(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. Juni 2002 i.S. A. SA [ZRK 2001-011])
Art. 76 Abs. 1 Bst. d MWSTV. Erlass der Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des steuerpflichtigen Importeurs. Pflichtgemässe Ermessensausübung.
- Die Einfuhrsteuer ist nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 76 |
- Die Oberzolldirektion als für Entscheidungen über den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 76 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 76 |
- Im vorliegenden Fall erweist sich die teilweise Kürzung des Steuererlasses um einen Drittel als mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sowie aufgrund der Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin bei der Kreditgewährung gegenüber der Importeurin als gerechtfertigt; die Vorinstanz hat die öffentlichen Interessen gewahrt, Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet und mithin den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (E. 3).
Art. 76 al. 1 let. d OTVA. Remise de l'impôt à l'importation en raison de l'insolvabilité de l'importateur. Exercice du pouvoir d'appréciation conforme au droit.
- Selon l'art. 76 al. 1 let. d OTVA, l'impôt à l'importation ne doit pas être remboursé tel quel dans son entier, mais peut au contraire être remis partiellement ou en totalité, lorsque l'état de fait visé par cette disposition est réalisé (consid. 2).
- En tant qu'autorité compétente pour les décisions en matière de remise d'impôt (art. 76 al. 2 OTVA), la Direction générale des douanes doit rendre son prononcé en usant de manière appropriée de son pouvoir d'appréciation. Dans ce cadre, l'autorité doit en particulier respecter les principes de l'égalité de traitement et de la proportionnalité, son devoir de préserver l'intérêt public ainsi que le sens et le but de l'ordre juridique (consid. 2a).
- En l'espèce, la diminution partielle de la remise d'impôt à un tiers du montant se révèle conforme au principe de l'égalité de traitement ainsi qu'à celui de la proportionnalité; elle est par ailleurs justifiée en raison de la négligence de la recourante lors de l'attribution d'un crédit à l'importateur. L'autorité inférieure a sauvegardé l'intérêt public et a observé le sens et le but de la réglementation légale, si bien qu'elle n'a pas outrepassé le pouvoir d'appréciation qui lui revient (consid. 3).
Art. 76 cpv. 1 lett. d OIVA. Condono dell'imposta sull'importazione per insolvenza dell'importatore assoggettato all'imposta. Esercizio conforme al diritto del potere di apprezzamento.
- Secondo l'art. 76 cpv. 1 lett. d OIVA, l'imposta sull'importazione non deve essere versata integralmente, ma può essere condonata parzialmente o completamente, se si realizzano le condizioni previste dalla menzionata disposizione legale (consid. 2).
- La Direzione generale delle dogane, quale istanza competente per decisioni sul condono dell'imposta (art. 76 cpv. 2 OIVA), deve decidere utilizzando in modo adeguato il potere d'apprezzamento di cui dispone. Nell'esercizio di tale potere essa deve in particolare attenersi al principio della parità di trattamento, al principio della proporzionalità, all'obbligo di tutela degli interessi pubblici e al senso e allo scopo della base legale (consid. 2a).
- Nella fattispecie, la riduzione parziale di un terzo del condono dell'imposta rispetta i principi della parità di trattamento e della proporzionalità ed è giustificata tenuto conto anche della negligenza della ricorrente nella concessione di credito all'importatore; l'autorità inferiore ha tutelato gli interessi pubblici e ha osservato il senso e lo scopo della legge, per cui non ha abusato del potere d'apprezzamento a sua disposizione (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Im Auftrag der Firma S. SA (Importeurin) beantragte die A. SA in der Zeit vom 26. August bis 23. Dezember 1999 bei diversen Zollämtern in Chiasso und Basel die definitive Einfuhrverzollung von insgesamt 29 Sendungen Textilwaren. Die Zollämter nahmen die Abfertigungen antragsgemäss vor und erhoben die Mehrwertsteuer wie folgt: (...) Total Fr. 43'327.40.
B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 ersuchte die A. SA die Oberzolldirektion (OZD) um Erlass der Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 43'327.40. Als Begründung ihrer Erlassgesuche führte sie an, die Importeurin sei in Nachlass gefallen.
C. Am 7. August 2000 bestätigte die Oberzolldirektion den Erhalt der Gesuche und orientierte die A. SA dahingehend, dass zunächst die Frist der Nachlass-stundung von sechs Monaten abgewartet werden müsse, da erst dann feststehe, ob ein Nachlassvertrag abgeschlossen werde.
Am 28. Mai 2001 wurde das Konkursverfahren über die Importeurin mangels Aktiven eingestellt.
D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2001 erliess die OZD der A. SA die Einfuhrsteuer
I. für die Einfuhren vom 26. August bis 20. Oktober 1999 ganz (Fr. 15'782.50),
II. für die Einfuhren vom 5. November bis 23. Dezember 1999 zu zwei Dritteln (2/3 von Fr. 27'544.90 = Fr. 18'363.25).
Die OZD begründet den nur teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer damit, dass die A. SA bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit ihres Auftraggebers nicht mit der angezeigten Sorgfalt vorgegangen sei. Mit ihrer Geschäftsabwicklung sei die A. SA bewusst und in eigener Verantwortung ein unternehmerisches Risiko eingegangen, welches nicht auf die Behörden überwälzt werden könne. Die Mehrwertsteuerverordnung schütze nicht vor solchen Risiken.
E. Gegen diese Verfügung erhebt die A. SA (Beschwerdeführerin) am 7. August 2001 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Darin beantragt sie den Erlass der gesamten Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 43'327.40. In ihrer Begründung führt sie aus, noch bis am 15. November 1999 regelmässig Zahlungen ihrer Schuldnerin erhalten zu haben. Ihr Verhalten habe sodann kaufmännischen Grundsätzen entsprochen und die von ihr eingegangenen Risiken hätten sich im Rahmen des in der Wirtschaft Üblichen bewegt. Zudem hätten auch die italienischen Lieferanten der konkursiten Importeurin nicht auf strengeren Zahlungskonditionen bestanden. Bei dieser Sachlage habe kein Anlass bestanden, ihrer Kundin bereits ab dem 26. August 1999 jeglichen Kredit zu verweigern.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2001 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestätigt darin die Argumentation ihrer Verfügung vom 28. Mai 2001. Dass die Beschwerdeführerin es zuliess und bis 60 Tage zuwartete, bis die Firma S. SA die Rechnungen beglich, müsse sie sich entgegen halten lassen. Die OZD habe im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gehandelt.
Aus den Erwägungen:
1.a. Seit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2001 ist die ZRK Beschwerdeinstanz für Verfügungen der OZD über den Zollnachlass (Art. 127

