(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 21. August 2002 in Sachen Golf Club X [SRK 2000-050], bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2003 [2A.476/2002]).
Mehrwertsteuer. Eigenverbrauch bei baugewerblichen Arbeiten (Art. 8 Abs. 2 Bst. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
- Die Mehrwertsteuerpflicht auf den sich selber erbrachten Hauswartsleistungen ist zu bejahen, soweit Arbeiten an Bauwerken vorliegen, dies selbst dann, wenn es sich beim Mehrwertsteuerpflichtigen nicht um einen Vertreter des Baugewerbes (z. B. Bauunternehmer, Generalunternehmer) handelt (E. 2d).
- Werden Arbeiten an Bauwerken für private Zwecke oder für steuerausgenommene Tätigkeiten verwendet, liegt mehrwertsteuerlicher Eigenverbrauch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
- Wenn ein Golfclub seinen Mitgliedern die Golfanlage gegen Entrichtung eines statutarisch festgelegten Mitgliederbeitrages zur Verfügung stellt und das vom Golfclub angestellte Personal die Anlagen («Greens», «Löcher», Clubhaus, usw.) unterhält, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Eigenverbrauchsbesteuerung vor, da die fraglichen Arbeiten an Bauwerken vorgenommen sowie für steuerausgenommene Tätigkeiten verwendet werden (E. 3).
Taxe sur la valeur ajoutée. Prestations à soi-même en cas de travaux immobiliers (art. 8 al. 2 let. b OTVA).
- Il existe une obligation de s'assujettir à la taxe sur la valeur ajoutée pour les prestations de services de conciergerie faites à soi-même, dans la mesure où les travaux s'effectuent sur des constructions, et ce même s'il ne s'agit pas d'un représentant de l'entreprise de bâtiment (entrepreneur, entrepreneur général; consid. 2d).
- Lorsque des travaux immobiliers sont effectués à des fins privées ou en vue d'une activité exclue du champ de l'impôt, il y a prestation à soi même soumise à l'impôt au sens de l'art. 8 al. 2 let. b OTVA (consid. 2e).
- Lorsqu'un club de Golf met à disposition de ses membres les installations de golf contre versement d'un montant à titre de membre fixé dans les statuts et que le personnel du club de Golf entretient les installations («green», «trous», la maison du club, etc.), les conditions d'un assujettissement à l'impôt pour des prestations à soi-même sont réalisées, puisque les prestations en question s'effectuent sur des constructions en vue d'une activité exclue du champ de l'impôt (consid. 3).
Imposta sul valore aggiunto. Consumo proprio in caso di lavori immobiliari (art. 8 cpv. 2 lett. b OIVA).
- Vi è l'obbligo di pagare l'imposta sul valore aggiunto su prestazioni di portineria fatte per sé stessi, nella misura in cui si tratta di lavori effettuati per immobili, anche se l'assoggettato all'imposta sul valore aggiunto non è un rappresentante dell'artigianato dell'edilizia (ad es. impresario costruttore, imprenditore generale; consid. 2d).
- Se i lavori per immobili sono utilizzati per scopi privati o per attività esentate dall'imposta, dal punto di vista dell'imposta sul valore aggiunto vi è consumo ai sensi dell'art. 8 cpv. 2 lett. b OIVA (consid. 2e).
- Se un club di golf mette a disposizione dei suoi soci il terreno di golf in cambio di una tassa sociale determinata dagli statuti e il personale assunto dal club effettua la manutenzione degli impianti («greens», «buche», «Club House», ecc.), vi sono le condizioni per l'applicazione della tassazione per consumo proprio, poiché i lavori in questione sono svolti per stabili e per un'attività esentata dall'imposta (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Der Golf Club X ist ein Verein gemäss Art. 60 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
B. Im Monat März 1999 führte die ESTV beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998) durch. Dabei stellte die Verwaltung unter anderem fest, dass der Golf Club X den Unterhalt des Golfplatzes nicht im Eigenverbrauch versteuerte. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 10. März 1999 forderte die ESTV für den fraglichen Zeitraum gesamthaft Fr. 87'953.- Mehrwertsteuern (nebst Verzugszins von 5% seit 30. August 1997 [mittlerer Verfall]) nach. Der Golf Club X bestritt diese Nachforderung.
