VPB 66.27

(Entscheid des Bundesrates vom 19. Dezember 2001)

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie Aufsichtsbeschwerde gegen die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK).

Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG.

Die Endgültigkeit der Entscheide der ARK kann nicht über den Umweg einer Rechtsverweigerungs-, Rechtsverzögerungs- oder Aufsichtsbeschwerde umgangen werden.

Recours pour déni de justice et retard injustifié et dénonciation contre la Commission suisse de recours en matière d'asile (CRA).

Art. 105 LAsi.

Le caractère définitif des décisions de la CRA ne peut pas être contourné par la voie du recours pour déni de justice et retard injustifié ou de la dénonciation.

Ricorso per diniego di giustizia e ritardo ingiustificato e denuncia contro la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (CRA).

Art. 105 LAsi.

Il carattere definitivo delle decisioni della CRA non può essere aggirato attraverso la via del ricorso per diniego di giustizia e ritardo ingiustificato o della denuncia.

A. Am 18. Februar 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), dass B. sowie ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen werden. Die Frist für das Verlassen der Schweiz wurde - unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf den 3. April 2000 festgesetzt.

B. Am 22. März 2000 erhoben B. und ihre Kinder (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BFF Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragten, den Entscheid des BFF aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und B. und ihren Kindern von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

C. Am 29. März 2000 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Mit gleicher Verfügung wurden die Verfahrenskosten erlassen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, weil der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten biete. Am 30. März 2000 verlangten die Beschwerdeführer eine Erläuterung des Entscheids in Sachen Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung.

Am 4. April 2000 hielt der zuständige Instruktionsrichter an seiner Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung fest, wies zugleich ein Gesuch um Edition fremdenpolizeilicher Akten betreffend den Ehemann von B. sowie ein Gesuch um Fristverlängerung für eine Beschwerdeergänzung ab.

Am 7. April 2000 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Am 12. April 2000 machten sie geltend, es stellten sich im vorliegenden Fall komplizierte Rechtsfragen, welche von der ARK nicht geklärt worden seien. Sie stellten daher wiedererwägungsweise noch einmal ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Nach Einholung einer weiteren ärztlichen Auskunft teilte der zuständige Instruktionsrichter B. am 3. Mai 2000 mit, dass über ihr Wiedererwägungsgesuch im Endentscheid befunden werde, und gab ihr noch Gelegenheit zur eingeholten ärztlichen Auskunft Stellung zu nehmen.

Mit dieser Stellungnahme reichte der Anwalt von B. am 15. Mai 2000 zugleich eine Kostennote ein.

D. Am 9. Oktober 2000 fragte B. nach, wann mit dem Entscheid der ARK gerechnet werden könne.

Am 11. Dezember 2000 teilte der zuständige Instruktionsrichter B. mit, dass keine hinreichenden Gründe ersichtlich seien, welche eine Behandlung der Beschwerde ausserhalb der Reihe rechtfertigten.

Am 6. Juli 2001 rügte der Anwalt von B. zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und forderte ein Urteil innert 10 Tagen. Im Weiteren wies er darauf hin, dass der Ehemann von B. am 5. Juli 2001 die Niederlassungsbewilligung erhalten habe.

Da Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, wobei das entsprechende Gesuch (Gesuch um Familiennachzug) an die Fremdenpolizei zu richten sei, fragte der zuständige Instruktionsrichter B. am 10. Juli 2001 an, ob die Beschwerde aufgrund dieser Sachlage zurückgezogen werde. Er wies zudem darauf hin, dass die Beschwerde andernfalls als gegenstandslos abgeschrieben werde.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 machte B. geltend, es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzinteressse an einem Urteil der ARK. Die Beschwerde werde daher nicht zurückgezogen.

Am 6. August 2001 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass bislang kein Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei, und setzte B. eine Frist zur Einreichung eines solchen Gesuches ansonst angenommen werde, es werde auf die Geltendmachung des entsprechenden Rechts verzichtet.

Am 13. August 2001 machte B. geltend, nicht sie, sondern allein ihr Ehemann sei zur Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs berechtigt. Die Aufforderung habe daher an den Ehemann zu erfolgen. Im Weiteren reichte der Anwalt von B. eine neue Kostennote ein.

E. Am 13. August 2001 reichte B. beim Bundesrat gegen die ARK eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Die ARK habe unverzüglich ein Urteil zu fällen. Die Begründung der Beschwerde ergibt sich aus dem bereits geschilderten Sachverhalt.

F. Mit Beschluss vom 29. August 2001 schrieb die ARK die Beschwerde ohne Erhebung von Verfahrenskosten als gegenstandslos ab. Zugleich wies sie das Wiedererwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab; die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgelehnt.

G. Am 31. August 2001 reichte B. beim Präsidenten der ARK eine Disziplinarbeschwerde gegen den zuständigen Instruktionsrichter ein. Die ARK leitete diese zuständigerweise an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weiter, weil der Präsident der ARK nur für die administrative Leitung der Kommission zuständig sei.

