VPB 69.35

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 10. Dezember 2004 [exe 2004.2129])

Maturitätsprüfung. Plagiat als Maturaarbeit.

Art. 22 Abs. 2 Bst. c und Art. 23 V über die schweizerische Maturitätsprüfung.

- Aus einer fehlerhaften Beurteilung einer Maturaarbeit durch die von der Kandidatin oder dem Kandidaten gewählte sachkundige Person kann nichts hinsichtlich der massgeblichen Qualität der Arbeit abgeleitet werden. Die Examinatorengruppe bleibt in ihrem Urteil frei (E. 5).

- Wird bei einer Maturitätsprüfung als Maturaarbeit ein Plagiat eingereicht, so ist es nicht unangemessen, auch eine bereits erfolgreich absolvierte erste Teilprüfung als nicht bestanden zu erklären (E. 6 und 7).

Examen de maturité. Plagiat en guise de travail de maturité.

Art. 22 al. 2 let. c et art. 23 de l'O sur l'examen suisse de maturité.

- La qualité déterminante du travail de maturité ne saurait en rien découler de l'évaluation erronée dudit travail par la personne, choisie par la candidate ou le candidat, compétente dans le domaine traité. Le groupe d'examinateurs n'en est pas lié dans son évaluation (consid. 5).

- Si, lors d'un examen de maturité, un plagiat est remis en tant que travail de maturité, il n'est pas inopportun de déclarer comme non réussi un premier examen partiel déjà passé avec succès (consid. 6 et 7).

Esame di maturità. Plagio quale lavoro di maturità.

Art. 22 cpv. 2 lett. c e art. 23 dell'O sull'esame svizzero di maturità.

- Da una valutazione errata di un lavoro di maturità, effettuata dalla persona esperta designata dalla candidata o dal candidato, non può essere dedotto nulla circa la qualità determinante del lavoro. Il gruppo di esaminatori resta libero nella propria valutazione (consid. 5).

- Se, in occasione di un esame di maturità, è presentato un plagio quale esame di maturità, non è sproporzionato dichiarare non superato anche un primo esame parziale sostenuto con successo (consid. 6 e 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Frau A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) entschied sich im Hinblick auf die eidgenössische Maturitätsprüfung für die Variante mit zwei Teilprüfungen. Der ersten Teilprüfung unterzog sie sich im Herbst 2003 und absolvierte sie erfolgreich.

Mit der Anmeldung zur zweiten Teilprüfung hatte die Beschwerdeführerin ihre Maturaarbeit einzureichen. Diese hatte sie zum Thema «Schwarze Löcher» verfasst und mit schriftlicher Erklärung vom 14. November 2003 als echt bestätigt. Sie erklärte dabei, dass sie die Maturaarbeit persönlich erarbeitet habe, dass diese kein Plagiat darstelle und dass sämtliche Zitate beziehungsweise Ideen, die nicht von ihr stammten, als solche gekennzeichnet seien. Der von ihr für die Maturaarbeit ausgewählte Betreuer, L., bewertete ihre Maturaarbeit als ausgezeichnet und leitete sie mit seinem Bewertungsbericht an die Schweizerische Maturitätskommission weiter.

Als der für die Beschwerdeführerin bestimmte Examinator im Frühjahr 2004 kurz vor der zweiten Teilprüfung - die das Thema Maturaarbeit (mündlich) umfasste - die Maturaarbeit der Beschwerdeführerin prüfte, stellte er aufgrund von Internet-Recherchen fest, dass die Arbeit mit wenigen Ausnahmen dem Internet entnommen war, und qualifizierte sie als Plagiat.

Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Examinators verfügte die Schweizerische Maturitätskommission am 23. Februar 2004 nach Art. 23 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (SR 413.12, im Folgenden: Maturitätsprüfungs-Verordnung), die Beschwerdeführerin von der Schweizerischen Maturitätsprüfung Frühjahr 2004 zurückzuweisen, und erklärte die Prüfung ein erstes Mal als nicht bestanden.

