VPB 66.102

(Auszug aus dem Zwischenentscheid vom 17. April 2002 des Präsidenten der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel i.S. A. AG [HM 02.010])

Arzneimittelwerbung. Werbebeschränkende Massnahmen. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG. Art. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Es soll zudem:
a  Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen;
b  dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden;
c  dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird.
3    Beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere beim Erlass von Verordnungen und bei der Anwendung im Einzelfall, ist darauf zu achten, dass:
a  die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit der schweizerischen Heilmittelkontrolle gewahrt werden;
b  für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen;
c  die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen.
, Art. 32
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 32 Unzulässige Werbung - 1 Unzulässig ist Werbung:
1    Unzulässig ist Werbung:
a  die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht;
b  die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann;
c  für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen.
2    Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die:
a  nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen;
b  Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195197 enthalten;
c  nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können;
d  häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können.
HMG. Art. 5
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 5 Anforderungen an die Fachwerbung - 1 Alle Angaben in der Fachwerbung müssen im Einklang mit der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic11) zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten beworben werden.
1    Alle Angaben in der Fachwerbung müssen im Einklang mit der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic11) zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten beworben werden.
2    Ist die Arzneimittelinformation noch nicht veröffentlicht, so muss die Zulassungsinhaberin der Fachwerbung den vollständigen Inhalt der von der Swissmedic zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation beifügen.12
3    Die Fachwerbung muss in ihren Aussagen genau, ausgewogen, sachlich zutreffend und belegbar sein. Die Aussagen dürfen nicht irreführend sein. Die Belege müssen den Fachpersonen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
4    Die Werbung muss als solche erkennbar sein. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen.13
5    Die Werbeaussagen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhen und diesen widerspiegeln. Sie dürfen nur Bezug nehmen auf klinische Versuche, die nach den Regeln der Guten Klinischen Praxis durchgeführt und publiziert oder zur Publikation angenommen sind, und auf Datenerhebungen wie Metaanalysen oder Praxiserfahrungsberichte, die in einem wissenschaftlich anerkannten Fachmedium publiziert sind. Diese Publikationen müssen wortgetreu, vollständig und mit genauer Quelle zitiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Fachpersonen beim Unternehmen eine vollständige Kopie des Prüfungsberichts und der entsprechenden Referenzen anfordern können.14
6    Ein Arzneimittel, eine Indikation, eine Dosierung, eine Darreichungsform oder eine Packung darf während achtzehn Monaten nach der Erstzulassung in der Schweiz als «neu» angepriesen werden. Aus der Information muss deutlich hervorgehen, worauf sich dieses Attribut bezieht.15
7    Werbung für Komplementärarzneimittel muss sich auf wissenschaftlich anerkannte Fachmedien oder anerkannte Monografien der Komplementärmedizin stützen. Diesbezügliche Werbeaussagen müssen gekennzeichnet sein durch den Verweis auf die jeweilige Therapierichtung.16
, Art. 23
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 23 Vorkontrolle - 1 Publikumswerbung nach Artikel 15 Buchstaben a und c für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia sowie für Anorexika muss der Swissmedic vor dem Erscheinen zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn die Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial erwähnt.50
1    Publikumswerbung nach Artikel 15 Buchstaben a und c für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia sowie für Anorexika muss der Swissmedic vor dem Erscheinen zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn die Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial erwähnt.50
2    Die Swissmedic kann eine Zulassungsinhaberin, welche schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstösst, verpflichten, ihm während einer angemessenen Dauer sämtliche Entwürfe für die geplante Werbung in der von der Swissmedic bezeichneten Form vor dem Erscheinen zur Begutachtung und Genehmigung vorzulegen.
, Art. 24
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 24 Verstösse gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung - 1 Jede Person oder Organisation kann der Swissmedic Tatsachen melden, von denen sie vermutet, sie würden gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstossen.
1    Jede Person oder Organisation kann der Swissmedic Tatsachen melden, von denen sie vermutet, sie würden gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstossen.
2    Die Swissmedic geht vermuteten Verstössen von sich aus nach.
AWV.

- Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das HMG oder seine Ausführungserlasse ergangen sind, kommt in der Regel die aufschiebende Wirkung zu. Diese kann aus überzeugenden, wichtigen Gründen entzogen werden, sofern die öffentlichen Interessen an einem sofortigen Entzug die entgegenstehenden privaten Interessen zu überwiegen vermögen (E. 2a-b).

- Die Heilmittelgesetzgebung bezweckt den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die Anordnung werbebeschränkender Massnahmen bei Arzneimitteln ist nur zur Erreichung dieses Zwecks zulässig. Lauterkeitsrechtliche Gründe allein vermögen solche Massnahmen nicht zu rechtfertigen (E. 4b und c).

- Nur eine akute und konkrete Gefahr für die öffentliche Gesundheit kann einen überzeugenden, wichtigen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei werbebeschränkenden Massnahmen abgeben (E. 4d-f).

- Der Handel mit Arzneimitteln und ihre Bewerbung stehen unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Dies ist bei der Interessenabwägung zu beachten (E. 5b).

Publicité pour les médicaments. Mesures de limitation de la publicité. Restitution de l'effet suspensif.

Art. 55 PA. Art. 1, art. 32 LPTh. Art. 5, art. 23, art. 24 OPMéd.

- Les recours contre les décisions fondées sur la LPTh ou ses dispositions d'exécution ont en règle générale effet suspensif. Ce dernier peut être retiré pour des motifs importants et convaincants dans la mesure où l'intérêt public à un retrait immédiat l'emporte sur des intérêts privés contraires (consid. 2a-b).

- La législation sur les produits thérapeutiques vise la protection de la santé publique. Des mesures de limitation de la publicité pour des médicaments ne sont admissibles que pour atteindre ce but. Des motifs relatifs à la loyauté ne suffisent pas à justifier de telles mesures (consid. 4b et c).

- En matière de limitation de la publicité, seul un danger grave et concret pour la santé publique peut représenter un motif convainquant et important pour le retrait de l'effet suspensif (consid. 4d-f).