F. Am 18. Oktober 2001 beantragte die ARK, die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sowie die Disziplinarbeschwerde abzuweisen. Eine Prüfung des mutmasslichen Ausgangs der Beschwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ergebe, dass keine Rechtsverweigerung und aufgrund der Natur der Sache trotz der Verfahrensdauer von 15 Monaten auch keine Rechtsverzögerung vorliege.

Aus den Erwägungen:

I. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde

1. Nach Art. 70 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 70
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) kann eine Partei gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, jederzeit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung führen.

Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 51
VwVG (Einreichung der Beschwerdeschrift), Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG (Schriftenwechsel) und Art. 59 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
61 VwVG (Ausstand, Verfahrensdisziplin sowie Form und Inhalt des Beschwerdeentscheids) finden sinngemäss Anwendung.

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer ersten Beschwerde vom 11. August 2001, die ARK habe eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung begangen.

Da der Bundesrat nach Art. 16
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
der Verordnung vom 11. August 1999 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317) administrativ die Aufsicht über die ARK ausübt, ist er zur Beurteilung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

3. Am 29. August 2001 hat die ARK die Beschwerde von B. und ihren Kindern gegen die Verfügung des BFF vom 18. Februar 2000 ohne Erhebung von Verfahrenskosten als gegenstandslos abgeschrieben. Gegenstand der Verfügung des BFF bildete die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und deren Wegweisung.

Indem die ARK ein Prozessurteil gefällt hat, ist die betreffende Streitsache nicht mehr hängig. Es besteht daher kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung des Vorwurfs der gerügten Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

4. Nach Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend:

«a. Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf ein Asylgesuch;

b. Verweigerung des vorübergehenden Schutzes; vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 2, soweit nicht die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wird;

c. Wegweisung;

d. Beendigung des Asyls oder des vorübergehenden Schutzes;

e. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 angeordnet worden ist.»

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der von der ARK getroffene Entscheid in jenen Bereich fällt, welcher von ihr endgültig entschieden wird (Verweigerung des Asyls und Wegweisung). Entscheidet die ARK endgültig, so befindet sie auch als letzte Instanz darüber, welche Rechtsfragen trotz Gegenstandslosigkeit einer Streitsache einer rechtlichen Klärung bedürfen und daher einen materiellen Entscheid erfordern. Die Endgültigkeit der Entscheidungen der ARK kann nicht auf dem Umweg über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgehoben werden.

Der Bundesrat hat daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu beurteilen, ob die bei der ARK hängige Beschwerde zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben wurde oder ob die ARK sich wie beantragt zu bestimmten Rechtsfragen hätte äussern müssen. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass sich der Bundesrat auch zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Zusprechung einer Parteientschädigung nicht zu äussern hat.

5. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher abzuweisen.

(Verfahrenskosten und Verweigerung einer Parteientschädigung)

II. Disziplinarbeschwerde

1. Mangels gegenteiliger Sonderregelungen stellen Disziplinarbeschwerden gegen Mitglieder der ARK rechtlich Aufsichtsbeschwerden dar (Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG).

2. Nach Art. 71 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG kann jedermann - und damit auch ein Beschwerdeführer, welchem kein ordentliches Rechtsmittel für seine Rügen zur Verfügung steht - der Aufsichtsbehörde - hier dem Bundesrat als administrativer Aufsichtsbehörde der ARK - jederzeit Tatsachen anzeigen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern.

Geht es allerdings bei einer Aufsichtsbeschwerde eher um die Wahrung privater Rechte des Beschwerdeführers als um die Wahrung öffentlicher Interessen, ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig. Der Bundesrat tritt nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG zudem auf eine Aufsichtsbeschwerde nur ein, wenn eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung von klarem materiellem Recht oder von Verfahrensrecht behauptet wird, die mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel gerügt werden kann (Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde). Die Aufsichtsbeschwerde löst kein eigentliches Beschwerdeverfahren aus. Der «Beschwerdeführer» ist blosser Anzeiger und kann keine Parteirechte ausüben.

3. Insoweit Entscheide der ARK als endgültig bezeichnet werden, unterliegen sie auch keiner Überprüfung im Rahmen von Aufsichtsbeschwerden.

4. Da die ARK eine grosse Geschäftslast zu bewältigen hat, ist nicht zu vermeiden, dass Entscheide Verzögerungen erleiden können, was die ARK denn auch bedauert.

Dass die ARK bei dieser Sachlage Prioritäten setzt und dabei dem Fall B. gegen das BFF keine zeitliche Priorität mehr beimass, nachdem sie selbst verfügt hatte, dass die Wegweisung während der Dauer des Verfahrens nicht vollzogen werde, erscheint sachgerecht.

Es besteht daher im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde kein Anlass für irgendwelche aufsichtsrechtliche Massnahmen.

5. Der Disziplinarbeschwerde (Aufsichtsbeschwerde) wird daher keine Folge gegeben.

Dokumente des Bundesrates
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-66.27
Date : 19. Dezember 2001
Published : 19. Dezember 2001
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-66.27
Subject area : Bundesrat
Subject : Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie Aufsichtsbeschwerde gegen die Schweizerische Asylrekurskommission...


Legislation register
AsylG: 105
VOARK: 16
VwVG: 51  57  59bis  70  71
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