. 25), hat er die Situation ganz offensichtlich richtig eingeschätzt. Dass infolge dieser kritischen Haltung zum behaupteten Beschwerdebild die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Einschätzung erheblich von jener der behandelnden Ärzte abweicht, erstaunt nicht, hinterfragen diese doch die Angaben des Beschwerdeführers nicht und bestimmen auf deren Grundlage die Gravidität der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit.

ee) Soweit der Beschwerdeführer Dr. med. B._____ in diesem Zusammenhang vorwirft, die erlittenen Folterungen zu negieren oder zumindest zu verharmlosen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er weder anlässlich seiner Befragung durch die Empfangsstelle Kreuzlingen am 18. Januar 2001 noch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde am 7. Februar 2001 über schwerwiegende Folterungen berichtete. Damals gab er im Wesentlichen an, im Militärdienst zum ersten Mal verhört worden zu sein. In den zehn Jahren zwischen Militärdienst und der Ausreise sei er zehn- bis zwölfmal festgenommen und verhört worden. Es sei jeweils um kurdische Organisationen gegangen. Über die Studentenunruhen sei er ebenfalls befragt worden. Am 9. Juli 1999 habe er einem bei den Unruhen verletzten Studenten helfen wollen. Dabei habe er einen Schlag auf den Kopf erhalten und sei bewusstlos geworden. Seit rund drei Jahren sei er Sympathisant der Mujaheddin gewesen und habe für diese Dokumentationen verteilt. Die Mujaheddin seien die einzige Bewegung, die sich für die Rechte und Autonomie der Kurden einsetzen würde. Am 1. Dezember 2000 sei ein Freund, welcher auch für die Mujaheddin gearbeitet habe, festgenommen worden, als er im Büro Überstunden gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag zu seinem Kind ins Spital gehen müssen, weshalb er nicht am Arbeitsplatz gewesen sei, als ihn die Polizei dort habe suchen wollen. Als er dies am Telefon erfahren habe, sei er mit seiner Familie nach Hause gegangen und habe gepackt (vgl. Befragungsprotokoll für Asylbewerber vom 7. Februar 2001 in den separaten Akten des Staatssekretariats für Migration). Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den aktuellen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund politischer Aktivitäten gegen das Regime 1999 für sechs Monate inhaftiert gewesen und gefoltert worden sei. So seien ihm die Fussnägel ausgerissen und er sei mehrmals bewusstlos geschlagen worden. Im Weiteren habe er mitanschauen müssen, wie verschiedenen Leuten die Augen ausgelöffelt und Gefangene erhängt worden seien (vgl. etwa Beschwerdeschrift vom 17. April 2015 und IV-act. 122 S. 21). Gegenüber dem Gutachter, Dr. med. B._____, gab er an, während sechs Monaten im Gefängnis gewesen zu sein. Er sei 200 Mal mit Kabeln und auch mit einem schwarzen Holz geschlagen worden. Im Gefängnis sei ein Mann mit Bart und grüner Hose gewesen, der ihm mit einer Zange Fussnägel abgeknipst habe. Ein oder zwei Tage sei er im Koma gewesen. Es sei ihm von einem Arzt gesagt worden, im Kopf sei ein Blutgerinnsel, welches operiert werden müsse (IV-act. 122 S. 12). Durch Schläge auf den Kopf sei eine Hirnblutung entstanden (IV-act. 122 S. 21), die etwa ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz entfernt worden sei (IV-act. 122 S. 12). Ob die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffen, erscheint angesichts der ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers durchaus fraglich. Verneint werden kann dies in jedem Fall in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Operation, die am 26. April 2002 im Universitätsspital Zürich durchgeführt wurde und ein im Uncus lokalisiertes Cavernom betraf (vgl. Gutachten der EPI-Klinik vom 23. Dezember 2009 [IV-act. 33] S. 2). Gemäss Gutachten handelte es sich dabei um eine angeborene und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um eine durch Folterung erworbene Gefässfehlbildung (Gutachten der EPI-Klinik vom 23. Dezember 2009 [IV-act. 33] S. 15). Eine erheblich übertriebene Darstellung der während der Inhaftierung erlittenen Behandlung vermöchte auch zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer, wie Dr. med. B._____ festhielt, bereitwillig bereit war, von seinem traumatischen Ereignissen zu berichten und während dem Erzählen ruhig und ausgeglichen blieb (vgl. IV-act. 122 S. 23 und E.5b vorne). Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. B._____ auf ein solch atypisches Verhalten hinweist und diesem bei der Beurteilung von Art und Umfang der geltend gemachten Beschwerden sowie funktionellen Beeinträchtigungen gebührend Rechnung trägt.

