[AZA 3]
2A.589/1999/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
***********************************

18._Januar_2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller.

---------

In Sachen

1. Lichtspieltheater-Verband_des_Kantons_L_u_z_e_r_n,_Horw,
St. Niklausenstrasse 27, St. Niklaus,
2. Georg_E_g_g_e_r, Zentralstrasse 45, Luzern,
3. Urs_H_e_r_d_e_n_e_r, Hallwilerweg 14, Luzern,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Stadelmann, Schöneggstrasse 6, Postfach 336, Horw,

gegen

M_a_x_X F_i_l_m_p_a_l_a_s_t_AG, Mittelstrasse 14, Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. André Bieri, Rechts-
anwalt, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, Emmenbrücke,
Verwaltungsgericht_des_Kantons_L_u_z_e_r_n, Verwaltungs-
rechtliche Abteilung,
Erziehungs-_und_Kulturdepartement_des_Kantons_L_u_z_e_r_n,

betreffend
Filmwesen (Entzug der aufschiebenden Wirkung),
hat sich ergeben:

A.-
Die MaxX Filmpalast AG, Zürich, ersuchte das Erzie-
hungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern um Bewilli-
gung des gewerbsmässigen Betriebs der Filmvorführung in ei-
nem Kinokomplex (acht Säle mit insgesamt 2'200 Sitzplätzen
und kinoüblicher Gastronomie) am Seetalplatz in Emmenbrücke.
Das Departement erteilte der MaxX Filmpalast AG am 7. Juni
1999 die nachgesuchte Bewilligung gestützt auf Art. 18
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren.
des
Bundesgesetzes vom 28. September 1962 über das Filmwesen
(Filmgesetz [FiG]; SR 443.1); zugleich wies es die vom
Lichtspieltheater-Verband des Kantons Luzern und von zwei
Kinobetreibern, Georg Egger und Urs Herdener, erhobene Ein-
sprache ab.

Der Lichtspieltheater-Verband des Kantons Luzern,
Georg Egger und Urs Herdener erhoben gegen diese Departe-
ments-Verfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern. Mit Verfügung vom 29. November 1999 entzog
das Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des
Kantons Luzern auf Gesuch der MaxX Filmpalast AG hin der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung, welche ihr von Gesetzes
wegen (§ 131 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972
über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU]) zukam.

B.-
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, allenfalls
staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Dezember 1999 beantra-
gen der Lichtspieltheater-Verband des Kantons Luzern, Georg
Egger und Urs Herdener, die Verfügung des Verwaltungsge-
richts des Kantons Luzern vom 29. November 1999 aufzuheben
und die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom 28. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht wieder
herzustellen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragt
unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerde-
gegnerin stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzu-
treten, bzw. sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das_Bundesgericht_zieht_in_Erwägung:

1.-
a) Angefochten ist eine Zwischenverfügung des Ver-
waltungsgerichts in einem Verfahren betreffend die Bewil-
ligung des Filmbetriebs im Sinne von Art. 18
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren.
FiG. Gegen
Zwischenverfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig, wenn sie gegen die Endverfügung zulässig ist
(Art. 101 lit. a
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren.
OG e contrario). Gegen den Endentscheid des
Verwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit wird die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde offen stehen (Art. 20 Abs. 2
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 20 Evaluation und Nachbesserung - 1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme.
1    Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme.
2    Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen.
3    In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.
FiG).

b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zuläs-
sig gegen (Zwischen-) Verfügungen, die sich auf Bundesrecht
stützen (Art. 97 Abs. 1
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 20 Evaluation und Nachbesserung - 1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme.
1    Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme.
2    Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen.
3    In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.
OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.