C. Mit Entscheid vom 9. November (recte: Dezember) 1999 bestätigte die ESTV die Nachforderung in der Höhe von Fr. 87'953.- nebst Verzugszins. Zur Begründung hielt sie dafür, bei den fraglichen Unterhaltsarbeiten handle es sich um baugewerblichen Eigenverbrauch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
Am 20. Januar liess der Golf Club X dagegen Einsprache erheben mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines abschliessenden Urteils des Bundesgerichts in der Frage der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Hauswartsleistungen zu sistieren. Zur Begründung brachte er vor, es fehle an einer verfassungsmässigen Grundlage für die Erhebung einer so genannten baugewerblichen Eigenverbrauchsteuer. Der Einbezug der «Green Keeper» und Hauswarte unter die Norm der baugewerblichen Eigenverbrauchsbesteuerung sei nicht rechtmässig, da vom Gesetzgeber so nie beabsichtigt und durch den Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt. Die vom Einsprecher erbrachten «Green Keeper»-Leistungen seien Gegenstand des Outputs und könnten deshalb nicht Gegenstand eines irgendwie gearteten Eigenverbrauchs darstellen, da dieser stets und ausschliesslich die Input-Seite eines Mehrwertsteuerpflichtigen beschlage. Schliesslich hätten die «Green Keeper»-Leistungen als Nebenleistungen zum Erreichen des Vereinszweckes kein eigenes mehrwertsteuerliches Schicksal.
D. Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2000 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Nachforderung in der Höhe von Fr. 87'953.- nebst Verzugszins von 5% seit 30. August 1997 (und Kosten). Zur Begründung führte die Verwaltung an, die baugewerbliche Eigenverbrauchsteuer sei durchaus verfassungsmässig. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
Eigenverbrauchsteuer zu entrichten.
E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2000 erhebt der Golf Club X (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2000 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und bringt zur Begründung vor, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem Titel baugewerblicher Eigenverbrauch auf den Leistungen der bei ihm angestellten so genannten «Green Keeper» keine Mehrwertsteuer schulde; eventualiter sei eine Ausscheidung der Bemessungsgrundlage nach den Bestimmungen von Ziff. 3.2 der Branchenbroschüre 13 «Liegenschaftsverwaltung» derart vorzunehmen, dass der effektiven Tätigkeit der «Green Keeper» Rechnung getragen wird; das vorliegende Verfahren sei bis zum Urteil des Bundesgerichts in Sachen mehrwertsteuerliche Behandlung von Hauswartsentschädigungen bei Pensionskassen zu sistieren. Zur Begründung in der Sache stützte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Entscheid der SRK vom 29. Juli 1998 in Sachen M. (SRK 1997-063).
F. Mit Verfügung vom 13. September 2000 sistierte die SRK das hängige Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im «Pilot-Verfahren» (SRK 1997-063). Nachdem das Bundesgericht am 30. März 2001 die Sache dem Grundsatze nach entschieden, jedoch zu neuem Entscheid an die Vorinstanz bzw. an die Verwaltung zurückgewiesen hatte, verfügte die SRK am 23. August 2001, das vorliegende Verfahren bleibe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren SRK 1997-063 sistiert. Nachdem der Neuentscheid der ESTV in jener Sache in Rechtskraft erwachsen war, nahm die SRK das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 25. März 2002 wieder auf. Gleichzeitig räumte die SRK dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, vorliegendenfalls - insbesondere im Lichte des Bundesgerichtsurteils zum Verfahren SRK 1997-063 - nochmals Stellung zu nehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, forderte die SRK mit Schreiben vom 2. Mai 2002 die ESTV zur Duplik (recte: Vernehmlassung) auf. Mit ihrer Eingabe vom 10. Juni 2002 beantragt die Verwaltung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Aus den Erwägungen:
1.a. (Formelles)
b. (Erwägungen zur Anwendbarkeit der MWSTV: vgl. VPB 65.84). Vorliegend kommt Art. 94