ff) Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mehrfach unwahre Angaben gegenüber der IV-Stelle gemacht hat. So behauptete der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die IV-Stelle vom 7. Januar 2015, wie gegenüber Dr. med. B._____, aktenwidrig, ein Nachbar habe ihn am 14. November 2014 zum Gutachtertermin chauffiert (vgl. separate BVM-Akten, Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2015, act. 1 S. 2). Hinsichtlich seiner Wohnsituation führte er anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 18. September 2014 sodann aus, gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau (gerichtlich getrennten Ehefrau), von der er seit dem 1. Oktober 2013 getrennt lebe, ein Einfamilienhaus zu bewohnen. Seine Wohnung befinde sich im Keller und sei über eine separate Eingangstür zugänglich. Er habe seit einigen Jahren mit seiner Exfrau keinen Kontakt mehr (vgl. separate BVM-Akten, Befragungsprotokoll vom 18. September 2014, act. 4 S. 8). Für die Wohnung zahle er monatlich einen Mietzins von Fr. 1'300.-- (vgl. separate BVM-Akten, Befragungsprotokoll vom 18. September 2014, act. 4 S. 10). Diese Angaben belegte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 mit einem unterzeichneten Mietvertrag (vgl. separate BVM-Akten, act. 2). Konfrontiert mit der Videoaufnahme vom 12. August 2014, worin der Beschwerdeführer zu sehen ist, wie er zwei Männer über den Haupteingang in das gemietete Einfamilienhaus einliess, kam er auf diese Angaben zurück und räumte ein, sich auch im oberen Teil des Hauses aufzuhalten, wenn seine Ehefrau nicht zu Hause sei (vgl. separate BVM-Akten, Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2015, act. 1 S. 6). Schliesslich gab die Vermieterin des Beschwerdeführers, , an, das Ehepaar würde zusammen einen monatlichen Mietzins von ungefähr Fr. 2'200.-- bezahlen. Konfrontiert mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einen Mietzins von Fr. 1'300.-- und seine Frau eine solchen von Fr. 1'510, gesamthaft somit Fr. 2'810.-- schulde, gab die Vermieterin zu, mit dem Beschwerdeführer einen fingierten Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Das Ehepaar würde auch nach der Trennung weiterhin eine Miete von Fr. 1'510.-- pro Monat bezahlen. Am 22. Januar 2015 ging ein handschriftlicher Brief der Vermieterin ein, in dem sie diese Angaben bestätigte (vgl. separate BVM Akten, Ermittlungsbericht / Strafanzeige vom 2. April 2015 S. 16). Weitere Ungereimtheiten bestehen sodann hinsichtlich der Zahl der vom Beschwerdeführer gemalten und verkauften Bilder (vgl. separate BVM Akten, Ermittlungsbericht / Strafanzeige vom 2. April 2015 S. 12, Befragungsprotokoll vom 18. September 2014, act. 4 S. 4 sowie Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2015, act. 1 S. 2 f.). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinem psychischen Beschwerdebild. Die zurückhaltende Würdigung der diesbezüglichen Angaben durch Dr. med. B._____ erweist sich demnach als richtig.

