(Entscheid des Bundesrates vom 19. Dezember 2001)
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie Aufsichtsbeschwerde gegen die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK).
Art. 105
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 105 Ricorsi contro le decisioni della SEM - Contro le decisioni della SEM può essere interposto ricorso secondo la legge federale del 17 giugno 2005357 sul Tribunale amministrativo federale. |
Die Endgültigkeit der Entscheide der ARK kann nicht über den Umweg einer Rechtsverweigerungs-, Rechtsverzögerungs- oder Aufsichtsbeschwerde umgangen werden.
Recours pour déni de justice et retard injustifié et dénonciation contre la Commission suisse de recours en matière d'asile (CRA).
Art. 105 LAsi.
Le caractère définitif des décisions de la CRA ne peut pas être contourné par la voie du recours pour déni de justice et retard injustifié ou de la dénonciation.
Ricorso per diniego di giustizia e ritardo ingiustificato e denuncia contro la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (CRA).
Art. 105 LAsi.
Il carattere definitivo delle decisioni della CRA non può essere aggirato attraverso la via del ricorso per diniego di giustizia e ritardo ingiustificato o della denuncia.
A. Am 18. Februar 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), dass B. sowie ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen werden. Die Frist für das Verlassen der Schweiz wurde - unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf den 3. April 2000 festgesetzt.
B. Am 22. März 2000 erhoben B. und ihre Kinder (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BFF Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragten, den Entscheid des BFF aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und B. und ihren Kindern von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
C. Am 29. März 2000 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Mit gleicher Verfügung wurden die Verfahrenskosten erlassen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, weil der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten biete. Am 30. März 2000 verlangten die Beschwerdeführer eine Erläuterung des Entscheids in Sachen Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung.
Am 4. April 2000 hielt der zuständige Instruktionsrichter an seiner Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung fest, wies zugleich ein Gesuch um Edition fremdenpolizeilicher Akten betreffend den Ehemann von B. sowie ein Gesuch um Fristverlängerung für eine Beschwerdeergänzung ab.
Am 7. April 2000 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Am 12. April 2000 machten sie geltend, es stellten sich im vorliegenden Fall komplizierte Rechtsfragen, welche von der ARK nicht geklärt worden seien. Sie stellten daher wiedererwägungsweise noch einmal ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Nach Einholung einer weiteren ärztlichen Auskunft teilte der zuständige Instruktionsrichter B. am 3. Mai 2000 mit, dass über ihr Wiedererwägungsgesuch im Endentscheid befunden werde, und gab ihr noch Gelegenheit zur eingeholten ärztlichen Auskunft Stellung zu nehmen.
Mit dieser Stellungnahme reichte der Anwalt von B. am 15. Mai 2000 zugleich eine Kostennote ein.
D. Am 9. Oktober 2000 fragte B. nach, wann mit dem Entscheid der ARK gerechnet werden könne.
Am 11. Dezember 2000 teilte der zuständige Instruktionsrichter B. mit, dass keine hinreichenden Gründe ersichtlich seien, welche eine Behandlung der Beschwerde ausserhalb der Reihe rechtfertigten.
Am 6. Juli 2001 rügte der Anwalt von B. zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und forderte ein Urteil innert 10 Tagen. Im Weiteren wies er darauf hin, dass der Ehemann von B. am 5. Juli 2001 die Niederlassungsbewilligung erhalten habe.
Da Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, wobei das entsprechende Gesuch (Gesuch um Familiennachzug) an die Fremdenpolizei zu richten sei, fragte der zuständige Instruktionsrichter B. am 10. Juli 2001 an, ob die Beschwerde aufgrund dieser Sachlage zurückgezogen werde. Er wies zudem darauf hin, dass die Beschwerde andernfalls als gegenstandslos abgeschrieben werde.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 machte B. geltend, es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzinteressse an einem Urteil der ARK. Die Beschwerde werde daher nicht zurückgezogen.
Am 6. August 2001 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass bislang kein Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei, und setzte B. eine Frist zur Einreichung eines solchen Gesuches ansonst angenommen werde, es werde auf die Geltendmachung des entsprechenden Rechts verzichtet.
Am 13. August 2001 machte B. geltend, nicht sie, sondern allein ihr Ehemann sei zur Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs berechtigt. Die Aufforderung habe daher an den Ehemann zu erfolgen. Im Weiteren reichte der Anwalt von B. eine neue Kostennote ein.