- Le commerce de médicaments et la publicité faite pour ceux-ci sont protégés par la liberté économique (art. 27 Cst.). Il convient d'en tenir compte dans la pesée des intérêts (consid. 5b).

Pubblicità dei medicamenti. Misure di limitazione della pubblicità. Restituzione dell'effetto sospensivo.

Art. 55 PA. Art. 1, art. 32 LATer. Art. 5, art. 23, art. 24 OPuM)

- Ricorsi contro decisioni emanate in virtù della LATer o delle relative disposizioni esecutive hanno generalmente effetto sospensivo. Quest'ultimo può essere revocato per motivi importanti e convincenti se gli interessi pubblici difesi mediante la revoca immediata prevalgono su interessi privati contrapposti (consid. 2a-b).

- La legislazione sugli agenti terapeutici ha lo scopo di proteggere la sanità pubblica. Misure di limitazione della pubblicità di medicamenti sono ammissibili solo se volte a raggiungere questo scopo. Tali misure non si giustificano se sono addotte unicamente motivazioni inerenti alle disposizioni legali sulla lealtà (consid. 4b e c).

- Costituisce motivo importante e convincente per la restituzione dell'effetto sospensivo unicamente un pericolo grave e concreto per la sanità pubblica (consid. 4d-f).

- Il commercio e la pubblicità di medicamenti sono protetti dalla libertà economica (art. 27 Cost.). Occorre tenerne conto nella ponderazione degli interessi (consid. 5b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 13. März 2002 hat das Schweizerische Heilmittelinstitut (hiernach: Institut) der A. AG (Beschwerdeführerin) die Verwendung bestimmter Werbemittel und Aussagen in der Fachwerbung für das Arzneimittel N. verboten und die Fachwerbung für dieses Präparat für die Dauer eines Jahres der Vorkontrolle unterstellt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung hat das Institut die aufschiebende Wirkung entzogen. In ihrer Beschwerde vom 25. März 2002 beantragt die Beschwerdeführerin u. a., der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Einholung einer Vernehmlassung des Instituts hat der Präsident der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO Heilmittel) die aufschiebende Wirkung in einem Zwischenentscheid wieder hergestellt.

Aus den Erwägungen:

1. (...)

2.a. Mangels besonderer Vorschrift in der Heilmittelgesetzgebung kommt Beschwerden an die REKO Heilmittel die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 84 - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968224 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005225 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005226.227
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968224 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005225 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005226.227
1bis    In Verwaltungsverfahren des Instituts dürfen die Namen von Referentinnen und Referenten und wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachtern nur mit deren Einverständnis den Parteien bekannt gegeben werden.228
2    Das Institut ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.229
3    Es ist zudem berechtigt, gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011230 ergangen sind, Beschwerde zu führen (Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).231
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21). Diese kann allerdings durch die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz entzogen werden, sofern die Verfügung den Adressaten nicht zu einer Geldleistung verpflichtet (Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG).

Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, wonach die Suspensivwirkung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Regel bildet, die unmittelbare Vollstreckbarkeit dagegen die Ausnahme (vgl. etwa P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 206). Nur dann, wenn im Einzelfall überzeugende Gründe für die sofortige Durchsetzung einer Verfügung sprechen, kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden (vgl. A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 650; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 244). Ergibt die Prüfung durch die Beschwerdeinstanz, dass die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) gegeben sind, so ist diese auf Gesuch hin oder von Amtes wegen wieder herzustellen (vgl. R. Rhinow/H. Koller/C. Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt 1996, Rz. 1328).

b. Das Gesetz äussert sich nicht zu den Voraussetzungen des Entzugs und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Lehre wird allerdings betont, dass nur qualifizierte Gründe einen Entzug rechtfertigen können, da andernfalls der rechtsstaatliche Sinn der ordentlichen Rechtsmittel in Frage gestellt würde, indem die nachteiligen Folgen vor der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Verfügung eintreten könnten. Es wird insbesondere postuliert, dass die aufschiebende Wirkung nur dann entzogen werden darf, wenn ohne den sofortigen Vollzug der Verfügung schwere und unmittelbare Gefahren für wichtige öffentliche Interessen, insbesondere für Polizeigüter eintreten könnten (vgl. zum Ganzen VPB 64.118 E. 7 und 8, mit Hinweisen auf die Literatur, vgl. auch VPB 62.8).

Die Rechtsprechung lässt den Entzug der aufschiebenden Wirkung auch dann zu, wenn keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vorliegen. Sie verlangt aber, dass die Behörde die sich gegenüberstehenden (in der Regel öffentlichen) Interessen an einem sofortigen Vollzug und die privaten Interessen an der Beibehaltung des Rechtszustandes vor Erlass der Verfügung abwägt und überzeugende bzw. wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorbringt (vgl. BGE 124 V 88 f., BGE 110 V 40, BGE 105 V 268). Erforderlich ist insbesondere, dass ein schwerer Nachteil für die betroffenen öffentlichen Interessen nur durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung vermieden werden kann (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Januar 2000, Nr. 2A.589/1999; A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 650). Bei der Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde zudem das Interesse an einer «gewissen Kontinuität im Verfahren» zu beachten, «d. h. eine einmal entzogene aufschiebende Wirkung sollte nicht leichthin wiederhergestellt werden» (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, Nr. 6A.53/2001). Der entscheidenden Behörde kommt allerdings ein erheblicher
Ermessensspielraum zu und sie kann ohne aufwändige Beweiserhebung aufgrund der Akten - gleichsam prima vista - entscheiden (vgl. R. Rhinow/H. Koller/C. Kiss, a.a.O., Rz. 1328). Die Verfahrensaussichten können den Entzug der aufschiebenden Wirkung nur dann rechtfertigen, wenn sie aufgrund der vorläufigen Prüfung der Sache eindeutig bestimmbar sind (vgl. BGE 124 V 89).

c. Im Folgenden ist vorab eine Entscheidprognose zu fällen (E. 3). Danach ist abzuklären, ob ein überzeugender, wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung spricht (E. 4). Abschliessend sind die öffentlichen Interessen am Entzug und die entgegenstehenden privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (E. 5). Dabei ist auf die vorliegenden Akten abzustellen.

