141 III 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. und C.A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_199/2014 vom 27. November 2014
Regeste (de):
Art. 105 Ziff. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
|
1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
Regeste (fr):
Art. 105 ch. 4 CC; art. 1 et 2 ainsi que 7 al. 2 Tit. fin. CC; effet rétroactif. La cause d'annulation du mariage de l'art. 105 ch. 4 CC n'est pas applicable rétroactivement aux mariages qui ont été célébrés avant l'entrée en vigueur de cette norme (consid. 4).
Regesto (it):
Art. 105 n. 4 CC; art. 1 e 2 nonché 7 cpv. 2 Tit. fin. CC; retroattività. La causa di nullità del matrimonio dell'art. 105 n. 4 CC non è applicabile retroattivamente ai matrimoni che sono stati contratti prima dell'entrata in vigore di tale norma (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 2
BGE 141 III 1 S. 2
A. A.A. (geb. 1963; schweizerischer Staatsangehöriger) und B.A. (geb. 1971; türkische Staatsangehörige) heirateten im Jahr 2003. Sie sind die Eltern des 2006 geborenen Kindes C.A.
B. Am 20. Oktober 2010 reichte A.A. beim Bezirksgericht Zürich eine Eheungültigkeits-, evtl. Ehescheidungsklage ein, mit welcher er den Ungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4

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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
C. Gegen dieses Urteil hat A.A. am 10. März 2014 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit welcher er die Ungültigerklärung der am 22. Juli 2003 geschlossenen Ehe, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht verlangt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage der Rückwirkung des per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Eheungültigkeitsgrundes gemäss Art. 105 Ziff. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
BGE 141 III 1 S. 3
eine Norm, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sei. Aufgrund der schwankenden und wenig gefestigten Gesetzgebung in den letzten 15 Jahren lasse sich nicht sagen, dass es sich bei der neu eingeführten Norm um eine imperative Vorschrift des Ordre public als Grundpfeiler des ethischen und moralischen Gesellschaftskonsenses handle, wie dies etwa im Zusammenhang mit der bigamischen Ehe, der Ehe zwischen nahen Verwandten oder der Zwangsehe der Fall wäre. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem in der Botschaft zum AuG erfolgten Hinweis auf Art. 27

SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 27 I. Anerkennung / 3. Verweigerungsgründe - 3. Verweigerungsgründe |
|
1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |

SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 45 III. Eheschliessung im Ausland |
|
1 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. |
2 | Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. 1 |
3 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt. 2 |
SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 45 III. Eheschliessung im Ausland |
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1 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. |
2 | Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. 1 |
3 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt. 2 |

SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 45 III. Eheschliessung im Ausland |
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1 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. |
2 | Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. 1 |
3 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt. 2 |
3. Der Beschwerdeführer sieht in diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt. Er macht geltend, bei der Ehe handle es sich um einen Dauersachverhalt und der Ungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
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6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 45 III. Eheschliessung im Ausland |
|
1 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. |
2 | Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. 1 |
3 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt. 2 |
SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 45 III. Eheschliessung im Ausland |
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1 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. |
2 | Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. 1 |
3 | Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt. 2 |
4. Die Frage der Rückwirkung von Art. 105 Ziff. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
BGE 141 III 1 S. 4
2C_841/2009 sowie 2C_327/2010 /2C_328/2010 (s. BGE 137 I 247 E. 5 S. 252 ff.) je vom 19. Mai 2011 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu dieser Frage.
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass Art. 105 Ziff. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 104 A. Grundsatz - A. Grundsatz Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden. |

SR 142.20 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 120 B. Güterrecht und Erbrecht |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben. |
BGE 141 III 1 S. 5
welche am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (AS 1999 1118 ff.), wurde die Einführung eines Ehenichtigkeitsgrundes im Zusammenhang mit der Umgehung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen als unnötig und die Vorschriften des seinerzeitigen ANAG als ausreichend erachtet (vgl. Botschaft vom 15. November 1995, BBl 1996 I 77 Ziff. 224.21). Dies änderte sich wiederum im Zuge des Erlasses des AuG, bei welcher Gelegenheit per 1. Januar 2008 mit Art. 105 Ziff. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 105 B. Unbefristete Ungültigkeit / I. Gründe - B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe |
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1 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten 1 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; |
2 | zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; |
3 | die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; |
4 | einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will; |
5 | ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; |
6 | einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten. |
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