B. Gegen diese Verfügung der Schweizerischen Maturitätskommission erhob Frau A. am 24. März 2004 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Sie beantragte, die von ihr eingereichte Maturaarbeit «Schwarze Löcher» als formell und materiell ausreichende Maturaarbeit entgegenzunehmen und sie umgehend, zu einem ausserordentlichen Termin, eventualiter zum nächsten ordentlichen Termin im August 2004, zur zweiten Teilprüfung zuzulassen. Subeventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer neuen Maturaarbeit einzuräumen, und sie sei zum nächsten ordentlichen Termin im August 2004 zur zweiten Teilprüfung zuzulassen. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in den von der Schweizerischen Maturitätskommission zitierten Expertenbericht.

Nachdem ihr Akteneinsicht gewährt worden war, hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. Mai 2004 an ihren Beschwerdeanträgen fest und berief sich noch einmal auf den Bewertungsbericht von L. Am 15. Juli 2004 präzisierte sie ihre Beschwerdeanträge: Der nächste ordentliche Termin sei nun jener im Februar 2005, und die Frist für das Ablegen der zweiten Teilprüfung müsse wegen des Ablaufs der in der Verordnung gesetzten Jahresfrist (Art. 22 Abs. 2 Bst. d der Maturitätsprüfungs-Verordnung) verlängert werden.

C. Mit Entscheid vom 20. August 2004 wies das EDI die Beschwerde ab.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 121 I 225) machte das EDI geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse bei negativen Prüfungsentscheiden keine vorgängige Akteneinsicht oder ein Recht auf vorgängige Stellungnahme zum Prüfungsergebnis.

Die Maturaarbeit sei anlässlich der Anmeldung zur zweiten Teilprüfung einzureichen, bei welcher sie dann auch zu präsentieren sei. Bei der Anmeldung würden daher nur die formellen Voraussetzungen geprüft, wogegen die materielle Überprüfung durch den Examinator stattfinde, und zwar unabhängig vom Bewertungsbericht des Betreuers. Es sei durchaus möglich und auch sinnvoll, dass die materielle Prüfung durch den Examinator erst kurz vor der zweiten Teilprüfung stattfinde, weil dieser so den Inhalt der Arbeit anlässlich der mündlichen Prüfung noch präsent habe.

Eine Verletzung der Begründungspflicht liege nicht vor, weil der Begriff «Plagiat» die Begründung bereits enthalte.

Ein Plagiat liege vor, wenn ein fremdes Werk als eigenes oder Teil eines eigenen Werks vorgelegt werde. Dies sei bei der Maturaarbeit der Beschwerdeführerin offensichtlich der Fall. Lediglich das Glossar und das Inhaltsverzeichnis seien Eigenleistungen. Dass der Betreuer seiner Verantwortung nicht nachgekommen sei und die Arbeit als ausgezeichnet bewertet habe, sei für die Frage, ob ein Plagiat vorliege, ohne Belang.

Die Sanktion für Plagiate bei Maturaarbeiten sei nach 22 Abs. 2 Bst. c und Art. 23 Abs. 1 der Maturitätsprüfungs-Verordnung die Zurückweisung des Kandidaten beziehungsweise der Kandidatin und das Nichtbestehen der Prüfung, bei einer Teilprüfung das Nichtbestehen der ganzen Prüfung, weil die Prüfung nur als Ganzes bestanden werden könne.

Selbst bei genauer Quellenangabe wäre die Maturaarbeit der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu einer Eigenleistung und damit zu einer qualitativ genügenden Maturaarbeit geworden.

D. Gegen diese Verfügung erhob Frau A. am 22. September 2004 Beschwerde beim Bundesrat und beantragte, die von ihr eingereichte Maturaarbeit «Schwarze Löcher» als formell und materiell ausreichende Maturaarbeit entgegenzunehmen und sie unter Verlängerung der Frist für deren Absolvierung zum nächsten ordentlichen Termin zur zweiten Teilprüfung zuzulassen. Eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer neuen Maturaarbeit einzuräumen, und sie sei unter Verlängerung der dazu gesetzten Frist zum nächsten ordentlichen Termin zur zweiten Teilprüfung zuzulassen. Die Beschwerdeführerin erneuerte die gegenüber dem EDI erhobenen Rügen, welche sie noch einmal begründete.