3. Wie das Institut in seiner Stellungnahme vom 15. April 2002 zu Recht festhält, ist aufgrund der vorliegenden Akten keine eindeutige Entscheidprognose möglich. Die Beschwerdeführerin beschränkt zwar ihre Beschwerde auf die Anfechtung des Verbotes von bloss vier, inhaltlich teilweise sehr ähnlichen Werbeaussagen sowie der Anordnung der Vorkontrolle - und akzeptiert alle andern vom Institut angeordneten Werbebeschränkungen. Selbst die Beurteilung der angefochtenen Anordnungen erfordert aber umfassende, den Rahmen einer prima-vista-Prüfung bei weitem übersteigende Abklärungen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann allein aufgrund der von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) bewilligten Fachinformation und den Beschwerdebeilagen nicht ohne vertiefte fachliche Prüfung entschieden werden, ob die umstrittenen Werbeaussagen zutreffend und damit rechtmässig sind.

4.a. Das Institut sieht einen ausreichenden Grund für die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung darin, dass die fragliche Fachwerbung für das Arzneimittel bereits seit mehr als einem halben Jahr im Umlauf sei und das Verhalten der Fachpersonen in unzulässiger Weise beeinflusse. Zudem wirke diese Fachwerbung marktverzerrend, indem sie vergleichbare Arzneimittel von Konkurrenzfirmen ungerechtfertigt herabsetze. Es bestehe ein erhebliches Interesse daran, die schon seit längerem herrschenden rechtswidrigen Verhältnisse sofort - durch Entzug der aufschiebenden Wirkung - zu korrigieren (Verfügung vom 13. März 2002).

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nur möglich, wenn gesundheitspolizeiliche Interessen dies geböten. Die umstrittenen Werbeaussagen seien aber nicht geeignet, die öffentliche Gesundheit zu gefährden, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig bzw. deren Wiederherstellung geboten sei.

In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2002 betont das Institut, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nicht nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit möglich. Vielmehr bilde im Bereiche der Fachwerbung allein schon der Verstoss gegen die Vorschriften der Arzneimittel-Werbeverordnung einen ausreichenden Grund für ein Verbot und dessen sofortige Durchsetzung. Nur so könne vermieden werden, dass das Fachpublikum in nachhaltiger Weise falsch informiert werde. Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestehe die kaum abwendbare Gefahr, dass die unrechtmässige Beeinflussung der Fachpersonen auch nach einer allfälligen Abweisung der Beschwerde noch längere Zeit nachwirke, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unhaltbar sei. Die Unterstellung der Fachwerbung unter die Vorkontrolle diene dazu, eine weitere Beeinflussung des Fachpersonals zu verhindern und so dessen Anspruch auf rechtskonforme Werbung sowie das Interesse der Patientinnen und Patienten an einer Therapie mit dem optimalen Arzneimittel sicherzustellen. Das Ziel der angefochtenen Verfügung, nämlich die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung unzulässiger Werbung, könne nur bei einem sofortigen Vollzug erreicht werden.
Hierin liege ein ausreichender Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.