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |
c. Gemäss Art. 25 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
Soweit der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag (Ziff. 2) formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihm folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachforderung, soweit er die Leistungen der «Green Keeper» betrifft, gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob die fraglichen Leistungen die Mehrwertsteuer auslösen, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (BGE vom 26. Februar 2001 in Sachen E. [2A.90/1999], E. 1).
Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht (Art. 50 ff

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
d. Nicht bestritten ist die sachverhalts-, namentlich zahlenmässige Ermittlung der nachgeforderten Mehrwertsteuer.
2.a. Der Mehrwertsteuer unterliegt der durch Mehrwertsteuerpflichtige getätigte Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
b. Gemäss Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Mehrwertsteuer vom 24. Juni 1994 (Kommentar EFD[242], ad Art. 8 Abs. 2 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
um Grundstücke handeln könne. Besorgt der Mehrwertsteuerpflichtige Arbeiten an Bauwerken, die er zu privaten Zwecken oder für eine nicht steuerbare Tätigkeit verwendet, so ist der Tatbestand des Eigenverbrauchs ebenfalls gegeben (Kommentar EFD, ad Art. 8 Abs. 2 Bst. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
c. Nach der Praxis der ESTV gelten als steuerbarer Eigenverbrauch (Arbeit an Bauwerken) beispielsweise nachfolgende Tätigkeiten von Hauswarten: Reinigung/Unterhalt/Schneeräumung von Wegen, Plätzen und Parkflächen; Reinigungen am Gebäude (z. B. Treppenhaus, Fenster); selbst ausgeführte Reparaturen aller Art; Überwachung/Einstellung/Wartung von Heizungs-/Lüftungs-/Klimaanlagen. Nicht im Eigenverbrauch zu versteuern sind demgegenüber Arbeiten wie Rasen- und Pflanzenpflege; Administration bei Reparaturen durch Dritte; Administration bei Mieterwechsel; allgemeine Dienstleistungen (Waschpläne, Mieterstreitigkeiten, Container bereitstellen, Türschliessung usw.; Branchenbroschüre Nr. 13 für Liegenschaftsverwaltung/Immobilien vom November 1995[243] [Broschüre Nr. 13] Ziff. 3.1).
d. Das Bundesgericht hatte in einem konkreten Anwendungsakt bereits Gelegenheit, zum baugewerblichen Eigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
und Pflanzenpflege; Administration bei Reparaturen durch Dritte; Administration bei Mieterwechsel sowie allgemeine Dienstleistungen (Waschpläne, Mieterstreitigkeiten, Container bereitstellen, Türschliessung usw.; BGE, a.a.O., E. 2d).
Die SRK ist nach wie vor überzeugt, dass die durch das Bundesgericht geschützte Verwaltungspraxis zu Art. 8 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Mehrwertsteuergesetz nimmt solche Leistungen von Hauswarten ausdrücklich von der Eigenverbrauchsbesteuerung aus (Art. 9 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |
e. Mit der Formulierung «Arbeiten der genannten Art» nimmt Art. 8 Abs. 2 Bst. b

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |

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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
3.a. Im vorliegenden Fall beschäftigt der Beschwerdeführer verschiedene Personen, welche den Golfplatz (inklusive Clubhaus) unterhalten. Diese so genannten «Green Keeper» haben im Wesentlichen dafür zu sorgen dass die «Fairways» gemäht und die «Greens» sauber und kurz geschnitten sind sowie die «Löcher» sich in einem tadellosen Zustand befinden. Der Beschwerdeführer stellt die Golfanlage seinen Mitgliedern gegen Entrichtung eines statutarisch festgelegten Mitgliederbeitrages zur Verfügung. Zu entscheiden ist über die Rechtsfrage, ob die Tätigkeit der eigenen «Green Keeper» des Beschwerdeführers den Eigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. b

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b. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Arbeiten der «Green Keeper» für steuerausgenommene Tätigkeiten (Art. 14 Ziff. 11

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
Das Bundesgericht hat für den zeitlichen Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung den baugewerblichen Eigenverbrauch über das Baugewerbe hinaus auf eine Pensionskasse ausgeweitet mit der Begründung, diese verrichte Arbeiten an Bauwerken im Sinne von Art. 8 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
Bepflanzungen, Bau der Spielflächen und -bahnen, Gebäude- und Parkflächen, usw.
Sämtliche Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 Bst. b