gg) Zu Recht hat Dr. med. B._____ sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während mindestens zwei Jahren (2011-2013) keine psychiatrische Behandlung und Therapie in Anspruch nahm, als Indiz gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Krankheit gewertet. Freilich erscheint es durchaus plausibel, wenn Dr. med. I._____ im Arztbericht vom 16. März 2015 festhält, sich bewusst dafür entschieden zu haben, den Beschwerdeführer nur einmal pro Monat zu sehen, da eine Heilung seiner psychischen Störung nicht möglich sei. Die Therapie sei darauf ausgerichtet, den Beschwerdeführer zu befähigen, seinen Alltag zu bewältigen (IV-act. 3 S. 2). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer seine psychiatrische Therapie wenige Monate nach der Zusprache der Ergänzungsleistungen aufgegeben und erst wieder nach Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens, mithin am 25. November 2013, aufgenommen hat (vgl. BVM-Akten, Ermittlungsbericht / Strafanzeige vom 2. April 2015 S. 7). Diese zeitliche Koinzidenz mit laufenden bzw. wiederaufgenommenen versicherungsrechtlichen Abklärungen sowie die Weigerung des Beschwerdeführers, hierzu gegenüber dem Gutachter genaue Angaben zu machen (Gutachten vom 1. Dezember 2014 [IV-act. 122] S. 21), wecken erhebliche Zweifel an Bestand und Umfang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden. Aus den vorgenannten Gründen vermögen weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte noch dessen übrigen Vorbringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. B._____ zu wecken. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 1. Dezember 2014 erweist sich dementsprechend als voll beweiskräftig. Dass die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten psychiatrischen und/oder psychotraumatologischen (Ober-)Gutachtens an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, kann ausgeschlossen werden. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auf die Einholung eines solchen Gutachtens zu verzichten (vgl. BGE 122 V 162 E.1d; Müller, Verwaltungsverfahren, Rz. 972).

d) Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren schliesslich organisch bedingte Schulterbeschwerden als Grund für seine Arbeitsunfähigkeit anführt, ist vorderhand darauf hinzuweisen, dass er diese Beeinträchtigungen im Revisionsfragebogen vom 13. Oktober 2013 nicht erwähnt (IV-act. 52) und im vorinstanzlichen Verfahren, soweit ersichtlich, nie geltend gemacht hat. Indes beschreibt Dr. med. L._____, FMH Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, im Arztbericht vom 15. Dezember 2012 Beschwerden an der linken Schulter und führte zu deren Linderung am 15. November 2012 eine AC-Gelenksinfiltration links durch (Bf-act. 8). Der Beschwerdeführer befand sich deswegen jedoch nicht in regelmässiger Behandlung bei Dr. med. L._____. Vielmehr suchte er Dr. med. L._____ nach der Abschlusskontrolle vom 15. November 2012 erst wieder am 4. Februar 2015 auf. Anlässlich dieser Konsultation beschrieb Dr. med. L._____ im Arztbericht vom 6. Februar 2015 klinisch nicht mehr nur links, sondern nunmehr auch rechts ausgeprägte AC-Schmerzen, denen er eine invalidisierende Wirkung zuschreibt (vgl. Bf-act. 9). Dr. med. K._____, an den sich die beiden Arztberichte als behandelndem Hausarzt richten, erwähnt diese Schulterbeschwerden indes weder im Arztbericht vom 13. Januar 2014 (Bf-act. 6) noch im Arztbericht vom 12. Februar 2015 (Bf-act. 7) als eigenständige und voraussichtlich dauerhafte Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen diesbezüglich nicht als erforderlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht gefordert.

e) In Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Gericht damit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Frühjahr 2014 (IV-act. 122 S. 27), mithin ab dem 1. März 2014, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keiner (psychischen) Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers hat demzufolge seit dem 19. Oktober 2010 eine wesentliche Verbesserung erfahren. Im vorliegenden Fall liegt somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG vor. Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin in Übernahme der entsprechenden Empfehlung der IV-Stelle auf ihre vormalige Beurteilung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers zurückkommen und dessen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei festzulegen (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3).

f) Diese Prüfung ergibt, dass der voll arbeitsfähige Beschwerdeführer seitdem 1. März 2014 sowohl die von ihm zuletzt im Ausland als auch in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit ausüben kann. Dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine entsprechende Arbeitsstelle finden kann, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aufgrund der Aktenlage auszuschliessen (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1, 110 V 273 E.4b). Als Folge seiner gesundheitlichen Verfassung erleidet er demzufolge seit dem 1. März 2014 keine Erwerbseinbusse mehr, womit er seither nicht mehr invalid ist und keine Invalidenrente mehr beanspruchen kann.