Aus den Erwägungen:

1.1. Nach Art. 29 der Maturitätsprüfungs-Verordnung können die Kandidaten und Kandidatinnen gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission beim EDI Beschwerde führen. Für das Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

Nach Art. 99 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) sowie von andern Fähigkeitsprüfungen ausgeschlossen.

Die angefochtene Verfügung des EDI unterliegt daher nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
, 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
und 72
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
Bst. a VwVG der Beschwerde an den Bundesrat.

1.2. (...).

2. Gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann die Beschwerdeführerin mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen.

Bei der Beurteilung von Examensleistungen auferlegt sich der Bundesrat - wie die Vorinstanz - regelmässig Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungen durch Examinatoren und Experten ab. Er räumt der Verwaltungsbehörde denselben Beurteilungsspielraum ein wie im Bereich von Fragen technischer Natur (BGE 115 Ib 131 ff.). Der Bundesrat hebt in solchen Fällen einen Entscheid nur auf, wenn zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder die Arbeit des Kandidaten im Rahmen korrekter Anforderungen offensichtlich unterbewertet wurde. Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts in dieser Frage (BGE 106 Ia 1 ff., BGE 105 Ia 190 ff. und BGE 99 Ia 586 ff.).

Die dargelegte zurückhaltende Überprüfung von Examensentscheiden rechtfertigt sich jedoch nur in Bezug auf die Prüfungsleistungen selbst. Werden Verfahrensfehler gerügt oder geht es wie hier um die Beurteilung von Rechtsfragen, muss die Beschwerdeinstanz ihre Kognition voll ausschöpfen. Die Nichtausschöpfung der Kognition würde eine Rechtsverweigerung darstellen (BGE 106 Ia 3; VPB 45.43; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 70; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 147; Max Imboden/René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 80/B/I/Bst. f).

3.1. Mit der Maturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Hochschulreife erlangt haben (Art. 8 Abs. 1 der Maturitätsprüfungs-Verordnung).

Nach Art. 8 Abs. 2 der Maturitätsprüfungs-Verordnung setzt diese Hochschulreife voraus:

a. den sicheren Besitz der für die Sekundarstufe II grundlegenden Kenntnisse;

b. die Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen; die Fähigkeit, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie den Reichtum und die Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen;

c. geistige Offenheit, ein unabhängiges Urteil, eine entwickelte Intelligenz sowie Sensibilität in ethischen und musischen Belangen;

d. Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit, Übung im Abstrahieren sowie im logischen, intuitiven, analogen und vernetzten Denken;

e. die Fähigkeit, sich in der natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene;

f. Dialogfähigkeit sowie eine offene und kritische Haltung gegenüber Kommunikation und Information.

3.2. Nach Art. 4 der Maturitätsprüfungs-Verordnung melden sich die Kandidatinnen und Kandidaten beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (im Folgenden: Bundesamt) zur Prüfung an, wobei sie unter anderem eine Maturaarbeit einzureichen haben (Bst. f).

Die Einzelheiten der Maturaarbeit regeln Art. 15 der Maturitätsprüfungs-Verordnung sowie die von der Schweizerischen Maturitätskommission erlassenen Richtlinien[14] vom 7. Juni 2002 (im Folgenden: Richtlinien).

Nach Art. 15 Abs. 1 der Maturitätsprüfungs-Verordnung verfassen die Kandidaten und Kandidatinnen vor der Anmeldung zur Prüfung persönlich eine grössere eigenständige Arbeit. Diese Arbeit wird nach Abs. 2 im Rahmen der Maturitätsprüfung bewertet. Die Ziele, die Kriterien und das Verfahren der Bewertung werden in den Richtlinien näher dargestellt (Abs. 3 der Maturitätsprüfungs-Verordnung).

Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Maturitätsprüfungs-Verordnung können die Kandidaten und Kandidatinnen nach eigener Wahl die ganze Prüfung in einer einzigen Prüfungssession ablegen (Gesamtprüfung) oder sie auf zwei Sessionen verteilen (Teilprüfungen). Werden zwei Teilprüfungen abgelegt, umfasst die zweite Teilprüfung die Präsentation der Maturaarbeit (Art. 20 Abs. 4 Bst. d der Maturitätsprüfungs-Verordnung).

Ergibt die Prüfung der Anmeldeunterlagen, dass die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, teilt das Bundesamt dies dem Kandidaten oder der Kandidatin unter gleichzeitiger Angabe unter anderem von Ort und Zeit der Prüfung schriftlich mit (Art. 5 der Maturitätsprüfungs-Verordnung).

Der Verfahrensablauf bei der Maturaprüfung der Beschwerdeführerin entsprach dieser Regelung. Dass die Examinatoren Maturaarbeiten erst kurz vor der Prüfung beziehungsweise der zweiten Teilprüfung näher prüfen, um deren Inhalt anlässlich der Präsentation durch den Kandidaten oder die Kandidatin noch präsent zu haben, erscheint als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden.

4.1. Ein Plagiat (lat. plagium, Menschenraub) ist die Vorlage fremden geistigen Eigentums beziehungsweise eines fremden Werkes als eigenes Werk oder als Teil eines eigenen Werkes; es ist abzugrenzen von Zitaten, mit welchen im wissenschaftlichen Bereich durch Quellenangabe - in begrenztem Umfang - auf den Urheber beziehungsweise die Urheberin verwiesen wird. (s. http://de.wikipedia.org/wiki/Plagiat). Ein fremdes, zum Beispiel wissenschaftliches Werk, wird als eigenes Werk ausgegeben. Die Usurpation der Urheberschaft stellt einerseits eine Verletzung von Urheberrechten dar, andererseits auch unlauteren Wettbewerb (s. Denis Barrelet/Willy Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2000, N. 14 zu Art. 9).

4.2. Prüfungsordnungen aller Stufen sehen für das Vorlegen von Plagiaten Sanktionen vor (z. B. Art. 20 des Statuts der Universität Bern vom 26. November 1997; § 19 der Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 16. Dezember 2003; Art. 20 der Maturitätsprüfungs-Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne vom 8. Mai 1995, SR 414.110.422.3 und Art. 6a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
der Allgemeinen Prüfungsordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 8. Oktober 1996 [APrV ETHZ], SR 414.132.1).

Die Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung regelt unlauteres Verhalten bei der Prüfung in Art. 23 (Sanktionen). Nach Abs. 1 haben das Mitbringen und die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unredlichkeiten die sofortige Zurückweisung von der Prüfung zur Folge, und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Der Beschwerdeführerin wurden die Bestimmungen dieses Artikels vor der Prüfung - wie in Art. 23 Abs. 3 der Maturitätsprüfungs-Verordnung vorgeschrieben - bekannt gemacht. Sie hat denn auch eine Erklärung unterzeichnet, in welcher sie bestätigte, dass ihre Maturaarbeit kein Plagiat darstelle.

Die in Art. 23 der Maturitätsprüfungs-Verordnung festgelegte Sanktion ist zwingend formuliert. Es sind keine Hinweise erkennbar, dass diese Bestimmung entgegen deren Wortlauts eine blosse Kannvorschrift darstellte.