b. Der Zweck des Heilmittelgesetzes beschränkt sich auf den Gesundheitsschutz (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. März 1999, BBl 1999 3484 f.; vgl. Votum Nationalrätin Gonseth, AB 2000 N 76). Die Vorschriften des Heilmittelrechts über die Werbung dienen dementsprechend einzig dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung über die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln (vgl. P. Bratschi/U. Eggenberger Stöckli, Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, Bern 2001, S. 16; vgl. auch Art. 31 Abs. 3
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 31 Grundsatz - 1 Grundsätzlich zulässig ist:
1    Grundsätzlich zulässig ist:
a  Werbung für alle Arten von Arzneimitteln, sofern sie sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben;
b  Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.
2    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Preisvergleichen für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
3    Er kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung die Werbung für bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen beschränken oder verbieten sowie für die grenzüberschreitende Werbung Bestimmungen erlassen.
HMG). Es soll insbesondere verhindert werden, dass die Patientinnen und Patienten infolge unwahrer oder täuschender Werbung zu viele oder nicht die optimalen Arzneimittel konsumieren und so ihre Gesundheit gefährden (vgl. Votum Bundesrätin Dreifuss, AB 2000 S 611). Zu diesem Zweck schreiben das Heilmittelgesetz und die Arzneimittel-Werbeverordnung die unzulässigen Arten und Inhalte der Arzneimittelwerbung vor (Art. 32
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 32 Unzulässige Werbung - 1 Unzulässig ist Werbung:
1    Unzulässig ist Werbung:
a  die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht;
b  die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann;
c  für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen.
2    Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die:
a  nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen;
b  Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195197 enthalten;
c  nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können;
d  häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können.
HMG; Art. 5 ff
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 5 Anforderungen an die Fachwerbung - 1 Alle Angaben in der Fachwerbung müssen im Einklang mit der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic11) zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten beworben werden.
1    Alle Angaben in der Fachwerbung müssen im Einklang mit der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic11) zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten beworben werden.
2    Ist die Arzneimittelinformation noch nicht veröffentlicht, so muss die Zulassungsinhaberin der Fachwerbung den vollständigen Inhalt der von der Swissmedic zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation beifügen.12
3    Die Fachwerbung muss in ihren Aussagen genau, ausgewogen, sachlich zutreffend und belegbar sein. Die Aussagen dürfen nicht irreführend sein. Die Belege müssen den Fachpersonen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
4    Die Werbung muss als solche erkennbar sein. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen.13
5    Die Werbeaussagen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhen und diesen widerspiegeln. Sie dürfen nur Bezug nehmen auf klinische Versuche, die nach den Regeln der Guten Klinischen Praxis durchgeführt und publiziert oder zur Publikation angenommen sind, und auf Datenerhebungen wie Metaanalysen oder Praxiserfahrungsberichte, die in einem wissenschaftlich anerkannten Fachmedium publiziert sind. Diese Publikationen müssen wortgetreu, vollständig und mit genauer Quelle zitiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Fachpersonen beim Unternehmen eine vollständige Kopie des Prüfungsberichts und der entsprechenden Referenzen anfordern können.14
6    Ein Arzneimittel, eine Indikation, eine Dosierung, eine Darreichungsform oder eine Packung darf während achtzehn Monaten nach der Erstzulassung in der Schweiz als «neu» angepriesen werden. Aus der Information muss deutlich hervorgehen, worauf sich dieses Attribut bezieht.15
7    Werbung für Komplementärarzneimittel muss sich auf wissenschaftlich anerkannte Fachmedien oder anerkannte Monografien der Komplementärmedizin stützen. Diesbezügliche Werbeaussagen müssen gekennzeichnet sein durch den Verweis auf die jeweilige Therapierichtung.16
. und Art. 16 ff
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 16 Anforderungen an die Publikumswerbung - 1 Alle Angaben in der Publikumswerbung müssen im Einklang mit der von der Swissmedic zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten beworben werden. Bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage gilt der zuletzt genehmigte Text auf der äusseren Packung.
1    Alle Angaben in der Publikumswerbung müssen im Einklang mit der von der Swissmedic zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten beworben werden. Bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage gilt der zuletzt genehmigte Text auf der äusseren Packung.
2    Die Eigenschaften des Arzneimittels müssen in Wort, Bild und Ton sachlich zutreffend und ohne Übertreibung dargestellt werden.34
3    Die Werbung muss als solche erkennbar sein. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen.
4    Ein Arzneimittel, eine Indikation, eine Dosierung, eine galenische Form oder eine Packung darf während achtzehn Monaten nach der Erstzulassung in der Schweiz als «neu» angepriesen werden. Aus der Information muss deutlich hervorgehen, worauf sich dieses Attribut bezieht.35
5    Arzneimittel der Abgabekategorien C und D müssen in der Werbung eindeutig als Arzneimittel dargestellt werden. Die Werbung für diese Arzneimittel muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a  den Präparatenamen (Marke) und den Namen der Zulassungsinhaberin;
b  mindestens eine Indikation oder Anwendungsmöglichkeit;
c  den ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis:
c1  bei Arzneimitteln mit Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Packungsbeilage.», oder
c2  bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Angaben auf der Packung.»;
d  die Absetzfristen bei Tierarzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
. der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung, Arzneimittel-Werbeverordnung [AWV], SR 812.212.5) und legen fest, mit welchen Mitteln diese
Vorschriften durchzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 16 Anforderungen an die Publikumswerbung - 1 Alle Angaben in der Publikumswerbung müssen im Einklang mit der von der Swissmedic zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten beworben werden. Bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage gilt der zuletzt genehmigte Text auf der äusseren Packung.
1    Alle Angaben in der Publikumswerbung müssen im Einklang mit der von der Swissmedic zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten beworben werden. Bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage gilt der zuletzt genehmigte Text auf der äusseren Packung.
2    Die Eigenschaften des Arzneimittels müssen in Wort, Bild und Ton sachlich zutreffend und ohne Übertreibung dargestellt werden.34
3    Die Werbung muss als solche erkennbar sein. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen.
4    Ein Arzneimittel, eine Indikation, eine Dosierung, eine galenische Form oder eine Packung darf während achtzehn Monaten nach der Erstzulassung in der Schweiz als «neu» angepriesen werden. Aus der Information muss deutlich hervorgehen, worauf sich dieses Attribut bezieht.35
5    Arzneimittel der Abgabekategorien C und D müssen in der Werbung eindeutig als Arzneimittel dargestellt werden. Die Werbung für diese Arzneimittel muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a  den Präparatenamen (Marke) und den Namen der Zulassungsinhaberin;
b  mindestens eine Indikation oder Anwendungsmöglichkeit;
c  den ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis:
c1  bei Arzneimitteln mit Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Packungsbeilage.», oder
c2  bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Angaben auf der Packung.»;
d  die Absetzfristen bei Tierarzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
und Abs. 2 Bst. f und g, Art. 23 ff
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 23 Vorkontrolle - 1 Publikumswerbung nach Artikel 15 Buchstaben a und c für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia sowie für Anorexika muss der Swissmedic vor dem Erscheinen zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn die Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial erwähnt.50
1    Publikumswerbung nach Artikel 15 Buchstaben a und c für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia sowie für Anorexika muss der Swissmedic vor dem Erscheinen zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn die Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial erwähnt.50
2    Die Swissmedic kann eine Zulassungsinhaberin, welche schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstösst, verpflichten, ihm während einer angemessenen Dauer sämtliche Entwürfe für die geplante Werbung in der von der Swissmedic bezeichneten Form vor dem Erscheinen zur Begutachtung und Genehmigung vorzulegen.
. AWV).