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten - 1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
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1 | Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
a | gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder |
b | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. |
2 | Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. |
3 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 92 Steuererlass - 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person: |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen - 1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. |
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1 | Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. |
2 | Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. |
b. Die dem Erlassgesuch zu Grunde liegenden Einfuhren haben vom 26. August bis 23. Dezember 1999 stattgefunden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, in Kraft bis zum 31. Dezember 1999 (aBV[76]) bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
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a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |
bleibt.
Die fraglichen Einfuhren und das Gesuch um Erlass fallen noch in den zeitlichen Geltungsbereich der alten Mehrwertsteuerverordnung und sind daher materiell nach Art. 76

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 76 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
c. (...)
d. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen im Umfang von Fr. 43'327.40 wegen Zahlungsunfähigkeit der als Importeurin auftretenden Auftraggeberin der Verzollungen nicht weiterbelasten konnte. Wie das Konkursamt V. mit Schreiben vom 12. Juli 2001 mitteilte, wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2001 das über die Importeurin am 23. November 2000 eröffnete Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.
2.a. Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der mit der Verzollung Beauftragte die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des nach den Art. 17

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 20 Änderung im Bestand der Gruppe - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der ESTV melden. |
2 | Auf Antrag kann ein Rechtsträger auf den Beginn der folgenden Steuerperiode in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied auf das Ende der laufenden Steuerperiode aus einer Gruppe austreten. |
3 | Erfüllt ein Rechtsträger neu die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung, so kann der Eintritt in eine bestehende Mehrwertsteuergruppe auch während der laufenden Steuerperiode zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen beantragt werden, sofern: |
a | weder die Mehrwertsteuergruppe noch der neu aufzunehmende Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und |
b | die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 76 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. |
Die Einfuhrsteuer ist somit nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 76 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 76 |
Der Verordnungsgeber wollte den Erlass der wegen Zahlungsunfähigkeit von im Inland als steuerpflichtig registrierten Importeuren nicht weiterbelastbaren Steuer in das Ermessen der OZD stellen, ansonsten hätte er nicht eine «Kann»-Formulierung gewählt. So erhält die Behörde einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall, bei dem neben den oben erwähnten Verfassungsprinzipien immer auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz. 344 ff.).
b. Die Verfassungsmässigkeit von Art. 76 Abs. 1 Bst. d

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 76 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
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a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
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a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten - 1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
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1 | Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
a | gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder |
b | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. |
2 | Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. |
3 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111. |
steuerpflichtige Importeur schuldet (vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] zur Mehrwertsteuerverordnung[77], zu Art. 76 Abs. 1; Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Ergänzungsband, Muri/Bern 1994, S. 61).
c. Wer als Spediteur Aufträge auf Verzollung zur Einfuhr einreicht, wird zollzahlungspflichtig und damit auch steuerpflichtig (Art. 68

