Betreff: Vermittlungsfähigkeit (Zustellung, Einsprachefrist)

DossNr: S 2006 41

PublDate: 2006-12-25

EntschDate: 2006-07-06

Abt.Nr.: 1

Abt.: 1. Kammer

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde

Weiterzug:

Content: S 06 41

1. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 6. Juli 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Vermittlungsfähigkeit (Zustellung, Einsprachefrist)

1. a) ... ist geboren am 7. November 1968, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger und gelernter Forstingenieur ETH. Er hatte sich am 27. Oktober 2005 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) angemeldet.

b) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005, meldete der Versicherte, dass er am 23. Dezember 2005 nach Deutschland umziehe und gab seine neue Anschrift an. Er meldete sich auch von der Arbeitsvermittlung ab.

c) Bereits am 12. Dezember 2005 hatte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Frage zum Entscheid überwiesen, ob der Versicherte vermittlungsfähig sei. Er habe sich per 1. November 2005 zum Taggeldbezug angemeldet und habe am 8. Dezember 2005 telefonisch mitgeteilt, er verlasse per 31. Dezember 2005 die Schweiz und kehre definitiv nach Deutschland zurück. Die Frage sei, ob er für die kurze Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2005 vermittelbar sei.

d) Mit Datum vom 20. Dezember 2005 entschied das KIGA, der Versicherte stehe der Arbeitsvermittlung während zweier Monate zur Verfügung, weswegen er nur noch geringe Aussichten habe, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Somit verneinte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und lehnte seine Anspruchsberechtigung ab. Der Entscheid wurde dem Versicherten eingeschrieben am 20. Dezember 2005 an seine Adresse in ... zugestellt. Aufgrund eines am 5. Dezember 2005 erteilten Nachsendeauftrages wurde das Schreiben von der Schweizerischen Post am 22. Dezember 2005 an die neue Adresse in Deutschland gesandt. Von dort wurde es mit dem Vermerk »unbekannt« wieder zurückgeschickt.

2. a) Am 13. Februar 2006 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die Einsprachefrist halte er ein, da er die Verfügung erst anfangs Februar in D-... erhalten habe.

b) Am 14. März 2006 trat das KIGA auf die Beschwerde nicht ein. Die Einsprachefrist betrage 30 Tage seit Zustellung der Verfügung. Diese sei am 20. Dezember 2005 der Post übergeben worden. Unter Berücksichtigung aller möglichen Berechnungsvarianten erfolge die am 13. Februar 2006 erhobene Einsprache verspätet.

3. Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2006 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er habe am 27. Oktober 2005 Anspruch auf ALE angemeldet und habe für den Monat November ALE erhalten. Am 23. Dezember 2005 sei er nach D-... umgezogen und habe Mitte Januar festgestellt, dass für diesen Zeitraum vom 1. Dezember bis 23. Dezember 2005 keine ALE ausgezahlt worden sei. Er habe daraufhin am 24. Januar 2006 die ALK GR angerufen und um Auskunft gebeten. Die Sachbearbeiterin habe ihn über den ablehnenden Einsprachentscheid informiert und ihm diesen zugestellt. Anfangs Februar habe er ihn erhalten und am 13. Februar 2006 Einsprache erhoben.

Er habe bei der Post Nachforschungen in Auftrag gegeben, weswegen die Verfügung vom 20. Dezember 2005 ihn nicht erreicht habe. Er habe sich auch am 27. März 2006 telefonisch beim KIGA nach der Sendungsnummer des Einschreibens erkundigt. Man habe ihm diese mitgeteilt und auch gesagt, dass die Post das Einschreiben an die KIGA zurückgesandt habe mit dem Hinweis »Empfänger unbekannt«. Damit sei erwiesen, dass er die Verfügung vom 20. Dezember 2005 nicht erhalten habe. Er habe aber schon am 5. Dezember 2005 einen Nachsendeauftrag bei der Post in ... erteilt. Er verlange die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die materielle Beurteilung der Einsprache.

4. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei am 20. Dezember 2005 der Post übergeben, am 21. Dezember 2005 zugestellt, respektive am 22. Dezember 2005 weitergeleitet worden. Sie sei am 27. Dezember 2005 zurückgeschickt worden, da der Empfänger offenbar unbekannt gewesen sei.