Diese gesundheitspolizeiliche Zielsetzung gilt in gleicher Weise für die Publikums- und die Fachwerbung. Wie das Institut zu Recht festhält, ist die korrekte Fachwerbung eine der Voraussetzungen dafür, dass die Fachpersonen eine optimale Arzneimittelversorgung ihrer Patientinnen und Patienten sicherstellen können. Die Vorschriften über die Fachwerbung, welche genaue, ausgewogene, sachlich zutreffende, belegbare und nicht irreführende Werbeaussagen verlangen (Art. 5 Abs. 3
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 5 Anforderungen an die Fachwerbung - 1 Alle Angaben in der Fachwerbung müssen im Einklang mit der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic11) zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten beworben werden.
1    Alle Angaben in der Fachwerbung müssen im Einklang mit der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic11) zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von der Swissmedic genehmigte Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten beworben werden.
2    Ist die Arzneimittelinformation noch nicht veröffentlicht, so muss die Zulassungsinhaberin der Fachwerbung den vollständigen Inhalt der von der Swissmedic zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation beifügen.12
3    Die Fachwerbung muss in ihren Aussagen genau, ausgewogen, sachlich zutreffend und belegbar sein. Die Aussagen dürfen nicht irreführend sein. Die Belege müssen den Fachpersonen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
4    Die Werbung muss als solche erkennbar sein. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen.13
5    Die Werbeaussagen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhen und diesen widerspiegeln. Sie dürfen nur Bezug nehmen auf klinische Versuche, die nach den Regeln der Guten Klinischen Praxis durchgeführt und publiziert oder zur Publikation angenommen sind, und auf Datenerhebungen wie Metaanalysen oder Praxiserfahrungsberichte, die in einem wissenschaftlich anerkannten Fachmedium publiziert sind. Diese Publikationen müssen wortgetreu, vollständig und mit genauer Quelle zitiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Fachpersonen beim Unternehmen eine vollständige Kopie des Prüfungsberichts und der entsprechenden Referenzen anfordern können.14
6    Ein Arzneimittel, eine Indikation, eine Dosierung, eine Darreichungsform oder eine Packung darf während achtzehn Monaten nach der Erstzulassung in der Schweiz als «neu» angepriesen werden. Aus der Information muss deutlich hervorgehen, worauf sich dieses Attribut bezieht.15
7    Werbung für Komplementärarzneimittel muss sich auf wissenschaftlich anerkannte Fachmedien oder anerkannte Monografien der Komplementärmedizin stützen. Diesbezügliche Werbeaussagen müssen gekennzeichnet sein durch den Verweis auf die jeweilige Therapierichtung.16
AWV), dienen damit zumindest indirekt dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Es soll zudem:
a  Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen;
b  dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden;
c  dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird.
3    Beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere beim Erlass von Verordnungen und bei der Anwendung im Einzelfall, ist darauf zu achten, dass:
a  die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit der schweizerischen Heilmittelkontrolle gewahrt werden;
b  für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen;
c  die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen.
HMG ist allerdings beim Erlass von Ausführungsverordnungen zum Heilmittelgesetz und bei der Rechtsanwendung auch darauf zu achten, dass die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen müssen. Es ist nicht zu verkennen, dass mit dieser Vorschrift auch lauterkeitsrechtliche Ziele im neuen Heilmittelrecht Eingang gefunden haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Institut generell zur Sicherstellung des fairen, den Anforderungen von Treu und Glauben genügenden Wettbewerbs im Bereich der Arzneimittelwerbung zuständig wäre. Vielmehr gilt es zu beachten, dass die Werbung für Arzneimittel nicht nur den Vorschriften des Heilmittelrechts, sondern darüber hinaus auch jenen des Lauterkeitsrechts untersteht (vgl. P. Bratschi/U. Eggenberger Stöckli, a.a.O., S. 16), das von den hiefür zuständigen Behörden durchzusetzen ist.

Die lauterkeitsrechtliche Zielsetzung des Heilmittelgesetzes fand denn auch weder in den Werbevorschriften des Gesetzes noch in der Arzneimittel-Werbeverordnung ihren Niederschlag. In Art. 2 Bst. b des Entwurfes zur Arzneimittel-Werbeverordnung vom Juni 2001 war vorgesehen, den Begriff der Arzneimittelwerbung so zu definieren, dass darunter jede Beeinflussung des Marktes gefallen wäre. Im erläuternden Bericht zum Verordnungsentwurf wurde festgehalten, dass diese Definition weiter gehe als jene der massgebenden EU-Richtlinie (Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel, Amtsblatt [ABl.] Nr. L 113). Es sollte erreicht werden, dass auch Werbemassnahmen von der Verordnung erfasst werden, durch welche die Konkurrenz herabgesetzt bzw. deren Umsatz geschmälert wird (Erläuternder Bericht zur Verordnung des Bundesrates über die Arzneimittelwerbung vom Juni 2001, S. 2). In der heute geltenden Fassung von Art. 2 Bst. b
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
a  Arzneimittelwerbung: alle Massnahmen zur Information, Marktbearbeitung und Schaffung von Anreizen, welche zum Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von Arzneimitteln zu fördern;
b  Publikumswerbung: Arzneimittelwerbung, welche sich an das Publikum richtet;
c  Fachwerbung: Arzneimittelwerbung, die sich an zur Verschreibung, Abgabe oder zur eigenverantwortlichen beruflichen Anwendung von Arzneimitteln berechtigte Fachpersonen richtet.
AWV wurde auf diese Abweichung vom EU-Recht verzichtet, so dass davon auszugehen ist, dass lauterkeitsrechtliche Aspekte allein keine werbebeschränkenden Massnahmen des Instituts zu rechtfertigen vermögen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass marktverfälschende Auswirkungen
gesundheitspolizeilich motivierter Anordnungen unbeachtlich wären. Vielmehr gebietet Art. 1 Abs. 3 Bst. c
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Es soll zudem:
a  Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen;
b  dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden;
c  dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird.
3    Beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere beim Erlass von Verordnungen und bei der Anwendung im Einzelfall, ist darauf zu achten, dass:
a  die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit der schweizerischen Heilmittelkontrolle gewahrt werden;
b  für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen;
c  die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen.
HMG, dass derartige Auswirkungen im Rahmen von Ermessensentscheiden berücksichtigt werden.

c. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung soll erreicht werden, dass eine staatliche Anordnung sofort, vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung durchgesetzt werden kann. Der Entzug soll also der beschleunigten Durchsetzung des in den angewandten Vorschriften konkretisierten Gesetzeszwecks dienen. Die Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung müssen daher mit dem Zweck der Gesetzgebung im Einklang stehen. Zweckfremde, den Rahmen der gesetzlichen Regelung oder Zielsetzung sprengende Kriterien können keinen überzeugenden, wichtigen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung abgeben.