E. Am 13. August 2001 reichte B. beim Bundesrat gegen die ARK eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Die ARK habe unverzüglich ein Urteil zu fällen. Die Begründung der Beschwerde ergibt sich aus dem bereits geschilderten Sachverhalt.
F. Mit Beschluss vom 29. August 2001 schrieb die ARK die Beschwerde ohne Erhebung von Verfahrenskosten als gegenstandslos ab. Zugleich wies sie das Wiedererwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab; die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgelehnt.
G. Am 31. August 2001 reichte B. beim Präsidenten der ARK eine Disziplinarbeschwerde gegen den zuständigen Instruktionsrichter ein. Die ARK leitete diese zuständigerweise an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weiter, weil der Präsident der ARK nur für die administrative Leitung der Kommission zuständig sei.
F. Am 18. Oktober 2001 beantragte die ARK, die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sowie die Disziplinarbeschwerde abzuweisen. Eine Prüfung des mutmasslichen Ausgangs der Beschwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ergebe, dass keine Rechtsverweigerung und aufgrund der Natur der Sache trotz der Verfahrensdauer von 15 Monaten auch keine Rechtsverzögerung vorliege.
Aus den Erwägungen:
I. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
1. Nach Art. 70 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 70 |
Art. 51
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 51 |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 57 - 1 Se il ricorso non sembra a priori inammissibile o infondato, l'autorità di ricorso ne dà subito comunicazione all'autorità inferiore e, se del caso, alle controparti del ricorrente o ad altri interessati, assegna loro un termine per la risposta e, nel contempo, invita l'autorità inferiore a produrre gli atti.98 |
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1 | Se il ricorso non sembra a priori inammissibile o infondato, l'autorità di ricorso ne dà subito comunicazione all'autorità inferiore e, se del caso, alle controparti del ricorrente o ad altri interessati, assegna loro un termine per la risposta e, nel contempo, invita l'autorità inferiore a produrre gli atti.98 |
2 | Essa può, in ogni stadio del procedimento, invitare le parti a un ulteriore scambio di scritti o ordinare un dibattimento. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 57 - 1 Se il ricorso non sembra a priori inammissibile o infondato, l'autorità di ricorso ne dà subito comunicazione all'autorità inferiore e, se del caso, alle controparti del ricorrente o ad altri interessati, assegna loro un termine per la risposta e, nel contempo, invita l'autorità inferiore a produrre gli atti.98 |
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1 | Se il ricorso non sembra a priori inammissibile o infondato, l'autorità di ricorso ne dà subito comunicazione all'autorità inferiore e, se del caso, alle controparti del ricorrente o ad altri interessati, assegna loro un termine per la risposta e, nel contempo, invita l'autorità inferiore a produrre gli atti.98 |
2 | Essa può, in ogni stadio del procedimento, invitare le parti a un ulteriore scambio di scritti o ordinare un dibattimento. |
2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer ersten Beschwerde vom 11. August 2001, die ARK habe eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung begangen.
Da der Bundesrat nach Art. 16
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 57 - 1 Se il ricorso non sembra a priori inammissibile o infondato, l'autorità di ricorso ne dà subito comunicazione all'autorità inferiore e, se del caso, alle controparti del ricorrente o ad altri interessati, assegna loro un termine per la risposta e, nel contempo, invita l'autorità inferiore a produrre gli atti.98 |
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1 | Se il ricorso non sembra a priori inammissibile o infondato, l'autorità di ricorso ne dà subito comunicazione all'autorità inferiore e, se del caso, alle controparti del ricorrente o ad altri interessati, assegna loro un termine per la risposta e, nel contempo, invita l'autorità inferiore a produrre gli atti.98 |
2 | Essa può, in ogni stadio del procedimento, invitare le parti a un ulteriore scambio di scritti o ordinare un dibattimento. |
3. Am 29. August 2001 hat die ARK die Beschwerde von B. und ihren Kindern gegen die Verfügung des BFF vom 18. Februar 2000 ohne Erhebung von Verfahrenskosten als gegenstandslos abgeschrieben. Gegenstand der Verfügung des BFF bildete die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und deren Wegweisung.
