VPB 66.52

(Entscheid der Eidgenössischen Rekurkommission für die Staatshaftung vom 15. Februar 2002 in Sachen A. [HRK 2001-004])

Art. 19
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
und Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG. Haftung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Verwirkung.

- Das Verantwortlichkeitsverfahren ist ein Anfechtungsverfahren auf Verfügung hin. Die in Haftpflicht genommene Organisation nimmt selbst zu den Schadenersatzansprüchen in Form einer anfechtbaren Verfügung Stellung (E. 3a).

- Im System der Staatshaftung des Bundes ist der Bund Gesuchsgegner. Die SBB sind eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, sie haften primär. Der Bund haftet erst im Rahmen einer so genannten Ausfallhaftung. Vorliegend käme es überspitztem Formalismus gleich, das Rechtsbegehren wegen formeller Mängel aus dem Recht zu weisen (E. 3b).

- Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG ist eine Verwirkungsbestimmung und auch auf Haftungsansprüche nach Art. 19
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG anwendbar. Ist der Staat Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, ist die Verwirkung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die Verwirkung ist nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiell-rechtlichen Fragen einlässt (E. 4a und b).

- Im Staatshaftungsrecht gilt das Prinzip der Organisationshaftung: Der Geschädigte muss grundsätzlich nur ein Versagen des staatlichen Organisationsträgers im Risikobereich der staatlichen Tätigkeit nachweisen. Formell rechtskräftige Verfügungen können nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (E. 4c).

Art. 19 et art. 20 al. 1 LRCF. Responsabilité des Chemins de fer fédéraux suisses (CFF). Péremption.

- La procédure en matière de responsabilité est une procédure de contestation sur décision. L'organisation actionnée en responsabilité prend elle-même position sur les demandes d'indemnisation dans la forme d'une décision attaquable (consid. 3a).

- Dans le système de la responsabilité de l'Etat relatif à la Confédération, cette dernière constitue la partie adverse. Les CFF étant une organisation située en dehors de l'administration ordinaire de la Confédération, ils répondent d'un dommage à titre primaire. La Confédération ne supporte qu'une responsabilité par défaut. En l'espèce, écarter la conclusion pour cause d'une carence formelle constituerait du formalisme excessif (consid. 3b).

- L'art. 20 al. 1 LRCF est une règle de péremption qui est également applicable aux actions en responsabilité de l'art. 19 LRCF. Si l'Etat est le débiteur d'une créance de droit public, la péremption ne doit pas être examinée d'office. Cette dernière doit être ignorée si la collectivité publique entre en matière sans réserve sur les questions de droit matériel (consid. 4a et b).

- Dans le droit en matière de responsabilité de l'Etat vaut le principe de la responsabilité de l'organisation: le lésé doit uniquement prouver une défaillance de l'organisation étatique dans le domaine de risque de son activité. Des décisions formellement entrées en force de chose jugée ne peuvent pas être réexaminées dans le cadre d'une procédure en responsabilité (consid. 4c).

Art. 19 e art. 20 cpv. 1 LResp. Responsabilità delle Ferrovie federali svizzere (FFS). Perenzione.

- La procedura in materia di responsabilità è una procedura di contestazione di una decisione. L'organizzazione chiamata in causa per la responsabilità prende posizione sulle richieste di risarcimento dei danni emanando una decisione impugnabile (consid. 3a).

- Nel sistema della responsabilità dello Stato vigente a livello federale, la Confederazione assume il ruolo di controparte. Le FFS sono un'organizzazione esterna all'Amministrazione generale della Confederazione e rispondono direttamente. La Confederazione è responsabile solo in via sussidiaria. Nella fattispecie, scartare la conclusione per un vizio formale costituirebbe un formalismo eccessivo (consid. 3b).

- L'art. 20 cpv. 1 LResp è una regola di perenzione che è applicabile anche alle azioni di responsabilità dell'art. 19 LResp. Se lo Stato è debitore di un credito di diritto pubblico, la perenzione non deve essere esaminata d'ufficio. Non va tenuto conto della perenzione se lo Stato entra nel merito delle questioni materiali senza riserve (consid. 4a e b).