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. |
2 | Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt. |
3.a. Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die geschuldete und nicht weiterbelastbare Einfuhrsteuer nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise erliess. Sie beantragt, dem Gesuch auf Erlass der vollen Einfuhrsteuer in Höhe von Fr. 43'327.40 stattzugeben. Insbesondere bestreitet sie die von der Vorinstanz festgestellte Fahrlässigkeit bei der Kreditgewährung und macht geltend, sie habe sich jederzeit nach kaufmännischen Grundsätzen verhalten.
Die angefochtene Verfügung belastet 29 Importe mit der Einfuhrsteuer. Diese Steuerbeträge konnte die Beschwerdeführerin der zahlungsunfähigen Importeurin nicht weiterbelasten.
Die Beschwerdeführerin führte bei sämtlichen Rechnungen als Zahlungstermin «nach Rechnungserhalt» an. Die ersten zwei Sendungen verzollte sie am 26. August 1999 zur Einfuhr, bis Ende Oktober 1999 betrugen die gesamten Ausstände Fr. 20'036.15, wovon Fr. 15'782.50 Einfuhrsteuer. Obwohl die Rechnungen für diese Verzollungen mit dem Zahlungstermin «nach Rechnungserhalt» noch unbezahlt waren, bevorschusste die Beschwerdeführerin die Importeurin vom 5. November bis 23. Dezember 1999 mit weiteren insgesamt Fr. 33'719.30, wovon Fr. 27'544.90 Einfuhrsteuer.
Vom 5. November 1999 aus betrachtet war der Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Einfuhrsteuer für die erste Sendung 71 Tage zuvor entstanden. Die Rechnung der Beschwerdeführerin für diese Sendung war am 3. September 1999, also über zwei Monate vor dem 5. November 1999 ausgestellt worden. Dennoch verzollte die Beschwerdeführerin weiterhin Sendungen für die Importeurin, ohne dafür irgend eine finanzielle Sicherheit erhalten zu haben.
Obwohl die Beschwerdeführerin auf den Rechnungen als Zahlungstermin «nach Rechnungserhalt» vermerkt hatte, wartete sie 37 bis 60 Tage ohne Debitoren-Bewirtschaftungsmassnahmen zu ergreifen, bis die Importeurin die Rechnungen beglich. Derartige Verzögerungen widersprechen unter den gegebenen Umständen einer Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. So empfiehlt der Verband Schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen seinen Mitgliedern, Guthaben schnellstens bezahlen zu lassen, insbesondere auch wegen der allenfalls zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hat diese Empfehlungen nicht beachtet und ist mithin ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das allein sie zu verantworten hat.
In Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen erweist sich, dass die Vorinstanz bei der Kürzung des Steuererlasses um einen Drittel ab dem 5. November 1999 das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten hat.
b. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe von ihr verlangt, schon am 26. August 1999 die «Notbremse» zu ziehen und der Importeurin jeglichen Kredit zu verweigern. Dies widerspreche sämtlichen kaufmännischen Gepflogenheiten.
Tatsache ist, dass die OZD der Beschwerdeführerin die Einfuhrsteuer für die Einfuhren in den Monaten August, September und Oktober 1999 vollständig erlassen hat. Ein im Verhältnis zum vollständigen Erlass um einen Drittel gekürzter Erlass wurde erst ab jenem Zeitpunkt verfügt, nach dem weiterhin zu gleichen Konditionen Einfuhrsteuern durch die Beschwerdeführerin bevorschusst wurden, obwohl die Importeurin das Zahlungsziel für die erste Sendung um zwei Monate verpasst hatte.
Die Beschwerdeführerin versucht, mit Kontoauszügen regelmässige Zahlungen der Importeurin zu belegen. Diese regelmässigen Zahlungen sind jedoch nicht geeignet, die Bonität der Importeurin zu belegen. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf fortlaufende Zahlungsfristüberschreitungen von 40 bis 100 Tagen, obwohl sie auf ihren Rechnungen den Vermerk «Zahlungsbedingungen: Nach Rechnungserhalt» angebracht hatte. Aus den Beilagen zur Beschwerde (Kontoauszüge) geht hervor, dass die Importeurin ihr Konto letztmals am 5. Februar 1999 ausgeglichen hatte. Das nach den Zahlungseingängen verbleibende Restguthaben der Beschwerdeführerin betrug am 23. Juli 1999 Fr. 4'819.55, am 26. August 1999 Fr. 8'417.40 und am 18. Oktober 1999 Fr. 21'750.10. Am 26. Oktober 1999, 60 Tage nach der ersten Einfuhrabfertigung, für welche um Erlass der Einfuhrsteuer ersucht wurde, erreichten die offenen Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Importeurin den Stand von Fr. 29'574.85. Daraus wird klar, dass innerhalb kurzer Zeit die Ausstände der Importeurin stark angestiegen sind. Derartige Zunahmen von Zahlungsausständen geben in Bezug auf die Liquidität eines Kunden durchaus Hinweise, aus welchen die Beschwerdeführerin Schlüsse und
Konsequenzen hätte ziehen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte nicht gegen kaufmännische Gepflogenheiten verstossen, wenn sie die Importeurin einer Bonitätsprüfung unterzogen, ihr eine Kreditlimite gesetzt oder nur noch gegen Vorauszahlung Waren ausgehändigt hätte. Diese Vorsicht wäre angezeigt und für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Sie hat jedoch darauf verzichtet.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Kürzung des Steuererlasses um einen Drittel ab dem 5. November 1999 als mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. Die Vorinstanz hat die öffentlichen Interessen gewahrt, Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet und mithin den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. (...)
[76] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf
[77] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, 3003 Bern.
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