7. a) Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht rückwirkend per 1. März 2014 verneint wurde. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88bis [1]   Wirkung
  1.   Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2]
a.   sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b.   bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c.   falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3]
  2.   Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4]
a. [5]   frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. [6]   rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend (ex tunc) vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Bezüglich der Meldepflicht hält Art. 31 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 31   Meldung bei veränderten Verhältnissen
  1.   Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
  2.   Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG fest, Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörige oder Dritte, denen Leistungen zukommen, müssten dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen melden. Diese Regelung wird für den Bereich der Ergänzungsleistungen in Art. 24
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 24   Meldepflicht
  Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) dahingehend konkretisiert, als der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, die kantonale Durchführungsstelle unverzüglich über jede Änderung ihrer persönlichen und über jede ins Gewicht fallende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse informieren müssen. Diese Meldepflicht erstreckt sich insbesondere auf die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung, Anfall einer Erbschaft, Verkauf einer Liegenschaft, der Eintritt in oder Austritt aus einem Heim (WEL Rz. 6110.01). Diese Meldepflicht verletzt nur, wer schuldhaft handelt, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 119 V 431 E.2, 112 V 97 E.2a, 110 V 176 E.3c; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2010 E.3).

b) In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass er wieder in der Lage ist, allein das Haus zu verlassen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, auch mal einige Worte mit einem Nachbarn zu wechseln und selber Auto zu fahren (vgl. E.5d/dd vorne). Ausserdem hat der Beschwerdeführer, obschon nach Art. 28
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 28   Mitwirkung beim Vollzug
  1.   Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
  2.   Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. [1]
  3.   Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. [2] Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
und Art. 43
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 43   Abklärung
  1.   Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
  1bis.   Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. [1]
  2.   Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
  3.   Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber der Sozialversicherung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2015 vom 12. November 2015 E.4.2), im vorliegenden Verfahren wiederholt unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand und seinen Aktivitäten gemacht und sich als schwer behindert präsentiert. Das Vortäuschen nicht vorhandener gesundheitlicher Einschränkungen und das Verheimlichen seiner tatsächlichen funktionellen Möglichkeiten lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um die Erheblichkeit der eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung wusste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E.3.3, 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E.4.2). Hätte sich der Beschwerdeführer korrekt verhalten und die Beschwerdegegnerin unverzüglich über die eingetretene Verbesserung in Kenntnis gesetzt, hätte sie die Möglichkeit gehabt, dieser veränderten Sachlage mit einer Neuberechnung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads unverzüglich Rechnung zu tragen. Somit ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung, womit bei gegebenem Versicherungsschutz eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2014 in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88bis [1]   Wirkung
  1.   Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2]
a.   sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b.   bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c.   falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3]
  2.   Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4]
a. [5]   frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. [6]   rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
lit. IVV zulässig gewesen wäre. Ab diesem Zeitpunkt erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Bezug von (rentenlosen) Ergänzungsleistungen nicht mehr (Art. 4 Abs. 1 lit. d
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG). Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Ergänzungsleistungen mit Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch erloschen wäre, mithin per 1. März 2014, einzustellen (analog Art. 25 Abs. 1 lit. b
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 25 [1]   Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung [2]
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: [3]
a. [4]   bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b.   bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
bbis. [5]   bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird;
c. [6]   bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d. [7]   bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: [8]
a.   in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
abis. [9]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt;
b. [10]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c. [11]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. [12]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
  3.   Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich. [13]
  4.   Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. [14]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).
i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 25 [1]   Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung [2]
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: [3]
a. [4]   bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b.   bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
bbis. [5]   bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird;
c. [6]   bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d. [7]   bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: [8]
a.   in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
abis. [9]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt;
b. [10]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c. [11]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. [12]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
  3.   Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich. [13]
  4.   Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. [14]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).
ELV).

8. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass im angefochtenen Einspracheentscheid das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu Recht bejaht und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt wurde. Diese Prüfung führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2014 voll arbeitsfähig und damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in rentenbegründenden Umfang invalid ist. Da der Beschwerdeführer überdies seine Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt hat, wäre sein Anspruch auf eine Invalidenrente bei gegebenem Versicherungsschutz rückwirkend per 28. Februar 2014 entfallen, womit der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keine (rentenlosen) Ergänzungsleistungen mehr beanspruchen kann. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochenen (rentenlosen) Ergänzungsleistungen zu Recht rückwirkend per 1. März 2014 eingestellt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer indessen bis zum 31. Dezember 2014 Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Dadurch hat der Beschwerdeführer Versicherungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'430.-- ohne Rechtsgrund erhalten. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, vom Beschwerdeführer diese Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25   Rückerstattung
  1.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
  2.   Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
  3.   Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG i.V.m. Art. 2
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 2   Rückerstattungspflichtige Personen
  1.   Rückerstattungspflichtig sind:
a.   der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben;
b. [1]   Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden;
c. [2]   Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
  2.   Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.
  3.   Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).
und 3
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 3   Rückforderungsverfügung
  1.   Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
  2.   Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
  3.   Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zurückzufordern (Erich Graub, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., Rz. 26.150). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde im Haupt- wie auch im Eventualbegehren führt.

9. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG e contrario).

10. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti zu gewähren ist.

a) Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person also ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4).

b) Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand und seinen Aktivitäten gemacht hat, um schwer behindert zu erscheinen. Hierdurch hat er versucht, die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen zu erwirken. Ein solches Verhalten liegt ausserhalb jeglicher Konformität und verdient keinen Schutz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_852/2014 vom 19. Januar 2016 E.5.3, Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und 15 18 vom 8. Dezember 2015 E.10). Im Übrigen musste sich der Beschwerdeführer, der um die Erheblichkeit der eingetretenen Verbesserung in gesundheitlicher Hinsicht wusste (vgl. E.7b vorne), die Gewinnchancen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als beträchtlich geringer als die Verlustgefahr einstufen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti erweist sich demnach als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti wird abgewiesen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

S-2015-45 08. Dezember 2015 02. Juni 2016 GR-Entscheide Unpubliziert Kantonsgericht

Gegenstand Ergänzungsleistungen

Gesetzesregister
ATSG 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 2   Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
  Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG 17
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG 25
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25   Rückerstattung
  1.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
  2.   Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
  3.   Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG 28
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 28   Mitwirkung beim Vollzug
  1.   Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
  2.   Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. [1]
  3.   Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. [2] Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG 31
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 31   Meldung bei veränderten Verhältnissen
  1.   Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
  2.   Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG 32
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 32   Amts- und Verwaltungshilfe
  1.   Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
a. [1]   die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
b.   die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
c.   die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
d.   den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
  2.   Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
  2bis.   Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informieren. [2]
  3.   Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 [3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind. [4]
 
[1] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 3. Nov. 2021, publiziert am 10. Nov. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 658).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[3] SR 0.142.112.681
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG 43
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 43   Abklärung
  1.   Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
  1bis.   Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. [1]
  2.   Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
  3.   Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG 56
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 56   Beschwerderecht
  1.   Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
  2.   Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG 57
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 57   Kantonales Versicherungsgericht
  Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
ATSG 58
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 58   Zuständigkeit
  1.   Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
  2.   Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
  3.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG 59
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 59   Legitimation
  Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG 60
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 60   Beschwerdefrist
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
  2.   Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG 61
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSV 2
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 2   Rückerstattungspflichtige Personen
  1.   Rückerstattungspflichtig sind:
a.   der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben;
b. [1]   Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden;
c. [2]   Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
  2.   Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.
  3.   Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).
ATSV 3
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 3   Rückforderungsverfügung
  1.   Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
  2.   Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
  3.   Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV 112
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 112   Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [1]*
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
  2.   Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.   Die Versicherung ist obligatorisch.
abis. [2]   Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b.   Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c.   Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d.   Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
  3.   Die Versicherung wird finanziert:
a.   durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b. [3]   durch Leistungen des Bundes.
  4.   Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. [4]
  5.   Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
  6.   ... [5]
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
[2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
[3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
[4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
[5] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
ELG 1
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
  2.   Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.
 