- Nel diritto concernente la responsabilità dello Stato vale il principio della responsabilità dell'organizzazione. Il danneggiato deve di per sé solo dimostrare che vi è stata una mancanza da parte dell'organizzazione statale nell'ambito di rischio della sua attività. Decisioni cresciute in giudicato formalmente non possono essere esaminate in una procedura di responsabilità (consid. 4c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Neben seiner Tätigkeit als Angestellter eines Reisebüros und einer Bahn-Unternehmung liess sich A. als Lokomotivführer ausbilden, um einen Nostalgiezug, den er für seine Arbeitgeber wieder instand gestellt hatte, selber pilotieren zu können. In der Folge entstand eine längere Auseinandersetzung darüber, ob die Ausbildung von A. dafür ausreiche, diesen Zug im ganzen Gebiet der Schweiz ohne begleitenden Lokomotivführer der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) führen zu können.

Am 15. Dezember 1999 erging eine «Verfügung» der SBB (ohne Rechtsmittelbelehrung), wonach A. dazu nicht befähigt sei. Streitfrage des darauf folgenden Verfahrens war vor allem die Zuständigkeit der SBB bzw. des Bundesamtes für Verkehr (BAV), mithin die Frage, ob die SBB zum Erlass dieser Verfügung befugt gewesen und welche Instanz zuständig sei, sie wieder aufzuheben. Die Parteien einigten sich im Rahmen eines Gespräches vom 6. November 2000, in welchem die SBB und das BAV anerkannten, dass die SBB für den Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen und die Verfügung materiell zu Unrecht erfolgt sei, da A. die erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten für das Alleinfahren mit der fraglichen Zugkomposition aufweise. Die «Verfügung» wurde durch die SBB am 7. November 2000 wieder aufgehoben. Das BAV stellte darauf die Fahrbefugnis von A. am 14. Februar 2001 wieder umfassend her.

B. In der Folge erhob A. am 4. April 2001 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
und Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung. Das Begehren richtete sich gegen die SBB und das BAV, im Rechtsbegehren wurde der Betrag aber lediglich gegenüber dem «Bund» geltend gemacht.

C. In ihrer Verfügung vom 30. Mai 2001 trat die SBB auf die Verantwortlichkeitsklage nicht ein. Sie erkannte im Wesentlichen auf deren Verwirkung; die einjährige Verwirkungsfrist habe frühestens am 16. Januar 2000 (Datum der belastenden Verfügung vom 15. Dezember 1999 zuzüglich 30 Tage), spätestens jedoch am 28. Januar 2000 (Schreiben des Klägers mit Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen) zu laufen begonnen.

D. Gegen die Verfügung der SBB vom 30. Mai 2001 lässt A. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Verantwortlichkeitsklage, soweit sich diese gegen die SBB richte. Die SBB seien zudem anzuweisen, die materielle Beurteilung durch eine der Division Personenverkehr hierarchisch übergeordnete Stelle der SBB vornehmen zu lassen.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2001 verlangen die SBB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bestätigung ihrer Verfügung vom 30. Mai 2001. Eventuell sei festzustellen, dass die SBB zwar passivlegitimiert, jedoch nicht in richtiger Form eingeklagt worden und die ursprünglichen Begehren gegen die SBB formell rechtsungültig seien. Schliesslich seien die neuen Begehren und die Parteiergänzung mangels Erfüllung der Voraussetzungen sowie wegen rechtsungenüglicher Formulierung nicht zuzulassen; sofern diese doch zugelassen würden, sei festzustellen, dass sie wegen Ablaufs der Klagefrist ebenfalls verwirkt seien.

F. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers - unter gleichzeitigem Verzicht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - hat der Präsident der HRK am 2. Oktober 2001 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet.

Mit Replik vom 2. November 2001 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren und der Begründung seiner Beschwerde vom 29. Juni 2001 vollumfänglich fest. Am 27. November 2001 haben die SBB dupliziert und halten ihrerseits an den Begehren und Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung zur Beschwerde vollständig fest.

Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2. Nach Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG haftet grundsätzlich der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Fügt indes ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar (Art. 19 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG): Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Art. 3 bis
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
6 VG. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach Art. 7
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 7 - Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
und 9
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 9
1    Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
2    Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
(Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG). Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Art. 8
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 8 - Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.
und 9
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 9
1    Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
2    Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
VG sind anwendbar (Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG).

3.a. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Division Personenverkehr der SBB sei in der Angelegenheit vorbefasst und damit befangen. Wenn aufgrund von Art. 19 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG schon die von einem Geschädigten belangte Organisation selbst zuständig sei, über streitige Ansprüche gegen die Organisation eine Verfügung zu erlassen, dann müsse dies jedenfalls durch eine übergeordnete Stelle innerhalb der Organisation und nicht durch die in einem materiellen Streit direkt verwickelte Dienststelle selbst geschehen. Es ist indes mit den SBB - und deren einschlägigem Geschäftsreglement - davon auszugehen, dass die in das vorgängige Verfahren involvierten Mitarbeiter des Rechtsdienstes in den Ausstand getreten und für die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen bis zu 1 Million Franken die Divisionen der SBB allein und abschliessend zuständig sind. Im Übrigen liegt es in der Natur des Verantwortlichkeitsverfahrens in seiner Ausgestaltung als Anfechtungsverfahren auf Verfügung der beklagten Partei hin, dass die in Haftpflicht genommene Organisation selbst zu den Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen in Form einer anfechtbaren Verfügung Stellung nimmt (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
bzw. Art. 19 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG;
BGE 126 II 149 E. 1b/aa). Alsdann besteht die Möglichkeit, diese Verfügung auf Beschwerde hin durch zwei unabhängige Gerichtsinstanzen überprüfen zu lassen. Das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde ist daher abzuweisen.

b.aa. Der Beschwerdeführer hat sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung am 4. April 2001 beim EFD gestellt und bezeichnet die SBB und das BAV als Gesuchsgegner. Im Rechtsbegehren macht er jedoch lediglich die Entschädigungspflicht des Bundes geltend. Dieses Vorgehen erweist sich an sich als verfehlt: Zum einen ist im System der Staatshaftung des Bundes das BAV nicht Gesuchsgegner bzw. Beklagter, sondern der Bund (vgl. oben, E. 2 und Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG). Zum anderen sind die SBB als eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation mit Rechts- und Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG anzusehen (vgl. oben, E. 2), die primär haftungsrechtlich verantwortlich ist, sofern den Bund nicht aus eigener widerrechtlicher Tätigkeit eine Mithaftung trifft. Der Bund kommt erst im Rahmen einer sogenannten Ausfallhaftung für den ungedeckten Schaden zum Zug (vgl. oben, E. 2 und Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG; vgl. auch Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 22 und 95).

bb. Ob das erwähnte Vorgehen des Beschwerdeführers im Normalfall zu einem Nichteintretensentscheid des EFD bzw. der SBB hätte führen müssen, kann offen bleiben. Es würde jedenfalls im vorliegenden Fall überspitztem Formalismus gleichkommen, das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren wegen formeller Mängel aus dem Recht zu weisen.

Die SBB sind in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2001 denn auch auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten wegen der genannten formellen Mängel, sondern wegen Verwirkung. Damit wird verkannt, dass die Verwirkung eines Anspruchs zur Abweisung der Klage bzw. des Begehrens zu führen hat, nicht zu einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 126 II 167 E. 5a). Zudem gilt es hier zu beachten, dass bis zu der auf Grund des Einigungsgespräches vom 6. November 2000 ergangenen Aufhebungsverfügung der SBB vom 7. November 2000 die betreffende Zuständigkeitsfrage unklar blieb. Die SBB und das BAV wiesen sich gegenseitig dafür die Verantwortung zu. Zwar hatten die SBB formell die Verfügung vom 15. Dezember 1999 erlassen, aber geltend gemacht, dies sei auf Anweisung des BAV geschehen. Das BAV seinerseits bestritt diese Einwirkung und sah sich in der Folge auch nicht dafür zuständig, die Verfügung aufzuheben, obwohl deren formelle und materielle Unrichtigkeit offenbar seit geraumer Zeit erkannt worden war.

