VPB 66.110

(Déc. rendue en anglais par la Cour eur. DH le 29 novembre 2001, déclarant irrecevable la req. n° 61316/00, Martin HILPERT c / Suisse)

Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege in einem Prozess gegen einen Rechtsanwalt wegen mangelhafter Vertretung.

Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen.

Der Beschwerdeführer hatte im Prozess gegen seinen früheren Rechtsanwalt vergeblich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Wegen verpasster Rechtsmittelfrist wurde auf seine Beschwerde gegen die Abweisung nicht eingetreten. Die hiergegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde betraf nicht den Ausgangsstreit, sondern Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere der Fristwahrung. Entsprechend wurde nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers entschieden.

Procédure relative à l'assistance judiciaire dans un procès fait à un avocat pour défaut de représentation.

Art. 6 § 1 CEDH. Notion de droits et obligations de caractère civil.

Le requérant avait demandé sans succès l'assistance judiciaire dans son procès l'opposant à son ancien avocat. Son recours contre ce refus avait été déclaré irrecevable pour dépassement du délai de recours. Le recours de droit public dirigé contre cette décision ne portait pas sur le litige d'origine, mais sur des questions concernant l'assistance judiciaire et le respect des délais. Il n'a donc pas été statué sur des droits et obligations de caractère civil du requérant.

Procedura concernente l'assistenza giudiziaria in un processo contro un avvocato per rappresentanza lacunosa.

Art. 6 § 1 CEDU. Nozione di diritti e obblighi di carattere civile.

Nel processo contro il suo precedente avvocato il ricorrente aveva chiesto invano l'assistenza giudiziaria. Il ricorso era stato dichiarato irricevibile perché non tempestivo. Il ricorso di diritto pubblico contro questa decisione non concerneva il litigio originario, bensì questioni inerenti l'assistenza giudiziaria e in particolare il rispetto dei termini. Non vi è quindi stata decisione sui diritti e obblighi di carattere civile del ricorrente.

Cette décision a été rendue en anglais. Le texte peut être:

commandé par courrier au Greffe de la Cour européenne des droits de l'homme, Conseil de l'Europe, B.P. 431 R 6, F - 67075 Strasbourg Cedex.

ou consulté sur Internet à l'adresse http://hudoc.echr.coe.int/ à l'aide d'une recherche dans HUDOC avec le n° de la req. et le type de texte (Arrêt ou Décision sur la recevabilité)

Homepage des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-66.110
Datum : 29. November 2001
Publiziert : 29. November 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-66.110
Sachgebiet : Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Gegenstand : Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege in einem Prozess gegen einen Rechtsanwalt wegen mangelhafter Vertretung....


Gesetzesregister
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
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