in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. September 2021 (GB210015)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 19. Januar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/2). Urteil der Vorinstanz: 1.
Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
|
1 | Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
2 | Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone. |
2.
Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200..
3.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4.
5.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.
900. ; die weiteren Kosten betragen:
Fr.
450.
Fr.
1'350.Total
Gebühr für das Vorverfahren
Die Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren werden der Beschuldigten A._____ auferlegt. Berufungsanträge:
a)
Der Beschuldigten: (Urk. 21 S. 2, schriftlich) 1.
Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3.
Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu überbinden.
4.
Es sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten.
b)
Des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf: Keine Anträge ________________________________________
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 29. September 2021 der Übertretung von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
|
1 | Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
2 | Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone. |
und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 19). Dieser Frist kam sie mit Eingabe vom 7. März 2022 nach (Urk. 20/1; Urk. 21). Dem Statthalteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 22). Weder das Statthalteramt noch die Vorinstanz liessen sich vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
a | die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; |
b | die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; |
c | die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. |
2 | Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. |
3 | Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3). 2.1.2 Dass die Rechtsmittelbelehrung, mit welcher das vorinstanzliche Urteil versehen wurde, fehlerhaft ist, trifft entsprechend dem Vorbringen der Beschuldigten zu. So hätte sie anstelle des Hinweises, dass das Urteil mit der Berufung in allen Punkten umfassend angefochten werden könne (Urk. 7 S. 3; Urk. 13 S. 9), darauf aufmerksam gemacht werden sollen, dass in diesem Fall mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung aber hinsichtlich der genannten Fristen (Urk. 7 S. 3; Urk. 13 S. 9). Die in Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
|
1 | Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. |
3 | Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: |
a | ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; |
b | welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und |
c | welche Beweisanträge sie stellt. |
4 | Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: |
a | den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; |
b | die Bemessung der Strafe; |
c | die Anordnung von Massnahmen; |
d | den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; |
e | die Nebenfolgen des Urteils; |
f | die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; |
g | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
|
1 | Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. |
3 | Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: |
a | ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; |
b | welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und |
c | welche Beweisanträge sie stellt. |
4 | Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: |
a | den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; |
b | die Bemessung der Strafe; |
c | die Anordnung von Massnahmen; |
d | den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; |
e | die Nebenfolgen des Urteils; |
f | die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; |
g | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. |
ihre Kopfschmerzen verstärkt hätten. Sie bringt dabei vor, dass es sich hierbei um eine rechtfertigende Notstandssituation im Sinne von Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |
dann aber ein, im fraglichen Zug in Richtung D._____ gefahren zu sein und die beiden Mitarbeiter des Sicherheitspersonals der SBB aufgrund von deren Kleidung als solche erkannt zu haben. Ausserdem gab sie zu, dass sie während jener Zugfahrt zunächst eine Gesichtsmaske getragen, diese im Laufe der Fahrt wegen Kopfschmerzen und Übelkeit aber abgenommen habe. Weiter erklärte sie, dass sie dies dem Sicherheitspersonal so auch mitgeteilt habe. Diese beiden Personen hätten ihr dann aber gesagt, dass sie aussteigen und sich ausruhen könne. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, auszusteigen oder die ID abgeben zu müssen. Sie habe sich für Letzteres entschieden und dann ein Formular ausgefüllt. Schliesslich räumte sie ausdrücklich ein, sich der Anweisung des Sicherheitspersonals, in C._____ auszusteigen, widersetzt zu haben (Urk. 6 S. 4 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrieben ist, erstellt sei (Urk. 13 S. 4). 3. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung sinngemäss geltend, dass sie damals so starke Kopfschmerzen sowie Übelkeit verspürt habe, dass das Abnehmen der Gesichtsmaske der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für ihre Gesundheit gleichgekommen sei bzw. dass ein Wiederanziehen der Maske eine entsprechende Gefahr dargestellt hätte (Urk. 21 S. 2). Was dieses Vorbringen betrifft, gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass die Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine Schutzmaske zu tragen (Urk. 13 S. 5). Hinsichtlich dieser Feststellung beanstandet die Beschuldigte, dass die Vorinstanz verkenne, dass sie nur zwischenzeitlich verhindert gewesen und keineswegs generell unfähig sei, eine Maske zu tragen. Die Übelkeit und die Kopfschmerzen seien während der Zugfahrt plötzlich aufgetreten. Einen unvorhersehbaren und vorübergehenden Gesundheitszustand zu belegen, sei unmöglich. Folglich sei nicht ersichtlich, inwiefern sie ihren Zustand wie von der Vorinstanz gefordert hätte belegen sollen. Einzig ein Arzt oder eine Ärztin hätten ihr Gesundheitszustand feststellen können. Eine medizinische Fachperson sei vom Sicherheitspersonal aber nicht beigezogen worden (Urk. 21 S. 3).