Indem die ARK ein Prozessurteil gefällt hat, ist die betreffende Streitsache nicht mehr hängig. Es besteht daher kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung des Vorwurfs der gerügten Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
4. Nach Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 105 Ricorsi contro le decisioni della SEM - Contro le decisioni della SEM può essere interposto ricorso secondo la legge federale del 17 giugno 2005357 sul Tribunale amministrativo federale. |
«a. Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf ein Asylgesuch;
b. Verweigerung des vorübergehenden Schutzes; vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 2, soweit nicht die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wird;
c. Wegweisung;
d. Beendigung des Asyls oder des vorübergehenden Schutzes;
e. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 angeordnet worden ist.»
Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der von der ARK getroffene Entscheid in jenen Bereich fällt, welcher von ihr endgültig entschieden wird (Verweigerung des Asyls und Wegweisung). Entscheidet die ARK endgültig, so befindet sie auch als letzte Instanz darüber, welche Rechtsfragen trotz Gegenstandslosigkeit einer Streitsache einer rechtlichen Klärung bedürfen und daher einen materiellen Entscheid erfordern. Die Endgültigkeit der Entscheidungen der ARK kann nicht auf dem Umweg über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgehoben werden.
Der Bundesrat hat daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu beurteilen, ob die bei der ARK hängige Beschwerde zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben wurde oder ob die ARK sich wie beantragt zu bestimmten Rechtsfragen hätte äussern müssen. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass sich der Bundesrat auch zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Zusprechung einer Parteientschädigung nicht zu äussern hat.
5. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher abzuweisen.
(Verfahrenskosten und Verweigerung einer Parteientschädigung)
II. Disziplinarbeschwerde
1. Mangels gegenteiliger Sonderregelungen stellen Disziplinarbeschwerden gegen Mitglieder der ARK rechtlich Aufsichtsbeschwerden dar (Art. 71
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 71 - 1 Chiunque può denunziare, in ogni tempo, all'autorità di vigilanza i fatti che richiedono, nell'interesse pubblico, un intervento d'ufficio contro un'autorità. |
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1 | Chiunque può denunziare, in ogni tempo, all'autorità di vigilanza i fatti che richiedono, nell'interesse pubblico, un intervento d'ufficio contro un'autorità. |
2 | Il denunziante non ha i diritti di parte. |
2. Nach Art. 71 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 71 - 1 Chiunque può denunziare, in ogni tempo, all'autorità di vigilanza i fatti che richiedono, nell'interesse pubblico, un intervento d'ufficio contro un'autorità. |
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1 | Chiunque può denunziare, in ogni tempo, all'autorità di vigilanza i fatti che richiedono, nell'interesse pubblico, un intervento d'ufficio contro un'autorità. |
2 | Il denunziante non ha i diritti di parte. |
Geht es allerdings bei einer Aufsichtsbeschwerde eher um die Wahrung privater Rechte des Beschwerdeführers als um die Wahrung öffentlicher Interessen, ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig. Der Bundesrat tritt nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 71
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 71 - 1 Chiunque può denunziare, in ogni tempo, all'autorità di vigilanza i fatti che richiedono, nell'interesse pubblico, un intervento d'ufficio contro un'autorità. |
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1 | Chiunque può denunziare, in ogni tempo, all'autorità di vigilanza i fatti che richiedono, nell'interesse pubblico, un intervento d'ufficio contro un'autorità. |
2 | Il denunziante non ha i diritti di parte. |
3. Insoweit Entscheide der ARK als endgültig bezeichnet werden, unterliegen sie auch keiner Überprüfung im Rahmen von Aufsichtsbeschwerden.
4. Da die ARK eine grosse Geschäftslast zu bewältigen hat, ist nicht zu vermeiden, dass Entscheide Verzögerungen erleiden können, was die ARK denn auch bedauert.
Dass die ARK bei dieser Sachlage Prioritäten setzt und dabei dem Fall B. gegen das BFF keine zeitliche Priorität mehr beimass, nachdem sie selbst verfügt hatte, dass die Wegweisung während der Dauer des Verfahrens nicht vollzogen werde, erscheint sachgerecht.
Es besteht daher im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde kein Anlass für irgendwelche aufsichtsrechtliche Massnahmen.
5. Der Disziplinarbeschwerde (Aufsichtsbeschwerde) wird daher keine Folge gegeben.
Dokumente des Bundesrates