und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Eine Zwischenverfügung ist daher nicht schon
darum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, weil
dieses Rechtsmittel gegen den Endentscheid ergriffen werden
kann (vgl. dazu umfassend BGE 102 Ib 224 betreffend Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung). Vielmehr muss die
Entscheidgrundlage der Verfügung selber auch bundesrechtli-
cher Natur sein.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das
Verwaltungsgericht der bei ihm eingereichten Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen, die sie von Gesetzes wegen
hat (§ 131 Abs. 1 VRG/LU). Dass die Rechtsmittelbehörde
einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen kann,
sieht einerseits das kantonale Recht vor (§ 131 Abs. 3
VRG/LU). Sodann räumt Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) der Be-
schwerdeinstanz die Befugnis ein, einer bei ihr eingereich-
ten Beschwerde, die nicht eine Geldleistung zum Gegenstand
hat, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gemäss Art. 1
Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG findet insbesondere Absatz 2 von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG
über den Entzug der aufschiebenden Wirkung Anwendung auf das
Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf
öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen; nur
die Absätze 1 (Anordnung, dass die Beschwerde grundsätzlich
aufschiebende Wirkung hat) und 3 (Wiederherstellung der ent-
zogenen aufschiebenden Wirkung) haben keine Geltung. Mass-
gebliche Grundlage für die Zwischenverfügung des Verwal-
tungsgerichts ist nach dem Gesagten Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG,
also Bundesrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
unter dem Gesichtspunkt Entscheidgrundlage, entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin, schon aus diesem Grunde
gegeben, und auf diesbezügliche weitere Kriterien (vgl. BGE
123 I 275 E. 2b und c S. 277) ist nicht einzugehen.

c) Angefochten werden kann die Zwischenverfügung
des Verwaltungsgerichts schliesslich nur dann, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 97
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 45
Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und Abs. 2 lit. g VwVG). Wie es sich damit verhält,
ergibt sich vorliegend letztlich erst bei materieller Prü-
fung der angefochtenen Verfügung. Die Verwaltungsgerichts-
beschwerde ist daher, da die übrigen Eintretensvorausset-
zungen erfüllt sind, insbesondere ist die Beschwerde innert
der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG erhoben
worden, materiell zu behandeln, ohne dass abschliessend ge-
prüft wird, ob die Voraussetzung von Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG
erfüllt ist.
2.-
a) Das Verwaltungsgericht gibt die massgebenden
allgemeinen Gesichtspunkte, die beim Entscheid über den
Entzug der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind,
in E. 4 seiner Verfügung zutreffend wieder. Es geht zu Recht
davon aus, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung
überzeugende oder wichtige Gründe vorliegen sollen, aus-
sergewöhnliche Umstände aber nicht erforderlich sind. Vorzu-
nehmen ist eine wertende Abwägung zwischen den durch einen
Vollstreckungsaufschub gefährdeten und den durch eine vor-
zeitige Vollstreckung betroffenen Interessen. Bei dieser
Interessenabwägung kommt der zuständigen Behörde - der Natur
der Sache entsprechend - ein erheblicher Beurteilungs- bzw.
Ermessensspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren
Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann
in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten
abstellen (BGE 117 V 185 E. b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45;
106 Ib 115 E. 2a S. 116). Auch der mutmassliche Ausgang des
Verfahrens kann in Betracht fallen, dies aber bloss dann,
wenn die Aussichten eindeutig sind (BGE 99 Ib 215 E. 5
S. 220 f.; 106 Ib 115 E. 2a S. 116).

Das Bundesgericht beschränkt sich auf Beschwerde
hin erst recht auf eine vorläufige Prüfung der Akten (BGE
106 Ib 115 E. 2a S. 116; 99 Ib 215 E. 5 S. 220 f.). Es kon-
trolliert, ob die Behörde beim Entscheid über die vorsorg-
liche Massnahme ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche
Interessen bzw. Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder
offensichtlich falsch bewertet und letztlich willkürlich
entschieden hat.