Unter diesen Umständen erscheint es als nicht angezeigt, die an sich nicht korrekte Einleitung des Verfahrens mit der Rechtsfolge der Verwirkung des materiellen Anspruchs, der zufolge Verwirkung auch nicht wieder aufgenommen werden könnte, zu belegen. Denn einerseits handelt es sich beim Verfahren um Erwirkung einer Verfügung im Rahmen des Verantwortlichkeitsprozesses nicht um ein solches, das mit der gleichen Förmlichkeit wie ein Klageverfahren ausgestattet ist; vielmehr steht es einer Art Vermittlungsverfahren näher, für welches auch geringe oder jedenfalls nicht übertriebene formelle Ansprüche an die Formulierung des Rechtsbegehrens gestellt werden dürfen. Anderseits haben die SBB und das BAV selbst Anlass zur Unklarheit über die ursprüngliche Verfügungskompetenz und die daraus fliessende Passivlegitimation im Verantwortlichkeitsprozess gegeben, indem sie sich gegenseitig als zuständig erachteten. Schliesslich haben sich die SBB mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2001, welche sich ebenfalls nicht frei von prozessualen Mängeln erwiesen hat, materiell auf das Verfahren eingelassen und haben auch ihre Passivlegitimation bejaht.

4.a. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Diese Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmung bezieht sich auch auf Haftungsansprüche nach Art. 19
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG, das heisst im Rahmen der Verantwortlichkeit von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisationen.

Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR], SR 220) auszulegen. Demnach verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahr vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet. Praxisgemäss beginnt die relative Verjährungsfrist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten (oder seines Vertreters) vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; «Kennen-müssen» reicht nicht (BGE 111 II 57 f. E. 3a). Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 111 II 57 E. 3a, BGE 108 Ib 98 E. 1b, BGE 96 II 41 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2000 [2C.1/1999] E. 3a mit Hinweisen) oder mit anderen Worten: Kenntnis hat, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 114
II 256
E. 2a).

b. Es ist unbestritten, dass es sich bei der einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. BGE 86 I 64 E. 5). Die SBB machen unter anderem geltend, sie hätten die Verwirkung von Amtes wegen prüfen müssen, ein Verzicht auf eine begründete Einrede sei nicht möglich. Dies trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu. Ist der Staat Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, ist die Verjährung gemäss Praxis nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern nur, wenn das Gemeinwesen einen entsprechenden Einwand erhebt. Dies begründet sich damit, dass durchaus beachtliche Gründe bestehen können, die Einrede nicht zu erheben (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 21. Juli 1995, publiziert in VPB 60.72 E. 6 mit Hinweisen). So ist die Verwirkung der Klage nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiell-rechtlichen Fragen einlässt (BGE 106 Ib 364 E. 3a; Gross, a.a.O., S. 373 mit weiteren Hinweisen). Wie noch zu zeigen sein wird, berührt die Berufung der SBB auf Verwirkung auch den Grundsatz von Treu und Glauben.

c.aa. Weiter oben wurde ausgeführt, dass es sich bei der Haftung der SBB nach Art. 19 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG um eine Primärhaftung der Organisation und eine allenfalls nachfolgende Ausfallhaftung des Bundes für den ungedeckten Schaden handelt (vgl. E. 2). Das Verfahren ist demnach zunächst bei der primär haftpflichtigen Organisation einzuleiten; lediglich bei ungedecktem Schaden sind entsprechende Ansprüche gegenüber dem Bund geltend zu machen.

bb. Im vorliegenden Fall ist - wie oben dargelegt (vgl. E. 3b/bb) - lange unklar geblieben, ob dem Bund bzw. dem BAV oder den SBB die umstrittene Verfügungskompetenz zustehe. Letzte Klarheit ergab erst ein Beizug der Weisung des BAV über die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an die SBB vom 28. Dezember 1998 und der entsprechenden Richtlinien für die Zulassung von Triebfahrzeug führenden Personen vom 7. Juni 1999[132]. Daraus wurde deutlich, dass die SBB bezüglich der Anerkennung als Triebfahrzeug-Führender für das Jahr 1996 nicht zuständig waren und ihnen damit auch keine Verfügungskompetenz zustand, sondern einzig dem BAV. Die SBB hatten daher zu Unrecht die Bewilligung des Beschwerdeführers eingeschränkt. Das BAV war ebenso zu Unrecht nicht auf das Begehren eingetreten, die von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung aufzuheben und die Rechtslage richtig zu stellen. Unklar blieb indes, in welchem Ausmass das BAV auf die konkrete Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich Einfluss genommen hatte, was den Bund im Rahmen der primären Verantwortlichkeit, nicht nur der subsidiären nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG, grundsätzlich haftbar gemacht hätte.