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Die Beschwerde ist folglich im Hauptantrag abzuweisen.
c. Eventualiter hält der Beschwerdeführer dafür, selbst in Anwendung der rechtswidrigen Branchenbroschüre sei die Rasen- und Pflanzenpflege von der Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsteuer ausgeschlossen. Die Tätigkeit der «Green Keeper» beschränke sich in erster Linie nämlich auf die Rasen- und Pflanzenpflege. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Rasen- und Pflanzenpflege von Hauswarten deshalb nicht im Eigenverbrauch zu versteuern ist, weil sie nicht als Arbeit an einem Bauwerk gilt (siehe BGE, a.a.O., E. 2d); der ein Gebäude umgebende Grünbereich stellt in der Regel kein Bauwerk in diesem Sinne dar. Anders verhält es sich bei den Unterhaltsarbeiten - inklusive der Rasen- und Pflanzenpflege - der «Green Keeper», die wesensgemäss an einem Bauwerk im Sinne von Art. 8 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
4. Es bleibt auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers zum Hauptantrag einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
a. Zunächst macht er geltend, die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs sei durch die Bundesverfassung nicht hinreichend gedeckt, jedenfalls soweit nicht, als es sich dabei nicht um einen wirklichen Eigenverbrauch und also um die Besteuerung eines eigentlichen Endverbrauchs handle. Die Leistungen der «Green Keeper» würden durch den Mehrwertsteuerpflichtigen nicht selber endverbraucht, entsprechend erweise sich die Besteuerung als verfassungswidrig.
Das Bundesgericht hat sich im erwähnten Entscheid mit der Frage der Verfassungsmässigkeit des baugewerblichen Eigenverbrauchs auseinandergesetzt (BGE, a.a.O., E. 3) und kam zum Schluss, dieser sei mit der Bundesverfassung vereinbar. Mit Art. 8 Abs. 2 Bst. a

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Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge der Verfassungswidrigkeit des baugewerblichen Eigenverbrauchs nicht durch.
b. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer dafür, die Praxis der Verwaltung widerspreche Art. 8 Abs. 2 Bst. b

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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
Das Bundesgericht hat präjudizierend die Praxis der Verwaltung geschützt, dergemäss selbst eine Pensionskasse den baugewerblichen Eigenverbrauch auslösen kann. Es ist der Ansicht, dieser Eigenverbrauchstatbestand sei nicht auf die Baubranche beschränkt. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, einen Golfclub anders zu behandeln als eine Pensionskasse oder andere Mehrwertsteuerpflichtige in der vergleichbaren Situation. Der Beschwerdeführer hat die Unterhaltsarbeiten seiner «Green Keeper» im Eigenverbrauch zu versteuern. Die vorliegende Nachforderung der ESTV stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und ist zu bestätigen.
c. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, seine Aufwendungen für die «Green Keeper» würden den Mitgliedern nicht nur direkt in Rechnung gestellt, sondern seien wesensgemäss untrennbar mit dem Ausgangsumsatz «Mitgliederbeitrag» (recte: mit dem Umsatz gemäss Art. 14 Ziff. 11

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Unter anderem das Argument, es sei von Verfassungs wegen und auch steuersystematisch unzulässig bzw. unmöglich, dass eine Tätigkeit dem Ausgangsumsatz des Leistungserbringers zugeordnet wird und gleichzeitig auch dessen Eigenverbrauch auslöst, hat die SRK ihrem Entscheid betreffend die Pensionskassen zugrunde gelegt (ausführlich: aufgehobener Entscheid der SRK vom 29. Juli 1998 in Sachen M. [SRK 1997-063], E. 5d/aa). Das hat das Bundesgericht nicht daran gehindert, diesen Entscheid aufzuheben, ohne die entsprechenden Ausführungen der SRK zu widerlegen. Ungeachtet dessen ist hier nicht anders zu entscheiden, da der Fall der Pensionskasse, dessen Präjudizwirkung die SRK anerkennt, auch unter diesem Gesichtspunkt mit dem in casu zu beurteilenden Fall vergleichbar ist.
d. Gleich verhält es sich schliesslich mit dem Vorbringen, die Tätigkeit der «Green Keeper» und die Leistungen des Mehrwertsteuerpflichtigen gegenüber den Mitgliedern gehörten wirtschaftlich zusammen und bildeten ein unteilbares Ganzes mit der Folge, dass die Unterhaltsarbeiten kein eigenes mehrwertsteuerliches Schicksal haben können; selbst wenn von zwei verschiedenen Leistungen auszugehen wäre, sei nicht anders zu entscheiden, da die Unterhaltsleistungen als Nebenleistung das steuerliche Schicksal des beschwerdeführerischen Umsatzes im Sinne von Art. 14 Ziff. 11

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
[242] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern.
[243] Die Drucksachen zur alten MWSTV von 1994 sind erhältlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, oder per Fax 031 325 72 80.
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