Im vorliegenden Verfahren sind daher grundsätzlich nur jene Gründe beachtlich, welche mit der gesundheitspolizeilichen Zielrichtung der Werbevorschriften des Heilmittelrechts übereinstimmen. Lauterkeitsrechtliche Argumente, wie sie vom Institut in der angefochtenen Verfügung vorgebracht werden, können für sich allein den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründen.

d. Voraussetzung für jede werbebeschränkende Massnahme ist ein Verstoss gegen die Bestimmungen der Arzneimittel-Werbeverordnung bzw. die werberechtlichen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 23 Abs. 2
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 23 Vorkontrolle - 1 Publikumswerbung nach Artikel 15 Buchstaben a und c für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia sowie für Anorexika muss der Swissmedic vor dem Erscheinen zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn die Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial erwähnt.50
1    Publikumswerbung nach Artikel 15 Buchstaben a und c für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia sowie für Anorexika muss der Swissmedic vor dem Erscheinen zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn die Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial erwähnt.50
2    Die Swissmedic kann eine Zulassungsinhaberin, welche schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstösst, verpflichten, ihm während einer angemessenen Dauer sämtliche Entwürfe für die geplante Werbung in der von der Swissmedic bezeichneten Form vor dem Erscheinen zur Begutachtung und Genehmigung vorzulegen.
und Art. 24
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 24 Verstösse gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung - 1 Jede Person oder Organisation kann der Swissmedic Tatsachen melden, von denen sie vermutet, sie würden gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstossen.
1    Jede Person oder Organisation kann der Swissmedic Tatsachen melden, von denen sie vermutet, sie würden gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstossen.
2    Die Swissmedic geht vermuteten Verstössen von sich aus nach.
AWV). Wollte man, wie dies das Institut vorbringt, die blosse Verletzung der erwähnten gesundheitspolizeilichen Bestimmungen bereits als ausreichenden Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung anerkennen, hätte dies zur Folge, dass bei jedem Werbeverbot und jeder Anordnung einer Vorkontrolle ein Entzug möglich wäre - was dem Grundsatz widerspräche, dass die aufschiebende Wirkung die Regel, der Entzug die Ausnahme sein soll.

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss daher durch qualifizierte gesundheitspolizeiliche Gründe gerechtfertigt sein, die keineswegs nur unter besonderen Umständen gegeben sein können. Nach Auffassung der REKO Heilmittel ist der Entzug bei behördlichen Massnahmen im Bereiche der Arzneimittelwerbung in der Regel nur zulässig, wenn aufgrund der (möglicherweise) rechtswidrigen Werbung eine akute und konkrete Gefahr für die öffentliche Gesundheit droht, die dringend behoben werden muss.

Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Dringlichkeit des Vollzuges der angefochtenen Verfügung gegeben ist. Anschliessend ist abzuklären, ob die Werbeaussagen der Beschwerdeführerin zu einer akuten und konkreten Gesundheitsgefährdung führen.

e. Das Institut macht geltend, im vorliegenden Verfahren sei Dringlichkeit gegeben, da zum einen die fraglichen Werbeaussagen trotz Beanstandungen durch die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) bereits seit August 2001 gemacht würden, zum andern die Gefahr bestehe, dass diese beim Fachpublikum nachwirkten. Diese unerwünschte Folge könne nur durch ein sofortiges Verbot und eine sofortige Vorkontrolle verhindert werden. Zudem könnte die Vorkontrolle bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur noch für kurze Zeit durchgeführt werden, da sie für ein Jahr ab Eröffnung der angefochtenen Verfügung angeordnet worden sei.

Diese Argumentation des Instituts vermag nicht zu überzeugen und erweckt angesichts der Betonung der bereits erfolgten Beanstandungen durch die SGCI den Anschein der Pönalisierung. Gerade der Umstand, dass die fraglichen Werbeaussagen schon seit einiger Zeit gemacht werden, lässt Zweifel an der Dringlichkeit der Massnahme aufkommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die vom Institut befürchtete Beeinflussung des Fachpublikums bereits erfolgt ist und durchaus noch nachwirken kann. Mit der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Verfügung liesse sich damit höchstens die Dauer dieser Nachwirkung verringern. Die befürchtete gesundheitspolizeiliche Gefahr ist bereits eingetreten und kann durch einen sofortigen Vollzug nur geringfügig reduziert werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass offenbar die SGCI, die sich bis zum Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes (1. Januar 2002) mit der Kontrolle der Fachwerbung für Arzneimittel befasste, zwar bereits am 21. August 2001 die Werbung der Beschwerdeführerin beanstandet hatte, sich aber erst am 21. Dezember 2001 veranlasst sah, zum Mittel einer Verwarnung zu greifen. Auch verzichtete das Institut darauf, nach Kenntnisnahme von der fraglichen Werbung am
25. Januar 2002 mittels einer vorsorglichen Massnahme ein sofortiges Verbot zu verfügen oder in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. f
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 66 Allgemeines - 1 Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
1    Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
2    Insbesondere können sie:167
a  Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen;
b  Bewilligungen und Zulassungen sistieren oder widerrufen;
c  Betriebe schliessen;
d  gesundheitsgefährdende oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Heilmittel beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
e  das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln, die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel im Ausland von der Schweiz aus verbieten und den unverzüglichen Rückruf von Heilmitteln vom Markt oder die Verbreitung von schadenverhütenden Verhaltensempfehlungen anordnen;
f  unzulässige Werbemittel beschlagnahmen, amtlich verwahren, vernichten sowie deren Verwendung verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen;
g  die Werbung für ein bestimmtes Heilmittel bei schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Werbung vorübergehend oder dauernd verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen.
3    Sie können bei einer Person unter fiktivem Namen Heilmittel bestellen, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass diese Person unrechtmässig Heilmittel herstellt, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt; und
b  die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.168
4    Die Zollorgane sind berechtigt, Heilmittelsendungen an der Grenze, in Zollfreilagern oder in Zolllagern zurückzuhalten, wenn der Verdacht besteht, dass der Empfänger oder Absender in der Schweiz mit dem Inhalt der Sendung gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Heilmitteln verstösst.169
5    Sie können die Vollzugsbehörden beiziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie bei den Anbieterinnen von Postdiensten den Namen und die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers eines Postfachs verlangen. Die Anbieterinnen sind in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet.170
6    Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über:
a  die Bestellung unter fiktivem Namen;
b  die Einholung der Auskunft und den Grund dazu.171
HMG die Veröffentlichung des Verbotes anzuordnen.

Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung die Dauer der Vorkontrolle auf ein Jahr ab Eröffnung (und nicht etwa Rechtskraft) festgelegt worden ist, was angesichts des verfügten Entzuges der aufschiebenden Wirkung durchaus angebracht war. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Vorkontrolle im Falle einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Abweisung der Beschwerde nur noch für kürzeste Zeit durchgesetzt werden könnte. Vielmehr ist zu beachten, dass es dem Institut in diesem Fall möglich wäre, bei Eintritt der Rechtskraft des Entscheides der REKO Heilmittel in einer neuen Verfügung die Dauer der Vorkontrolle angemessen zu verlängern, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 812.212.5 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) - Arzneimittel-Werbeverordnung
AWV Art. 23 Vorkontrolle - 1 Publikumswerbung nach Artikel 15 Buchstaben a und c für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia sowie für Anorexika muss der Swissmedic vor dem Erscheinen zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn die Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial erwähnt.50
1    Publikumswerbung nach Artikel 15 Buchstaben a und c für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia sowie für Anorexika muss der Swissmedic vor dem Erscheinen zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn die Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial erwähnt.50
2    Die Swissmedic kann eine Zulassungsinhaberin, welche schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstösst, verpflichten, ihm während einer angemessenen Dauer sämtliche Entwürfe für die geplante Werbung in der von der Swissmedic bezeichneten Form vor dem Erscheinen zur Begutachtung und Genehmigung vorzulegen.
AWV zu diesem Zeitpunkt (noch) gegeben wären.

Die sofortige Durchsetzung der Werbeverbote und der Vorkontrolle ist aus diesen Gründen nicht zwingend erforderlich.

f. Das Institut erachtet die von den fraglichen Werbeaussagen ausgehenden Gefahren als derart akut und konkret, dass ein sofortiges Verbot angezeigt sei. Es macht insbesondere geltend, die Fehlinformation der Fachleute könne dazu führen, dass die Patientinnen und Patienten nicht mit dem optimalen Arzneimittel versorgt würden - was deren Gesundheit beeinträchtigen könnte.

Es ist nicht zu verkennen, dass Zweck und in der Regel auch Folge von Werbemassnahmen die Beeinflussung des Verhaltens des Zielpublikums ist. Sind die fraglichen Werbeaussagen der Beschwerdeführerin rechtswidrig - was erst im Entscheid in der Hauptsache zu beurteilen sein wird -, so entsteht die Gefahr einer Irreführung des Fachpersonals, die dazu führen kann, dass das Arzneimittel N. anstelle eines für die gleichen Indikationen zugelassenen Präparates verschrieben bzw. abgegeben wird. Dieser Umstand vermag eine abstrakte Gesundheitsgefährdung zu begründen, dienen doch die Werbevorschriften der Arzneimittel-Werbeverordnung bzw. des Heilmittelgesetzes dem Schutz der Öffentlichkeit vor potentiell gesundheitsgefährdender Werbung.

Damit liegt aber noch keineswegs ein ausreichender Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Vielmehr ist erforderlich, dass sich diese Gesundheitsgefährdung konkretisiert, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Gesundheit der Patientinnen und Patienten durch die Wahl des Arzneimittels N. geschädigt werden könnte. Eine konkrete Gefahr liegt nur vor, wenn im Einzelfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung die begründete Befürchtung der Gefahrenverwirklichung, also des Schadenseintritts besteht (vgl. etwa H. Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Bern, Stuttgart und Wien 1993, S. 110; B. Drews et al., Gefahrenabwehr - Allgemeines Polizeirecht [Ordnungsrecht] des Bundes und der Länder, 9. Aufl., Köln u.a. 1986, S. 223 f.).

Die zu beurteilenden Werbeaussagen der Beschwerdeführerin richten sich nur an Fachleute und nicht an das weitere Publikum. Eine direkte Beeinflussung der Patientinnen und Patienten und damit deren unmittelbare Gefährdung ist damit ausgeschlossen. Die Verwirklichung der von der möglichen Fehlinformation des Fachpersonals ausgehenden Gesundheitsgefahr ist im vorliegenden Verfahren relativ unwahrscheinlich. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich Fachleute bei der Auswahl eines Präparates einzig auf die Werbeaussagen der Beschwerdeführerin stützen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass sie sich entsprechend ihrer beruflichen Fähigkeiten und Pflichten umfassend über Therapiealternativen informieren und nur dann das Arzneimittel N. verschreiben oder abgeben, wenn sich dieses im Einzelfall als geeignet, d. h. zumindest ebenso wirksam und nicht gefährlicher als Alternativpräparate erweist.

Aus den bis anhin vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass das beworbene Arzneimittel weniger wirksam oder risikoreicher sein könnte als andere, für die gleichen Indikationen zugelassene Arzneimittel - umstritten ist offenbar nur, ob das Arzneimittel N. wirksamer bzw. innovativer als Alternativpräparate ist. Daher ist prima vista nicht anzunehmen, dass die Gesundheit der Patientinnen und Patienten durch die Wahl des zugelassenen Arzneimittels N. schwerer gefährdet werden könnte als durch vergleichbare Präparate.

Das Verbot der Werbeaussagen der Beschwerdeführerin und die Unterstellung der Werbung für das Arzneimittel N. unter die Vorkontrolle dient damit nur der generellen, durch die gesetzlichen Vorschriften vorgegebenen Gefahrenabwehr. Eine konkrete Gesundheitsgefahr, die sofort behoben werden müsste, ist aufgrund der noch umstrittenen Werbeaussagen nicht auszumachen.

g. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gründe, welche das Institut zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bewogen haben, wenig überzeugend sind.