[1] SR 830.1
ELG 2
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 2   Grundsatz
  1.   Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
  2.   Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG 3
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 3   Bestandteile der Ergänzungsleistungen
  1.   Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a.   der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.   der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
 
[1] SR 830.1
ELG 4
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
a. [2]   eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. [3]   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. [6]   Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. [5]   gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b. [7]   Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
1.   sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2. [8]   die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat;
c.   Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d. [9]   Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
  2.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
  3.   Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:
a.   sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.   sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11]
  4.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] SR 831.10
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[10] SR 831.20
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG 6
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 6   Mindestalter
  Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.
ELG 9
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 9   Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a.   der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b.   60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d. [1]
  1bis.   Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente. [2]
  2.   Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
  3.   Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet:
a.   Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet.
b.   Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen.
c.   Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet. [3]
  4.   Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
  5.   Der Bundesrat bestimmt:
a.   die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
b.   die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
c.   die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
cbis. [4]   die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;
d.   die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
e.   die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
f.   die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
g.   die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [5] über die Krankenversicherung (KVG);
h.   die Definition des Heimes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] SR 832.10
ELG 10
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 10   Anerkannte Ausgaben
  1.   Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [1]
a. [2]   als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,bei Ehepaaren: 31 005 Franken,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
1.   bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
2.   bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
3. [3]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 815 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. [4]   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. [5]   der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
1.   für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3,
2.   bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
3.   bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
u1.   für die zweite Person zusätzlich: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
u2.   für die dritte Person zusätzlich: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
u3.   für die vierte Person zusätzlich: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
c. [6]   anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
  1bis.   Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. [7]
  1ter.   Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a.   Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.   Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben. [8]
  1quater.   Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. [9]
  1quinquies.   Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. [10]
  1sexies.   Die Kantone können bean tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [11]
  1septies.   Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. [12]
  2.   Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: [13]
a. [14]   die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.   ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
  3.   Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a.   Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.   Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c.   Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d. [15]   der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.   geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f. [16]   Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[2] Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
[12] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103
[13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG 11
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
ELV 24
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 24   Meldepflicht
  Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
ELV 25
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 25 [1]   Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung [2]
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: [3]
a. [4]   bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b.   bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
bbis. [5]   bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird;
c. [6]   bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d. [7]   bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: [8]
a.   in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
abis. [9]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt;
b. [10]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c. [11]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. [12]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
  3.   Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich. [13]
  4.   Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. [14]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).
IVG 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2]
  2.   Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG 28
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG 28 a
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28a [1]   Bemessung des Invaliditätsgrades [2]
  1.   Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG [3]. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. [4]
  2.   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. [5]
  3.   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. [6] In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[3] SR 830.1
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[6] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG 57
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 57   Aufgaben
  1.   Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a.   eingliederungsorientierte Beratung;
b.   Früherfassung;
c.   Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d.   Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e.   ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f.   Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g.   Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h.   Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i.   Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j.   Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k.   Öffentlichkeitsarbeit;
l.   Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m.   Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n.   Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten. [1]
  2.   Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen. [2]
  3.   Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
IVV 41
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 41  
  1.   Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: [1]
a. [2]   die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG;
b. [3]   die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77;
c. [4]   die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;
d. [5]   den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;
ef. [6]   ...
fbisfter. [7]   ...
g. [8]   die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG;
h.   die Aufbewahrung der IV-Akten;
i. [9]   die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht;
k. [10]   die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [11] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen;
l. [12]   ...
  2.   ... [13]
  3.   ... [14]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007).
[6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014 (AS 2014 3177). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
[9] Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[11] SR 831.30
[12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).
[13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
[14] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
IVV 88 a
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88a [1]   Änderung des Anspruchs
  1.   Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
  2.   Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
IVV 88 bis
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88bis [1]   Wirkung
  1.   Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2]
a.   sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b.   bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c.   falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3]
  2.   Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4]
a. [5]   frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. [6]   rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
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