4.3. Der für die Beurteilung der Maturaarbeit «Schwarze Löcher» zuständige Examinator hat festgestellt, dass diese zu einem überwiegenden Teil dem Internet entnommen ist. Im Einzelnen haben der Examinator beziehungsweise die Instruktionsbehörde des Bundesrates festgestellt[15]:

- dass der I. Abschnitt, Einführung (S. 3), fast wörtlich einem Text auf der Homepage von Andreas Müller über Schwarze Löcher entspricht (http://www.lsw.uni-heidelberg.de/users/amueller/);

- dass im II. Abschnitt, Schwarze Löcher, Ziff. 1. Historie der Schwarzen Löcher (S. 4-7), bei einigen Auslassungen, ebenfalls diesem Text von Andreas Müller über Schwarze Löcher entspricht;

- dass im II. Abschnitt, Schwarze Löcher, Ziff. 2. Was sind Schwarze Löcher? (S. 8), dem Text eines Referats von Martin Semmernegg entspricht (http://yourbestman.de/000/bnice/wurml/sl1.htm ); hinsichtlich der Bemerkung des Examinators, dass sich der Ursprung der letzten 12 Zeilen von S. 8 nicht nachweisen lasse, hat die Instruktionsbehörde des Bundesrates festgestellt, dass deren Inhalt ebenfalls dem Internet zu entnehmen ist, und zwar den ebenfalls im Literaturverzeichnis angeführten Seiten http://www.quarks.de/relativ/05.htm beziehungsweise http://www.usm.uni-muenchen.de/people/saglia/dm/galaxien/alldt/node65.html );

- dass im II. Abschnitt, Schwarze Löcher, Ziff. 3. Die Entstehung eines Schwarzen Lochs (S. 9), ebenfalls fast wörtlich dem zitierten Referat von Martin Semmernegg entspricht;

- dass im II. Abschnitt, Schwarze Löcher, Ziff. 4. Die drei Arten der Schwarzen Löcher (S. 10), der zitierten Seite http://www.quarks.de zu entnehmen ist;

- dass im II. Abschnitt, Schwarze Löcher, Ziff. 5. Die Relativitätstheorie im Zusammenhang mit Schwarzen Löchern (S. 11-13), wiederum, mit Auslassungen, fast wörtlich dem zitierten Text von Andreas Müller über Schwarze Löcher entspricht;

- dass im II. Abschnitt, Schwarze Löcher, Ziff. 6. Das Ende eines Schwarzen Lochs (S. 14) wörtlich dem zitierten Referat von Martin Semmernegg entspricht;

- dass der III. Abschnitt, Schlusswort (S. 15), mit Auslassungen, fast wörtlich dem zitierten Text von Andreas Müller über Schwarze Löcher entspricht;

- dass - wie die Instruktionsbehörde des Bundesrates festgestellt hat - auch die Texte des Glossars weitgehend dem Internet entnommen wurden, und zwar dem von Andreas Müller erstellten Glossar (Lexikon) über Schwarze Löcher (http://www.lsw.uni-heidelberg.de/users/amueller/lexdt.html#top);

- dass die einseitige Zusammenfassung (S. 21) aus Textpassagen der Einleitung, der Abschnitte II.2 und II.4 und des Schlussworts zusammengesetzt ist und

- dass demnach nur das Inhaltsverzeichnis und das Literaturverzeichnis individuell erarbeitet worden sind.

4.4. Aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellungen steht ausser Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Maturaarbeit ein Plagiat darstellt.

Dass Plagiate wegen der Möglichkeiten des «Cut and Paste» ein ständiges Phänomen der heutigen «Wissensproduktion» darstellten (s. NZZ Nr. 258 vom 6. November 2001, S. 79 (http://www.nzz.ch/2001/11/06/hc/page-article7Q4QX.html), ist im Hinblick auf die Anforderungen, die für die Hochschulreife zu setzen sind, ohne Belang.

5. Die Maturaarbeit der Beschwerdeführerin wurde von ihrem Betreuer als ausgezeichnet bewertet. Aufgrund dieser Feststellung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Arbeit stelle formell und materiell eine genügende Maturaarbeit dar, so dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.

Das Institut des Betreuers bei Maturaarbeiten ergibt sich aus den Richtlinien, wobei der die Maturaarbeit betreffende Teil der Loseblattsammlung für die Kandidaten und Kandidatinnen in einem Separatdruck zusammengefasst ist. Unter dem Abschnitt II., Verfahren, wird festgehalten, dass der Anmeldung zur zweiten Teilprüfung oder zur Gesamtprüfung unter anderem der Bewertungsbericht einer in der gewählten Thematik sachkompetenten Person beizulegen ist. Dieser Bericht ist auf dem dafür vorgesehenen Formular nach vorgegebenen Beurteilungskriterien (Abschnitt III.) abzugeben.