Der Versicherte habe auf dem Formular »Angaben der versicherten Person« angegeben, dass er am 23. Dezember 2005 nach Deutschland ziehe und den Nachsendungsauftrag bereits am 5. Dezember per 17. Dezember 2005 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch beim RAV ... arbeitslos gemeldet gewesen. Es sei nicht Aufgabe des RAV, nachzuprüfen, ob der Versicherte die an ihn adressierten Schreiben erhalte oder nur schon rechtzeitig erhalte. Der Versicherte müsse sich ab dem Zeitpunkt, in welchem er ALE beanspruche, so organisieren, dass das Amt ihm die Post auch tatsächlich zustellen könne und er die in seinem Machtbereich eingegangene Post auch tatsächlich erhalte. Bis zum 23. Dezember 2005 habe er seine Kontrollpflichten noch erfüllen müssen. Der Versicherte habe sich ja erst am 22. Dezember per Freitag, den 23. Dezember 2005 bei der Gemeinde abgemeldet. Es könne offen bleiben, weshalb die Deutsche Post die Verfügung am 27. Dezember 2005 zurückgesandt habe. Der Versicherte hätte sich so einrichten müssen, dass er bis zu seinem Wegzug die Post des KIGA und des RAV noch rechtzeitig erhalten hätte. Die Einsprache sei somit verspätet erhoben worden.

5. In der Replik vom 16. Mai 2006 schrieb der Versicherte, er habe den Nachsendeauftrag zusammen mit seiner Frau per 17. Dezember 2005 erteilt, weil diese sich bereits an diesem Tag in ... abgemeldet und die Schweiz am gleichen Tag verlassen habe. Er habe sich somit genügend organisiert. Entscheidend sei aber, dass die Verfügung definitiv erst durch eigene Initiative anfangs Februar 2006 erhalten habe. Er könne nichts dafür, dass der Brief beim Empfänger nicht angekommen sei. Das KIGA habe gewusst, dass er die Verfügung nicht erhalten habe, da das Schreiben an das Amt zurückgegangen sei. Es habe am KIGA gelegen, ihn zu kontaktieren.

6. Am 31. Mai 2006 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik.

Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 14. März 2006, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 20. Dezember 2005. Nach Art. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
  2.   Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. [2]
  3.   Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. [3]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 56   Beschwerderecht
  1.   Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
  2.   Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
und Art. 58
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 58   Zuständigkeit
  1.   Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
  2.   Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
  3.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide des KIGA Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht (Art. 1 lit. b Ziff. 7
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 58   Zuständigkeit
  1.   Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
  2.   Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
  3.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen [VVS; BR 542.300]) erhoben werden.

2. a) Gemäss Art. 17
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 17 [1]   Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften
  1.   Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
  2.   Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2]
  2bis.   Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3]
  3.   Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a. [4]   an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b. [5]   an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c.   die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
  4.   Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
  5.   Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
AVIG ist es Aufgabe des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Pflicht zur ernsthaften und sorgfältigen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arbeitsamt (VGU S 98 776). Eine solche Zusammenarbeit setzt aber grundlegend voraus, dass die postalische Kommunikation zwischen dem Amt und der versicherten Person funktioniert. Daraus erwächst dem Versicherten spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem er ALE geltend macht, die Pflicht, sich so zu organisieren, dass das Amt ihm die Post auch tatsächlich zustellen kann und er die in seinem Machtbereich eingegangene Post auch tatsächlich erhält, besonders da er mit derartiger Korrespondenz rechnen muss. Vom Versicherten darf deshalb erwartet werden, dass er in seinem Machtbereich die jeweiligen Vorkehrungen trifft, damit er die Post auch entgegennehmen kann (VGU S 05 164; S 02 344). In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Zustellung einer Sendung auch nicht erforderlich, dass der Adressat diese tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 17).

b) Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben sowohl die Behörden im Verwaltungsverfahren als auch der Versicherungsrichter im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien haben dabei an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen mitzuwirken. Der Entscheid ist im Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 120 V 37). Zu folgen ist jener Sachverhaltsdarstellung, die der Sozialversicherungsträger von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Dabei ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG) zu beachten, wonach der Richter das gesamte Beweismaterial unvoreingenommen und sorgfältig daraufhin zu prüfen hat, welche Tatsachen erwiesen sind (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, § 53 N 27 ff.).

c) Entgegen seiner Ansicht hat sich der Versicherte ganz offensichtlich doch nicht so organisiert, dass ihn die Verfügung erreichen konnte bzw. in seinen Machtbereich gelangte. Damit lässt er die von ihm gemäss Praxis und Rechtsprechung geforderte Initiative vermissen.