5.a. Angesichts des Umstandes, dass die von der zu beurteilenden Werbung ausgehenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit nicht konkret sind und kaum Dringlichkeit herrscht, sind die öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Verfügung als relativ gering einzustufen. Das nicht zu bestreitende gesundheitspolizeiliche Interesse des Fachpublikums und der Patientinnen und Patienten an sachlich richtiger Werbung kann ausreichend gewahrt werden, wenn der kommende Entscheid der REKO Heilmittel vollzogen wird. Auch die im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigenden Interessen der Konkurrenten an einer rechtsgleichen Anwendung der Werbenormen und an einem lauteren Wettbewerb wiegen angesichts der bereits erfolgten Beeinflussung des Fachpublikums nicht derart schwer, dass sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufdrängen würde.

b. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind entgegen der Auffassung des Instituts keineswegs marginal. Zwar trifft es zu, dass durch die angefochtene Verfügung die Werbung für das Arzneimittel N. nicht generell verboten wurde und die Beschwerdeführerin einen Grossteil der verfügten Werbeverbote akzeptiert hat. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, die noch zu beurteilenden Werbeaussagen seien ohne Bedeutung. Vielmehr ist durchaus nachzuvollziehen, wenn die Beschwerdeführerin insbesondere der Aussage «N. heilt mehr Patienten» einen erheblichen «promotionellen» Wert einräumt. Die umstrittenen Werbeaussagen, deren Rechtmässigkeit noch zu beurteilen sein wird, sind durchaus geeignet, den Entscheid des Fachpublikums bei der Auswahl zwischen verschiedenen, gleichermassen geeigneten Präparaten zu beeinflussen und damit die Marktchancen der Beschwerdeführerin zu erhöhen.

Der Handel mit Heilmitteln und ihre Bewerbung stehen unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101, vgl. BGE 111 Ia 186 f., BGE 99 Ia 373; P. Bratschi/U. Eggenberger Stöckli, a.a.O., S. 5). Sowohl das Verbot bestimmter Werbeaussagen als auch die Anordnung der Vorkontrolle stellen Eingriffe in dieses Grundrecht dar, welche die Beschwerdeführerin nur zu dulden hat, wenn sich die Massnahmen auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen können, im öffentlichen Interesse stehen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit nicht verletzen (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren gegeben sind, wird im Entscheid über die Hauptsache zu beurteilen sein. Vorliegend ist einzig von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse an der Wahrung ihrer grundrechtlich geschützten Ansprüche hat, das grundsätzlich auch während dem Beschwerdeverfahren zu beachten ist. Gerade die Anordnung der Vorkontrolle stellt einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, wird doch der Beschwerdeführerin die freie Verfügung über ihre Werbung entzogen. Hieran vermag entgegen den
Ausführungen des Instituts nichts zu ändern, dass die Vorkontrolle den bestehenden Verdacht rechtswidriger Werbung zu beheben vermöchte. Das Vorkontrollverfahren führt zu einer Verzögerung und Beeinflussung der Werbung, was keineswegs im Interesse der Beschwerdeführerin liegt.

c. Die allfälligen gesundheitspolizeilichen und lauterkeitsrechtlichen Nachteile einer Verzögerung der Durchsetzung der angefochtenen Verfügung fallen weniger ins Gewicht als die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin bei einem sofortigen Vollzug erleiden würde. Die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung durch das Institut erweist sich daher als unverhältnismässig.

d. Zu beachten ist allerdings, dass seit Erlass der angefochtenen Verfügung schon mehr als zwei Monate verstrichen sind und in der Zwischenzeit die Beschwerdeführerin dem Institut bereits geplante Werbung (unter Vorbehalt) zur Vorkontrolle unterbreitet hat. Es fragt sich daher, ob das Interesse an einer gewissen Kontinuität im Verfahren einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht (vgl. den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, Nr. 6A.53/2001).

Dies ist nach Auffassung der REKO Heilmittel nicht der Fall, da die bisherige Vorkontrolle des Instituts - nach dem Wortlaut der Stellungnahme des Instituts vom 15. April 2002 - noch nicht abgeschlossen ist. Eine Diskontinuität, welche im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eintreten könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren zur Zeit nicht zu befürchten. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Vorkontrolle ohnehin nur das Verhältnis zwischen dem Institut und der Beschwerdeführerin betrifft und für Dritte in der Regel nicht erkennbar ist. Selbst wenn die Kontinuität des Verfahrens unter der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung leiden sollte, stellte dies die Rechtssicherheit nicht in Frage.

(...)

Dokumente der REKO HM
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-66.102
Date : 17. April 2002
Published : 17. April 2002
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-66.102
Subject area : Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM)
Subject : Arzneimittelwerbung. Werbebeschränkende Massnahmen. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.


Legislation register
AWV: 2  5  16  23  24  66
BV: 27  36
HMG: 1  31  32  66  84
VwVG: 55
BGE-register
105-V-266 • 110-V-40 • 111-IA-184 • 124-V-82 • 99-IA-370
Weitere Urteile ab 2000
2A.589/1999 • 6A.53/2001
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deprivation of suspensiveness • advertising • [noenglish] • restitution of a suspensive effect • patient • police in charge of public health • ban on advertising for medicinal products • duration • [noenglish] • freedom of economy • personal interest • important reason • federal court • illegality • question • main issue • legal certainty • interim decision • explanatory report • behavior • swissmedic • determinability • federal constitution of the swiss confederation • directive • guideline • effect • knowledge • spectator • federal law on administrational proceedings • danger • lawfulness • foreseeability • confederation • decision • file • document • statement of reasons for the adjudication • condition • general policy • evaluation • [noenglish] • purpose • planned goal • essential part • doubt • official bulletin • federal council of switzerland • statement of affairs • good faith • application of the law • competitor • therapy • coming into effect • value • month • suspicion • provisional measure • professional skills • correctness • relationship between • medical product • literature • turnover • weight • payment • regular remedies • position • ex officio
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BBl
1999/3484
AB
2000 N 76 • 2000 S 611
EU Richtlinie
1992/28
VPB
62.8 • 64.118