cc. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer weder zuzumuten, den Haftungsanteil der beteiligten Passivlegitimierten mit dem Risiko der Verwirkungsfolge selber abzuklären noch, wovon die SBB offenbar ausgehen, gegen den Bund und die SBB alternativ ein Verfahren betreffend primäre Verantwortlichkeit einzuleiten. Eine solche Sichtweise entspricht auch der herrschenden bundesgerichtlichen Praxis und dem Prinzip der Organisationshaftung: Der Geschädigte muss nicht ein schuldhaftes Verhalten eines individuellen Amtsträgers nachweisen, sondern grundsätzlich nur ein Versagen des staatlichen Organisationsträgers im Risikobereich der staatlichen Tätigkeit. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang für die Haftung eines öffentlichen Spitalträgers festgehalten, dem geschädigten Patienten und seinen Hinterbliebenen könne in der Regel nicht zugemutet werden, den Handlungsanteil verschiedener an einer Operation beteiligter Personen festzustellen, was zu einer einheitlichen Zuordnung des Haftpflichtverhältnisses zum öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht führe (BGE 112 Ib 337 f. E. 2c; Gross, a.a.O, S. 370).

dd. Hinzu kommen weitere Umstände, welche zu einer Verwerfung der Verwirkungseinrede führen müssen:

Die «Verfügung» der SBB vom 15. Dezember 1999 ist nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; es ist unklar, inwieweit sie tatsächlich anfechtbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter haben sich in der Folge intensiv um die Beseitigung dieser belastenden Verfügung bemüht. Solange sie nicht beseitigt war, gilt der Grundsatz der Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, mit der Folge, dass diese nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden können (vgl. Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG). Auch deshalb bemühte sich der Beschwerdeführer zu Recht zunächst um die Korrektur dieser Verfügung.

Weiter ist der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, wonach ein Schadenersatzanspruch in der Regel nicht zu verjähren beginnt, solange der widerrechtliche Zustand andauert (vgl. BGE 109 II 420 ff. E. 3 und 4). Dies gilt jedenfalls in Fällen, wo die Widerrechtlichkeit des schädigenden Zustandes durch eine behördliche Verfügung bewirkt wird, dessen Beseitigung der Betroffene mit allem Nachdruck anstrebt.

Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Verwirkungseinrede nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erhoben worden ist, nachdem sich die SBB und das BAV - in Kenntnis des Schadenersatzvorbehaltes seitens des Beschwerdeführers - auf Vergleichsgespräche eingelassen hatten, die schliesslich zur Aufhebung der belastenden Verfügung führten.

Aus den dargelegten Gründen ist somit für den Verjährungs- bzw. Verwirkungsbeginn auf den 7. November 2000 als zutreffenden Zeitpunkt abzustellen. Das am 4. April 2001 erhobene Begehren um Schadenersatz und Genugtuung ist deshalb nicht verwirkt.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde ist - wie in E. 3a bereits ausgeführt - abzuweisen.

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Dokumente der HRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-66.52
Datum : 15. Februar 2002
Publiziert : 15. Februar 2002
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-66.52
Sachgebiet : Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK)
Gegenstand : Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 VG. Haftung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Verwirkung.


Gesetzesregister
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
VG: 3 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
3bis  6 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
7 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 7 - Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
8 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 8 - Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.
9 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 9
1    Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
2    Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
10 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
12 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
19 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
20
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
BGE Register
106-IB-357 • 108-IB-97 • 109-II-418 • 111-II-55 • 112-IB-334 • 114-II-253 • 126-II-145 • 86-I-60 • 96-II-39
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2C.1/1999
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