Die eingereichte Arbeit und der Bewertungsbericht werden von der ad hoc gebildeten Examinatorengruppe gelesen und beurteilt (Abschnitt III. der Richtlinien).

Da in den Richtlinien nichts Näheres über die Bestellung dieser sachkompetenten Person gesagt wird, steht deren Bestimmung - im Rahmen der Richtlinien - dem Kandidaten oder der Kandidatin frei. Die Vorinstanz sieht in diesem Institut zutreffend in erster Linie eine besondere Betreuung bei der Maturaarbeit, wobei der Bewertungsbericht zudem eine Arbeitserleichterung für die Examinatoren darstellt. Eine Mitwirkung an der für die Maturitätsprüfung massgeblichen Beurteilung der Maturaarbeit kann darin jedenfalls nicht gesehen werden.

Aus einer fehlerhaften Beurteilung einer Maturaarbeit durch die von der Kandidatin oder dem Kandidaten gewählte sachkundige Person kann daher nichts hinsichtlich der massgeblichen Qualität der Arbeit abgeleitet werden. Die Examinatorengruppe bleibt in ihrem Urteil frei.

6. Die Beschwerdeführerin rügt die Unangemessenheit der in Art. 23 der Maturitätsprüfungs-Verordnung vorgesehenen Sanktion.

Nach Art. 8 Abs. 1 der Maturitätsprüfungs-Verordnung soll mit der Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die Hochschulreife erlangt haben (s. vorne E. 3.1).

Aufgrund dieses Zwecks der Maturitätsprüfung und der in den Richtlinien formulierten Bildungsziele, welchen die Erstellung einer Maturaarbeit dient (Abschnitt I.), ergibt sich ohne weiteres, dass die Rüge der Unangemessenheit haltlos ist. Die Vorlage eines Plagiats entspricht diesen Zielen in keiner Weise.

7. Stellt aber die von der Beschwerdeführerin eingereichte Maturaarbeit «Schwarze Löcher» ein Plagiat dar - was von der massgeblichen Examinatorengruppe festgestellt wurde - und ist die Zurückweisung des Kandidaten oder der Kandidatin sowie das Nichtbestehen der ganzen Prüfung die zwingende Sanktion, so ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

8. Nicht näher zu prüfen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens, ob die Maturaarbeit der Beschwerdeführerin bei korrekter Quellenangabe eine genügende Eigenleistung enthalten hätte oder ob sie dennoch eine materiell ungenügende Maturaarbeit dargestellt hätte, und welches die entsprechenden Rechtsfolgen gewesen wären.

(...)

[14] http://www.sbf.admin.ch/htm/bildung/matur/richtlinien/einfuehrung-d.pdf bzw. http://www.bbw.admin.ch/html/pages/bildung/matur/richtlinien/einfuehrung-d.pdf
[15] Anm. der VPB-Redaktion: Die Gültigkeit der Verweise auf nachfolgende Internet-Ressourcen bezieht sich auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-69.35
Datum : 10. Dezember 2004
Publiziert : 10. Dezember 2004
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-69.35
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Maturitätsprüfung. Plagiat als Maturaarbeit.


Gesetzesregister
APrV ETHZ: 6a
OG: 99
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
72
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
BGE Register
105-IA-190 • 106-IA-1 • 115-IB-131 • 121-I-225 • 99-IA-586
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
plagiat • kandidat • examinator • bundesrat • edi • sanktion • termin • weiler • frage • quellenangabe • eigenleistung • kommunikation • bundesgesetz über die berufsbildung • sprache • bundesgericht • vorinstanz • frist • zitat • angemessene frist • akteneinsicht
... Alle anzeigen
VPB
45.43