3.1 Weder aus der Strafanzeige der SBB Transportpolizei Schweiz, Region Deutschschweiz, vom 15. Dezember 2020 noch aus dem Anzeigeformular der Securitas vom 8. Oktober 2020 geht hervor, dass die Beschuldigte gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB geltend gemacht hätte, dass bei ihr während der Fahrt gesundheitliche Beschwerden aufgetreten seien (Urk. 3/1). Dass ihre gesundheitliche Befindlichkeit bei diesem Vorfall eine Rolle gespielt haben könnte, geht hingegen aus einem undatierten Schreiben der Beschuldigten an die SBB Transportpolizei hervor, welches der von dieser erhobenen Strafanzeige beigelegt wurde. Auch aus jenem Schreiben geht jedoch nicht hervor, welche Beschwerden bei der Beschuldigten konkret aufgetreten sind und wie sich diese auf den anklagegegenständlichen Sachverhalt hätten ausgewirkt haben sollen (Urk. 3/1). Zwar geht aus einer Aktennotiz des Statthalteramts hervor, dass die Beschuldigte im Rahmen eines kurzen Gesprächs vor der eigentlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 erwähnt habe, dass sie am fraglichen Tag starke Kopfschmerzen gehabt habe und sie im Moment der Kontrolle auch das Gefühl gehabt habe, erbrechen zu müssen, wenn sie die Maske wieder anziehen würde (Urk. 3/7). Im Rahmen der Einvernahme verzichtete sie dann aber gänzlich darauf, Aussagen zu machen und liess damit auch diesen Umstand unerwähnt (Urk. 3/6). Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage an, dass sie dem Sicherheitspersonal gesagt habe, dass sie die Maske wegen Kopfschmerzen und Übelkeit abgenommen habe (Urk. 6 S. 5). Auf die Frage, ob es sich um eine temporäre Übelkeit gehandelt habe, gab die Beschuldigte an, dass sie das schon immer habe und sie die Maske schon seit Stunden bei der Arbeit habe tragen müssen. Die Frage, ob sie schon einmal einen Arzt aufgesucht habe, um diese Beschwerden zu besprechen, verneinte sie. Sie gab an, dass es nach einer Zeit auch viel besser gegangen sei. Es sei am Anfang ein bisschen schwierig gewesen. Es sei einfach alles neu gewesen mit der Maske, auch das Arbeiten. Als sie darauf hingewiesen wurde, dass das Sicherheitspersonal der SBB im Formular nichts darüber vermerkt habe, dass ihr übel gewesen sei oder dass sie Kopfschmerzen gehabt habe, erklärte sie, dass sie ja auch nicht diskutiert habe. Sie führte weiter aus, dass man, wenn man sich nicht wohl fühle, einfach nur noch nach Hause gehen wolle. Es habe eigentlich nichts zu diskutieren gegeben (Urk. 6 S. 6 f.). Dass sie
ein Attest besitze, welches ihr erlaube, keine Maske zu tragen, verneinte sie (Urk. 6 S. 7). Auf weitere Nachfrage gab sie sodann an, dass es auch schon einmal vorgekommen sei, dass es ihr während der Zugfahrt schlecht gegangen sei und sie die Maske für kurze Zeit abgenommen habe (Urk. 6 S. 9). 3.2 Dass sie nicht über ein ärztliches Attest verfügt hatte, aus welchem hervorgegangen wäre, dass es ihr aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, eine Gesichtsmaske zu tragen, räumte die Beschuldigte von sich aus ein (Urk. 6 S. 7). Wie ihre Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigen, handelte es sich beim in Frage stehenden Vorfall aber nicht um das erste Mal, dass bei ihr im Zusammenhang mit dem Tragen einer Gesichtsmaske die von ihr geltend gemachten Beschwerden aufgetreten sind (Urk. 6 S. 6, 9). Auch wenn die von der Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden während der in Frage stehenden Zugfahrt plötzlich aufgetreten waren, so können diese vor diesem Hintergrund entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Urk. 21 S. 3) nicht mehr als unvorhersehbar erachtet werden. Entsprechend wäre es ihr bereits vor dem in Frage stehenden Vorfall möglich gewesen, sich aufgrund dieser Beschwerden in ärztliche Behandlung zu begeben und sich gegebenenfalls attestieren zu lassen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, eine Gesichtsmaske zu tragen. Sollten diese Beschwerden bereits zuvor so gravierend ausgefallen sein, wie die Beschuldigte ihre Übelkeit und die Kopfschmerzen vom 8. Oktober 2020 in ihrer Berufungsbegründung umschrieb, wäre gar zu erwarten gewesen, dass sie aus diesem Grund ärztliche Hilfe aufgesucht hätte, um solche Beschwerden aufgrund der damals noch geltenden Maskentragepflicht nicht erneut erleiden zu müssen. 3.3 Darauf, dass auch die Übelkeit und die Kopfschmerzen, welche die Beschuldigte am 8. Oktober 2020 verspürte, nicht derart gravierend waren, dass die Beschuldigte in einem erneuten Anziehen der Gesichtsmaske eine tatsächliche Gefahr für ihre Gesundheit sah, weist sodann der Umstand hin, dass sie selber erklärte, nicht mit dem Sicherheitspersonal der SBB diskutiert zu haben (Urk. 6 S. 7). Hätte sich die Beschuldigte damals tatsächlich ernsthafte Sorgen um ihre Gesundheit gemacht und sich demgemäss im Recht gefühlt, ohne eine Ge-