Die Verfügung wurde ihm zunächst in ... am 21. Dezember 2005 zugestellt. Die Zustellung klappte nicht. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass der Versicherte seine Wohnung bzw. seinen Briefkasten in ... nicht mehr angeschrieben hatte oder sich die Post plötzlich des Nachsendeauftrages erinnerte, weswegen die Verfügung am 22. Dezember 2005 nach Deutschland an die neue Adresse weitergeleitet wurde. Aus welchen Gründen die Deutsche Post die Verfügung am 27. Dezember 2005 dem KIGA zurückgesandt hat, kann vorliegend offen bleiben. Es kann nicht sein, dass der Post ein Vorwurf gemacht wird, wenn sie keinen Adressaten findet, der der gemeldeten neuen Adresse entspricht. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liegt vorliegend der Fehler beim Versicherten oder allenfalls bei dessen Frau. Entweder hatten sie sich am neuen Ort noch nicht angemeldet oder ihre Wohnungstür bzw. ihr Briefkasten war noch nicht beschriftet. Anders ist es kaum vorstellbar, dass das Schreiben wegen Unbekanntheit des Adressaten nicht hätte zugestellt werden können. Für das Bekanntsein an der neuen Adresse ist eindeutig der Adressat verantwortlich.

3. a) Am 27. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte bei der ALK GR an. Aus diesem Grund musste er für die Zeit, in der er arbeitslos gemeldet war, mit der Zustellung von Korrespondenz der Behörden der ALV rechnen.

Infolge Fehlens einer ausdrücklichen kantonalen Regelung (Art. 9 i
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
. V. m. Art. 2
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz

Art. 2  
  1.   Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherungsunternehmen nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.
  2.   Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird.
  3.   Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.
des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen [VVG; BR 370.500]; Art. 55 Abs. 1
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz

Art. 2  
  1.   Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherungsunternehmen nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.
  2.   Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird.
  3.   Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.
und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden [VGG; BR 370.100]) bezieht sich das Gericht auf die Praxis des Bundesgerichts. Danach kann von einer Zustellung erst gesprochen werden, wenn der Adressat (bzw. sein Vertreter) die Sendung auf der Post abholt. Falls der Adressat der Abholungseinladung keine Folge leistet und die Sendung nicht abholt, ist die Zustellung am letzten Tag der auf der Einladung angesetzte Frist von sieben Tagen als erfolgt zu betrachten, weil dann der Absender und die durch ihn beauftragte Post alles Zumutbare unternommen hat, um die Sendung zuzustellen. Zu beurteilen ist die Frage, ob dieser Grundsatz der fingierten Zustellung vorliegend angewendet werden kann. Dem ist so. Am 27. Dezember 2005 retournierte die Deutsche Post das Schreiben, nachdem sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorher alles Zumutbare unternommen hatte, die Sendung zuzustellen. Analog muss vorliegend der Grundsatz der fingierten Zustellung gelten, sodass die Sendung am Tage der Rücksendung (27. Dezember 2005) als zugestellt galt.

b) Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass das Schreiben von der Post wiederum dem KIGA zurückgesandt wurde und dieses somit wusste, dass der Versicherte es nicht erhalten hatte. Das KIGA war nicht verpflichtet, dem Versicherten das Schreiben noch einmal zuzustellen, da die Zustellung bereits rechtswirksam erfolgt war. Auch im Falle der Nichtabholung eines eingeschriebenen Briefes innert der Abholfrist von sieben Tagen wird ja das Schreiben jeweils dem Absender wiederum zugestellt und er hat alsdann Kenntnis davon, dass der Adressat das Schreiben nicht tatsächlich erhalten bzw. gelesen hat. Auf das tatsächliche Erhalten bzw. Lesen kommt es aber nach dem Gesagten nicht an. Ebenso wenig löst die nochmalige Zustellung einer bereits richtig eröffneten Verfügung eine nochmalige Beschwerdefrist aus oder verlängert die bestehende.

