VPB 68.36

(Entscheid des Bundesrates vom 2. Juli 2003 in Sachen santésuisse gegen den Regierungsrat des Kantons Graubünden, Publikation in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] vorgesehen)

Festsetzung des Tarifs für stationäre Behandlungen in einer Höhenklinik. Zuständige Kantonsregierung.

- Aus Art. 47 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.159
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
in Verbindung mit Abs. 1 KVG ergibt sich, dass für Tariffestsetzungen der Standort und nicht die Trägerschaft des Spitals entscheidend ist (E. 5).

- Für die vorliegende hoheitliche Tariffestsetzung ist daher der Kanton Graubünden zuständig, und zwar sowohl für die innerkantonalen als auch für die ausserkantonalen Patientinnen und Patienten (E. 5).

Fixation du tarif pour les traitements en milieu hospitalier dans une clinique d'altitude. Gouvernement cantonal compétent.

- Il faut déduire de l'art. 47 al. 2 en relation avec l'al. 1 LAMal que l'emplacement et non pas l'institution responsable d'un hôpital est déterminant pour la fixation du tarif (consid. 5).

- Dans le cas d'espèce, c'est donc le canton des Grisons qui est compétent pour la fixation du tarif, aussi bien pour les patients domiciliés dans le canton que pour les autres (consid. 5).

Fissazione della tariffa per cure stazionarie in una clinica d'altitudine. Governo cantonale competente.

- Dall'art. 47 cpv. 2 in relazione con il cpv. 1 LAMal risulta che per la fissazione della tariffa è determinante l'ubicazione dell'ospedale e non l'istituzione responsabile (consid. 5).

- Nella fattispecie, il Cantone Grigioni è quindi competente per fissare la tariffa, sia per quanto riguarda i pazienti domiciliati nel cantone che per quelli domiciliati in altri cantoni (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat am 6. Dezember 2001 die Tagespauschale für die allgemeine Abteilung einer privaten Höhenklinik auf 414 Franken festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss erhob der Branchenverband der Krankenversicherer, santésuisse Beschwerde an den Bundesrat. Santésuisse beantragt, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen, eventuell sei die Vollpauschale auf höchstens 178 Franken festzusetzen.

Aus den Erwägungen:

(...)

5. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der Regierung des Kantons Graubünden für die Tariffestsetzung. Zuständig seien die beiden Kantone X. und Y., weil sie als Träger des Spitals zu betrachten seien.

Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so hat gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.159
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) die Kantonsregierung den Tarif festzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass das Gesetz in der erwähnten Bestimmung nicht ausdrücklich sagt, um welche Regierung es sich dabei handelt. Hingegen ist in Abs. 2 desselben Artikels das Territorialitätsprinzip klar verankert. Nach dieser Bestimmung setzt die Regierung des Kantons, in dem die Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest, wenn für die Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag besteht. Aus Art. 47 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.159
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
in Verbindung mit Abs. 1 KVG ergibt sich somit, dass für Tariffestsetzungen der Standort und nicht die Trägerschaft des Spitals entscheidend ist. Für die vorliegende hoheitliche Tariffestsetzung ist daher der Kanton Graubünden zuständig, und zwar sowohl für die innerkantonalen als auch für die ausserkantonalen Patienten und Patientinnen, was im Übrigen von den beiden Kantonen X. und Y. nicht bestritten wird.

Das Argument der Beschwerdeführerin, der Sitz der Stiftung (...) spreche gegen die Zuständigkeit der Bündner Regierung in Tariffragen, ist nur schon deshalb nicht stichhaltig, weil es sonst jeder Spitalbesitzer in der Hand hätte, durch die Wahl des Gesellschaftssitzes frei zu wählen, welcher Regierung er sich in Bezug auf die autoritative Tariffestlegung unterstellen möchte. Dass dies im Ergebnis stossend wäre, muss nicht weiter erörtert werden.

Die Rügen der santésuisse erweisen sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-68.36
Datum : 02. Juli 2003
Publiziert : 02. Juli 2003
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-68.36
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Festsetzung des Tarifs für stationäre Behandlungen in einer Höhenklinik. Zuständige Kantonsregierung.


Gesetzesregister
KVG: 47
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.159
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
Stichwortregister
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