b) Das Verwaltungsgericht hat vorerst - richtig -
festgehalten, dass der Ausgang des Verfahrens in der Sache
selbst aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage
nicht absehbar sei. Insbesondere durfte es annehmen, dass
die Prozesslage in der Hauptsache insbesondere auch in Bezug
auf die Frage der Koordinationspflicht nicht eindeutig sei
(E. 8 des angefochtenen Entscheids). Es hat sich daher da-
rauf beschränkt, im Hinblick auf seine prozessleitende Ver-
fügung auf die filmrechtlich bedeutsame Interessenlage abzu-
stellen, wobei es zu Recht davon ausging, dass Art. 18
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren.
FiG
nicht eine selbständige Konkurrenzschutz-Komponente enthält,
sondern einen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit
zum Schutz von bisherigen Anbietern nur insoweit erlaubt,
als dadurch ein Absinken des Niveaus der programmierten
Filme verhindert werden kann (BGE 113 Ib 97 E. 5a und b
S. 104). Auf diesem Hintergrund prognoszierte das Verwal-
tungsgericht, dass die von den Beschwerdeführern befürchte-
ten negativen kulturpolitischen Auswirkungen innert des doch
beschränkten Zeitraums bis zum Endentscheid nicht eintreten
würden. Was im Übrigen die rein wirtschaftlichen Interessen
der Beteiligten betrifft, so hat das Verwaltungsgericht den-
jenigen der Beschwerdegegnerin mit einleuchtenden Argumenten
vergleichsweise erhebliches Gewicht beigemessen (E. 9 und 10
der angefochtenen Verfügung). Den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift, die vorab im Hinblick auf den Sachentscheid
selber von Bedeutung sein mögen, lässt sich nicht entnehmen,
welche für die rein verfahrensleitende Verfügung zwingend zu
berücksichtigenden Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wor-
den sein könnten; unbegründet ist denn auch die Rüge, den
Beschwerdeführern sei das rechtliche Gehör verweigert wor-
den. Die Einschätzung der Interessenlage durch das Verwal-
tungsgericht beruht insgesamt auf sachgerechten Kriterien
und erscheint in keiner Weise als willkürlich. Ungerecht-
fertigte längerfristige rechtliche Vorteile schliesslich
kann die Beschwerdegegnerin aus dem Entzug der aufschieben-
den Wirkung nicht ableiten, hat doch das Verwaltungsgericht
mit aller Deutlichkeit dargelegt, dass sie den Kinobetrieb
im Hinblick auf einen allenfalls ungünstigen negativen und
sofort zu vollziehenden Endentscheid auf eigenes Risiko auf-
nehme.

c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist, soweit
darauf einzutreten ist (vgl. E. 1c betreffend Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG),
im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG), unter Hinweis auf
die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung
(vgl. Art. 36a Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG), abzuweisen. Das Gesuch, der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, wird mit diesem Urteil gegenstandslos.

3.-
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundes-
gerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern zu gleichen Tei-
len unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
).
Zudem haben sie die Beschwerdegegnerin für das bundesge-
richtliche Verfahren prozessual zu entschädigen (Art. 159
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.

OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.

OG) ist dem Streitwert sowie dem insbesondere durch den Um-
fang der Rechtsschriften beeinflussten Aufwand des Bundesge-
richts Rechnung zu tragen (Art. 153a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG). Für die Parteient-
schädigung ist massgeblich, dass nur die durch den Rechts-
streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen sind
(Art. 159 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG). Gemessen am - beschränkten - Verfah-
rensgegenstand ist mit der Beschwerdeantwort grosser Aufwand
getrieben worden, was sich aber - teils - auf die Länge der
Beschwerdeschrift zurückführen lässt. Dies ist, nebst dem
Streitwert, zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im_Verfahren_nach_Art._36a_OG:

1.-
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Be-
schwerdeführern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft aufer-
legt.

3.-
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu
entschädigen, wofür sie solidarisch haften.

4.-
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Erzie-
hungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern und dem Eid-
genössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 18. Januar 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.589/1999
Datum : 18. Januar 2000
Publiziert : 18. Januar 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kunst und Kultur
Gegenstand : [AZA 3] 2A.589/1999/leb II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
FiG: 18 
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren.
20
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 20 Evaluation und Nachbesserung - 1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme.
1    Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme.
2    Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen.
3    In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.
OG: 36a  97  101  106  153  153a  156  159
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
BGE Register
102-IB-224 • 106-IB-115 • 110-V-40 • 113-IB-97 • 117-V-185 • 123-I-275 • 99-IB-215
Weitere Urteile ab 2000
2A.589/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufschiebende wirkung • endentscheid • entzug der aufschiebenden wirkung • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über filmproduktion und filmkultur • solidarhaftung • streitwert • gerichtsschreiber • departement • filmwesen • postfach • entscheid • ermessen • rechtsanwalt • vorteil • schutzmassnahme • beschwerdeschrift • verwaltungsgerichtsbeschwerde • kantonales rechtsmittel
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