c) Dazu kommt, dass der Versicherte nach eigenen Angaben bereits Mitte Januar bemerkt hat, dass er für den Monat Dezember keine ALE erhalten hatte, sich jedoch erst am 24. Januar 2006 mit der ALK GR in Verbindung gesetzt hat. Hätte er dies Mitte Januar getan, hätte ihm die Verfügung noch innert der Beschwerdefrist zugestellt werden können und er hätte rechtzeitig Beschwerde führen können. Die ALK GR hat ihm auf seine telefonische Anfrage vom 24. Januar 2006 zudem die Verfügung gleichentags, also acht Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist, zugesandt. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Verfügung erst »anfangs Februar«, also nach Ablauf der Beschwerdeschrift, zum Versicherten gelangt sein soll. Aufgrund der Tatsache, dass die postalische Zustellung in der Schweiz und in Deutschland in der Regel äussert zuverlässig funktioniert, ist nach dem normalen Lauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass die Verfügung mehr als eine Woche unterwegs sein konnte. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte sie vor dem 31. Januar erhalten hat. Der Rechtsmittelbelehrung hätte er entnehmen können, dass die Frist an diesem Tag abläuft und er hätte zumindest vorsorglich Beschwerde erheben können.

3. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde aufgrund des Gesagten abzuweisen ist. Der Beschwerde wäre indessen auch materiell kein Erfolg beschieden, da der Versicherte für eine neue Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während einer eindeutig zu kurzen Zeit zur Verfügung gestanden hätte und damit die Vermittlungsfähigkeit i. S. v. Art. 15 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 15   Vermittlungsfähigkeit
  1.   Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. [1]
  2.   Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
  3.   Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
  4.   Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG verneint worden wäre [(Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALK) vom 1. Januar 2003, B 161a)].

4. Gemäss Art. 61 lit. a
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11
SR 817.023.11 VSS Verordnung des EDI vom 15. August 2012 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS) - Spielzeugverordnung

Art. 11   Konformitätsbewertungsverfahren
  1.   Bevor ein Spielzeug erstmals in Verkehr gebracht wird, ist eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit dem nachgewiesen wird, dass das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt:
a.   die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG [1], wenn technische Normen nach Anhang 4 angewendet werden und diese alle Sicherheitsanforderungen abdecken;
b.   die Baumusterprüfung nach Artikel 12 in Verbindung mit dem Verfahren zur Konformitätsfeststellung nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wenn:keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,technische Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind, oderdie Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
1.   keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,
2.   technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,
3.   technische Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind, oder
4.   die Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
  2.   Die Herstellerin führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lässt es von einer Konformitätsbewertungsstelle durchführen.
  3.   Die Importeurin stellt sicher, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt.
 
[1] Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt gemäss Art. 61 lit. g
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG (Umkehrschluss).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

S-2006-41 03. Juli 2006 25. Dezember 2006 GR-Entscheide Unpubliziert Verwaltungsgericht

Gegenstand Vermittlungsfähigkeit (Zustellung, Einsprachefrist)

Gesetzesregister
ATSG 56
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 56   Beschwerderecht
  1.   Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
  2.   Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG 58
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 58   Zuständigkeit
  1.   Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
  2.   Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
  3.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG 61
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
AVIG 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
  2.   Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. [2]
  3.   Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. [3]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG 15
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 15   Vermittlungsfähigkeit
  1.   Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. [1]
  2.   Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
  3.   Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
  4.   Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG 17
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 17 [1]   Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften
  1.   Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
  2.   Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2]
  2bis.   Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3]
  3.   Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a. [4]   an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b. [5]   an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c.   die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
  4.   Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
  5.   Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG 55 VSS 11
SR 817.023.11 VSS Verordnung des EDI vom 15. August 2012 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS) - Spielzeugverordnung

Art. 11   Konformitätsbewertungsverfahren
  1.   Bevor ein Spielzeug erstmals in Verkehr gebracht wird, ist eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit dem nachgewiesen wird, dass das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt:
a.   die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG [1], wenn technische Normen nach Anhang 4 angewendet werden und diese alle Sicherheitsanforderungen abdecken;
b.   die Baumusterprüfung nach Artikel 12 in Verbindung mit dem Verfahren zur Konformitätsfeststellung nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wenn:keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,technische Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind, oderdie Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
1.   keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,
2.   technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,
3.   technische Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind, oder
4.   die Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
  2.   Die Herstellerin führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lässt es von einer Konformitätsbewertungsstelle durchführen.
  3.   Die Importeurin stellt sicher, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt.
 
[1] Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
VVG 2
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz

Art. 2  
  1.   Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherungsunternehmen nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.
  2.   Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird.
  3.   Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.
VVG 9 iVVS 1
BGE Register