sichtsmaske Zug zu fahren, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie ihre Notlage gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB mit grösserer Vehemenz dargetan hätte. Hätte sie sich tatsächlich berechtigt gefühlt, sich der vom Sicherheitspersonal der SBB ausgesprochenen Anordnung zum Anziehen einer Gesichtsmaske zu widersetzen, wäre überdies auch zu erwarten gewesen, dass sie ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits in ihrem Schreiben an die SBB Transportpolizei genauer umschrieben und ihr Verhalten in erster Linie mit diesen Beschwerden zu rechtfertigen versucht hätte. Stattdessen wies sie in jenem Schreiben zunächst darauf hin, dass der Bundesrat am 15. März 2019 gegenüber der Gesamtheit des Schweizer Volkes die verbindliche Erklärung abgegeben habe, dass jeder Zwang zur Gesichtsverhüllung den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
die Vorinstanz nicht. Dass bei ihr damals eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
|
1 | Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
2 | Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone. |
Maskenpflicht gemäss der damals geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung noch nicht unter Strafe gestanden, weshalb auch die Missachtung der Anordnung zur Durchsetzung der Maskenpflicht nicht eine Bestrafung nach sich ziehen könne (Urk. 21 S. 4). 3. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand vom 1. Oktober 2020, bestand eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr. Eine Ausnahme zu dieser Maskentragepflicht sah die damalige Fassung dieser Verordnung einzig für Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen vor, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (Art. 3a Abs. 1 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wie die Beschuldigte grundsätzlich zu Recht vorbringt, sah die damals geltende Fassung jener Verordnung noch keine Bestrafung für die Missachtung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr vor. Dieser Umstand vermag die Beschuldigte jedoch nicht von vornherein von der Strafbarkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
|
1 | Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
2 | Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone. |
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 3 Aufgaben der Sicherheitsorgane - 1 Die Sicherheitsorgane: |
|
1 | Die Sicherheitsorgane: |
a | sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften; und |
b | unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. |
2 | Die Transportpolizei unterstützt überdies in zweiter Priorität die zuständigen Stellen auf deren Ersuchen bei der Verfolgung von weiteren Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit ihre Einsatzplanung dies zulässt. |
3 | Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1-18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586.7 |
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 4 Befugnisse der Sicherheitsorgane - 1 Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können: |
|
1 | Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können: |
a | Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; |
b | Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen; |
c | von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. |
2 | Die Transportpolizei kann überdies: |
a | angehaltene Personen vorläufig festnehmen; |
b | Gegenstände beschlagnahmen. |
3 | Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind möglichst rasch der Polizei zu übergeben. |
4 | Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet. |
5 | Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig. |
6 | Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20088 anwendbar. |
einer Gesichtsmaske oder der Nachweis eines entsprechenden Dispensationsgrundes gemäss der zuvor genannten Bestimmung aus der Covid-19-Verordnung besondere Lage zum fraglichen Zeitpunkt zum vorschriftskonformen Reisen mit dem öffentlichen Verkehr. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 3 Aufgaben der Sicherheitsorgane - 1 Die Sicherheitsorgane: |
|
1 | Die Sicherheitsorgane: |
a | sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften; und |
b | unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. |
2 | Die Transportpolizei unterstützt überdies in zweiter Priorität die zuständigen Stellen auf deren Ersuchen bei der Verfolgung von weiteren Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit ihre Einsatzplanung dies zulässt. |
3 | Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1-18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586.7 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
|
1 | Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
2 | Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone. |
V. Sanktion 1. Für Übertretungen von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
|
1 | Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
2 | Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone. |
VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000. festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
|
1 | Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. |
2 | Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone. |
2.
Die Beschuldigte wird mit Fr. 200. Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000..
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an -
die Beschuldigte
-
das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf
-
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -
die Vorinstanz.
7.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. Juli 2022 Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
MLaw Höchli